Urteil
14 A 2838/19
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine kommunale Vergnügungssteuersatzung, die den Steuersatz auf 6,5 % des Spieleinsatzes festsetzt, ist grundsätzlich wirksam und verletzt nicht per se den Parlamentsvorbehalt.
• Eine Steuer wirkt nur dann erdrosselnd i.S.v. Art. 12 Abs. 1 GG, wenn in aller Regel die Berufsausübung wirtschaftlich nicht mehr möglich ist; hierfür sind belastbare Anhaltspunkte erforderlich.
• Die Entwicklung der Zahl der Spielhallen oder Geräte allein vermag eine Erdrosselungsbehauptung nicht sicher zu entkräften; maßgeblich ist, ob ein fiktiver Durchschnittsaufsteller nach angemessener Marktbereinigung noch einen ausreichenden Gewinn erzielen kann.
• Bei einer moderaten Steigerung des Steuersatzes kann den Aufstellern zugemutet werden, die Belastung durch zulässige Preiserhöhungen, Einsatz profitablerer Geräte oder sonstige wirtschaftliche Maßnahmen (z.B. Eintritts- oder Nutzungsentgelte) aufzufangen; eine allgemeine Übergangsfrist ist nicht erforderlich, wenn keine systemische Umstellung vorliegt.
Entscheidungsgründe
Keine Erdrosselung durch moderate Erhöhung der kommunalen Vergnügungssteuer • Eine kommunale Vergnügungssteuersatzung, die den Steuersatz auf 6,5 % des Spieleinsatzes festsetzt, ist grundsätzlich wirksam und verletzt nicht per se den Parlamentsvorbehalt. • Eine Steuer wirkt nur dann erdrosselnd i.S.v. Art. 12 Abs. 1 GG, wenn in aller Regel die Berufsausübung wirtschaftlich nicht mehr möglich ist; hierfür sind belastbare Anhaltspunkte erforderlich. • Die Entwicklung der Zahl der Spielhallen oder Geräte allein vermag eine Erdrosselungsbehauptung nicht sicher zu entkräften; maßgeblich ist, ob ein fiktiver Durchschnittsaufsteller nach angemessener Marktbereinigung noch einen ausreichenden Gewinn erzielen kann. • Bei einer moderaten Steigerung des Steuersatzes kann den Aufstellern zugemutet werden, die Belastung durch zulässige Preiserhöhungen, Einsatz profitablerer Geräte oder sonstige wirtschaftliche Maßnahmen (z.B. Eintritts- oder Nutzungsentgelte) aufzufangen; eine allgemeine Übergangsfrist ist nicht erforderlich, wenn keine systemische Umstellung vorliegt. Die Klägerin betreibt zwei Spielhallen in S. mit Geldspielgeräten. Die Kommune erhöhte den Vergnügungssteuersatz von 5,5 % auf 6,5 % des Einsatzes ab 2018 und erließ rückwirkend Bescheide für einzelne Monate 2018. Die Klägerin focht die Bescheide an und machte geltend, die Steuer wirke erdrosselnd und verletze Berufsfreiheit und Vertrauensschutz; außerdem sei eine Übergangsfrist geboten, da Geräteumstellungen und Mietbindungen hohe Kosten verursachten. Sie legte betriebswirtschaftliche Auswertungen und ein Gutachten vor und behauptete, marktseitig nicht zumutbare Preiserhöhungen oder nicht verfügbare profitablere Geräte verhinderten die Überwälzung der Steuer. Die Kommune verteidigte die Satzung und verwies u.a. auf die Möglichkeit der Überwälzung durch zulässige Anpassungen und auf marktbedingte Bestandsentwicklungen. • Rechtsgrundlage und Kompetenz: Die Satzung beruht auf § 3 Abs.1 KAG i.V.m. Art.105 Abs.2a GG; der kommunale Steuersatz als Gestaltungselement ist zulässig, der Parlamentsvorbehalt ist hier gewahrt. • Erdrosselungsmaßstab: Eingriffe in die Berufsfreiheit sind nur bei tatsächlicher Erdrosselung unzulässig; erforderlich sind belastbare Feststellungen, dass in aller Regel die Berufsausübung nicht mehr möglich ist. • Beurteilung der Bestandsentwicklung: Ein Rückgang von Spielhallen/Geräten ist kein sicheres Indiz für Erdrosselung, weil externe Glücksspielregelungen als Ursache in Betracht kommen; es bedarf weiterer tatsächlicher Feststellungen. • Überwälzungsmöglichkeiten: Der Senat stellte fest, dass Aufsteller grundsätzlich die Mehrbelastung durch zulässige Erhöhung des langfristigen durchschnittlichen Kasseninhalts (innerhalb der SpielV-Grenzen) oder durch andere Maßnahmen (z.B. Eintritts- oder Spielentgelte, Einsatz profitablerer Geräte) überwälzen können. • Praktische Marktverhältnisse: Es ist gerichtsbekannt und durch Unterlagen gestützt, dass typische langfristige Kasseninhalte deutlich unter der SpielV-Obergrenze liegen, sodass Spielhallen Spielpreise anheben könnten, ohne den Markt vollständig zu verlieren. • Zumutbarkeit und Übergangsfrist: Bei einer nur marginalen Steigerung des Satzes (1 Prozentpunkt) und ohne Systemwechsel besteht keine Verpflichtung zu einer allgemeinen Übergangsfrist; individuelle Härten berechtigen allenfalls zu Einzelfallmaßnahmen wie Steuererlass. • Beweis- und Substantiierungslast: Die Klägerin hat keine hinreichend konkreten Tatsachen vorgetragen, etwa zur Programmierung, Verfügbarkeit und langfristigen Kasseninhalten konkreter Gerätetypen, die eine Erdrosselung belegen würden; folglich war die Beweisaufnahme nicht erforderlich. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Klage war unbegründet und die angegriffenen Vergnügungssteuerbescheide sind rechtmäßig. Das Gericht hat festgestellt, dass die Erhöhung des Steuersatzes auf 6,5 % nicht erdrosselnd wirkt, weil ein fiktiver Durchschnittsaufsteller nach Marktbereinigung und unter Ausnutzung zumutbarer wirtschaftlicher Maßnahmen weiterhin einen angemessenen Gewinn erwirtschaften kann. Die Klägerin hat ihre Behauptungen zur Unmöglichkeit der Überwälzung nicht ausreichend substantiiert; entgegenstehende pauschale Vorbringen zu fehlenden Geräten, unkalkulierbaren Kasseninhalten oder unzumutbaren Vertragsbindungen genügen nicht, um die Satzung oder deren sofortiges Inkrafttreten für allgemeingültig rechtswidrig zu erklären. Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin; die Revision wurde nicht zugelassen.