Beschluss
19 E 477/20
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht und der Antragsteller die Kosten nicht tragen kann.
• Eine Schulentlassung nach §53 SchulG NRW erledigt sich nicht allein durch einen vollzogenen Schulwechsel, solange der Verwaltungsakt seine Steuerungswirkung behalten kann.
• Die Entlassung von der Schule ohne vorherige Androhung ist nur in Ausnahmefällen verhältnismäßig; fehlende Feststellungen zu erschwerenden Umständen und unzureichende Sachaufklärung führen zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme.
Entscheidungsgründe
Schulentlassung ohne Androhung wegen unzureichender Sachaufklärung und fehlender Erschwernisse unwirksam • Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht und der Antragsteller die Kosten nicht tragen kann. • Eine Schulentlassung nach §53 SchulG NRW erledigt sich nicht allein durch einen vollzogenen Schulwechsel, solange der Verwaltungsakt seine Steuerungswirkung behalten kann. • Die Entlassung von der Schule ohne vorherige Androhung ist nur in Ausnahmefällen verhältnismäßig; fehlende Feststellungen zu erschwerenden Umständen und unzureichende Sachaufklärung führen zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme. Der Kläger wurde durch Ordnungsverfügung der Schule am 9.9.2019 von der Schule entlassen; die Bezirksregierung wies den Widerspruch zurück. Der Kläger wechselte auf Anordnung der Bezirksregierung zu einer anderen Schule und besucht dort seit Anfang September 2019 den Unterricht. Er begehrt Prozesskostenhilfe für seine Anfechtungsklage gegen die Schulentlassung. Streitgegenstand ist die Rechtmäßigkeit der ohne vorherige Androhung verfügten Entlassung nach §53 SchulG NRW, insbesondere ob schweres oder wiederholtes Fehlverhalten mit erschwerenden Umständen vorlag und ob die Teilkonferenz den Sachverhalt ausreichend aufgeklärt hat. Strafrechtliche Ermittlungen ergaben, dass der Kläger in einer Notwehrsituation gehandelt haben könnte; ein Handy-Video und Zeugenaussagen lagen vor. Das Verwaltungsgericht hatte Prozesskostenhilfe abgelehnt und die Entlassung für erledigt gehalten; das OVG änderte diese Entscheidung und bewilligte PKH sowie Beiordnung eines Rechtsanwalts. • Der Kläger erfüllt die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe; Verfahrenskosten sind ihm nicht zumutbar (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO analog). • Prozesskostenhilfe darf nicht nur bei sicherem Erfolg, aber auch nicht bei rein entfernt erscheinender Erfolgsaussicht versagt werden; bei strittigen Tatsachen sind Ermittlungen im Hauptsacheverfahren vorzunehmen. • Die Schulentlassung hat sich durch den Schulwechsel nicht erledigt, weil der Verwaltungsakt weiterhin Steuerungswirkung entfaltet und die Schullaufbahn des Klägers noch nicht beendet ist (§43 VwVfG NRW, §§46,47,53 SchulG NRW). • Die Entlassung ist materiell rechtswidrig, weil sie nicht auf der erforderlichen gesetzlichen Grundlage in der hier in Betracht kommenden Weise beruhte: für eine sofortige Entlassung ohne Androhung fehlten Feststellungen zu weiteren erschwerenden Umständen (§53 Abs.1,3,4 SchulG NRW; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz). • Die Teilkonferenz hat ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, weil sie wesentliche Tatsachen nicht hinreichend aufgeklärt oder berücksichtigt hat; vorhandenes Beweismaterial (Handy-Video, Zeugenaussagen) wurde nicht erkennbar verwertet, und Vermutungen wurden als Tatsachen gewertet. • Die Abwehrsituation des Klägers minderte das Gewicht seines Fehlverhaltens; obgleich von Schülern erwartet wird, Auseinandersetzungen zu vermeiden, lagen keine tatsächlichen Erkenntnisse vor, die eine sofortige Entlassung gerechtfertigt hätten. • Aufgrund der hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage war die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten nach §166 VwGO geboten. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wird dahin geändert, dass dem Kläger Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet wird; das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Anfechtungsklage ist zulässig und begründet, weil die ohne vorherige Androhung ausgesprochene Entlassung von der Schule rechtswidrig war: es fehlten Feststellungen zu erschwerenden Umständen und die Teilkonferenz hat den Sachverhalt nicht umfassend aufgeklärt. Damit bleibt der angefochtene Schulentlassungsbescheid nicht aufrecht und der Kläger in seinen Rechten verletzt. Der Kläger erhält somit den Zugang zu weiterem gerichtlichen Rechtsschutz und die Kostenentscheidung entspricht den gesetzlichen Vorgaben.