OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 L 372/25

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2025:0416.3L372.25.00
18Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

18 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

1. In typischer Weise betriebene Shisha-Bars genügen regelmäßig nicht den Anforderungen der SpielV für die Aufstellung von Geldspielgeräten.

2. Ein solcher Betrieb erfährt seine maßgebliche Prägung dadurch, dass den Kunden das Rauchen von durch den Betrieb bereitgestellten Shishas (Wasserpfeifen) in einer entsprechenden Umgebung ermöglicht wird. Demgegenüber spielt das begleitende gastronomische Angebot nur eine untergeordnete Rolle (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SpielV) und zwar unabhängig davon, ob sich der Betrieb einer Shisha-Bar allein durch das Angebot der Shishas wirtschaftlich rentieren würde.

Tenor

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In typischer Weise betriebene Shisha-Bars genügen regelmäßig nicht den Anforderungen der SpielV für die Aufstellung von Geldspielgeräten. 2. Ein solcher Betrieb erfährt seine maßgebliche Prägung dadurch, dass den Kunden das Rauchen von durch den Betrieb bereitgestellten Shishas (Wasserpfeifen) in einer entsprechenden Umgebung ermöglicht wird. Demgegenüber spielt das begleitende gastronomische Angebot nur eine untergeordnete Rolle (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SpielV) und zwar unabhängig davon, ob sich der Betrieb einer Shisha-Bar allein durch das Angebot der Shishas wirtschaftlich rentieren würde. 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 3.000,00 € festgesetzt. Gründe: Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer am 25.02.2025 zum Aktenzeichen 3 K 1224/25 des beschließenden Gerichts erhobenen Klage gegen den Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 18.02.2025 hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 wiederherzustellen und bezüglich Ziffer 4 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist er mit Blick auf den Widerruf der Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 GewO in Ziffer 1 des Widerrufsbescheids der Antragsgegnerin vom 18.02.2025 sowie die Aufforderung zur Entfernung aller im Betrieb der Shisha-Bar vorhandenen Geldspielgeräte und Rückgabe der Geeignetheitsbestätigung in dessen Ziffer 2 als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 des streitbefangenen Bescheids als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO statthaft. Der Antrag ist aber unbegründet. Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn – wie vorliegend im Hinblick auf die in Ziffer 4 des streitgegenständlichen Widerrufsbescheids enthaltene Zwangsmittelandrohung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 JustG NRW – die aufschiebende Wirkung der Klage kraft Gesetzes entfällt. Es kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen, wenn – wie hier für die Ziffern 1 und 2 des Widerrufsbescheids in dessen Ziffer 3 – gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts angeordnet worden ist. Hierbei hat das Gericht jeweils eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dem privaten Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsakts vorläufig verschont zu bleiben, ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegenüberzustellen, wobei hinsichtlich § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO die gesetzgeberische Wertung des Entfallens der aufschiebenden Wirkung der Klage zu beachten ist. Ausgangspunkt dieser Interessenabwägung ist eine – im Rahmen des Eilrechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische – Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Ergibt diese Prüfung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers und ist deshalb die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen bzw. wiederherzustellen. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann grundsätzlich kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Erweist sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, in Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO allerdings nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Denn die behördliche Vollziehungsanordnung stellt eine Ausnahme vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO dar und bedarf deswegen einer besonderen Rechtfertigung. Erscheinen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, ist die Entscheidung auf der Grundlage einer umfassenden Folgenabwägung zu treffen. Hat die Behörde die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes angeordnet, ist die Anordnung unabhängig von einer Interessenabwägung aufzuheben, wenn sie formell rechtswidrig ist. Die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 und 2 des Widerrufsbescheids genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Der Behörde war der Ausnahmecharakter des Sofortvollzuges ersichtlich bewusst und der Begründung lässt sich entnehmen, dass sie eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hielt. Weitergehende Anforderungen stellt § 80 Abs. 3 VwGO nicht. Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 25.05.2015 – 4 B 1480/14 – und vom 09.06.2004 – 18 B 22/04 –, jeweils juris, Rn. 2 f., m. w. N. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus, denn sowohl der Widerruf der Geeignetheitsbestätigung (Ziffer 1) als auch die Aufforderung zur Entfernung aller im Betrieb vorhandenen Geldspielgeräte und Rückgabe der Geeignetheitsbestätigung (beides Ziffer 2) erweisen sich nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen und auch nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig. Demgegenüber wiegen die privaten Interessen der Antragstellerin an einem vorläufigen Nichtvollzug des Widerrufsbescheids nur gering. Ferner liegt ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse vor. Die Ordnungsverfügung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere hat die Behörde die Antragstellerin vor Erlass des Bescheids gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört. Die Ordnungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Dies gilt zunächst mit Blick auf den Widerruf der unter dem 04.09.2012 ausgestellten Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 GewO zum Aufstellen von zwei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit in der Shisha-Bar „M.“ mit der Anschrift Y. W. in Q. in Ziffer 1 des streitbefangenen Bescheids. Rechtsgrundlage für den Widerruf ist § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW. Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Die jeweilige Behörde ist danach zum Widerruf berechtigt, wenn eine Veränderung der Sachlage vorliegt, aufgrund derer die Versagung des begünstigenden Verwaltungsakts im Zeitpunkt des Widerrufs rechtmäßig wäre und der Widerruf zur Abwehr einer Gefährdung des öffentlichen Interesses geboten ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.11.2016 – 4 A 466/14 –, juris, Rn. 30; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwVfG, 3. EL August 2022, § 49, Rn. 110, 115 f., 118. Die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW sind hier erfüllt. Die Behörde hätte die Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 GewO vorliegend im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung im Widerrufsverfahren – vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.05.2023 – 4 A 1329/21 –, juris, Rn. 8 ff. – nicht (mehr) ausstellen dürfen, weil der Aufstellungsort in der hier in Rede stehenden Shisha-Bar nicht der gemäß §§ 33c Abs. 3 Satz 1, 33f Abs. 1 GewO erlassenen und zum 11.11.2014 geänderten Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung – SpielV) entspricht. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV darf ein Geldspielgerät in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, aufgestellt werden. Dies gilt indes gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 SpielV nicht für Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben oder sonstige Betriebe, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rolle spielt. Eine Schank- und Speisewirtschaft stellt nur dann einen geeigneten Aufstellungsort im Sinne der vorgenannten Regelungen der SpielV dar, wenn die gewerblichen Räume durch den Schankbetrieb geprägt sind und nicht überwiegend einem anderen Zweck dienen; das Spielen darf nur Annex der im Vordergrund stehenden Bewirtungs- und Beherbergungsleistung sein und die Räume dürfen nicht in erster Linie zur Befriedigung des Unterhaltungsbedürfnisses aufgesucht werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.2018 – 8 C 16.17 –, juris, Rn. 26, m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 25.07.2022 – 4 A 1458/20 –, juris, Rn. 9, vom 12.08.2020 – 4 B 954/20 –, juris, Rn. 6 ff.; VG Köln, Urteil vom 26.07.2024 – 1 K 3666/22 –, juris, Rn. 21. Bei der erforderlichen Beurteilung anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls in den Blick zu nehmen ist vornehmlich das Erscheinungsbild des Gaststättenbetriebs. Dabei kann auf die Außendarstellung des Betriebs und dessen Werbemaßnahmen abgestellt werden. Hingegen ist es angesichts der Zweckrichtung der SpielV zum Kinder-, Jugend- und Spielerschutz nicht von Relevanz, ob ein Gaststättenbetrieb auch ohne das gastronomische Angebot wirtschaftlich rentabel betrieben werden könnte. Denn zu beurteilen ist die Geeignetheit eines Raums und dafür dessen Gepräge. Entscheidend ist, zu welchem Zweck die Kunden gerade diesen Betrieb aufsuchen. Vgl. VG Köln, Urteil vom 26.07.2024 – 1 K 3666/22 –, juris, Rn. 23 f. Daran gemessen genügen in typischer Weise betriebene Shisha-Bars regelmäßig nicht den vorgenannten Anforderungen der SpielV für die Aufstellung von Geldspielgeräten. Vgl. Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, 93. EL März 2024, SpielV § 1 Rn. 2b. In diese generalisierende Richtung auch bereits VG Berlin, Urteil vom 03.05.2021 – 4 K 123/20 –, juris, Rn. 19 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 01.12.2021 – W 6 K 21.411 –, juris, Rn. 30; sowie rein einzelfallbezogen OVG NRW, Beschlüsse vom 11.05.2023 – 4 A 1329/21 –, juris, Rn. 5, vom 25.07.2022 – 4 A 1458/20 –, juris, Rn. 7 ff., und vom 12.08.2020 – 4 B 954/20 –, juris, Rn. 9; VG Köln, Urteil vom 26.07.2024 – 1 K 3666/22 –, juris, Rn. 25 ff.; VG Saarlouis, Urteil vom 21.09.2020 – 1 K 949/19 –, juris, Rn. 52 ff. Ein solcher Betrieb erfährt seine maßgebliche Prägung dadurch, dass den Kunden das Rauchen von durch den Betrieb bereitgestellten Shishas (Wasserpfeifen) in einer entsprechenden Umgebung ermöglicht wird. Demgegenüber spielt das begleitende gastronomische Angebot nur eine untergeordnete Rolle und zwar unabhängig davon, ob sich der Betrieb einer Shisha-Bar allein durch das Angebot der Shishas wirtschaftlich rentieren würde. Dieser primäre Betriebszweck schlägt sich typischerweise deutlich im Erscheinungsbild des Gaststättenbetriebs nieder. Die herausgehobene Stellung des Konsums von Wasserpfeifen zeigt bereits die ausdrückliche Betonung dieses Angebots in der betrieblichen (Selbst-)Bezeichnung als „Shisha-Bar“, „Shisha-Lounge“, „Hookah-Bar“ o. Ä. in Abgrenzung zu sonstigen Schank- und Speisewirtschaften. Charakteristisch für derartige Betriebe ist der bei der Nutzung von Shishas entstehende – deutlich optisch sowie olfaktorisch wahrnehmbare – dichte und geruchsintensive Rauch bzw. Wasserdampf. Dieser wird von den im Betrieb anwesenden Personen gemeinsam mit dem durch die glühende Kohle erzeugten Kohlenmonoxid unvermeidbar auch dann eingeatmet, wenn sie nicht unmittelbar an der Pfeife ziehen. Dabei sind die betrieblichen Abläufe wie auch der Aufbau und die Ausstattung des Betriebs üblicherweise auf den Konsum von Wasserpfeifen ausgerichtet. Dies zeigt sich auch in den Anforderungen, welche hinsichtlich des Einbaus von Entlüftungsanlagen und Kohlenmonoxidmeldern an den Betrieb einer Shisha-Bar gestellt werden. Derartige Shisha-Bars werden angesichts dieser Umstände weit überwiegend von solchen Kunden aufgesucht, die selbst Interesse am Shisha-Konsum haben. Demgegenüber widerspricht es jeder Lebenserfahrung, dass derartige Betriebe in maßgeblichem Umfang Kunden anziehen, welche ausschließlich oder primär das vorhandene gastronomische Angebot in Anspruch nehmen möchten. Vgl. VG Köln, Urteil vom 26.07.2024 – 1 K 3666/22 –, juris, Rn. 29. Bei der im vorliegenden Einzelfall in den Blick zu nehmenden Schankwirtschaft handelt es sich in Ansehung des Inhalts des Verwaltungsvorgangs und der Ausführungen der Beteiligten um eine solche in typischer Weise betriebene Shisha-Bar, bei welcher die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rolle spielt. Der behördlichen Feststellung, dass die Schankwirtschaft als typische Shisha-Bar betrieben wird, ist die Antragstellerin weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren überzeugend entgegengetreten. Für die Richtigkeit dieser Einschätzung sprechen bereits die Selbstbezeichnung als Shisha-Bar (vgl. nur die Gewerbeanmeldung vom 01.04.2022 auf Bl. 38 des Verwaltungsvorgangs) und die Feststellungen der Behörde zur Ausstattung des Betriebs im Rahmen der Betriebsbegehung am 27.01.2025 (vgl. den Vermerk auf Bl. 18 des Verwaltungsvorgangs). Danach war in dem Betrieb eine Lüftungsanlage in Betrieb, deren Geräusche und Luftzug deutlich zu hören und zu spüren waren. Ferner wurden mehr als 30 unterschiedliche Wasserpfeifen vorgehalten. Die Ansicht der Antragstellerin, bei einer Shisha-Bar stehe die Verabreichung von Speisen und Getränken „absolut im Vordergrund“, wohingegen der Konsum von Shishas „ein absolutes Nebenprodukt“ sei, „welches bezogen auf die Gestaltung des Betriebes kaum Relevanz“ habe, überzeugt aus den vorgenannten Gründen weder generell noch mit Blick auf den hier in Rede stehenden Betrieb. Nicht maßgeblich ist insoweit – wie bereits ausgeführt – der Umstand, dass nach den Angaben der Antragstellerin der in dem Betrieb mit den Wasserpfeifen erzielte Umsatz deutlich hinter demjenigen des gastronomischen Angebots zurückbleibt. Doch selbst ungeachtet dessen bleibt diese Behauptung unsubstantiiert, zumal die Antragstellerin lediglich konkrete Angaben zum Gesamtbetrag des Wareneinkaufs im Jahr 2024 macht. Dafür, dass jedenfalls nicht das gastronomische Angebot nicht im Vordergrund steht, sprechen überdies die Ausführungen der Gaststättenbetreiberin im Rahmen der behördlichen Begehung am 27.01.2025, wonach bei Entfernung der Geldspielgeräte „die ohnehin schon wenigen Kunden ebenfalls wegbleiben würden“ (vgl. den Vermerk auf Bl. 18 des Verwaltungsvorgangs). Ohne den Widerruf wäre auch das öffentliche Interesse gefährdet gewesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt es im Fall des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW nicht, wenn der Widerruf im öffentlichen Interesse liegt. Es ist vielmehr erforderlich, dass er zur Abwehr einer Gefährdung des öffentlichen Interesses, also zur Beseitigung oder Verhinderung eines sonst drohenden Schadens für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.08.1993 – 1 B 112.93 –, juris, Rn. 6; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwVfG, 3. EL August 2022, § 49 Rn. 118. Dies ist hier der Fall, zumal bei einem Fortbestand der Geeignetheitsbestätigung das öffentliche Interesse an der Einhaltung des Spielerschutzes gefährdet wäre. Die streitgegenständlichen Räumlichkeiten sind für jeden Erwachsenen und damit auch für suchtgefährdete Spieler frei zugänglich ist, ohne dass sie den für die Aufstellung von Geldspielgeräten bestehenden Anforderungen der SpielV entsprechen. Dies ist angesichts des Schutzzwecks der SpielV, die insbesondere auch der Eindämmung des Spieltriebs dient (§ 33f Abs. 1 GewO), nicht hinnehmbar. Der Widerruf der Geeignetheitsbestätigung ist überdies ermessensfehlerfrei. Die angefochtene Widerrufsverfügung lässt erkennen, dass sich die Behörde des ihr in § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW eingeräumten Widerrufsermessens bewusst war und dieses auch ausgeübt hat. Sie ist bei der vorgenommenen Abwägung der widerstreitenden Interessen fehlerfrei zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass das öffentliche Interesse des Spielerschutzes die rein wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin an der fortgesetzten Aufstellung der Geldspielgeräte überwiegt. Dies gilt auch mit Blick auf die von der Antragstellerin aufgeworfenen Vertrauensschutzaspekte. Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin seit mehr als 10 Jahren wirtschaftlich von der Geeignetheitsbestätigung für zwei Geldspielgeräte profitiert, obwohl die Anforderungen an den Aufstellungsort jedenfalls seit der Ergänzung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SpielV im November 2014 objektiv nicht (mehr) erfüllt sind. In Fallgestaltungen, in denen – wie vorliegend – ausschließlich wirtschaftliche Interessen des Begünstigten betroffen sind und außergewöhnliche Umstände, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich sind, ist die Ermessensentscheidung der Behörde überdies bereits in Richtung auf einen Widerruf „intendiert“. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.09.2024 – 4 A 1011/23 –, juris, Rn. 9, sowie Urteil vom 10.11.2016 – 4 A 466/14 –, juris, Rn. 53. Schließlich hat die Behörde die Genehmigung innerhalb der Jahresfrist aus § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW i. V. m. § 48 Abs. 4 VwVfG NRW widerrufen. Abzustellen ist dabei entgegen der Auffassung der Antragstellerin auf die im März 2024 durchgeführte Anhörung der Antragstellerin und nicht auf den Zeitpunkt der bereits im November 2014 erfolgten Änderung von § 1 Abs. 2 Nr. 2 SpielV. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2019 – 8 C 7.18 –, juris, Rn. 27 ff. Die Aufforderung zur Entfernung aller in der betreffenden Shisha-Bar vorhandenen Geldspielgeräte in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Widerrufsbescheids kann auf § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO gestützt werden – vgl. Meßerschmidt, in: Pielow, BeckOK GewO, 64. Ed. 01.12.2023, § 33c Rn. 32 f. – und begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Dagegen wendet auch die Antragstellerin nichts ein. Auch die darüber hinaus in Ziffer 2 des Widerrufsbescheids enthaltene Aufforderung zur Rückgabe der Geeignetheitsbestätigungsurkunde vom 04.09.2012 lässt keine Rechtsfehler erkennen. Ist ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder ist seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben, so kann die Behörde nach § 52 Satz 1 VwVfG NRW die auf Grund dieses Verwaltungsaktes erteilten Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern. Die Wirksamkeit des – noch nicht unanfechtbaren – Widerrufs ist hier aufgrund seiner sofortigen Vollziehbarkeit „aus einem anderen Grund“ nicht mehr gegeben. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 26.10.2015 – 4 B 480/15 –, juris, Rn. 29 f. Es besteht auch das erforderliche besondere öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug der Ziffern 1 und 2 des Widerrufsbescheids, da bei einer fortgesetzten Aufstellung der Geldspielgeräte in den nicht den Anforderungen der SpielV entsprechenden Räumlichkeiten der Shisha-Bar bereits während des Hauptsacheverfahrens eine Gefährdung des öffentlichen Interesses des Spielerschutzes droht. Auch mit Blick auf die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Widerrufsbescheids überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse. Diese erweist sich ebenfalls als offensichtlich rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 58, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Die Ausübung des der Behörde dabei eingeräumten Ermessens bietet keinen Anlass zu rechtlicher Beanstandung. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die Höhe des angedrohten Zwangsgelds unverhältnismäßig wäre. Auch die der Antragstellerin zur Entfernung der Geldspielgeräte und Rückgabe der Geeignetheitsbestätigungsurkunde eingeräumte Frist von zwei Wochen begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Ziffern 1.5 und 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Danach ist für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts festzusetzen. Für das Hauptsacheverfahren ist dabei vorliegend aufgrund des angedrohten Zwangsgelds i. H. v. 3.000,00 € je aufgestelltem Geldspielgerät von einem Streitwert von 6.000,00 € auszugehen. Denn die Höhe des angedrohten Zwangsgelds übersteigt damit den für die Grundverfügung anzunehmenden Streitwert von insgesamt 4.000,00 €, nämlich 2.000,00 € für jedes der beiden Geldspielgeräte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.01.2017 – 4 A 1998/14 –, juris, Rn. 21 f., m. w. N.