Beschluss
13 B 468/20
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anhörungsrüge ist nur erfolgreich, wenn ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise nach §152a Abs.1 Satz1 Nr.2 VwGO dargetan wird.
• Gerichte müssen nicht jeden Vortrag in den Entscheidungsgründen ausdrücklich erörtern; nur die für die richterliche Überzeugung leitenden Gründe sind anzugeben (§108 Abs.1 Satz2 VwGO).
• Neue Umstände, die nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eintreten, sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich unbeachtlich; prozessuale Mitwirkungspflichten können ein Nachtragen verhindern (§146 Abs.4 VwGO; §86 Abs.1 VwGO).
• Ein Verstoß gegen die gerichtliche Amtsermittlungspflicht begründet nicht automatisch eine erfolgreiche Anhörungsrüge; die Rüge ist nicht zur Überprüfung der materieel-rechtlichen Bewertung der Entscheidung bestimmt.
• Die Anhörungsrüge kann keine Verletzung anderer Verfassungs- oder Verfahrensgarantien (z. B. Art.12 GG, Art.56 AEUV) geltend machen; sie beschränkt sich auf Gehörsverstöße.
Entscheidungsgründe
Anhörungsrüge gegen vorläufigen Rechtsschutz: kein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß • Die Anhörungsrüge ist nur erfolgreich, wenn ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise nach §152a Abs.1 Satz1 Nr.2 VwGO dargetan wird. • Gerichte müssen nicht jeden Vortrag in den Entscheidungsgründen ausdrücklich erörtern; nur die für die richterliche Überzeugung leitenden Gründe sind anzugeben (§108 Abs.1 Satz2 VwGO). • Neue Umstände, die nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eintreten, sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich unbeachtlich; prozessuale Mitwirkungspflichten können ein Nachtragen verhindern (§146 Abs.4 VwGO; §86 Abs.1 VwGO). • Ein Verstoß gegen die gerichtliche Amtsermittlungspflicht begründet nicht automatisch eine erfolgreiche Anhörungsrüge; die Rüge ist nicht zur Überprüfung der materieel-rechtlichen Bewertung der Entscheidung bestimmt. • Die Anhörungsrüge kann keine Verletzung anderer Verfassungs- oder Verfahrensgarantien (z. B. Art.12 GG, Art.56 AEUV) geltend machen; sie beschränkt sich auf Gehörsverstöße. Die Antragstellerin erhob Anhörungsrüge gegen einen Beschluss des Senats, der vorläufigen Rechtsschutz versagte. Sie rügte, sie habe nicht abschließend Stellung nehmen können und verwies auf eine am 12. März 2020 erzielte Einigung der Ministerpräsidenten zu einem Staatsvertragsentwurf zur Neuregelung des Glücksspielwesens. Weiter beanstandete sie das Unterlassen der Vorlage von Vollzugsleitlinien, unzureichende Ermittlung durch das Gericht und das Nichtanfordern bestimmter Beweise sowie eine vermeintliche Verletzung von Berufsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit. Der Senat berücksichtigte bereits bestehende Diskussionen zur Neuregelung des Glücksspielrechts, sah die behaupteten neuen Umstände als nicht entscheidungserheblich oder verspätet an und hielt weitere Sachaufklärung für nicht geboten. Die Antragstellerin begehrte zudem die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses. • Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, nicht jedoch jeden einzelnen Vortrag in den Entscheidungsgründen ausdrücklich darzulegen (§152a VwGO; §108 Abs.1 Satz2 VwGO). • Die Antragstellerin hat nicht dargetan, dass der Senat ihrem rechtlichen Gehör in entscheidungserheblicher Weise nicht entsprochen hat; sie beschränkt sich im Wesentlichen auf die wiederholte Darlegung ihrer materiellen Rechtsauffassung. • Neuer Umstand (Einigung der Ministerpräsidenten am 12.3.2020) wurde nicht innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist vorgetragen; das Beschwerdeverfahren ist auf binnenfristig vorgetragene Gründe beschränkt (§146 Abs.4 VwGO). Selbst bei nachträglichem Vortrag schuldet die Partei aufgrund prozessualer Mitwirkungspflichten (§86 Abs.1 VwGO) die unverzügliche Mitteilung; ein Vertrauen auf spätere Replik ist nicht schutzwürdig. • Behauptete Pflichten des Gerichts zur weiteren Amtsermittlung oder zur Anforderung bestimmter Beweise begründen keinen eigenen Gehörsverstoß im Sinne der Anhörungsrüge; der Senat hat das Ersuchen erwogen, aber aus prozessualen Gründen nicht für erforderlich gehalten. • Eine angebliche Überraschungsentscheidung liegt nicht vor: Parteien müssen alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte in Betracht ziehen; ein vorheriger Hinweis des Gerichts auf die beabsichtigte Würdigung war nicht geboten. • Die Anhörungsrüge ist auf Gehörsverstöße beschränkt; die Geltendmachung verletzter verfassungs- oder unionsrechtlicher Rechte ist damit nicht als Anhörungsrüge durchsetzbar. • Mangels Erfolg der Rüge war auch die beantragte Aussetzung der Vollziehung nicht zu gewähren; die Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs.2 VwGO. Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss vom 30.03.2020 wird zurückgewiesen. Der Senat hat kein entscheidungserhebliches Gehörsversäumnis begangen, weil er nicht verpflichtet ist, jeden Vortrag wörtlich zu erwidern, und die beanstandeten Umstände entweder verspätet vorgetragen oder für rechtlich unbeachtlich hielt. Beanstandete Versäumnisse der gerichtlichen Amtsermittlung begründen keine erfolgreiche Anhörungsrüge; die materiellen Rechtsauffassungen der Antragstellerin können damit nicht über die Rüge überprüft werden. Die beantragte Aussetzung der Vollziehung ist mangels Erfolg der Rüge nicht gerechtfertigt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.