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Beschluss

19 B 1116/20

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bildung einer zusätzlichen Eingangsklasse ist zulässig, aber unbegründet. • Organisationsentscheidungen der Schulbehörde zur Bildung von Klassen sind grundsätzlich dem Ermessen der Behörde zuzuordnen; kommunalinterne Zuständigkeitsfragen betreffen nicht die materielle Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung. • Ein nachträglicher Ratsbeschluss kann Verfahrensmängel eines Ausschussbeschlusses heilen; jedenfalls ist ein Fehler nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich, wenn ersichtlich ist, dass er die sachliche Entscheidung nicht beeinflusst hat.
Entscheidungsgründe
Ermessen der Schulbehörde bei Bildung zusätzlicher Eingangsklassen nicht zu beanstanden • Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bildung einer zusätzlichen Eingangsklasse ist zulässig, aber unbegründet. • Organisationsentscheidungen der Schulbehörde zur Bildung von Klassen sind grundsätzlich dem Ermessen der Behörde zuzuordnen; kommunalinterne Zuständigkeitsfragen betreffen nicht die materielle Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung. • Ein nachträglicher Ratsbeschluss kann Verfahrensmängel eines Ausschussbeschlusses heilen; jedenfalls ist ein Fehler nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich, wenn ersichtlich ist, dass er die sachliche Entscheidung nicht beeinflusst hat. Eltern (Antragsteller) beantragten die Aufnahme ihres Sohnes in Klasse 5 eines Gymnasiums für das Schuljahr 2020/2021. Die Schulbehörde (Beigeladene) lehnte die Bildung einer weiteren Eingangsklasse am betreffenden Gymnasium ab. Die Antragsteller rügten, die Behörde hätte wegen vermeintlich ausreichender Kapazität eine zusätzliche Klasse bilden müssen und beriefen sich darauf, der Ratsbeschluss, der die Ablehnung bestätigen sollte, habe zum Zeitpunkt der Entscheidung der Schulleiterin nicht vorgelegen. Die Antragsteller setzten ihr Vorbringen im Beschwerdeverfahren fort. Das Verwaltungsgericht hielt die Ermessenserwägungen der Behörde für überzeugend und rechtmäßig und wies den Antrag ab. Der Senat prüfte nur die fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Die Kosten wurden den Antragstellern auferlegt, außergerichtliche Kosten der Beigeladenen wurden aus Billigkeit nicht erstattet. • Anwendbare Normen: § 6 Abs. 7 Satz 4 VO 2019 zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW; § 146 VwGO; § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO; §§ 154, 162 VwGO; §§ 47, 52, 53 GKG; §§ 45, 46 VwVfG NRW. • Prüfumfang: Der Senat prüfte gemäß § 146 Abs. 4 VwGO nur die fristgerecht vorgebrachten Gründe und kam zu dem Ergebnis, dass diese die erstinstanzliche Entscheidung nicht in Frage stellen. • Ermessen der Behörde: Die Schulbehörde hat ihr Organisationsermessen hinreichend begründet und zutreffend ausgeübt, weshalb die Entscheidung, keine zügigkeitsüberschreitende zusätzliche Eingangsklasse zu bilden, materiell rechtmäßig ist. • Bedeutung kommunalinterner Zuständigkeiten: Die innerorganisatorische Verteilung von Zuständigkeiten zwischen Ausschuss und Rat ändert nichts an der materiellen Rechtmäßigkeit der getroffenen Organisationsentscheidung. • Heilung von Verfahrensfehlern: Ein etwaiger Verfahrensfehler des Ausschusses wäre durch den nachfolgenden Ratsbeschluss jedenfalls geheilt oder nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich, weil der Fehler die Entscheidung offensichtlich nicht beeinflusst hätte. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Billigkeitsgründen nicht erstattungsfähig; Streitwert 2.500 Euro. Die Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen; die ablehnende Entscheidung der Schulbehörde, keine zusätzliche Eingangsklasse zu bilden, bleibt in vollem Umfang bestehen. Die Ermessenserwägungen der Behörde wurden als rechtmäßig und ausreichend begründet bewertet, kommunalinterne Zuständigkeitsfragen ändern daran nichts. Selbst wenn es einen formellen Verfahrensfehler des Ausschusses gegeben haben sollte, wäre dieser durch den späteren Ratsbeschluss geheilt oder nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich, da die Entscheidung in der Sache dadurch nicht beeinträchtigt wurde. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden aus Billigkeitsgründen nicht erstattet.