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Urteil

10 K 1295/20

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2024:0131.10K1295.20.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Aufhebung einer Nutzungsuntersagung betreffend das Gebäude T.-straße 46a in U. (Gemarkung: U., Flur: N01 Flurstück: N02). Am 3. Juli 1902 erteilte die Beklagte eine baupolizeiliche Erlaubnis zum „Neubau eines Hintergebäudes“ auf dem streitgegenständlichen Grundstück mit der damaligen Straßenbezeichnung S.-straße 21a, Flur N03, Nr. N04. Dieses Hintergebäude wurde ausweislich des von der Beklagten zu den Akten gereichten Fortführungsrisses vom 31. August 1953 im Zweiten Weltkrieg zerstört. Mit Bauschein vom 3. April 1959 erteilte die Beklagte eine „Baugenehmigung für den Ausbau eines Maschinenraumes für den Einbau eines Personenaufzuges im B. auf dem Grundstück J.-straße 46/48 (Gemarkung U., Flur N05, Nr. N06)“. Zu diesem Bauschein gehört eine mit „Neubau Nähschule nebst Wirtschaftsr. für das B.“ überschriebene und mit entsprechendem Genehmigungsvermerk versehene Bauzeichnung, auf der auch ein „Geplanter Neubau“ auf dem streitgegenständlichen Grundstück mit der damaligen Bezeichnung Gemarkung U., Flur N07, Nr. N08, projektiert ist. Der dazugehörige – allerdings nicht mit einem Genehmigungsvermerk versehene – Bauantrag vom 24. Juni 1958 nimmt in seiner Betreffzeile und in seiner Baubeschreibung den „Ausbau eines Maschinenraumes für den Einbau eines Personenaufzuges im B.“ in Bezug. Der Bauschein weist den Bauwert mit 5.000,- DM aus. Mit Bauschein vom 17. Juli 1958 (B. R.-Nr. N09) wurde auf einen Antrag vom 25. Januar 1958 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Hintergebäudes (Nähschule mit Wirtschaftsraum) auf dem Grundstück S.-straße Nr. 23a (Gemarkung U., Flur N07 NrN08) erteilt. Mit Ordnungsverfügungen vom 16. und 17. Januar 2014 wurde den Eltern und Geschwistern des Klägers die Wohnnutzung und auch jegliche andere Nutzung im Gebäude T.-straße 46a untersagt und Zwangsgelder angedroht. Mit Schreiben vom 3. August 2014 beantragte der Vater des Klägers bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung „zur Nutzung des Gebäudes J.-straße 46a, Gemarkung U., Flur N01 Flurstück N02, zu Wohnzwecken“. Am 3. Februar 2019 erhob der Vater des Klägers Untätigkeitsklage mit dem Ziel, die Beklagte zu verpflichten, über seinen Antrag vom 3. August 2014 zu entscheiden (10 K 487/19). Mit Urteil vom 30. August 2023 wurde die Klage abgewiesen. Mit Beschluss vom 24. November 2023 verwarf das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) den Antrag des Vaters des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 30. August 2023 (7 A 1772/23). Mit Bescheiden vom 7. Mai 2018, 17. Januar 2019, 17. September 2019 und 11. Februar 2020 setzte die Beklagte gegenüber den Eltern und Geschwistern des Klägers wegen Verstößen gegen die Nutzungsuntersagungen vom 16. Und 17. Januar 2014 Zwangsgelder fest. Die Bescheide vom 7. Mai 2018, 17. Januar 2019 und 17. September 2019 sind bestandskräftig. Über die Bescheide vom 11. Februar 2020 ist mit Urteilen des Gerichts vom heutigen Tag entschieden worden (10 K 1071/20, 10 K 1072/20, 10 K 1073/20 und 10 K 1074/20). Mit Ordnungsverfügung vom 27. Februar 2020 gab die Beklagte dem Kläger auf, die Wohnnutzung und auch jegliche andere Nutzung im Gebäude T.-straße 46a, näher in Rot gekennzeichnet und auf dem als Anlage beigefügten Lageplan, zu unterlassen. Der Lageplan sei Bestandteil der Ordnungsverfügung. Für die Durchführung der Forderung wurde dem Kläger eine Frist von einem Monat nach Zustellung der Verfügung eingeräumt. Sofern er der Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkomme, drohte die Beklagte dem Kläger das Zwangsmittel „unmittelbarer Zwang“ (u.a. Versiegeln der Räumlichkeiten, Austausch der Schlösser/Schließanlage des Gebäudes) an. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wurde angeordnet. Zur Begründung trug die Beklagte vor, dass das Fehlen der für die Wohnnutzung erforderlichen Baugenehmigungen bereits in gerichtlichen Verfahren festgestellt worden sei (Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Gelsenkirchen (10 L 507/14) und des Oberverwaltungsgerichts in Münster (7 B 940/14)). Es bestehe somit eine formelle Illegalität. Des Weiteren bestehe auch eine materielle Illegalität. (Mängel an Rettungswegen). Eine Legalisierung des baurechtswidrigen Zustandes sei nach der derzeitigen Sachlage nicht möglich. Ein entsprechender genehmigungsfähiger Bauantrag liege nicht vor und die baulichen Anforderungen an den Rettungsweg könnten auf dem Grundstück selbst nicht erfüllt werden. Das in Rede stehende Gebäude befinde sich im hinteren Grundstücksbereich in einer Insellage. Eine Entfluchtung im Brandfall zu den Nachbargrundstücken scheide aus. Zur öffentlichen Wegefläche betrage der Abstand mehr als 30 m und es müsse hierbei das seit Jahren leerstehende und baurechtlich nicht genehmigte Gebäude T.-straße 46 durchquert werden. Somit sei ein zweiter Rettungsweg nicht vorhanden und der erste Rettungsweg entspreche auch nicht den bauordnungsrechtlichen Bestimmungen. Wie bereits in der Anhörung ausgeführt, habe der Kläger nach vorliegenden Informationen seinen überwiegenden Aufenthalt wieder in die Räumlichkeiten des Gebäudes T.-straße 46a trotz Kenntnis der Sach- und Rechtslage verlagert. In der Einwohnermeldedatei sei er weiterhin mit Hauptwohnsitz in der F.-straße 32, N10 H. und Nebenwohnsitz in der T.-straße 46a in N11 U. gemeldet. Das Anhörungsschreiben vom 12. Februar 2020, auf das sein Rechtsanwalt reagiert habe, sei dem Kläger mit Postzustellungsurkunde unter der Adresse T.-straße 46a zugestellt worden. Im Zuge der Verfahren gegen seine Eltern bzw. Geschwister hätten im Laufe der Jahre mehrere Vorsprachen stattgefunden, an denen der Kläger teilgenommen und auch das Wort geführt habe. Es sei daher auch davon auszugehen, dass dem Kläger die gerichtlichen Verfahren und die derzeitigen Verfahrensstände (Androhung unmittelbaren Zwangs) vollumfänglich bekannt seien. Der von dem Kläger in die T.-straße 46a verlagerte Aufenthaltsort sei somit als Verfahrensbehinderung bzw. Verfahrensverschleppung zu werten. Mit einer Obdachlosigkeit sei im Fall des Klägers nicht zu rechnen, da er mit seinem ersten Wohnsitz auch weiterhin in H. gemeldet sei. Die Bauaufsichtsbehörde sei befugt, die ohne baurechtliche Genehmigung aufgenommene Nutzung einer baulichen Anlage zu untersagen, damit rechtstreue Bürger, die zur Aufnahme einer von ihnen beabsichtigten genehmigungspflichtigen Nutzung das vorgeschriebene Verwaltungsverfahren zur Genehmigungserteilung beschreiten und bis dahin abwarten, nicht benachteiligt werden. Aufgrund der einschlägigen baurechtlichen Vorschriften, insbesondere der §§ 60, 61 und 62 BauO NRW in Verbindung mit den §§ 1, 4 und 14 OBG in der zurzeit gültigen Fassung habe sie unter anderem die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften stelle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Aufgrund der bestehenden Sachlage werde das öffentliche Interesse an einem Einschreiten höher bewertet als das privatrechtliche Interesse des Klägers. Ein Eingreifen sei daher geboten. Gemäß § 17 OBG seien die notwendigen Maßnahmen der Gefahrenabwehr gegen die Person zu richten, welche die Gefahr verursacht habe (Verhaltensstörer) oder nach § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG gegen den Eigentümer, wenn von einer Sache oder einem Tier eine Gefahr ausgehe (Zustandsstörer). Die Auswahl des Störers stehe in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Im Rahmen dessen sei festzustellen, dass der Kläger als Nutzer die illegale Nutzung des Gebäudes in Kenntnis der Sach- und Rechtslage durchführe und die baurechtswidrige Nutzung zu vertreten habe. In dieser Eigenschaft sei es ihm möglich und zumutbar, der Nutzungsunterlassungsforderung für das Gebäude T.-straße 46a nachzukommen. Es sei zweckmäßig die Ordnungsverfügung gegen den Kläger als Verhaltensstörer zu richten. Die angeordnete Nutzungsuntersagung sei ermessensgerecht, weil sie im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne des § 15 OBG als das erforderliche und geeignete Mittel erscheine, um einen ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Mildere, ebenso effektive Alternativen zur umfassenden Gefahrenabwehr bzw. –beseitigung bestünden nicht. Zur Androhung des unmittelbaren Zwanges in Form der Versiegelung berechtigten sie die §§ 55, 62 und 63 VwVG NRW in der zurzeit gültigen Fassung. Die Androhung des Zwangsmittels „Zwangsgeld“ sei unter Würdigung der Sach- und Rechtslage und aufgrund der vorsätzlich illegal aufgenommenen Nutzung nicht zweckmäßig. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass eine Obdachlosigkeit nicht entstehe. Bei einer Wahl des Zwangsmittels „Zwangsgeld“ würde die Verfahrensdauer deutlich verlängert, da auch hier mit Klagen – wie bei den übrigen Familienangehörigen – zu rechnen wäre. Aufgrund der nunmehr bekannten Rettungswegproblematiken würde eine lange Verfahrensdauer der festgestellten Gefahr nicht gerecht. Die Ordnungsverfügung wurde dem Kläger am 4. März 2020 zugestellt. Mit Bescheid vom 3. März 2020 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger eine Gebühr von 176,00 € fest. Die Gebühr werde gemäß der Tarifstelle 2.8.2.2 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW für die erlassene Ordnungsverfügung vom 27. Februar 2020. Die Berechnung erfolge nach dem Verwaltungsaufwand, der im Rahmen der Erteilung der Ordnungsverfügung entstanden sei und zwar je angefangener Stunde 88,00 € unter Beachtung der Rahmengebühr von mindestens 100,00 € und höchstens 750,00 €. Die Gebührenbemessung erfolge unter Berücksichtigung des § 9 GebG NRW. Der Gebührenbescheid wurde dem Kläger am 6. März 2020 zugestellt. Der Kläger hat am 6. April 2020 (Montag) Klage gegen die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 27. Februar 2020 und den Gebührenbescheid vom 3. März 2020 erhoben. Zugleich hat er einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 27. Februar 2020 gestellt. Mit Beschluss vom 17. Juni 2020 hat die Kammer den Antrag abgelehnt (10 L 455/20). Die von dem Kläger hiergegen erhobene Beschwerde ist durch Beschluss des OVG NRW vom 17. September 2020 zurückgewiesen worden (7 B 980/20). Unter dem 19. Oktober 2020 hat der Vater des Klägers bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung von einer Nähschule zur Wohnnutzung hinsichtlich des auf dem Grundstück T.-straße 46a gelegenen Gebäudes beantragt. Mit Bescheid vom 20. Januar 2021 hat die Beklagte den Antrag des Vaters des Klägers vom 19. Oktober 2020 abgelehnt. Hiergegen hat der Vater des Klägers am 26. Februar 2021 Klage erhoben (10 K 754/21). Die Klage ist mit Urteil vom 30. August 2023 abgewiesen worden. Mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2023 hat der Vater des Klägers einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 30. August 2021 gestellt, über den das OVG NRW bislang noch nicht entschieden hat. Zur Begründung der Klage trägt der Kläger vor, dass die Angelegenheit von erhöhter Schwierigkeit sei, sodass eine Übertragung des Rechtsstreits auf den Berichterstatter als Einzelrichter nicht angezeigt sein dürfte. Es bestehe insbesondere die ernstliche Gefahr einer zur herrschenden Rechtsprechung im Widerspruch stehenden Entscheidung. Dies sei bereits im Zusammenhang mit den bereits ausgeurteilten Verfahren der Mitbewohner zu verzeichnen. Im Übrigen komme der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung zu. Während die Beklagte nämlich bisher bekundet habe, dass die Corona-Pandemie keine außergewöhnliche Härte darstelle und die Verwaltungsgerichtsbarkeit in den Eilverfahren dieser Einschätzung Glauben geschenkt habe, habe sich ein Bewohner der T.-straße 46a nach dem Verlust der sicheren Wohnung aufgrund der rechtswidrigen Vollstreckung der Beklagten sehr wohl mit dem Coronavirus angesteckt und sein Leben verloren. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit werde einmal mehr objektiv zu überprüfen haben, ob die – von einer Uneinsichtigkeit und Sturheit einzelner voreingenommener, jeder Beratung der betroffenen Familie verweigernder Bediensteter getragenen – Maßnahmen der Beklagten noch haltbar seien. Die federführenden Bediensteten wiesen ernstliche Mängel in der Person auf, die sich in ihrer mangelnden Integrität und Redlichkeit zeigten. Das Gericht sei über Jahre von diesen Personen desinformiert und getäuscht worden, sodass es zu den folgenschweren Entscheidungen gekommen sei. weil eine Baurechtsbeugung und Befangenheit der Bediensteten der Beklagten im Raum stehe, werde die gesamte Angelegenheit mit Blick auf die realisierte Gefahr für Leib und Leben auch strafrechtlich verfolgt. Der Dolus habe bekanntlich in der – manifestierten – Aneignungsabsicht gelegen. Die Bediensteten der Beklagten könnten also erstmals auch persönlich zur Rechenschaft gezogen werden. In diesem Zusammenhang werde insbesondere der fehlende Sachverstand der betroffenen Bediensteten aber auch die Tatsachen zu berücksichtigen sein, dass der Eigentümer seinerzeit arglistig von hochrangigen Bediensteten der Beklagte getäuscht worden sei, um die Bestandskraft der zugrundeliegenden Grundverfügung zu erschleichen. Hierauf weise bereits das Landgericht U. hin. Bereits die Grundverfügungen seien nichtig. Die herrschende Pandemie stelle – entgegen der von der Desinformation der Beklagten geprägten, vorläufigen Ansicht des Gerichts in den Vorverfahren – also sehr wohl eine außergewöhnliche Härte darstelle, welche in den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen gegen die klägerische Familie zwingend Berücksichtigung hätte finden müssen und welche einer etwaigen – von der Beklagten behaupteten – formellen Rechtswidrigkeit des im Jahr 1958 legal errichteten Hauses bei Weitem überwiege. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte den Gebührenbescheid vom 3. März 2020 aufgehoben. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit diesbezüglich in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt nunmehr, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 27. Februar 2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf ihren Vortrag im Verfahren 10 L 455/20 und den in diesem Verfahren ergangenen Beschlüssen des Verwaltungsgerichts vom 17. Juni 2020 und des Oberverwaltungsgerichts vom 17. September 2020. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakten zu den Verfahren 10 K 788/14, 10 L 507/14, 10 K 487/19, 10 L 455/20, 10 K 1071/20, 10 K 1072/20, 10 K 1073/20, 10 K 4119/20, 10 L 1471/20 und 10 K 4192/21 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Das Verfahren war in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Soweit der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 27. Februar 2020 aufzuheben, ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Die Ordnungsverfügung vom 27. Februar 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. In seinem Beschluss vom 17. Juni 2020 (10 L 455/20) hat das Gericht hierzu ausgeführt: „Die Ordnungsverfügung ist rechtmäßig, weil die Nutzung des Gebäudes T.-straße 46a in U. formell illegal ist. Vorliegend unterliegt dabei allein die formelle Illegalität des Vorhabens der gerichtlichen Überprüfung, weil die Antragsgegnerin die Ordnungsverfügung tragend hierauf gestützt hat. Die Kammer geht davon aus, dass die Antragsgegnerin die Ordnungsverfügung vom 27. Februar 2020 allein auf die formelle Illegalität gestützt hat und die Ausführungen zur materiellen Illegalität der nicht genehmigten Nutzung aus Gründen der Klarstellung erfolgten, dass die von dem Antragsteller ausgeübte Nutzung nach Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht genehmigungsfähig sei. Dies ergibt die Auslegung der Ordnungsverfügung. Denn die Antragsgegnerin beginnt die Begründung der Ordnungsverfügung auf Seite 2 damit, dass sie eine Wohnnutzung ohne Baugenehmigung und damit die formelle Illegalität der Nutzung feststellt. Sie führt sodann aus, dass eine Legalisierung des baurechtswidrigen Zustandes nach der derzeitigen Sachlage nicht möglich sei. Ein entsprechender genehmigungsfähiger Bauantrag liege nicht vor und die baulichen Anforderungen an die Rettungswege könnten auf dem Grundstück selbst nicht erfüllt werden. Das in Rede stehende Gebäude befinde sich im hinteren Grundstücksbereich in einer Insellage. Eine Entfluchtung zu den Nachbargrundstücken scheide im Brandfall aus. Zur öffentlichen Wegefläche betrage der Abstand mehr als 30 m und es müsse hierbei das seit Jahren leerstehende und baurechtlich nicht genehmigte Gebäude T.-straße 46 durchquert werden. Dies führe im Ergebnis dazu, dass ein zweiter Rettungsweg nicht vorhanden sei, der erste Rettungsweg entspreche nicht den bauordnungsrechtlichen Bestimmungen. Im dritten Absatz auf Seite 2 der Ordnungsverfügung führt die Antragsgegnerin mit Verweis auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung aus, dass die Bauaufsichtsbehörde befugt sei, die Nutzung einer baulichen Anlage zu untersagen, die ohne baurechtliche Genehmigung aufgenommen worden sei. Darin zeigt sich, dass die Antragsgegnerin den Erlass der Ordnungsverfügung tragend auf die formelle Illegalität stützt. Die materiell-rechtlichen Ausführungen zeigen, dass eine nachträgliche Legalisierung der Wohnnutzung unter den momentanen Bedingungen nicht möglich sei. Hierdurch macht die Antragsgegnerin deutlich, dass eine nachträgliche Legalisierung der Nutzung im vorliegenden Fall aber ausscheide. Dies stützt wiederum das formelle Argument. Denn eine Nutzungsuntersagung kann unverhältnismäßig sein, wenn sie aus formellen Gründen erfolgt, der Untersagende die Nutzung allerdings für genehmigungsfähig hält. Die Bezugnahme auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung im dritten Absatz auf Seite 2 spricht dafür, dass die Antragsgegnerin ihre Verfügung entscheidend auf die formelle Illegalität gestützt hat. Soweit hiernach zur Rechtfertigung des zu vollziehenden Verwaltungsaktes – zumindest tragend - andere Gründe angeführt werden als zur Begründung des besonderen Vollzugsinteresses, entspricht dies der Regel und führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung. Vgl. Puttler, a.a.O, Rn. 98. Die Antragsgegnerin ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Nutzungsänderung des streitgegenständlichen Gebäudes zu Wohnzwecken formell illegal ist. Die Kammer hat bereits am 17. Juli 2014 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren 10 L 507/14 unter Zurverfügungstellung sämtlicher für das Verfahren erheblichen Verwaltungsvorgänge die Rechtmäßigkeit der annähernd gleich lautenden Ordnungsverfügungen vom 16. Januar bzw. 17. Januar 2014 beurteilt, mit denen Familienmitgliedern des Antragstellers ebenfalls aufgeben wurde, jegliche Nutzung im Gebäude T.-straße 46a zu unterlassen. Am 15. August 2018 hat die Kammer die annähernd gleichlautende Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 25. April 2018 gegen ein weiteres Familienmitglied des Antragstellers im vorläufigen Rechtsschutzverfahren 10 L 904/18 überprüft. Die Kammer hat in ihrem Beschluss vom 17. Juli 2014 Folgendes ausgeführt: „Rechtsgrundlage für die Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin ist § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Nach § 61 Abs. 1 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die aufgrund dieser Rechtsgrundlage erlassenen Ordnungsverfügungen, mit welcher die Antragsteller jeweils aufgefordert worden sind, jegliche Nutzung im Gebäude unter der Straßenbezeichnung T.-straße 46a, Gemarkung U., Flur N01 Flurstück N02 innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Verfügung zu unterlassen, ist nicht zu beanstanden. Da die Antragsgegnerin die angegriffenen Ordnungsverfügungen allein auf die formelle Illegalität gestützt hat, unterliegt hier auch nur diese der gerichtlichen Überprüfung. Die Nutzung des Gebäudes ist formell illegal, da sie einer hier nicht vorliegenden Genehmigung bedarf. Nach § 63 Abs. 1 BauO NRW bedürfen die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW der Baugenehmigung, soweit in den §§ 65 bis 67, 79 und 80 BauO NRW nichts anderes bestimmt ist. Die Antragsgegnerin ist zu Recht davon ausgegangen, dass für das von den Antragstellern bewohnte Wohnhaus die erforderliche Baugenehmigung nicht existiert und die Nutzung daher formell illegal ist. Weder in den vom Gericht beigezogenen Hausakten zur S.-straße 21 und zur T.-straße 46 bis 48 noch in den entsprechenden Baugenehmigungsakten und übrigen Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin findet sich eine Baugenehmigung für das von den Antragstellern zu Wohnzwecken genutzte Gebäude auf dem Grundstück mit der heutigen Straßenbezeichnung T.-straße 46a, Gemarkung U., Flur N01 Flurstück N02, für das eine eigene Hausakte nach Angaben der Antragsgegnerin nicht existiert. In der Hausakte zur S.-straße 21 findet sich zwar eine baupolizeiliche Erlaubnis vom 03. Juli 1902 zum „Neubau eines Hintergebäudes“ auf dem streitgegenständlichen Grundstück mit der damaligen Straßenbezeichnung S.-straße 21a, Flur N03, Nr. N04. Auf diese Erlaubnis können sich die Antragsteller allerdings nicht berufen, da dieses Hintergebäude ausweislich des von der Antragsgegnerin zu den Akten gereichten Fortführungsrißes vom 31. August 1953 im Zweiten Weltkrieg zerstört worden ist. Mit dem damit verbundenen Wegfall des Genehmigungsgegenstandes ist auch die Legalisierungswirkung dieser baupolizeilichen Erlaubnis durch Erledigung entfallen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09. Mai 2014 – 2 A 2819/13 –, juris Rdnr. 18 m. w. N.. Im Übrigen ist das genehmigte Hintergebäude ausweislich der zur baupolizeilichen Erlaubnis vom 03. Juli 1902 gehörigen Bauvorlagen weder in seiner Lage noch in seinen Ausmaßen mit dem von den Antragstellern bewohnten Gebäude identisch, so dass der notwendige Legalitätszusammenhang zwischen dem mit der baupolizeilichen Erlaubnis vom 03. Juli 1902 genehmigten Gebäude und dem tatsächlich vorhandenen Gebäudebestand ohnehin nicht mehr gegeben wäre. Weitere das streitgegenständliche Gebäude einschließende Genehmigungen enthält die Hausakte zur S.-straße 21 nicht, insbesondere erteilt der Bauschein vom 22. Juli 1953 eine Baugenehmigung nur für den Wiederaufbau des unmittelbar an die S.-straße angrenzenden Wohnhauses auf dem Grundstück S.-straße 21, Gemarkung U., Flur N07, N17, nicht auch für das streitgegenständliche Gebäude. Eine entsprechende Genehmigung findet sich ebenso wenig in den Hausakten zur T.-straße 46 bis 48. Die von 1873 bis 1955 erteilten Genehmigungen beziehen sich ausschließlich auf die heutigen Grundstücke mit den Bezeichnungen Gemarkung U., Flur N01 Flurstücke N13, N14, N15, N16. Eine Baugenehmigung für die von den Antragstellern ausgeübte (Wohn-)Nutzung auf dem streitgegenständlichen Grundstück enthält auch nicht der Bauschein vom 03. April 1959. Mit diesem erteilte die Antragsgegnerin eine „Baugenehmigung für den Ausbau eines Maschinenraumes für den Einbau eines Personenaufzuges im B. auf dem Grundstück J.-straße 46/48 (Gemarkung U., Flur N05, Nr. N06)“. Zu diesem Bauschein gehört eine mit „Neubau Nähschule nebst Wirtschaftsr. für das B.“ überschriebene und mit entsprechendem Genehmigungsvermerk versehene Bauzeichnung, auf der auch ein „Geplanter Neubau“ auf dem streitgegenständlichen Grundstück mit der damaligen Bezeichnung Gemarkung U., Flur N07, NrN08, projektiert ist. Weitere Bauvorlagen zum „Geplanten Neubau“, insbesondere Bauzeichnungen bzw. Baubeschreibungen, finden sich nicht. Auch der dazugehörige – allerdings nicht mit einem Genehmigungsvermerk versehene – Bauantrag vom 24. Juni 1958 nimmt in seiner Betreffzeile und in seiner Baubeschreibung nur den „Ausbau eines Maschinenraumes für den Einbau eines Personenaufzuges im B.“ in Bezug. Eine Genehmigung des heute auf dem streitgegenständlichen Grundstück vorhandenen Gebäudes folgt aus der vorgenannten Genehmigung nicht. Bei – wie hier – vorhandenen Ungereimtheiten ist der Inhalt der Baugenehmigung – wenn möglich – durch Auslegung zu ermitteln; bei einem Widerspruch zwischen Baugenehmigungsurkunde (Bauschein) und genehmigten Bauvorlagen geht die Baugenehmigung vor. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2005 – 7 A 3142/04 – (unveröffentlicht) und Urteil vom 6. Oktober 1982 – 11 A 1018/80 – OVGE MüLü 36, N18 f.; Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Loseblattsammlung, Stand: Februar 2014, § 75 Rdnr. 198. Genehmigt wurde mit dem Bauschein vom 03. April 1959 aber nicht der Neubau einer Nähschule nebst Wirtschaftsraum, sondern lediglich der Ausbau eines Maschinenraumes für den Einbau eines Personenaufzuges. In seinem verfügenden Teil nimmt der Bauschein nur das Grundstück Gemarkung U., Flur N05, Nr. N06 in Bezug. Demgegenüber wird in dem gesamten Bauschein weder der Neubau einer Nähschule nebst Wirtschaftsraum noch das Grundstück Gemarkung U., Flur N07, NrN08 erwähnt. Dafür, dass Letzteres nicht Inhalt der Baugenehmigung vom 03. April 1959 geworden ist, spricht auch, dass der Bauschein den Bauwert lediglich mit 5.000,- DM ausweist. Die Antragsteller können sich auch nicht mit Erfolg auf eine der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 07. Januar 1994 für die Nutzungsänderung eines Altenwohnheimes zu einem Übergangswohnheim für Aussiedler berufen. Diese Genehmigung umfasst die Grundstücke Gemarkung U., Flur N01 Flurstücke N13, N18, N14, N15 und N16, nicht aber das streitgegenständliche Flurstück N02. Etwas anderes kann auch den dazugehörigen Bauvorlagen nicht entnommen werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich in den von der Antragsgegnerin an das Gericht übersandten Verwaltungsvorgängen bzw. Hausakten keine Baugenehmigung findet, welche die von den Antragstellern ausgeübte (Wohn-) Nutzung legalisiert. Gegenteiliges haben auch die Antragsteller, nachdem ihnen Akteneinsicht gewährt worden war, nicht vorgetragen. Die Kammer geht davon aus, dass die Antragsgegnerin sämtliche ihr vorliegende und für das vorliegende Verfahren relevante Unterlagen zur Verfügung gestellt hat. Die Kammer hat weiterhin das von den Antragstellern angeführte Gutachten des Gutachterschusses für Grundstückwerte in U. vom 21. März 1990 betreffend die Grundstücke Gemarkung U., Flur N01 Flurstücke N14, N15, N16 und N02 beigezogen. Auch hier finden sich keine Hinweise bzw. Anhaltspunkte dafür, dass für das streitgegenständliche Gebäude eine Baugenehmigung existiert. Dem Gutachten ist lediglich zu entnehmen, dass das Baujahr des von den Antragstellern bewohnten Gebäudes nicht bekannt sei und das Gebäude im Erdgeschoss über eine Werkstatt nebst Abstellraum verfüge, während das Obergeschoss im Gutachten als „ehem. Hausmeisterwohnung“ bezeichnet wird. Über ein weiteres Gutachten aus dem Jahre 1994, auf das die Antragsteller im Schriftsatz vom 07. Juli 2014 hinweisen, verfügt der Gutachterausschuss für Grundstückwerte in U. nach fernmündlich am 15. Juli 2014 eingeholter Auskunft der stellvertretenen Geschäftsführerin nicht. Schließlich konnten auch die Antragsteller selbst eine Genehmigung für das streitgegenständliche Gebäude nicht vorlegen. Beruft sich jedoch der Bürger darauf, das Bauwerk sei genehmigt und deshalb formell rechtmäßig, ist er für das Vorliegen einer Baugenehmigung darlegungs- und beweispflichtig. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2011 – 7 B 634/11 – juris Rdnr. 7 und Urteil vom 22. August 2005 – 10 A 4694/03 –, juris Rdnr. 45. Allein die formelle Illegalität rechtfertigt grundsätzlich die Nutzungsuntersagung. Eine sofort vollziehbare Nutzungsuntersagung stellt sich nur dann als unverhältnismäßig dar, wenn der erforderliche Bauantrag gestellt und auch nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde genehmigungsfähig ist und der Erteilung der Baugenehmigung auch sonst keine Hindernisse entgegenstehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2011 – 7 B 634/11 –, a. a. O. Rdnr. 10 m. w. N.. An diesen Voraussetzungen fehlt es vorliegend, da die Antragsteller bislang einen Bauantrag, der den Anforderungen des § 69 BauO NRW und den Bestimmungen der BauPrüfVO entspricht, nicht gestellt haben. Soweit die Antragsteller auf ein widersprüchliches Verhalten der Antragsgegnerin verweisen, da sie vor dem Erwerb durch den Antragsteller zu 1) selbst für einen längeren Zeitraum das Objekt zu Wohnzwecken genutzt habe, greift dieser Vortrag nicht durch. Denn die damit ersichtlich angesprochene Nutzung des ehemaligen Altenwohnheimes als Übergangswohnheim für Aussiedler Anfang der 1990er Jahre umfasste ausweislich der bereits erwähnten Nutzungsänderungsgenehmigung vom 07. Januar 1994 gerade nicht das streitgegenständliche Grundstück bzw. Gebäude. Auch den sonstigen beigezogenen Verwaltungsvorgängen lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Eine Nutzung des streitgegenständlichen Gebäudes durch die Antragsgegnerin wäre ausweislich der dargestellten Genehmigungslage ebenfalls formell illegal gewesen und könnte bereits deswegen keine Legalisierungswirkung zugunsten der Antragsteller entfalten. Weiterhin ist es für die hier allein maßgebende Frage der formellen Legalität unerheblich, ob der Antragsteller zu 1) beim Erwerb des Grundstücks von der Katholischen Kirchengemeinde G. davon ausgehen durfte, dass die Antragsgegnerin nur baurechtlich genehmigte Objekte selbst nutzt. Die von den Antragstellern geltend gemachte jahrzehntelange bauaufsichtliche Untätigkeit steht der Nutzungsuntersagung ebenfalls nicht entgegen. Aus der langjährigen Untätigkeit der Behörde folgt keine rechtsbeachtliche Duldung der untersagten Nutzung. Eine solche ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn die zuständige Baubehörde in Kenntnis der formellen und gegebenenfalls materiellen Illegalität eines Vorhabens zu erkennen gibt, dass sie sich auf Dauer mit dessen Existenz abzufinden gedenkt. Angesichts des Ausnahmecharakters und der weitreichenden Folgen einer solchen „aktiven Duldung“, bei der die Behörde an der Beseitigung rechtswidriger Zustände gehindert ist, muss den entsprechenden Erklärungen der Behörde mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein, ob, in welchem Umfang und gegebenenfalls über welchen Zeitraum die Duldung des illegalen Zustands erfolgen soll. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2011 – 7 B 634/11 –, a. a. O. Rdnr. 14 m. w. N.. Derartige Anhaltspunkte für eine aktive Duldung durch die Antragsgegnerin sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Allein eine faktische Duldung – wie sie von den Antragstellern offenbar geltend gemacht wird – steht einem späteren bauaufsichtsrechtlichen Einschreiten jedoch nicht entgegen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. März 2012 – 2 A 760/10 –, juris Rdnr. 52.“ Der Beschluss der Kammer ist rechtskräftig geworden. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 28. August 2014 (7 B 940/14) die dagegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen. Das dazugehörige Klageverfahren (10 K 788/14) wurde am 24. Juni 2015 durch das Gericht gem. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt, da die Kläger das Verfahren nicht weiter betrieben haben, § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO. An seinen Ausführungen hält das Gericht auch nach nochmaliger Überprüfung und unter Zugrundelegung der zum 1. Januar 2019 in Kraft getretenen neuen BauO NRW fest. Der Beschluss der Kammer vom 15. August 2018 bezüglich der gleichlautenden Ordnungsverfügung vom 25. April 2018 (10 L 904/18) ist ebenfalls rechtskräftig geworden, nachdem das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die dagegen gerichtete Beschwerde mit Beschluss vom 16. November 2018 (7 B 1290/18) zurückgewiesen hat. Soweit der Eigentümer des streitgegenständlichen Gebäudes nach seinen Ausführungen im Verfahren 10 K 1074/20 für das Gebäude T.-straße 46a in U. unter dem 2. April 2020 einen Bauantrag gestellt haben will, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Zum einen kann den Ausführungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 2. Juni 2020 im Verfahren 10 K 1074/20 entnommen werden, dass der Bauantrag ihr nicht bekannt ist. Zudem ist nach den obigen Ausführungen weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass dieser genehmigungsfähig ist und der Erteilung der Baugenehmigung auch sonst keine Hindernisse entgegenstehen. Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Rechtsmäßigkeit der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 27. Februar 2020. Hinsichtlich des in der streitgegenständlichen Verfügung vom 27. Februar 2020 weiter angedrohten unmittelbaren Zwangs (u.a. Versiegeln der Räumlichkeiten, Austausch der Schlösser/Schließanlage des Gebäudes) überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse ebenfalls. Auch insofern erweist sich im Rahmen der summarischen Prüfung die Verfügung als voraussichtlich rechtmäßig. Die Ermächtigungsgrundlage für die Androhung unmittelbaren Zwangs ergibt sich aus §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 3, 62, 63 Abs. 1 VwVG NRW. Gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW kann die Vollzugsbehörde unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Nach § 58 Abs. 3 Satz 1 VwVG NRW darf unmittelbarer Zwang nur angewendet werden, wenn andere Zwangsmittel – wie es hier der Fall ist - nicht zum Ziele führen oder untunlich sind. Gemessen daran ist die Androhung des unmittelbaren Zwangs zweckmäßig und verhältnismäßig. Es ist im Einzelfall grundsätzlich möglich, direkt den unmittelbaren Zwang anzudrohen bzw. auszuüben, vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. April 2011 – 4 A 1449/08 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 27. Dezember 1999 – 7 B 2016/99 –, juris. In der streitgegenständlichen Verfügung führt die Antragsgegnerin im Hinblick auf die Wahl des Zwangsmittels aus, dass sie den unmittelbaren Zwang androhe, weil der Antragsteller trotz der Kenntnis der Verfahren gegen seine Familienangehörigen seinen (Neben-) Wohnsitz in dem Gebäude T.-straße 46a in U. genommen habe. Dem Antragsteller drohe auch keine Obdachlosigkeit. Die Wahl des Zwangsmittels „Zwangsgeld“ verlängere die Verfahrensdauer – wie bei den übrigen Familienmitgliedern - deutlich. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Die Androhung bzw. Festsetzung eines Zwangsgeldes dürfte – wie bei den anderen Familienmitgliedern auch – nicht zum Ziel führen. In den Verfahren der anderen Familienmitglieder betreibt die Antragsgegnerin bereits seit mehreren Jahren – bisher vergeblich – die Zwangsvollstreckung. Sie hatte in den Verfahren gegen andere Familienmitglieder des Antragstellers bereits wesentlich früher Ordnungsverfügungen erlassen und das Vollstreckungsverfahren eingeleitet. Vor diesem Hintergrund, insbesondere jedoch auch aufgrund der Verwaltungspraktikabilität - die Versiegelung der Wohnung kann nur allen Bewohnern gegenüber einheitlich erfolgen – ist der Antragsgegnerin zuzugestehen, dass sie, wie geschehen, allen Bewohnern des Hauses gleichzeitig den unmittelbaren Zwang androht. Da der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz ausweislich der Verwaltungsakte seit dem 1. Mai 2013 in H. genommen hat (vgl. Bl. 457 der Verwaltungsakte), droht ihm – in geringerem Maße als den anderen Familienmitgliedern, die ausschließlich im streitgegenständlichen Gebäude wohnen - keine Obdachlosigkeit. Er wird durch diese Verfahrensweise gegenüber den anderen Bewohnern daher auch nicht unverhältnismäßig benachteiligt.“ An diesen Ausführungen hält das Gericht auch nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage und unter Bezugnahme auf die Ausführungen des OVG NRW in seinem Beschluss vom 17. September 2020 (7 B 980/20) fest. Der Kläger hat nach Erlass der Beschlüsse keine Umstände vorgetragen, die eine andere Bewertung der Sach- und Rechtslage rechtfertigen. Der Kläger hat in einem weiteren Klageverfahren (10 K 4119/20) zwar einen Bauschein vom 17. Juli 1958 betreffend die die Errichtung eines Hintergebäudes (Nähschule mit Wirtschaftsraum) auf dem Grundstück S.-straße Nr. 23a (Gemarkung U., Flur N07 NrN08) vorgelegt. Zudem hat er in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass durch den Bauschein vom 17. Juli 1958 nachgewiesen sei, dass das streitgegenständliche Gebäude jedenfalls im Hinblick auf seine Errichtung nicht formell illegal sei, da es nach Erlass des vorgenannten Bauscheins zu keinen wesentlichen Veränderungen an dem Gebäude gekommen sei. Es kann vorliegend offen bleiben, ob es sich bei dem vorbezeichneten Grundstück tatsächlich um das streitgegenständliche Grundstück handelt. Der Bauschein vom 17. Juli 1958 ändert nichts an der formellen Illegalität des streitgegenständlichen Gebäudes. Eine formelle Illegalität, auf die eine Nutzungsuntersagungsverfügung gestützt werden kann, liegt nicht nur bei der Errichtung oder Änderung eines Gebäudes ohne bauaufsichtliche Gestattung, sondern beispielsweise auch bei der Nutzung oder Nutzungsänderung des Gebäudes ohne bauaufsichtliche Gestattung vor. Vgl. Gädtke/Johlen/Wenzel/Hanne/Kaiser/Koch/Plum, BauO NRW, 14. Auflage, § 59 Rn. 62. Wie bereits ausgeführt, hat die Beklagte die formelle Illegalität zutreffend darauf gestützt, dass für die Nutzung des streitgegenständlichen Gebäudes zu Wohnzwecken keine Baugenehmigung existiert. Auch durch den Bauschein vom 17. Juli 1958 wird eine Wohnnutzung nicht genehmigt. Auf die Frage, ob die Errichtung des Gebäudes von einer Baugenehmigung gedeckt ist, kommt es insofern nicht an. Zudem wäre spätestens durch die Wohnnutzung des Klägers und seiner Familie eine etwa mit Bauschein vom 17. Juli 1958 genehmigte Nutzung als "Nähschule mit Wirtschaftsraum" erloschen. Der durch eine Baugenehmigung vermittelte Bestandsschutz erlischt u. a. dann, wenn eine Nutzungsänderung der baulichen Anlage erfolgt. Der tatsächliche Beginn einer anderen Nutzung, die außerhalb der Variationsbreite der bisherigen Nutzungsart liegt und erkennbar nicht nur vorübergehend ausgeübt werden soll, unterbricht den Zusammenhang und lässt den Bestandsschutz, der lediglich die Fortsetzung der bisherigen, einmal rechtmäßig ausgeübten Nutzung gewährleisten soll, entfallen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2020 – 7 B 912/20 –; Beschluss vom 8. Januar 2007 - 7 B 2521/06 -, BRS 71 Nr. 151 = BauR 2008, 69, m. w. N. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Dem Kläger waren die Kosten des Verfahrens gänzlich aufzuerlegen, obwohl die Klage hinsichtlich des Gebührenbescheides der Beklagten vom 29. Januar 2020 voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. Der Anteil der Klage hinsichtlich des vorgenannten Gebührenbescheides am Gesamtstreitwert ist so gering, dass die Beklagte insgesamt nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, ist die Entscheidung unanfechtbar, § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO. Im Übrigen steht den Beteiligten gegen dieses Urteil die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. B e s c h l u s s Der Streitwert wird auf 12.176 ,- € festgesetzt. G r ü n d e: Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und trägt der anzunehmenden Bedeutung der Sache aus der Sicht des Klägers Rechnung. Dabei orientiert sich das Gericht am Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts NRW (BauR 2019, 610f.). Dabei wird der Streitwert unter Zugrundelegung der Ziffer 11. a) des Streitwertkatalogs und in Anlehnung an die Entscheidung im Verfahren 10 L 507/14 bzw. 10 L 1088/18 mit 12.000,- € bemessen. Bezüglich der Androhung des unmittelbaren Zwangs gilt, dass dieser nach Ziffer 13. c) des vorgenannten Streitwertkatalogs unberücksichtigt bleibt. Hinzuzuaddieren sind nach § 52 Abs. 3 GKG zudem 176,- € wegen des angefochtenen Gebührenbescheids. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.