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Beschluss

4 B 954/20

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zurückzuweisen, wenn die aufhebende Ordnungsverfügung der Behörde überwiegend rechtmäßig erscheint. • Bei der Prüfung, ob eine Gaststätte im Sinne einer schankbetrieblich geprägten Schank- und Speisewirtschaft vorliegt, kommt es auf die tatsächliche Prägung der gewerblichen Räume an; dabei sind konkrete Feststellungen der Behörde und öffentlich zugängliche betriebsbezogene Angaben zu berücksichtigen (§ 33c Abs. 3 GewO, § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV). • Eine bloße subjektive Eindrucksschilderung der Antragstellerin ohne substantiierte Angaben zur finanziellen Bedeutung des Getränkeverkaufs vermag die tatsächliche Prägung nicht zuverlässig zu widerlegen.
Entscheidungsgründe
Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen Widerruf einer Geeignetheitsbestätigung wegen fehlender schankbetrieblicher Prägung • Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zurückzuweisen, wenn die aufhebende Ordnungsverfügung der Behörde überwiegend rechtmäßig erscheint. • Bei der Prüfung, ob eine Gaststätte im Sinne einer schankbetrieblich geprägten Schank- und Speisewirtschaft vorliegt, kommt es auf die tatsächliche Prägung der gewerblichen Räume an; dabei sind konkrete Feststellungen der Behörde und öffentlich zugängliche betriebsbezogene Angaben zu berücksichtigen (§ 33c Abs. 3 GewO, § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV). • Eine bloße subjektive Eindrucksschilderung der Antragstellerin ohne substantiierte Angaben zur finanziellen Bedeutung des Getränkeverkaufs vermag die tatsächliche Prägung nicht zuverlässig zu widerlegen. Die Antragstellerin begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen die Aufhebung einer am 14.9.2016 erteilten Geeignetheitsbestätigung für die Shisha-Bar "O. -M." durch die Antragsgegnerin vom 12.12.2019. Streitgegenstand ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 3 K 890/19 vor dem VG Düsseldorf. Die Antragsgegnerin hob die Bestätigung mit der Begründung auf, die Räume seien nicht überwiegend schankbetriebsgeprägt, damit fehle die Voraussetzung für das Betreiben von Spielgeräten nach der einschlägigen Spielverordnung. Das Verwaltungsgericht lehnte die Wiederherstellung ab, weil die Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin ausfalle und die Aufhebungsverfügung überwiegend rechtmäßig erscheine. Die Antragstellerin berief sich auf ihren Eindruck bei Betriebsbesuchen und schilderte Kundenfrequenz sowie gastronomischen Konsum, konnte aber keine Angaben zur finanziellen Bedeutung des Getränkeverkaufs machen. Die Behörde stützte ihre Feststellungen auf einen Kontrollbesuch, eigene Recherchen und betriebsbezogene öffentliche Angaben, insbesondere auf Facebook-Werbung und Brancheninformationen. • Rechtsgrundlage des vorläufigen Rechtsschutzes ist § 80 Abs. 5 VwGO; die Interessenabwägung kann die Aufhebung einer behördlichen Maßnahme bestätigen, wenn deren Rechtmäßigkeit überwiegt. • Für die Einordnung als schankbetriebsgeprägte Schank- und Speisewirtschaft kommt es auf die tatsächliche Prägung der Räume an (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV; § 33c Abs. 3 GewO). • Das Verwaltungsgericht hat die tatsächliche Prägung nicht ausschließlich an der allgemeinen Einschätzung des Bund-Länder-Ausschusses ausgerichtet, sondern konkrete Feststellungen der Behörde (Kontrollbesuch) und öffentlich zugängliche betriebsbezogene Angaben (Facebook-Auftritt, Branchenseiten) herangezogen. • Die Antragstellerin konnte die gegenteiligen Feststellungen nicht substantiiert widerlegen; subjektive Eindrücke und allgemeine Hinweise auf Kundenfrequenz ersetzen keine belastbaren Angaben, etwa zur finanziellen Bedeutung des Getränkeverkaufs gegenüber Shisha-, Billard- oder Glücksspielumsätzen. • Vor diesem Hintergrund überwiegen im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung die Gründe für die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung; deshalb blieb der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erfolglos. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das OVG bestätigt die vorinstanzliche Bewertung, dass die Aufhebung der Geeignetheitsbestätigung wegen fehlender schankbetrieblicher Prägung überwiegend rechtmäßig ist. Die Beurteilung stützt sich auf konkrete behördliche Feststellungen und auf öffentlich zugängliche betriebsbezogene Angaben, die die Antragstellerin nicht substantiiert entkräften konnte. Daher genügt ihr Vorbringen nicht, um im summarischen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Der Streitwert wurde für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,00 Euro festgesetzt.