Urteil
18 K 520/23
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2024:0513.18K520.23.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass der Schulausschluss des Klägers mit Bescheid vom 13. September 2022 der H.-J.-Gesamtschule R. in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Düsseldorf vom 22. Dezember 2022 rechtswidrig gewesen ist.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass der Schulausschluss des Klägers mit Bescheid vom 13. September 2022 der H.-J.-Gesamtschule R. in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Düsseldorf vom 22. Dezember 2022 rechtswidrig gewesen ist. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Rechtswidrigkeit des mit Bescheid vom 13. September 2022 verfügten Schulausschlusses des Klägers von der H.-J.-Gesamtschule. Der Kläger (*00. 00. 0000) besuchte zunächst von 2014 bis 2018 den Kindergarten des M.-Krankenhauses in R.. Zum Schuljahr 2018/2019 wurde er schulpflichtig und regulär in der katholischen Grundschule in R. (KGS G.) eingeschult. Ausweislich des Therapieberichts der Dipl.-Psych. F. vom 5. Juni 2019 ist der Kläger mit einer Störung des Sozialverhaltens mit oppositionellem, aufsässigem Verhalten (ICD10: F91.3) diagnostiziert und befinde sich seit Januar 2018 in einer ambulanten kinderpsychologischen Verhaltenstherapie, seitdem er zuhause und im Kindergarten oppositionelles und teilweise aggressives Verhalten gezeigt habe. Nach dem Vorabbefund der Ambulanz im Fachbereich Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters der LVR-Klinik I. vom 11. Juni 2019 ist der Kläger mit Schwierigkeiten im Sozialkontakt mit aggressiv-oppositionellen und Grenzen austestenden Verhaltensweisen (ICD10: F91.3) sowie einer Störung der basalen Wahrnehmungsverarbeitung und der Handlungsplanung (ICD10: F88) diagnostiziert. Es bestehe zudem der Verdacht auf eine Störung der Affektregulation und der Impulskontrolle mit Schwierigkeiten in der Reizverarbeitung (ADHS, ICD10: F90.1 V). Zum Schuljahr 2019/2020 fand auf Wunsch der Eltern unter Einbeziehung des Schulamtes für die Stadt R. ein Schulwechsel an die Gemeinschaftsgrundschule X. in R. (GGS X.) statt. Die Eltern des Klägers stellten am 15. Dezember 2019 einen Antrag auf Durchführung eines Verfahrens zur Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung mit dem vermuteten Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung. Der Bericht zur Antragstellung der GGS X. vom 17. Dezember 2019 führt u.a. aus: Bereits im Kindergarten hätten sich seit Ende 2016 Probleme des Sozialverhaltens des Klägers gezeigt. Er sei immer wieder „mit Erzieherinnen angeeckt“. Wenige Wochen nach Beginn der Schullaufbahn an der KGS G. habe der Kläger auch in der Schule oppositionelles Verhalten gezeigt. So habe er etwa im Dezember 2018 mehrfach die dortige Klassenlehrerin u.a. ins Gesicht geschlagen. Nach dem Wechsel an die GGS X. habe der Kläger am 00. November 0000 in der Hofpause, nachdem er andere Mitschüler sowie eine Lehramtsanwärterin beleidigt hatte, eine Lehrkraft mit der Faust geschlagen. Am 00. Dezember 0000 habe er während einer Lernzielkontrolle versucht, seinen Mitschülern Ergebnisse vorzusagen. Auf die Aufforderung der Sonderpädagogin dies zu unterlassen, habe er seinen Stift geworfen, geschrien, blitzschnell die Klasse verlassen und sei sodann vom Schulgelände gerannt. Das im Verfahren zur Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung angefertigte sonderpädagogische Gutachten vom 4. August 2020 führt u.a. im Hinblick auf das gezeigte Sozialverhalten ferner aus: Auf eine pädagogische Aufarbeitung seines konflikthaften Verhaltens könne sich der Kläger mit wenig zeitlichem Abstand in der Regel gut einlassen. Es bestehe ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in den Bereichen Emotionalität und Sozialverhalten, insbesondere hinsichtlich der Affektregulation, Impulsivität sowie aggressivem und oppositionellem Verhalten. Mit Bescheid vom 28. September 2020 stellte das Schulamt für die Stadt R. probeweise für die Dauer von sechs Monaten einen sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung fest. In dem zur Überprüfung der Feststellung von sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf zum Ablauf der Probezeit angefertigten Bericht der GGS X. vom 17. Februar 2021 heißt es u.a.: Aggressive „Ausbrüche“ des Klägers fänden gegenüber Erwachsenen, insbesondere Lehrpersonen statt. Ausgangspunkt seien vorangegangene Streitigkeiten mit anderen Kindern oder Regelübertretungen des Klägers, die Erwachsene angesprochen und ihm deswegen Konsequenzen aufgezeigt hätten. Bei einem erneuten Vorfall am 00. November 0000 habe der Kläger einer Lehrkraft unvermittelt mit der Faust in die Magengegend geschlagen, nachdem diese ihn um ein klärendes Gespräch gebeten habe. In der GGS X. seien als Fördermaßnahmen u.a. eine „Auszeit-Ecke" im Klassenraum und im Eingangsbereich der Schule eingerichtet worden sowie Karten zur Beruhigung („Schöne Gedanken“) und zur Unterstützung von Handlungsalternativen, eine „STOPP-Karte" zur Nutzung im Unterricht und in (freien) Pausensituationen, „Wetter-Karten" zur Veranschaulichung der Stimmung sowie eine Warnweste (mit Namen) vorhanden. Laut den Förderplänen wüssten alle Kollegen, dass der Kläger in Stresssituationen körperlich fremdaggressiv reagiere und seien für einen Umgang mit ihm sensibilisiert. Nach Ablauf der Probezeit stellte das Schulamt für die Stadt R. mit Bescheid vom 25. März 2021 fest, dass bei dem Kläger ein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung besteht. Mit Bescheid vom 14. Januar 2022 stellte das Schulamt für die Stadt R. fest, dass für den Kläger auch nach der Grundschulzeit weiterhin ein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung besteht. Als Förderort schlug das Schulamt für die Stadt R. die H.-J.-Gesamtschule, eine Schule des Gemeinsamen Lernens, in R. vor, an die eine Durchschrift des Bescheids übersandt wurde. In der Folge meldeten die Eltern den Kläger an dieser Schule an und wiesen laut Anmeldebogen darauf hin, dass er von Anfang an Absprachen bedürfe, ca. vier Jahre Verhaltenstherapie gemacht und Probleme eher mit Erwachsenen bzw. Autoritäten habe. Zum Schuljahr 2022/2023 wechselte der Kläger in die 5. Klasse der H.-J.-Gesamtschule in R.. Am 00. September 0000 machte der Kläger in der Mensa der Schule mit seinem mitgeführten Handy im Einverständnis einer Mitschülerin von dieser ein Foto. Daraufhin forderte die aufsichtführende Lehrkraft den Kläger auf, sein Handy zu verstauen bzw. abzugeben und die Anfertigung von Fotos zu unterlassen, da eine Handynutzung in der Schule nicht gestattet sei. Der Kläger kam dieser Aufforderung nicht nach. Die aufsichtführende Lehrkraft fragte nach dem Namen des Klägers. Daraufhin schlug dieser der Lehrerin mehrfach mit der Faust ins Gesicht. Als ein weiterer Lehrer dazwischen ging, warf bzw. bedrohte der Kläger diesen mit einem Stuhl. Mit Bescheid vom 13. September 2022 schloss die Schulleiterin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung den Kläger nach § 54 Abs. 3 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) auf unbestimmte Zeit vom Schulbesuch aus. Zur Begründung beschrieb sie den Vorfall am 00. September 0000 und führte weiter aus: Der Kläger habe ein unberechenbares Verhalten gezeigt und stelle eine ernste Gefahr für seine und die Gesundheit der anderen Menschen der Schulgemeinschaft dar. Aus Sicht der Schulleiterin liege eine krankhafte Verhaltensstörung vor, die einer schulärztlichen/psychologischen Abklärung bedürfe. Andere Möglichkeiten, die Mitglieder der Schulgemeinschaft vor einer erneuten Gefährdung zu schützen und gleichzeitig dem Kläger den weiteren Schulbesuch zu ermöglichen, seien nicht ersichtlich. Die Interessenabwägung im Rahmen der erforderlichen Ermessensausübung falle zu Gunsten aller sich in der Schule aufhaltenden Personen aus; das Einzelinteresse des Klägers und auch das Recht auf Besuch einer Schule müsse im gegebenen Einzelfall dahinter zurückstehen. Die Schulleiterin habe daher das Gesundheitsamt in R. gebeten, den Kläger schulärztlich zu untersuchen. Die Entscheidung über den Schulausschluss gelte bis zur Vorlage der Stellungnahme des Gesundheitsamtes über die Schulfähigkeit bzw. Schulunfähigkeit des Klägers. Hiergegen legten die Eltern des Klägers unter dem 23. September 2022 Widerspruch ein. Zur Begründung führten sie aus: Der unbefristete Ausschluss ohne gemeinsame Beratung sei unverhältnismäßig. Der Vorfall sei nicht zu entschuldigen, jedoch auf den sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf des Klägers mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung zurückzuführen. Der Kläger wurde in der Folge durch das Gesundheitsamt der Stadt R. schulärztlich untersucht. In ihrem schulärztlichen Gutachten vom 27. September 2022 stellte Dr. V., Amtsärztin der Stadt R., fest, dass aus schulärztlicher Sicht die Diagnose „Störung des Sozialverhaltens mit oppositionell, aufsässigem Verhalten“ nachvollzogen werden könne. Die Diagnostik sei jedoch bereits so lange her, dass eine Abklärung/Fundierung der Diagnose „mehr als begrüßt und zwingend empfohlen werde“. Ausweislich der von den Eltern des Klägers eingereichten Stellungnahme der Dipl.-Psych. F. vom 13. Oktober 2022 komme es bei dem Kläger in mehrmonatigen Abständen zu Impulsdurchbrüchen mit aggressivem Verhalten, wenn er sich ungerecht behandelt fühle. In der Grundschule habe es eine positive Entwicklung mit gegebener Schulfähigkeit unter der Bedingung einer engen Zusammenarbeit von Eltern und Schule (und Therapeutin), regelmäßiger positiver Verstärkung durch die Lehrkräfte sowie dem Angebot von Strategien zur Emotionsregulation und Selbstberuhigung im Rahmen der sonderpädagogischen Förderung mit Schwerpunkt Emotionaler und sozialer Entwicklung gegeben. Ausweislich der von den Eltern des Klägers eingereichten gemeinsamen gutachterlichen Stellungnahme des Herrn Dr. Y. und der Frau Dr. C. vom 2. November 2022 sei der Kläger grundsätzlich schulfähig. Die Ableitung einer prinzipiellen Gefährlichkeit des Klägers sei nicht begründet, schwierige Situationen seien im Vorfeld erkennbar gewesen. Auch eine Indikation für eine stationäre psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung liege nicht vor. Die Störung des Sozialverhaltens sei bekannt und werde behandelt. Die Eskalationssituationen wiesen ein immer gleiches Muster auf. Die Situation am 00. September 0000 entspräche den im sonderpädagogischen Gutachten aus dem Jahr 2020 beschriebenen Situationen. Mit ergänzendem schulärztlichen Gutachten des Gesundheitsamtes der Stadt R. vom 8. November 2022 trugen Frau Dr. V. sowie Herr E. (Abteilungsleitung KJGD) nach, es sei von keiner Seite abzusehen, ob der Kläger im Rahmen seiner aggressiven Impulsdurchbrüche erneut körperlich fremdgefährdend agieren werde. Die zwischenzeitlich vorgelegten Stellungnahmen von Frau Dipl.-Psych. F. vom 13. Oktober 2022 sowie von Herrn Dr. Y. und Frau Dr. C. vom 2. November 2022 beschrieben keine prinzipielle Gefährlichkeit des Klägers. Die Situationen eskalierten danach punktuell v.a. in stressbesetzten Situationen. Eine Reduktion der Gefahr und der Eskalationsstufe eines Durchbruchs könne durch eine Installation eines adäquaten Settings durch die Zusammenarbeit der Schule, des schulpsychologischen Diensts, der Eltern und Therapeuten minimiert werden. Mit Widerspruchsbescheid zunächst vom 21. November 2022 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus: Der Widerspruch sei unzulässig, da es dem Widerspruch bereits an der notwendigen Unterschrift der Eltern mangele. Darüber hinaus sei der Widerspruch auch unbegründet. Der mit Bescheid vom 13. September 2022 ausgesprochene Ausschluss des Klägers vom Schulbesuch sei rechtmäßig. Der Kläger habe gegenüber zwei Lehrkräften körperliche Gewalt ausgeübt und damit Fremdgefährdung für Schüler und das übrige Lehrpersonal realisiert. Die Entscheidung der Schulleiterin habe sich darin begründet, dass der Kläger auf die Aufforderung der Lehrkraft vollkommen unerwartet und unangemessen reagiert habe und es nicht abzusehen gewesen sei, ob und in welchen Situationen es künftig erneut zu einem so schnellen, eskalierenden Verhalten kommen könne. Ein weiterer Grund, den Kläger auszuschließen, habe in der Annahme gelegen, dass eine krankhafte Verhaltensstörung vorliege, die zu nicht steuerbarem Verhalten führe und eine schulamtsärztliche Begutachtung zur Feststellung der Schulfähigkeit notwendig mache. Die amtsärztliche Begutachtung komme zu dem Ergebnis, dass für den Kläger eine Schulfähigkeit „für die genannte Schule“ nicht bestehe. In den beiden schulamtsärztlichen Gutachten werde zusammenfassend ausgeführt, dass eine Gefahr selbst bei entsprechend empfohlenem Setting nur minimiert, aber nicht ausgeschlossen werden könne. Bis zum Vorliegen der Gutachten sei ein solches Setting nicht gegeben gewesen und habe aufgrund der noch andauernden Begutachtung auch nicht geschaffen werden können. Erst mit Zugang des Ergänzungsgutachtens seien entsprechende Anforderungen formuliert worden. Die Schaffung dieses Settings müsse von Seiten des Klägers und der Schule eingeleitet werden. Es sei jedoch fraglich, ob dieses kurzfristig oder überhaupt geschaffen werden könne. Fest stehe jedoch, dass die meisten dieser Maßnahmen zum Zeitpunkt des Vorfalls und der Entscheidung durch die Schulleitung nicht vorgelegen hätten und auch jetzt noch nicht in der Schule vorlägen. Folglich könne festgestellt werden, dass der Ausschluss rechtmäßig ergangen sei. Die vom Kläger ausgehende Gefahr habe nicht ausgeschlossen werden können. Eine schulische Aufarbeitung des Vorfalls sei erfolgt. Zwar stelle der Vorfall das bisher einzige Fehlverhalten des Klägers in der Schule dar. Doch die Schwere der Auseinandersetzung stelle einen so gravierenden Verstoß gegen die Pflichten eines jeden Schülers da, dass die Schule zum Schutz der übrigen am Schulbetrieb teilhabenden Personen zwingend habe handeln müssen. Hiergegen legte der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigte unter Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Schreiben vom 8. Dezember 2022 erneut Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus: Die Eltern des Klägers treffe kein Verschulden an der Fristversäumung einer formwirksamen Einlegung des Widerspruchs. Es hätte hinreichend Zeit und Gelegenheit bestanden, die Eltern auf die fehlenden Unterschriften hinzuweisen. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2022 setzte der Beklagte das Verfahren in den Stand vor Ablauf der Widerspruchsfrist wieder ein, erklärte den Bescheid vom 21. November 2022 für wirkungslos und wies den Widerspruch vom 8. Dezember 2022 als unbegründet zurück. Zur Begründung wiederholte er die Ausführungen in dem Bescheid vom 21. November 2022 zu seiner Annahme der Rechtmäßigkeit des Schulausschlusses. Der Kläger wechselte im Einvernehmen der Beteiligten zum 14. Dezember 2022 an die Gesamtschule B. in R. und wird seither dort im Gemeinsamen Lernen beschult. Der Kläger hat am 23. Januar 2023 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Der Schulausschluss sei rechtswidrig. Die Schulleiterin gebe im Bescheid einen Sachverhalt wieder, ohne dass erkennbar sei, worauf sie diese Feststellungen stütze. Eine erforderliche, umfassende Sachverhaltsaufklärung sei zuvor nicht erfolgt. Erst mehr als eine Woche nach dem Vorfall seien Schüler zu dem Sachverhalt befragt worden. Ein einmaliger Vorfall begründe jedenfalls keine akute Gefährdungslage, die ein sofortiges Handeln in Form des hier mehrmonatigen Schulausschlusses ermögliche. Bei ihm liege bereits seit der Grundschulzeit ein festgestellter sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf im Bereich Emotionale und soziale Entwicklung vor. Schon im Aufnahmegespräch an der weiterführenden Schule seien die besonderen Probleme angesprochen worden. In der Schulakte sei vermerkt worden, dass es Probleme eher mit Erwachsenen bzw. Autoritäten gebe. Obwohl der Schule der Förderbedarf bewusst gewesen sei, sei seinem festgestellten Förderbedarf nach dem Wechsel auf die Schule nicht Rechnung getragen worden. Für ihn sei insbesondere kein Förderplan erstellt worden; Gespräche mit den Eltern im Zusammenhang mit dem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf hätten nicht stattgefunden. Das von den schulärztlichen Gutachten beschriebene Setting entspreche im Wesentlichen dem Setting, das bereits in dem Gutachten im AO-SF-Verfahren beschrieben worden sei. Auch hätten in seinem Fall erzieherische Einwirkungen bzw. Schulordnungsmaßnahmen Vorrang vor einem Schulausschluss auf Grundlage des § 54 Abs. 3 SchulG NRW haben müssen. Darüber hinaus sei ein Ausschluss für einen Zeitraum von über drei Monaten im Hinblick auf seine Schulpflicht sowie sein Recht auf Beschulung völlig unangemessen. An der Gesamtschule B. in R. habe zunächst keine Vollzeitbeschulung stattgefunden. Nachdem der Kläger zunächst beantragt hatte, den Bescheid der H.-J.-Gesamtschule vom 13. September 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Düsseldorf vom 22. Dezember 2022 aufzuheben, beantragt er nunmehr, festzustellen, dass sein Schulausschluss mit Bescheid vom 13. September 2022 der H.-J.-Gesamtschule R. in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Düsseldorf vom 22. Dezember 2022 rechtswidrig gewesen ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor: Die Klage sei bereits unzulässig. Das konkrete Schulverhältnis sei mit dem einvernehmlichen Schulwechsel auf die Gesamtschule B. in R. beendet. Dem Kläger fehle das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Der Schulausschluss sei rechtmäßig ergangen. Der Kläger verkenne die Abgrenzung, den Hintergrund und den Zweck der Rechtsgrundlage. Ein Auswahlermessen zwischen der Anwendung von Schulordnungsmaßnahmen oder der Überprüfung der Schulfähigkeit sei zu keinem Zeitpunkt gegeben. Während die Schule im Rahmen von erzieherischen Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen über bewusstes Fehlverhalten bzw. bewusstes Missachten von Regeln und Pflichten entscheide, werde bei der Anwendung des § 54 Abs. 3 SchulG NRW auf eigen- oder fremdgefährdendes, nicht steuerbares und krankhaftes Verhalten abgestellt, welches zur Folge habe, dass die Schulfähigkeit durch ein schulamtsärztliches Gutachten überprüft werden müsse. Bei nicht steuerbarem und krankhaftem Verhalten seien erzieherische Einwirkungen oder Ordnungsmaßnahmen nicht zweckentsprechend oder zielführend. Mittels erzieherischer Einwirkungen oder Ordnungsmaßnahmen solle dem Schüler unmittelbar nach Auftreten des Fehlverhaltens die Konsequenz aufgezeigt werden, die dann idealerweise zu einer nachhaltigen Verhaltensänderung führe. Im Falle von nicht steuerbarem Verhalten sei dies aus Gründen, die in dem Schüler selbst lägen, nicht möglich. Die Behauptungen des Klägers, ein Förderplan sei nicht erstellt und seinem festgestellten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung sei an der Schule trotz Kenntnis nicht Rechnung getragen worden, würden bestritten, lägen für das hiesige Verfahren allerdings auch neben der Sache. Lediglich das Fehlverhalten des Klägers am 00. September 0000 sei Gegenstand und Auslöser des vorläufigen Schulausschlusses gewesen. Für die Entscheidung über eine solche Maßnahme sei es irrelevant, ob der Kläger einen festgestellten sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf habe. Der Sachverhalt des Vorfalls sei umfassend ermittelt worden. Aufgrund des Vorfalls habe eine akute Fremdgefährdung vorgelegen, die sich in einer völlig unkalkulierbaren und rasant eskalierenden Reaktion gezeigt habe. Die Schulleiterin habe – und habe gar nicht anders können – zum Schutz der am Schulleben beteiligten Personen entsprechend gehandelt. Die akute Wiederholungsgefahr habe die Schulleiterin dabei erkannt. Die Entscheidung der Schulleiterin, den Kläger wegen einer von ihm ausgehenden Fremdgefährdung wegen Gefahr in Verzug auszuschließen, sei nach sorgfältiger Ermessensabwägung ergangen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. Entscheidungsgründe: Über den Rechtsstreit entscheidet die Einzelrichterin, weil ihr die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) übertragen hat. Die Klage hat Erfolg. I. Sie ist zulässig. 1. Insbesondere ist die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog statthaft, weil sich der mit Bescheid vom 13. September 2022 verfügte Schulausschluss des Klägers erledigt hat. Ein Verwaltungsakt bleibt gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG NRW wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Die Erledigung eines Verwaltungsaktes tritt ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 24.12 -, BVerwGE 147, 170, juris, Rn. 19 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2020 - 19 E 477/20 -, juris, Rn. 8. Ob diese Steuerungsfunktion entfallen ist, ist vom Regelungsgehalt des Verwaltungsakts und nicht vom Klägerinteresse her zu beurteilen. BVerwG, Urteil vom 15. November 1990 - 3 C 49.87 -, NVwZ 1991, 570, juris, Rn. 22 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2020 - 19 E 477/20 -, juris, Rn. 10, Urteil vom 19. Dezember 1995 - 11 A 2734/93 -, juris, Rn. 15; Sächs. OVG, Beschluss vom 12. April 2016 - 5 A 202/14 -, juris, Rn. 17. Dies zugrunde gelegt, ist die Regelungswirkung des streitgegenständlichen vorläufigen Schulausschlusses zwar nicht bereits mit der Vorlage des amtsärztlichen Gutachtens vom 27. September 2022 bzw. ergänzend vom 8. November 2022 entfallen. Die Schulleiterin hat den angefochtenen Bescheid vom 13. September 2022, mit dem sie den Kläger ausdrücklich „auf unbestimmte Zeit“ vorläufig vom Schulbesuch ausgeschlossen hat, mit keiner ausdrücklichen Nebenbestimmung im Sinne des § 36 Abs. 2 VwVfG NRW, insbesondere keiner Befristung nach dessen Nr. 1 und keiner auflösenden Bedingung nach dessen Nr. 2 versehen. Sie hat den Bescheid auch nicht sinngemäß dadurch mit einer auflösenden Bedingung erlassen, dass sie in der Begründung abschließend ausgeführt hat, sie habe „das Gesundheitsamt in R. gebeten“ den Kläger „schulärztlich zu untersuchen“ und die Entscheidung über den Schulausschluss gelte „bis zur Vorlage der Stellungnahme des Gesundheitsamtes über die Schulfähigkeit bzw. Schulunfähigkeit“. Diese Formulierungen in der Bescheidbegründung führen vielmehr zu der entsprechend §§ 133, 157 BGB am Empfängerhorizont orientierten Auslegung des Bescheids dahin, dass sich die Schulleiterin – je nach Ergebnis des schulärztlichen Gutachtens des Gesundheitsamtes – vorbehalten wollte, unter Berücksichtigung des jeweiligen Ergebnisses selbst über das Fortbestehen oder den Wegfall des Schulbesuchsausschlusses nach § 54 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW zu entscheiden. Auch bei Annahme des entgegengesetzten Auslegungsergebnisses dieser Formulierungen, sinngemäß als auflösende Bedingung, wäre die Bedingung indes nicht eingetreten. Denn beide Gutachten des Gesundheitsamtes, sowohl jenes vom 27. September 2022 sowie ergänzend jenes vom 8. November 2022, treffen keine Feststellung über die Schulfähigkeit bzw. Schulunfähigkeit des Klägers. Die gegenteilige Annahme des Beklagten im Widerspruchsbescheid, wonach die amtsärztliche Begutachtung zu dem Ergebnis gekommen sei, dass unter den aktuell bestehenden Bedingungen an der H.-J.-Gesamtschule keine Schulfähigkeit für diese Schule bestehe, ist unzutreffend. Der Begriff der Schulfähigkeit ist in § 35 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SchulG NRW legaldefiniert. Danach ist ein Kind schulfähig, wenn es die für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen und geistigen Voraussetzungen besitzt und in seinem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt ist. Diese Voraussetzungen sind im Einzelfall daran zu messen, dass § 19 Abs. 1 SchulG NRW für Schüler, die auf Grund einer Behinderung oder wegen einer Lern- oder Entwicklungsstörung besondere Unterstützung benötigen, eine sonderpädagogische Förderung nach deren individuellem Bedarf vorsieht, die nach Maßgabe des § 20 SchulG NRW in den allgemeinen Schulen oder in den Förderschulen stattfindet. Vgl. insoweit auch OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2017 - 19 B 958/17 -, juris, Rn. 6. Hiernach kann die Feststellung der Schulunfähigkeit bereits nicht – wie hier angenommen – allein in Bezug auf eine konkrete Schule getroffen werden. Ungeachtet dessen treffen die Gutachten – entgegen der Annahme des Beklagten – auch keine solchen Feststellungen. Das amtsärztliche Gutachten vom 27. September 2022 erklärt ausdrücklich, dass im Gesundheitsamt der Stadt R. keine Kinder- und Jugendpsychiater bzw. -psychologen zur Verfügung stehen, die eine Entscheidung über die Schulfähigkeit bzw. Schulunfähigkeit im Hinblick auf die Störung des Sozialverhaltens des Klägers treffen könnten. In dem ergänzenden Gutachten vom 8. November 2022 wurde eine solche Entscheidung – hiermit übereinstimmend – ebenfalls nicht getroffen. Dieses Gutachten gibt lediglich die in Bezug genommenen Stellungnahmen der Dipl.-Psych. F. sowie des Herrn Dr. Y. und der Frau Dr. C. wieder, wonach ein – bereits im Rahmen des Feststellungsverfahrens des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs näher beschriebenes – „adäquates Setting“ für den Kläger an der von ihm besuchten Schule installiert werden sollte. Die Regelungswirkung des Schulausschlusses ist jedoch durch den Schulwechsel des Klägers zum 14. Dezember 2022 auf die Gesamtschule B. in R. entfallen. Der hier nach § 54 Abs. 3 SchulG NRW mit Bescheid vom 13. September 2022 verfügte Unterrichtsausschluss schließt den Schüler vom Besuch der Schule aus. Insoweit deutet schon der Wortlaut darauf hin, dass mit dem Wechsel auf eine andere Schule der Regelungsgegenstand entfällt. Dafür spricht auch der systematische Umkehrschluss zu § 53 Abs. 3 Nr. 3 bis 7 SchulG NRW, die für Ordnungsmaßnahmen zwischen dem Ausschluss bzw. der Entlassung von der Schule sowie der Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes unterscheiden, sodass umgekehrt davon auszugehen ist, dass sich ein Schulausschluss immer nur auf die konkrete Schule bezieht. Zwar ist hinsichtlich einer Entlassung von der Schule zu beachten, dass ein Schulwechsel lediglich die Befolgung des Verwaltungsaktes darstellt und eine Entlassung insofern weiterhin Rechtswirkungen entfaltet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2020 - 19 E 477/20 -, juris, Rn. 12 ff. Im Gegensatz dazu verpflichtet der (vorläufige) Ausschluss vom Unterrichtsbesuch nach § 54 Abs. 3 SchulG NRW den Kläger jedoch nicht zum Wechsel der Schule, sondern untersagt lediglich (temporär) den Schulbesuch an der besuchten Schule. Der Wechsel der Schule stellt sich daher in diesem Fall nicht als bloße Befolgung des Verwaltungsaktes dar, sondern führt zum Wegfall des Regelungsgegenstandes. Vgl. hierzu VG Regensburg, Urteil vom 28. Oktober 2022 - RO 3 K 19.1653 -, juris, Rn. 26 unter Anwendung der bayerischen Landesregelungen; s. im Ergebnis auch VG Aachen, Urteil vom 30. November 2012 - 9 K 1651/12 -, juris, Rn. 13. Die in der mündlichen Verhandlung infolge der Erledigung des Schulausschlusses zu Recht vorgenommene Umstellung des Klageantrags von einer Anfechtungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage stellt auch keine Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO dar, sondern eine gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Einschränkung des Klageantrags. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014 - 4 C 33.13 -, BVerwGE 151, 36-44, juris, Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 2023 - 10 A 2687/20 -, juris, Rn. 45 f. m.w.N. 2. Die Klage unterliegt hier auch keiner Klagefrist. Denn der Schulausschluss hat sich vorliegend mit dem Schulwechsel zum 14. Dezember 2022 vorprozessual – innerhalb der laufenden Klagefrist nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2022, mit dem das Verfahren in den Stand vor Ablauf der Widerspruchsfrist wiedereingesetzt und der Widerspruchsbescheid vom 21. November 2022 für wirkungslos erklärt worden war, und damit vor Eintritt der Bestandskraft – erledigt. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 27. März 2024 - 6 C 1.22 -, juris, Rn. 21 m.w.N. 3. Der Kläger hat auch das erforderliche besondere Interesse an einer Feststellung der Rechtswidrigkeit, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Es genügt grundsätzlich jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten Schulmaßnahme kann dabei unter dem Gesichtspunkt eines Rehabilitationsinteresses vorliegen, wenn die Maßnahme trotz ihrer Erledigung im Einzelfall nachteilige Auswirkungen auf die weitere schulische oder berufliche Laufbahn des betroffenen Schülers haben kann. Der das Feststellungsinteresse begründende Nachteil muss weder unmittelbar bevorstehen noch sich bereits konkret abzeichnen. Die bloße Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen genügt, weil der Einfluss schulischer Maßnahmen auf den weiteren schulischen oder beruflichen Werdegang von der künftigen Entwicklung abhängt, die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung typischerweise nicht abzusehen ist. Insbesondere kann sich ein Rehabilitationsinteresse daraus ergeben, dass der Vorfall gegenüber Mitschülern, der Schule, den Lehrern und der Elternschaft, also in der Schulöffentlichkeit oder sogar in der örtlichen Presse bekannt geworden ist. Hingegen besteht in der Regel kein Rehabilitationsinteresse mehr, wenn der Schüler die Schule verlassen hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2021 - 19 A 4125/19 -, juris, Rn. 8 in Bezug auf Schulordnungsmaßnahmen. Dies zugrunde gelegt, besteht bei dem Kläger – entgegen der Auffassung des Beklagten – offensichtlich ein Rehabilitationsinteresse. Bei einem Schulausschluss – noch dazu bei einem, wie hier, mehrmonatigen – handelt es sich bereits für sich genommen um einen erheblichen Grundrechtseingriff sowohl in das Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) als auch in das Recht auf schulische Bildung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (LVerf NRW) i.V.m. § 1 Abs. 1 SchulG NRW) des betroffenen Schülers, bei welchem diesem die Möglichkeit eröffnet werden muss, die Berechtigung dieser Maßnahme gerichtlich klären zu lassen. Dies gilt im vorliegenden Einzelfall auch ungeachtet des einvernehmlichen Schulwechsels des Klägers an die Gesamtschule B.. Aufgrund der Umstände des Schulwechsels insbesondere der in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen E-Mail-Korrespondenz mit dem Schulleiter der Gesamtschule B. ist ohne Weiteres anzunehmen, dass auch diese Schule Kenntnis von dem Schulausschluss hat. Dem Kläger sind aufgrund des Schulausschlusses auch Nachteile erwachsen bzw. könnten noch weitere Nachteile erwachsen. Hier ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger über einen Zeitraum von über drei Monaten von einem Schulbesuch ausgeschlossen war und der streitgegenständliche Schulausschluss bzw. die Umstände, die zu diesem führten, gerade den Anlass des anschließenden Schulwechsels zu der Gesamtschule B. bildeten. Darüber hinaus wurde der Kläger nach dessen Vortrag wegen des Vorfalls am 00. September 0000 und des nachfolgenden Schulausschlusses an der Gesamtschule B. ab dem 14. Dezember 2022 zunächst nur kurzbeschult. Erst seit Herbst 2023 ist überhaupt eine Beschulung in vollem zeitlichen Umfang in Betracht gekommen. Diesen schulischen Werdegang wird der Kläger im weiteren schulischen, spätestens aber im beruflichen Kontext beispielsweise bei einer Bewerbung darstellen müssen. Vgl. hierzu auch VG Aachen, Urteil vom 30. November 2012 - 9 K 1651/12 -, juris, Rn. 16. II. Die Klage ist auch begründet. Der vorläufige Schulausschluss des Klägers auf unbestimmte Zeit war rechtswidrig und hat diesen in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog. Der vorläufige Ausschluss des Klägers findet keine Rechtsgrundlage in § 54 Abs. 3 Satz 1 und 3 SchulG NRW. Es bestehen bereits Zweifel im Hinblick auf die formelle Rechtmäßigkeit, insbesondere auf die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens. Denn ausweislich des Verwaltungsvorgangs und nach Auskunft der Mutter in der mündlichen Verhandlung ist auch beim Abholen des Klägers am Tag des Vorfalls nicht mitgeteilt worden, dass ein vorläufiger Schulausschluss auf unbestimmte Zeit beabsichtigt war. Dementsprechend wäre die nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW erforderliche Gelegenheit zur Stellungnahme nicht eingeräumt worden. Ob im vorliegenden Fall eine Anhörung nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW wegen Gefahr in Verzugs entbehrlich war, dürfte im Hinblick auf das von dem Kläger an der H.-J.-Gesamtschule erst- und einmalig gezeigte und bereits realisierte, fremdaggressive Verhalten Bedenken begegnen. Diese Frage und jene nach einer Heilung eines etwaigen Anhörungsmangels nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW können vorliegend jedoch offen bleiben. Denn der Ausschluss des Klägers vom Schulbesuch war jedenfalls materiell rechtswidrig. Gemäß § 54 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW können Schüler, deren Verbleib in der Schule oder deren Teilnahme an anderen schulischen Veranstaltungen eine konkrete Gefahr für die physische oder psychische Unversehrtheit anderer oder die eigene bedeutet, vorübergehend oder dauernd vom Schulbesuch ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Grund eines regelmäßig zu überprüfenden amtsärztlichen Gutachtens (Satz 2). Bei Gefahr im Verzug ist die Schulleiterin oder der Schulleiter befugt, einen vorläufigen Ausschluss vom Besuch der Schule auszusprechen (Satz 3). § 54 Abs. 3 SchulG NRW erfasst dabei im Kern die in § 34 Abs. 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) aufgezählten Infektionskrankheiten (z. B. Diphtherie, Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Läuse und Salmonellen). Über diese Infektionsgefahren hinaus schützt § 54 Abs. 3 SchulG NRW Mitschüler allerdings auch vor solchen Gesundheitsgefahren, die ein an einer krankhaften Verhaltensstörung leidender Schüler durch ein nicht steuerbares aggressives Fehlverhalten verursacht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Dezember 2021 - 19 B 1896/21 -, juris, Rn. 6; vom 10. Dezember 2021 - 19 B 1738/21 -, juris, Rn. 8 und vom 10. August 2016 - 19 B 592/16 -, juris, Rn. 5, letzterer noch zu § 54 Abs. 4 SchulG NRW a.F. m.w.N. 1. Bereits die Tatbestandsvoraussetzungen für den hier verfügten vorläufigen Schulausschluss des Klägers lagen nicht vor. Bei dem Schulausschluss auf dieser Grundlage handelt es sich nicht um eine Ordnungsmaßnahme. Die Regelung dient ausschließlich der Gefahrenabwehr. Für das von § 54 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW tatbestandlich vorausgesetzte krankhafte, nicht steuerbare aggressive Verhalten müssen greifbare Anhaltspunkte (z.B. aufgrund des gezeigten spezifischen Verhaltens oder eines ärztlichen Attests) vorliegen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2021 - 19 B 1896/21 -, juris, Rn. 6; Jülich/van den Hövel, Schulrechtshandbuch NRW, Stand: 96. Lfg., Mai 2024, § 54 SchulG NRW, Rn. 18, 24, die eine entsprechende Prognoseentscheidung rechtfertigen. Eine ärztliche Stellungnahme genügt den insoweit an ein Gutachten zu stellenden Anforderungen nur dann, wenn sie sowohl die Tatsachen, auf die das Ergebnis gestützt wird, als auch die gedanklichen Schritte, die aufgrund dieser Tatsachen zu dem Ergebnis führen, im Einzelnen darlegt und so der entscheidenden Stelle die Möglichkeit gibt, die Feststellungen und Schlussfolgerungen des Gutachters selbstverantwortlich zu überprüfen und nachzuvollziehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2020 - 19 B 839/20 -, juris, Rn. 6 f. m.w.N. Wird ein Ausschluss vom Schulbesuch wegen eines krankheitsbedingt nicht steuerbaren Aggressionsverhaltens des Schülers erwogen, so muss ein entsprechendes Gutachten die zugrundeliegende Erkrankung ärztlich bestätigen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2020 - 19 B 839/20 -, juris, Rn. 8; VG Aachen, Beschluss vom 16. Mai 2018 - 9 L 404/18 -, juris, Rn. 36. Gemessen hieran lagen keine hinreichend belastbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass der einmalige Übergriff des Klägers auf Lehrkräfte am 00. September 0000 durch ein nicht steuerbares Fehlverhalten verursacht wurde. Dabei wird nicht verkannt, dass bei dem Kläger nach den im Rahmen des Feststellungsverfahrens auf sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung vorgelegten ärztlichen Unterlagen eine Störung des Sozialverhalten mit oppositionellem, aufsässigem Verhalten (ICD10: F91.3) diagnostiziert wurde. Nach § 4 Abs. 4 AO-SF besteht ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung (Erziehungsschwierigkeit), wenn sich ein Schüler der Erziehung so nachhaltig verschließt oder widersetzt, dass er im Unterricht nicht oder nicht hinreichend gefördert werden kann und die eigene Entwicklung oder die der Mitschülerinnen und Mitschüler erheblich gestört oder gefährdet ist. Nach dieser verordnungsrechtlichen Definition gehört eine „erhebliche“ Störung oder Gefährdung von Mitschülern gerade zu den Begriffsmerkmalen der Erziehungsschwierigkeit. Eine solche Erziehungsschwierigkeit hat das Schulamt für die Stadt R. in Bezug auf den Kläger mit Bescheid vom 28. September 2020 zunächst probeweise, sodann – nach Ablauf der Probezeit – mit Bescheid vom 25. März 2021 festgestellt und vor seinem Wechsel in den Gemeinsamen Unterricht der H.-J.-Gesamtschule in R. als in der Sekundarstufe I weiterhin notwendig im Sinne des § 17 Abs. 5 AO-SF bestätigt. Auch bei einem Schüler mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung ist dessen Steuerungsfähigkeit allerdings nicht schlechthin ausgeschlossen, sondern nur im Einzelfall und zwar dann, wenn eine Verhaltensstörung mit derartigem Krankheitswert vorliegt, dass der Schüler sein Verhalten nicht kontrollieren, deshalb nicht dafür verantwortlich gemacht werden kann und aus diesem Grund eine erzieherische Einwirkung bzw. eine Ordnungsmaßnahme den ihr u.a. zukommenden Zweck, nämlich eine nachhaltige Verhaltensänderung zu erreichen, von vorneherein nicht erfüllen kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2021 - 19 B 1896/21 -, juris, Rn. 20; VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Februar 2016 - 18 K 5820/14 -, juris, Rn. 28 ff. m.w.N. Belastbare Anhaltspunkte für eine Verhaltensstörung mit derartigem Krankheitswert liegen in Bezug auf den Kläger nicht vor. Zwar wird ausweislich der Verwaltungsakten in Bezug auf den Kläger im Rahmen des gezeigten eskalativen, aggressiven Verhaltens oftmals von „Impulsdurchbrüchen“ gesprochen. Weder den ärztlichen Unterlagen noch den übrigen Verwaltungsakten lässt sich allerdings entnehmen, dass in Bezug auf den Kläger ein Krankheitswert vorliege, der ihn sein Verhalten nicht steuern lasse und er insofern für sein Verhalten nicht verantwortlich wäre. Vielmehr folgt aus den umfangreichen Unterlagen im Rahmen des Feststellungsverfahrens des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung, dass der Kläger in seiner Schulzeit bereits Erfolge in der Weiterentwicklung seines Sozialverhaltens erreichen konnte. So bestätigte der Bericht vom 17. Februar 2021 etwa, dass es dem Kläger inzwischen wesentlich besser gelinge, sich an Klassenregeln zu halten, und stellte zugleich fest, dass der Kläger sich auf eine pädagogische Aufarbeitung seines konflikthaften Verhaltens mit wenig zeitlichem Abstand in der Regel gut einlassen könne. Dies belegt, dass der Kläger grundsätzlich in der Lage ist, Regeln zu erkennen und sein Verhalten danach auszurichten. Soweit der Beklagte im Widerspruchsbescheid ausgeführt hat, der Kläger sei unberechenbar, weil er am 00. September 0000 völlig unerwartet zugeschlagen habe, kann hieraus nicht ohne Weiteres auf ein – tatbestandlich vorausgesetztes – nicht steuerbares, krankheitsbedingtes Verhalten des Klägers geschlossen werden. Der Umstand, dass aggressives Verhalten des Klägers für andere Personen nicht vorherzusehen war, lässt nicht zwingend darauf schließen, dass der Kläger sein Verhalten nicht kontrollieren könne. Die nach § 54 Abs. 3 Satz 3 und 4 SchulG NRW mögliche Einholung eines schulärztlichen Gutachtens bei der Annahme von Gefahr im Verzug entbindet die Schule im Übrigen nicht davon, auf der Grundlage der bisher vorliegenden Erkenntnisse – insbesondere der hier ausweislich des Feststellungsverfahrens von sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf bereits vorhandenen ärztlichen Unterlagen – zu bewerten, ob hinreichende Anhaltspunkte für das tatbestandlich vorausgesetzte nicht steuerbare Fehlverhalten vorliegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2021 - 19 B 1896/21 -, juris, Rn. 27. Dies ist hier erkennbar nicht geschehen. Soweit die Schulleiterin im streitgegenständlichen Bescheid vom 13. September 2022 ausgeführt hat, aus ihrer Sicht läge bei dem Kläger eine krankhafte Verhaltensstörung vor, die einer schulärztlichen/psychologischen Abklärung bedürfe, hat sie die tatbestandlich vorausgesetzte Steuerungsunfähigkeit augenscheinlich schon im Ansatz nicht erkannt. Hieraus und aus der übrigen Bescheidbegründung, die auf den festgestellten sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf des Klägers mit keinem Wort eingeht, ist vielmehr zudem der Schluss zu ziehen, dass die aus dem sonderpädagogischen Feststellungsverfahren vorhandenen Unterlagen keinerlei Berücksichtigung gefunden haben. Nicht zuletzt ergeben sich auch aus den schulärztlichen Gutachten vom 27. September 2022 sowie ergänzend vom 8. November 2022 keine den genannten Anforderungen an ärztliche Gutachten entsprechende belastbare Anhaltspunkte für eine fehlende Steuerungsfähigkeit des Klägers. 2. Ungeachtet dessen und selbständig tragend war der Schulausschluss jedenfalls ermessensfehlerhaft. Die gerichtliche Überprüfung des nach § 54 Abs. 3 Satz 1 und 3 SchulG NRW eingeräumten Ermessens ist dabei auf Ermessensfehler beschränkt (§ 114 Satz 1 VwGO). Im Falle eines Schulausschlusses wegen Gesundheitsgefahren, die ein an einer krankhaften Verhaltensstörung leidender Schüler durch ein nicht steuerbares aggressives Fehlverhalten verursacht, übt die Schulleiterin das ihr durch die Sätze 1 und 3 eröffnete Ermessen regelmäßig nur dann zweckgerecht aus, wenn sie – entgegen der Auffassung des Beklagten – zuvor alle Möglichkeiten sonderpädagogischer Unterstützung nach den § 19 Abs. 2 Nr. 3, § 20 SchulG NRW ausgeschöpft hat oder der Schulbesuchsausschluss zwingend notwendig ist, um während eines sonderpädagogischen Feststellungsverfahrens den Schulfrieden zu gewährleisten. st. Rspr. des OVG NRW, s. etwa Protokoll vom 16. April 2024 - 19 B 263/24 -, juris, Rn. 8 ff. und Beschlüsse vom 20. Dezember 2021 - 19 B 1896/21 -, juris, Rn. 6, vom 10. Dezember 2021 - 19 B 1738/21 -, juris, Rn. 8 und vom 10. August 2016 - 19 B 592/16 -, juris, Rn. 5, letzterer noch zu § 54 Abs. 4 SchulG NRW a.F. m.w.N. Solange es an einer ärztlichen Bestätigung einer krankheitswerten Ursache für das gefahrbegründende, nicht steuerbare Verhalten des Schülers fehlt, haben – auch insoweit entgegen der Auffassung des Beklagten – zudem erzieherische Einwirkungen und Schulordnungsmaßnahmen nach § 53 SchulG NRW Vorrang vor einem Schulbesuchsausschluss nach § 54 Abs. 3 SchulG NRW. Insbesondere darf die Schulleiterin die gesetzliche Befristung eines vorübergehenden Unterrichtsausschlusses nach § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SchulG NRW auf zwei Wochen und die hierfür geltenden Verfahrensregeln in § 53 Abs. 6 SchulG NRW nicht dadurch unterlaufen, dass sie einen längerfristigen oder gar dauernden Schulbesuchsausschluss nach § 54 Abs. 3 SchulG NRW gegen einen Schüler anordnet, bei dem objektiv keine Anhaltspunkte für eine krankhafte Verhaltensstörung bestehen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Dezember 2021 - 19 B 1896/21 -, juris, Rn. 8 und vom 10. August 2016 - 19 B 592/16 -, juris, Rn. 5 zu § 54 Abs. 4 SchulG NRW a.F. m.w.N. Gemessen hieran hat die Schulleiterin ihr Ermessen offensichtlich überschritten. Der Schulbesuchsausschluss mit Bescheid vom 13. September 2022 verstieß gegen das aus dem Übermaßverbot abzuleitende Erforderlichkeitsprinzip. Die Schulleiterin hat ihr Ermessen offensichtlich fehlerhaft ausgeübt, weil sie den Schulbesuchsausschluss auf einen einmaligen gefährdenden Übergriff des Klägers gestützt hat, welcher für einen Schüler mit einem nach § 19 Abs. 5 Satz 1 SchulG NRW, § 14 Abs. 1 Nr. 1 AO-SF förmlich festgestellten sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung nicht untypisch ist und welchem daher vorrangig mit sonderpädagogischen Fördermaßnahmen der Lehrkräfte und im Fall ihrer Erfolglosigkeit auch mit sonderpädagogischen Verwaltungsmaßnahmen des Schulamts zu begegnen ist. Aufgrund dieses Vorrangs aller Möglichkeiten sonderpädagogischer Unterstützung darf ein Förderschüler mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung wegen eines schwerpunkttypisch fremdaggressivem Übergriffs auf eine Lehrkraft mithin nur dann nach § 54 Abs. 3 SchulG NRW vom Schulbesuch ausgeschlossen werden, wenn zuvor alle geeigneten und verfügbaren sonderpädagogischen Förder- und Verwaltungsmaßnahmen erfolglos ausgeschöpft wurden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2021 - 19 B 1896/21 -, juris, Rn. 13. Befindet sich der Förderschüler mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung – wie hier – in einem Angebot zum Gemeinsamen Lernen an einer allgemeinen Schule nach § 20 Abs. 5 SchulG NRW, gehört zu den danach vorrangig auszuschöpfenden sonderpädagogischen Fördermaßnahmen zunächst, dass dessen Lehrkräfte, insbesondere die sonderpädagogischen Lehrkräfte, für ihn nach Beratung mit allen anderen an der Förderung beteiligten Personen einen individuellen Förderplan erstellen und diesen regelmäßig überprüfen und fortschreiben (§ 21 Abs. 7 Sätze 1 und 2 AO-SF). Nur wenn in besonderen Ausnahmefällen die personellen und sächlichen Voraussetzungen an der allgemeinen Schule nicht erfüllt sind und auch nicht mit vertretbarem Aufwand erfüllt werden können, kann die Schulleiterin einen Wechsel des Förderorts nach § 17 Abs. 2 und 3 AO-SF einleiten und kann die Schulaufsichtsbehörde nach § 20 Abs. 4 Sätze 1 und 2 SchulG NRW abweichend von der Wahl der Eltern die Förderschule anstelle der allgemeinen Schule als Förderort bestimmen. Auch die befristete Aufnahme des Schülers in einen schulischen Lernort gemäß § 132 Abs. 3 SchulG NRW, § 28 Abs. 4 AO-SF gehört zu den vorrangigen Möglichkeiten sonderpädagogischer Unterstützung eines Förderschülers, die regelmäßig ausgeschöpft sein müssen, bevor die Schulleiterin ermessensfehlerfrei einen Schulbesuchsausschluss nach § 54 Abs. 3 SchulG NRW aussprechen kann. Vgl. OVG NRW, Protokoll vom 16. April 2024 - 19 B 263/24 -, juris, Rn. 10 und Beschluss vom 20. Dezember 2021 - 19 B 1896/21 -, juris, Rn. 14. Soweit wirksame sonderpädagogische Unterstützungsmaßnahmen nicht unmittelbar umgesetzt werden können, darf das Schulbetretungsverbot zur Wahrung des Schulfriedens allenfalls für den kurzen Zeitraum ausgesprochen werden, der benötigt wird, um wirksame sonderpädagogische Maßnahmen zu ergreifen. Dieser Vorrang gilt unabhängig vom Förderort, also nicht nur dann, wenn der Förderschüler an einer Förderschule sonderpädagogisch gefördert wird (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 SchulG NRW), sondern auch dann, wenn diese Förderung in einem an der allgemeinen Schule eingerichteten Angebot zum Gemeinsamen Lernen stattfindet (§ 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 SchulG NRW). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2021 - 19 B 1896/21 -, juris, Rn. 13; Jülich/van den Hövel, Schulrechtshandbuch NRW, Stand: 96. Lfg., Mai 2024, § 54 SchulG NRW, Rn. 26. Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, hat die Schule nicht alle Möglichkeiten sonderpädagogischer Unterstützung nach den § 19 Abs. 2 Nr. 3, § 20 SchulG NRW erfolglos ausgeschöpft. Die Einzelrichterin kann auf der Grundlage der ihr vorliegenden Akten nicht erkennen, dass in Bezug auf den Kläger überhaupt sonderpädagogische Fördermaßnahmen durch die H.-J.-Gesamtschule getroffen wurden. Soweit der Beklagte bestreitet, es habe an sonderpädagogischen Fördermaßnahmen in Bezug auf den Kläger gefehlt, legt er nicht dar, welche konkreten Fördermaßnahmen getroffen worden sein sollen. Insbesondere lässt sich den beigezogenen Akten – in Übereinstimmung mit dem Vortrag des Klägers – insoweit nicht entnehmen, dass die H.-J.-Gesamtschule mit dem Wechsel des Klägers zum Schuljahr 2022/2023 einen individuellen Förderplan nach § 21 Abs. 7 Sätze 1 und 2 AO-SF erstellt oder den Förderplan der Grundschule berücksichtigt, überprüft oder fortgeschrieben hätte. Dabei mussten der H.-J.-Gesamtschule die typischen Schwierigkeiten des Klägers mit Autoritäten – wie sie sich in dem Geschehen am 00. September 0000 realisiert haben – auch wegen des Vermerks in seinem Schulaufnahmebogen als problemauslösend bekannt gewesen sein. Den Förderplänen der Grundschule waren insoweit exemplarische Fördermaßnahmen zu entnehmen. So geht aus diesen etwa hervor, dass für den Kläger eine „Auszeit-Ecke" im Klassenraum und im Eingangsbereich der Schule eingerichtet worden war und dieser über Karten zur Beruhigung („Schöne Gedanken“) und zur Unterstützung von Handlungsalternativen, eine „STOPP-Karte" zur Nutzung im Unterricht und in (freien) Pausensituationen, „Wetter-Karten" zur Veranschaulichung seiner Stimmung sowie eine Warnweste (mit Namen) verfügte. Ausweislich der Förderpläne der Grundschule war Mindestvoraussetzung der Fördermaßnahmen, dass alle Lehrkräfte über den Kläger informiert und für einen Umgang mit ihm sensibilisiert sind. Dass es an der Beachtung dieser Grundvoraussetzung der individuellen Fördermaßnahmen in Bezug auf den Kläger fehlte, folgt bereits aus dem von dem Beklagten zu Grunde gelegten Geschehensablauf am 00. September 0000, wonach die aufsichtführende Lehrkraft nach dem Namen des Klägers fragte und damit zum Ausdruck brachte, dass sie über den speziellen Förderbedarf des Klägers nicht informiert war. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Erforderlichkeit der von dem Kläger als unzureichend empfundenen Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich weiterer Details des Vorfalls nicht an. Schließlich vermittelt auch der Bescheid vom 13. September 2022, der den festgestellten Förderbedarf des Klägers mit keinem Wort erwähnt, den Eindruck, als sei die Eigenschaft des Klägers als Förderschüler in der Schule nicht bewusst gewesen. Nicht erkennbar ausgeschöpft sind unabhängig hiervon auch die zuvor beschriebenen vorrangigen sonderpädagogischen Verwaltungsmaßnahmen der zuständigen Schulaufsichtsbehörde. Sollten die personellen Voraussetzungen für eine sachangemessene Förderung von Förderschülern mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung an der H.-J.-Gesamtschule im Sinne des § 20 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW nicht mit vertretbarem Aufwand erfüllt werden können, hat als sonderpädagogische Verwaltungsmaßnahme insbesondere auch ein Wechsel des Förderorts des Klägers nach § 17 Abs. 2 und 3 AO-SF Vorrang vor einem Schulbesuchsausschluss nach § 54 Abs. 3 SchulG NRW. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2021 - 19 B 1896/21 -, juris, Rn. 19. Der Schulausschluss verstieß auch im Übrigen gegen das aus dem Übermaßverbot abzuleitende Erforderlichkeitsprinzip. Denn bei einem steuerbaren Fehlverhalten eines Schülers – wie hier – ist der Schutz der Mitschülerinnen und Mitschüler sowie der Lehrkräfte, soweit die vorrangig gebotenen sonderpädagogischen Unterstützungsmaßnahmen hierfür nicht ausreichen, nicht durch einen Schulbesuchsausschluss nach § 54 Abs. 3 SchulG NRW, sondern durch erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen nach § 53 Abs. 2 und 3 SchulG NRW zu gewährleisten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2021 - 19 B 1896/21 -, juris, Rn. 22. Dabei ist vorliegend – wie zuvor ausgeführt – nicht erkennbar, dass erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen nach § 53 Abs. 2 und 3 SchulG NRW in Bezug auf den Kläger wirkungslos gewesen wären. Die Schulleiterin begründet den Schulbesuchsausschluss ausschließlich mit dem an der H.-J.-Gesamtschule bis zum Ausschluss einmalig gezeigten Fehlverhalten des Klägers am 00. September 0000. Es handelt sich bei den beschriebenen Faustschlägen gegen den Kopf einer Lehrkraft sowie dem Werfen bzw. der Bedrohung einer weiteren Lehrkraft mit einem Stuhl um aggressives, fremdgefährdendes Fehlverhalten des Klägers, das allerdings an dieser Schule zuvor noch nicht gezeigt und dementsprechend noch zu keinem Zeitpunkt zum Anlass für Maßnahmen nach § 53 Abs. 2 und 3 SchulG NRW genommen worden war. Bestehen nach den obigen Ausführungen keine belastbaren Anhaltspunkte für ein krankhaftes, nicht steuerbares Fehlverhalten, sondern besteht demgegenüber die Möglichkeit – wie hier –, die Regelverstöße mit dem Schüler schulisch aufzuarbeiten und auf den Schüler (sonder-)pädagogisch einzuwirken, ist ein Schulausschluss auf Grundlage des § 54 Abs. 3 SchulG NRW jedenfalls ausgeschlossen, solange nicht zumindest der Versuch unternommen wurde, das gezeigte Fehlverhalten des Klägers durch erzieherische Einwirkungen oder Schulordnungsmaßnahmen zu beenden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2021 - 19 B 1896/21 -, juris, Rn. 24. Der über drei Monate andauernde Schulausschluss des Klägers war – ohne, dass es hier noch streitentscheidend darauf ankäme – auch unverhältnismäßig im engeren Sinn. Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG sowie das Recht auf Bildung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 LVerf NRW, § 1 Abs. 1 SchulG NRW des Klägers stand hier außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Schutz der Gesundheit von Mitschülern und Lehrkräften aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Im Rahmen der konkreten Betrachtung ist insoweit zwar festzustellen, dass das gezeigte Fehlverhalten des Klägers gegenüber den Lehrkräften am 00. September 0000, namentlich die Faustschläge gegen den Kopf und den anschließenden Wechsel der Aggressionsrichtung auch auf eine weitere hinzukommende Lehrkraft, von besonderem Aggressionspotential und einer besonderen Intensität geprägt war. Demgegenüber ist indes zu berücksichtigen, dass der Kläger an der H.-J.-Gesamtschule bis zu seinem Ausschluss lediglich einmal, nämlich bei dem Übergriff am 00. September 0000, Fehlverhalten gegenüber Lehrkräften gezeigt hat. Gesundheitsgefahren für Mitschüler gingen von ihm nicht aus. Die Rechte des Klägers werden darüber hinaus aufgrund der Dauer seines Ausschlusses von über drei Monaten in ganz erheblichem, unangemessenem Maße beeinträchtigt. Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die von § 53 Abs. 3 Nr. 3 SchulG NRW für einen Unterrichtsausschluss maximal vorgesehene Höchstdauer von zwei Wochen um ein Vielfaches überschritten wurde. Die fehlende Beschulung über einen Zeitraum von über drei Monaten wurde darüber hinaus fachärztlich in der gemeinsamen gutachterlichen Stellungnahme des Herrn Dr. Y. und der Frau Dr. C. nachvollziehbar als Gefahr für die Entwicklung des Klägers beschrieben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.