Beschluss
19 B 1076/20
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet.
• Zur Beurteilung schulischer Noten genügt eine Bewertungsgrundlage, die auf einem ausreichenden Unterrichtsumfang beruht; im Streitfall waren die tatsächlichen Präsenzstunden ausreichend.
• Schülerische Rügen zu erschwerten Lernbedingungen sind als Ausbildungsmangel grundsätzlich nur erfolgreich, wenn sie vor der Prüfung geltend gemacht wurden.
• Nicht nachgewiesene oder behauptete Schülerleistungen können bei einem Anspruch auf Neubewertung nicht zugrunde gelegt werden.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Nichtzulassung zur Abiturprüfung abgelehnt • Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet. • Zur Beurteilung schulischer Noten genügt eine Bewertungsgrundlage, die auf einem ausreichenden Unterrichtsumfang beruht; im Streitfall waren die tatsächlichen Präsenzstunden ausreichend. • Schülerische Rügen zu erschwerten Lernbedingungen sind als Ausbildungsmangel grundsätzlich nur erfolgreich, wenn sie vor der Prüfung geltend gemacht wurden. • Nicht nachgewiesene oder behauptete Schülerleistungen können bei einem Anspruch auf Neubewertung nicht zugrunde gelegt werden. Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz, um trotz eines Ablehnungsbescheids vom 7. Mai 2020 vorläufig zur Abiturprüfung zugelassen zu werden. Er rügte insbesondere, sein Lehrer habe die Kursabschlussnote im Leistungskurs Mathematik im zweiten Halbjahr fehlerhaft mit mangelhaft (3 Punkte) bewertet. Zur Begründung führte er an, es fehle eine hinreichende Bewertungsgrundlage infolge pandemiebedingter Unterrichtsausfälle, die Vorabiturklausur sei fehlerhaft bewertet worden, und er habe im Online-Unterricht keine Möglichkeit zur Verbesserung seiner mündlichen Leistungen erhalten. Der Lehrer trug demgegenüber vor, zwischen 7. Januar und 20. Februar 2020 seien 25 Unterrichtsstunden gewesen, der Antragsteller sei in 16 anwesend gewesen, und die Leistungen reichten für eine Beurteilung. Eine behauptete Gruppenpräsentation habe der Lehrer nicht erhalten. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab; die Beschwerde blieb beim Oberverwaltungsgericht erfolglos. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war zulässig, die Prüfung beschränkte sich auf fristgerecht vorgebrachte Gründe (§146 VwGO). • Anordnungsanspruch: Der Antragsteller hat keinen glaubhaft gemachten Anspruch auf einstweilige Anordnung gemäß §123 VwGO dargelegt; die gegenwärtige Aktenlage rechtfertigt keine vorläufige Zulassung zur Abiturprüfung. • Bewertungsgrundlage: Die Benotung beruhte auf einer genügenden Bewertungsgrundlage. Ein Unterrichtsumfang von etwa sechs Wochen bzw. 16 besuchten Stunden kann eine verlässliche Grundlage für die Beurteilung der sonstigen Mitarbeit bilden; damit blieb der Prüfungsspielraum des Lehrers unberührt. • Rechtsprechung: Maßgebliche obergerichtliche und höchstrichterliche Entscheidungen bestätigen, dass auch bei verkürztem Unterricht fachliche Wertungen und Gewichtungen in die Notenbildung eingehen und nicht bereits dadurch fehlerhaft werden. • Klausurbewertung und Ausbildungsmängel: Die Rügen zur Vorabiturklausur und zu pandemiebedingten Lernerschwernissen stellen im Kern Ausbildungsmängel dar; solche sind nur verwertbar, wenn sie vor der Prüfung geltend gemacht wurden, was hier nicht erfolgte. • Nachweis und Glaubhaftmachung: Eine behauptete, aber nicht vorgelegte oder nachweisbare Leistung (Gruppenpräsentation) begründet keinen Anspruch auf Neubewertung; unbewiesene Behauptungen sind unbeachtlich. • Kosten und Streitwert: Kostenentscheidung nach §154 Abs.2 VwGO, Streitwertfestsetzung nach GKG. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass die Bewertung der schulischen Leistungen auf einer hinreichenden Bewertungsgrundlage beruhte und der Lehrer seinen bewertenden Spielraum nicht überschritten hat. Lernerschwernisse und sonstige Ausbildungsmängel wurden nicht rechtzeitig vor der Prüfung geltend gemacht und rechtfertigen deshalb keine vorläufige Zulassung. Nicht nachgewiesene oder nicht vorgelegte Leistungen können eine Neubewertung nicht begründen; somit ist der Antrag auf einstweilige Zulassung zur Abiturprüfung unbegründet.