Beschluss
8 A 2020/20
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil ist nur zuzulassen, wenn innerhalb der Begründungsfrist einer der in §124 Abs.2 VwGO genannten Zulassungsgründe substantiiert dargetan wird.
• Parkerleichterungen nach §46 Abs.1 Nr.11 StVO sind Ermessensentscheidungen der Straßenverkehrsbehörde; die VwV‑StVO lenkt dieses Ermessen, begründet jedoch keine unmittelbaren Rechte des Bürgers.
• Straßenverkehrsbehörden sind an die im Schwerbehindertenausweis dokumentierten positiven und negativen Feststellungen zu Grad und Merkzeichen der Behinderung gebunden, nicht aber an weitergehende versorgungsbehördliche Stellungnahmen.
• Fehlen Anhaltspunkte für eine atypische, von der VwV‑StVO nicht vorentschiedene Einzelfallkonstellation, begründet die Entscheidung der Behörde nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift keinen Ermessensmangel.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung gegen Ablehnung einer Parkerleichterung für schwerbehinderten Kläger • Die Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil ist nur zuzulassen, wenn innerhalb der Begründungsfrist einer der in §124 Abs.2 VwGO genannten Zulassungsgründe substantiiert dargetan wird. • Parkerleichterungen nach §46 Abs.1 Nr.11 StVO sind Ermessensentscheidungen der Straßenverkehrsbehörde; die VwV‑StVO lenkt dieses Ermessen, begründet jedoch keine unmittelbaren Rechte des Bürgers. • Straßenverkehrsbehörden sind an die im Schwerbehindertenausweis dokumentierten positiven und negativen Feststellungen zu Grad und Merkzeichen der Behinderung gebunden, nicht aber an weitergehende versorgungsbehördliche Stellungnahmen. • Fehlen Anhaltspunkte für eine atypische, von der VwV‑StVO nicht vorentschiedene Einzelfallkonstellation, begründet die Entscheidung der Behörde nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift keinen Ermessensmangel. Der Kläger, im Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen G und B vermerkt, beantragte bei der Straßenverkehrsbehörde eine Parkerleichterung nach §46 Abs.1 Nr.11 StVO. Die Behörde lehnte den Antrag ab, da die Voraussetzungen der VwV‑StVO zu §46 Nr.11 StVO nicht vorlägen, insbesondere fehle die erforderliche außergewöhnliche Gehbehinderung oder das Merkzeichen aG. Der Kläger rügte, seine geistige Behinderung mit Orientierungslosigkeit und Impulskontrollstörung rechtfertige eine Ausnahme; er hielt die Verwaltungsvorschrift für unzureichend. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Ablehnung; der Kläger beantragte beim Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung. Das OVG prüfte, ob die Voraussetzungen für die Zulassung (§124a VwGO i.V.m. §124 VwGO) vorlägen. • Zulassungsvoraussetzungen: Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn innerhalb der Begründungsfrist einer der in §124 Abs.2 VwGO genannten Gründe substantiiert dargelegt ist; dies hat der Kläger nicht getan. • Rechtsrahmen Parkerleichterung: Rechtsgrundlage ist §46 Abs.1 Nr.11 StVO; die Straßenverkehrsbehörde hat dabei Ermessen. Die VwV‑StVO zu §46 Nr.11 StVO lenkt dieses Ermessen und nennt Fallgruppen, in denen Parkerleichterungen typischerweise zu gewähren sind. • Bindungswirkung Schwerbehindertenausweis: Behörden sind an die im Schwerbehindertenausweis dokumentierten Feststellungen zu Grad und Merkzeichen gebunden (§152 SGB IX). Diese Bindungswirkung erstreckt sich jedoch nicht auf sonstige versorgungsbehördliche Stellungnahmen. • Anwendung der VwV‑StVO: Die VwV‑StVO regelt den Personenkreis nicht abschließend; in atypischen, nicht vorentschiedenen Einzelfällen muss die Behörde das Ermessen auf den Einzelfall beziehen und prüfen, ob vergleichbare besondere Umstände vorliegen. • Fehlen atypischer Umstände: Hier liegen keine Umstände vor, die eine vom Regelfall abweichende, atypische Konstellation begründen würden; die vom Kläger angeführte Orientierungslosigkeit ist typischerweise durch das Merkzeichen B erfasst und begründet keine zusätzliche Ausnahme. • Ermessensprüfung: Soweit die Behörde sich auf die VwV‑StVO stützte, liegt kein Ermessensfehler vor; es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung. • Zulassungsgründe nicht dargelegt: Der Kläger hat auch nicht dargetan, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung im Sinne von §124 Abs.2 Nr.2 bzw. Nr.3 VwGO aufweist. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; das Verwaltungsgerichtsurteil bleibt damit wirksam. Die Ablehnung der Parkerleichterung war rechtmäßig, weil der Kläger nicht zu den in der VwV‑StVO vorausgesetzten Fallgruppen gehört und keine atypischen, gleichstellenden Umstände vorliegen, die ein Abweichen von der Verwaltungsvorschrift gerechtfertigt hätten. Die Straßenverkehrsbehörde durfte ihr Ermessen nach Maßgabe der VwV‑StVO ausüben und war an die Feststellungen im Schwerbehindertenausweis gebunden; weitergehende versorgungsbehördliche Stellungnahmen binden sie nicht. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wurde auf 500 Euro festgesetzt.