Beschluss
7 B 980/20
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage ist unbegründet.
• Eine vorherige Anhörung des Antragstellers lag vor; eine Gehörsverletzung ist nicht gegeben.
• Neuer vom Eigentümer gestellter Bauantrag und Angaben zum Wohnsitz des Antragstellers führen nicht zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Zurückweisung der Wiederherstellung aufschiebender Wirkung abgewiesen • Die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage ist unbegründet. • Eine vorherige Anhörung des Antragstellers lag vor; eine Gehörsverletzung ist nicht gegeben. • Neuer vom Eigentümer gestellter Bauantrag und Angaben zum Wohnsitz des Antragstellers führen nicht zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (10 K 1295/20) gegen eine Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27.02.2020 sowie Entscheidungen zu Androhung unmittelbaren Zwangs und einem Gebührenbescheid vom 03.03.2020. Das Verwaltungsgericht hatte den Antrag abgelehnt; der Antragsteller legte Beschwerde ein. Er rügte insbesondere, nicht angehört worden zu sein, verwies auf einen neuen vom Eigentümer gestellten Bauantrag und gab Angaben zu seinem Wohnsitzwechsel nach Marburg. Die Antragsgegnerin hatte den Antragsteller am 12.02.2020 angehört; sein Prozessbevollmächtigter erwiderte am 24.02.2020. Das Oberverwaltungsgericht behandelte die Beschwerde zusammen mit einem parallel laufenden Verfahren (7 B 912/20). • Die Beschwerde ist unbegründet; die Vorbringen des Antragstellers rechtfertigen keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, wie bereits im Beschluss zum Parallelverfahren 7 B 912/20 ausgeführt. • Zur Anhörung: Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller mit Schreiben vom 12.02.2020 angehört; sein Vertreter hat am 24.02.2020 Stellung genommen, sodass keine Gehörsverletzung vorliegt. • Die Frage, seit wann der Antragsteller seinen Wohnsitz in Marburg aufgegeben hat, ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Androhung unmittelbaren Zwangs nicht entscheidungserheblich. • Der vom Eigentümer eingereichte neue Bauantrag vermag die fehlende Erfolgsaussicht der Beschwerde nicht zu ändern; die hierzu maßgeblichen Erwägungen wurden im Parallelbeschluss dargelegt und gelten entsprechend. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG; der Beschluss ist unanfechtbar. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.044,00 Euro festgesetzt. Die Kammer folgt den Ausführungen des Parallelverfahrens 7 B 912/20; weder eine behauptete Gehörsverletzung noch der neue Bauantrag des Eigentümers oder Angaben zum Wohnsitz des Antragstellers begründen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Damit bleibt die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang bestehen.