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Beschluss

1 E 727/20

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Schadensersatzansprüchen wegen unterbliebener Ernennung in ein Amt ist §52 Abs.6 GKG entsprechend anzuwenden, sodass der maßgebliche Jahresbetrag der Bezüge zu ermitteln und danach zu halbieren ist. • Für ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis auf Lebenszeit ist nach §52 Abs.6 Satz1 Nr.1 GKG der Jahresbetrag fiktiver Bezüge des begehrten Amtes im Klagejahr unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe zugrunde zu legen; ausgenommene Besoldungsbestandteile bleiben unberücksichtigt. • Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren bemisst sich nach der dann ermittelten hälftigen Jahresbezügehöhe und kann dadurch in die Wertstufe bis 22.000 Euro fallen.
Entscheidungsgründe
Streitwertbestimmung bei Schadensersatz wegen unterbliebener Ernennung (Anwendung §52 Abs.6 GKG) • Bei Schadensersatzansprüchen wegen unterbliebener Ernennung in ein Amt ist §52 Abs.6 GKG entsprechend anzuwenden, sodass der maßgebliche Jahresbetrag der Bezüge zu ermitteln und danach zu halbieren ist. • Für ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis auf Lebenszeit ist nach §52 Abs.6 Satz1 Nr.1 GKG der Jahresbetrag fiktiver Bezüge des begehrten Amtes im Klagejahr unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe zugrunde zu legen; ausgenommene Besoldungsbestandteile bleiben unberücksichtigt. • Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren bemisst sich nach der dann ermittelten hälftigen Jahresbezügehöhe und kann dadurch in die Wertstufe bis 22.000 Euro fallen. Der Kläger begehrte Schadensersatz wegen unterbliebener Ernennung in ein Beförderungsamt (Besoldungsgruppe A9) für ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis auf Lebenszeit. Das erstinstanzliche Gericht setzte den Streitwert zunächst auf 9.997,11 Euro fest. Der Kläger legte Streitwertbeschwerde ein und forderte die Erhöhung auf das Doppelte, damit in die Wertstufe bis 22.000 Euro zu fallen. Streitgegenstand ist die richtige Bemessung des Streitwerts für das Klageverfahren. Relevante Tatsachen sind das maßgebliche Klageerhebungsdatum (12.10.2017), die Besoldungsgruppe A9 und die Erfahrungsstufe 8 im einschlägigen Besoldungsrecht der Postnachfolgeunternehmen. Die Beschwerde richtete sich ausschließlich gegen die Höhe des festgesetzten Streitwerts; es geht nicht um die materielle Frage der Verpflichtung zur Ernennung. Das Gericht prüfte die Anwendung der Regelungen des §52 Abs.6 GKG entsprechend auf Schadensersatzansprüche wegen unterbliebener Ernennung. • Die Beschwerde war zulässig, da der Beschwerdegegenstand den Schwellenwert von 200 Euro überschreitet (§68 Abs.1 GKG). • Das Gericht schließt eine planwidrige Regelungslücke im GKG und wendet §52 Abs.6 GKG entsprechend auf Schadensersatzansprüche wegen unterbliebener Ernennung an, weil die Interessenlage vergleichbar ist. • Nach §52 Abs.6 Satz1 Nr.1, Satz2 und Satz3 GKG ist von dem Jahresbetrag der fiktiven Bezüge des begehrten Beförderungsamtes im Klagejahr auszugehen; nicht zu berücksichtigen sind die ausgenommenen Besoldungsbestandteile. • Satz4 des §52 Abs.6 GKG schreibt vor, diesen Jahresbetrag zu halbieren; damit ist der Streitwert zu bestimmen. • Konkrete Anwendung: Für 2017 und die Besoldungsgruppe A9 bei Erfahrungsstufe 8 ergab sich ein Jahresbetrag von 39.911,93 Euro; halbiert führt dies zu einem Streitwert von 19.955,96 Euro. • Frühere Senatsentscheidungen, die anders auf §52 Abs.6 verwiesen hatten, sind insofern berichtigt, als für Lebenszeitdienstverhältnisse Nr.1 (nicht Nr.2) anzuwenden ist; vorherige Abweichungen beruhten auf fehlerhafter Übertragung aus Fällen befristeter Dienstverhältnisse. • Die Kostenentscheidung folgt aus §68 Abs.3 GKG; das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei und unanfechtbar nach §§68 Abs.1 Satz5, 66 Abs.3 Satz3 GKG. Die Streitwertbeschwerde ist begründet. Der Streitwert für das erstinstanzliche Klageverfahren wird auf 19.955,96 Euro festgesetzt, weil bei entsprechender Anwendung des §52 Abs.6 GKG der fiktive Jahresbetrag der Bezüge des begehrten A9-Amtes für 2017 (Erfahrungsstufe 8) 39.911,93 Euro beträgt und dieser aufgrund von Satz 4 auf die Hälfte zu reduzieren ist. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Die Entscheidung des Einzelrichters wurde insoweit geändert; die Beschwerdeentscheidung ist unanfechtbar.