Beschluss
4 B 1195/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0812.4B1195.20.00
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Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 5.8.2020 wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 5.8.2020 wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegende Beschwerde ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Beschwerde wäre zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat den zutreffend dahingehend ausgelegten Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (3 K 1986/20) gegen die Festsetzung unmittelbaren Zwangs des Antragsgegners vom 29.7.2020 anzuordnen, zu Recht mit der Begründung abgelehnt, die Festsetzungsverfügung sei aller Voraussicht nach in sämtlichen Regelungsteilen rechtmäßig. Auf die zutreffende Begründung des Verwaltungsgerichts wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen. Der alleinige Einwand des Antragstellers, das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, auf dessen Grundlage die zu vollziehende Duldungsverfügung erlassen wurde, sei verfassungswidrig und damit nichtig, greift nicht durch. Insoweit wird auf die Begründungen der Beschlüsse des Senats in den vorangegangenen Verfahren des Antragstellers verwiesen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15.7.2020 – 4 B 885/20 –, vom 22.7.2020 – 4 B 1096/20 –, vom 24.7.2020 – 4 B 1108/20 –, und vom 5.8.2020 – 4 B 1124/20 –, jeweils m. w. N. und unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 17.12.2015 – 7 C 5.14 –, BVerwGE 153, 367 = juris, Rn. 37 f. und 43. Auch sein nunmehriges Vorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Es ist lediglich um weitere Argumente ergänzt, in der Sache aber gleichbleibend, ohne die maßgeblichen Erwägungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Senats in Zweifel zu ziehen. Es bleibt dabei, dass der Bund von seinem Kompetenztitel der Luftreinhaltung in Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG mit dem Erlass des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes in zulässiger Weise Gebrauch gemacht hat, soweit es neben der Luftreinhaltung auch der Brand- und Betriebssicherheit dient. Vgl. insbesondere OVG NRW, Beschluss vom 22.7.2020 – 4 B 1096/20 –, Beschlussabdruck,Seite 3, erster Absatz, bis Seite 4, sechster Absatz, m. w. N. Im Übrigen hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie mit der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16.6.2009 bundeseinheitliche Regelungen unter anderem hinsichtlich der vom zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bzw. von den Schornsteinfegern durchzuführenden Kehrungen und Überprüfungen geschaffen, die aus Gründen der Betriebs- und Brandsicherheit dauerhaft erforderlich seien. Vgl. BT-Drs. 275/09, S. 25. Dass auch die Kehr- und Überprüfungsordnung mit höherrangigem Recht vereinbar ist, ist ebenfalls höchstrichterlich geklärt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2015 – 7 C 5.14 –, BVerwGE 153, 367 = juris, Rn. 48 bis 52. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).