Beschluss
18 L 2229/21
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2022:0103.18L2229.21.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1. vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zum Schuljahr 2021/22 1. a) in die 9. Klasse, b) hilfsweise in die 10. Klasse der I. -S. -Gesamtschule in N. , hilfsweise, 2. a) in die 9. Klasse, b) hilfsweise in die 10. Klasse der H. -T. -Gesamtschule in N. aufzunehmen. hat mit keinem der gestellten Anträge Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) sind in diesem Fall vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V. mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Gemessen daran haben die Antragsteller weder betreffend den Hauptantrag noch für einen der Hilfsanträge einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Insoweit besteht weder ein Anspruch darauf, dass die Antragstellerin zu 1. – die derzeit die B. -G. -Gesamtschule in N. besucht – in die 9. oder 10. Klasse der I. -S. -Gesamtschule in N. aufgenommen wird, noch ist ein solcher Anspruch betreffend die 9. oder 10. Klasse der H. -T. -Gesamtschule in N. glaubhaft gemacht. Rechtsgrundlage für die Begehren der Antragsteller ist § 46 SchulG NRW. Nach Absatz 1 der Vorschrift entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über die Aufnahme eines Schülers in die Schule innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Dabei kann die Aufnahme in eine Schule abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist (§ 46 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz SchulG NRW). Dies gilt auch für Aufnahmebegehren in eine höhere Klasse als die Eingangsklasse. Vgl. hierzu VG Münster, Beschluss vom 6. August 2014 – 1 L 539/14 –, juris. Vor dem Hintergrund des § 46 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW, wonach Schülerinnen und Schüler in der Regel zu Beginn des Schuljahres aufgenommen werden, geht das Gericht ferner davon aus, dass § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW auch für Fälle heranzuziehen ist, in denen ein Schüler nach Beginn des Schuljahres aufgenommen werden soll oder während des Schuljahres die Schule wechseln will. Insoweit differenziert § 46 SchulG NRW in seiner Überschrift wie auch in den einzelnen Absätzen zwar zwischen der „Aufnahme“ in eine Schule und einem „Schulwechsel“. Jedoch setzen die näheren Regelungen im Fall eines Schulwechsels in § 46 Abs. 8 SchulG NRW die – u.a. kapazitätsbedingte – Möglichkeit einer Aufnahme des betreffenden Schülers in der neuen Schule bereits voraus. Ferner spricht für die Heranziehung des § 46 Abs. 1 SchulG NRW die Gesetzesbegründung. Danach fasse diese Regelung unter anderem die Regelungen der §§ 5 und 6 Abs. 1 ASchO NRW zusammen. Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, LT-Drs. 13/5394, S. 101. Insoweit regelte § 5 ASchO NRW die Aufnahme in die Schule und bestimmte § 6 Abs. 2 ASchO NRW, dass für den Schulwechsel im Übrigen § 5 ASchO NRW entsprechend gelte. Aus dem Zusammenspiel dieser Vorschriften lässt sich ferner ableiten, dass ein Schulwechsel während des laufenden Schuljahres nur ausnahmsweise in Betracht kommt. Dies ergab sich unter Geltung der §§ 5, 6 ASchO NRW aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 ASchO NRW, wonach die Aufnahme in die Schule zu Beginn des Schuljahres erfolgte, sofern nicht wichtige Gründe eine Ausnahme erforderten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 1997 – 19 B 2698/96 –, n.v. S. 4 f des Beschlussabdrucks. Die Vorschrift des § 46 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW greift dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis auf, sodass auch nach geltender Rechtslage für einen Schulwechsel während des Schuljahres Gründe vorliegen müssen, die die Annahme eines Ausnahmefalles rechtfertigen. Als derartige Gründe kommen mit Blick auf den Regelfall der Schulaufnahme zum Schuljahresbeginn nur solche in Betracht, die – etwa wie ein Wohnortwechsel – ohne Verschulden zu Beginn des Schuljahres nicht geltend gemacht werden konnten. OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 1997 – 19 B 2698/96 –, n.v. S. 4 des Beschlussabdrucks. Werden als Grund für einen Schulwechsel Bedrohungen des betreffenden Schülers oder Übergriffe auf ihn, gegebenenfalls auch in Form von Mobbing, geltend gemacht, ist die Annahme eines Ausnahmefalles nicht geboten, wenn es sich bei diesen Übergriffen um Vorfälle handelt, die an der betreffenden Schule auch sonst vorkommen und zahlreiche Schüler treffen. Erforderlich für das Vorliegen eines Ausnahmefalls ist vielmehr, dass besondere, gerade mit der Person des die Aufnahme begehrenden Schülers zusammenhängende Gründe für einen Schulwechsel vorliegen. Darüber hinaus können in die Beurteilung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, pädagogische Aspekte einfließen, etwa die Frage, ob ein Schulwechsel zum Ende der Schulzeit im wohlverstandenen Interesse des Schülers liegt. Vgl. sämtlich: OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 1997 – 19 B 2698/96 –, n.v. S. 4 ff. des Beschlussabdrucks. Dies zugrunde gelegt scheidet ein Anordnungsanspruch betreffend die Aufnahme in sämtliche im Antrag genannten Klassenstufen bzw. Schulen bereits deshalb aus, weil nicht ersichtlich ist, dass im Fall der Antragstellerin zu 1. von einem einen Schulwechsel während des laufenden Schuljahres rechtfertigenden Ausnahmefall auszugehen ist. Dabei handelt es sich zunächst um einen während des laufenden Schuljahres begehrten Schulwechsel. Soweit der Hauptantrag und der 1. Hilfsantrag betroffen sind, eine Aufnahme mithin an der I. -S. -Gesamtschule begehrt wird, folgt dies daraus, dass der entsprechende Aufnahmeantrag erstmals am 24. August 2021 und damit nach Beginn des Schuljahres 2021/2022 gestellt worden ist. Auch die Aufnahme der Antragstellerin zu 1. in die H. -T. -Gesamtschule (2. und 3. Hilfsantrag) beantragten die Antragsteller zu 2. und 3. ausweislich der Ausführungen dieser Schule erst nach Beginn des laufenden Schuljahres 2021/2022. Dass ein für einen solchen unterjährigen Schulwechsel erforderlicher Ausnahmefall vorliegt, haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Das gilt bereits deshalb, weil nicht ersichtlich ist, dass das von den Antragstellern zu 2. und 3. in der E-Mail an die I. -S. -Gesamtschule vom 24. August 2021 angeführte „Mobbing durch Lehrkräfte“ an der bisherigen Schule nicht vor Beginn des Schuljahres 2021/2022 hätte geltend gemacht werden können. Insoweit liegt es im Gegenteil nahe, dass ein solches „Mobbing durch Lehrkräfte“ während der Zeit des Unterrichts und damit vor Beginn der Sommerferien erfolgt ist. Überdies sind die näheren Umstände dieser Mobbingvorwürfe weder im vorgerichtlichen Verfahren noch im Rahmen des hiesigen Verfahrens zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ausgeführt worden. Wie sich aus der Stellungnahme der H. -T. -Gesamtschule ergibt, sei Mobbing als Allgemeinplatz ohne nähere Ausführungen angegeben worden. Ferner seien keinerlei überprüfbare Angaben zu Art und Umfang gemacht worden. Auch die Erforderlichkeit eines Schulwechsels in diesem Zusammenhang haben die Antragsteller nicht näher dargelegt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Probleme der Antragstellerin zu 1. nicht auch an der derzeit besuchten B. -G. -Gesamtschule gelöst werden können. Insoweit habe der Antragsteller zu 3. auf entsprechende Nachfrage der H. -T. -Gesamtschule nach Ausschöpfung und Inanspruchnahme der pädagogischen und sozialpädagogischen Angebote der bisher besuchten Schule mitgeteilt, derartige Angebote seien nicht in Anspruch genommen worden. Ist die Annahme eines Ausnahmefalles bereits aus diesen Gründen nicht gerechtfertigt, kommt hinzu, dass auch pädagogische Gründe vorliegen, die die Ablehnungsentscheidung sowohl der I. -S. -Gesamtschule als auch der H. -T. -Gesamtschule rechtfertigen. Dabei bedarf keiner weiteren Vertiefung, ob ein Schulwechsel innerhalb der hier als Abschlussklasse besuchten Jahrgangsstufe 10 einer Gesamtschule (etwa mit Blick auf die anstehenden Schulabschlussprüfungen) generell ausscheidet oder jedenfalls gegenüber anderen Jahrgangsstufen einer erhöhten Rechtfertigung bedarf. Denn beide genannten Schulen haben gegen einen Wechsel sprechende pädagogische Gründe ausdrücklich angeführt. Insoweit hat die I. -S. -Gesamtschule (jedenfalls im gerichtlichen Verfahren) geltend gemacht, aus pädagogischer Sicht sei anzuführen, dass mit Blick auf die Leistungen der Antragstellerin zu 1. ein Wechsel der Schule mit den dazugehörigen Eingewöhnungseffekten (unter anderem gegebenenfalls andere Lehrwerke, andere Lernausgangslagen, Kurszugehörigkeiten etc. besonders im Jahrgang 10 (als Abschlussjahrgang)) keine laufbahnförderliche Entscheidung darstelle und allein von daher schon nicht in Erwägung gezogen werden solle. Die H. -T. -Gesamtschule hat in diesem Zusammenhang angegeben, nicht zu glauben, die Antragstellerin zu 1. entsprechend fördern zu können. Ferner werde eine derzeitige Beschulung der Antragstellerin zu 1. als einer Schülerin, die deutliche schulische Lücken habe, nicht für pädagogisch sinnvoll gehalten. Hat der Antrag der Antragsteller danach bereits mangels Annahme eines Ausnahmefalls mit keinem der gestellten Anträge Erfolg, bedarf keiner Entscheidung, ob die Aufnahme der Antragstellerin zu 1. in die gewünschten Schulen und Jahrgangsstufen daneben aus anderen Gründen nicht in Betracht kommt. Dies gilt zunächst für die Frage, ob eine Aufnahme der Antragstellerin zu 1. in die 10. Jahrgangsstufe (einer anderen Schule) möglich ist (vgl. § 22 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 40 Abs. 3 bzw. § 28 APO-SI). Zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten weist das Gericht jedoch darauf hin, dass der Aufnahme in die Klassen 9 und 10 der I. -S. -Gesamtschule sowie in die Klasse 9 der H. -T. -Gesamtschule eine Kapazitätsausschöpfung entgegenstehen dürfte. Insbesondere bestände entgegen der Ausführungen der Antragsteller insoweit kein Anlass, die Organisationsentscheidung des Schulträgers betreffend die Zügigkeit in den genannten Schulen zu überprüfen. Soweit im Rahmen von Schulaufnahmeverfahren eine implizite Überprüfung von derartigen Organisationsentscheidungen in Betracht kommt, handelt es sich um die Entscheidung, wie viele Eingangs klassen an den betreffenden Schulen eingerichtet werden sollen. Vgl. für weiterführende Schulen: OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2020 – 19 B 1116/20 –, juris, und für Grundschulen: OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2017 – 19 B 870/17 –, juris. Ungeachtet der Frage, ob diese Entscheidung auch im Rahmen einer unterjährigen Schulaufnahme in den Blick zu nehmen wäre, brächte eine derartige Überprüfung betreffend die Organisationsentscheidung zum Schuljahr 2021/2022 den Antragstellern hier keinen rechtlichen Vorteil. Denn sie begehren nicht die Aufnahme der Antragstellerin zu 1. in eine Eingangsklasse, d. h. in die Jahrgangsstufe 1 oder 5, sondern in die Jahrgangsstufe 9 bzw. 10. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Ziffern 1.5 und 38.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (halber Auffangwert für jedes schulpflichtige Kind). Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2021 – 19 B 1168/21 –, juris, Rn. 23. Die hilfsweise Antragstellung führt nicht zur Erhöhung des Streitwerts. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG, der nach Ziffer 1.1.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 Anwendung findet, wird ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch zwar mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Jedoch ist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend, wenn die Ansprüche denselben Gegenstand betreffen. Dabei ist der Begriff „derselbe Gegenstand“ nicht mit dem prozessualen Streitgegenstandsbegriff gleichzusetzen, sondern bezieht sich auf einen eigenständigen kostenrechtlichen Begriff. In diesem kostenrechtlichen Sinne liegt eine Identität der Gegenstände dann vor, wenn die Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander stehen können, dass das Gericht beiden stattgeben könnte, sondern die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich ziehen müsste. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. April 2019 – 2 OA 850/18 –, juris, Rn. 7 So liegt es im Fall der begehrten Aufnahme in eine Schule, wenn hilfsweise die Aufnahme in einer anderen Schule bzw. in einer abweichenden Jahrgangsstufe derselben Schule begehrt wird. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.