Urteil
18 K 6422/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0516.18K6422.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die am 00.00.1991 geborene Klägerin beantragte am 14. Oktober 2021 die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung in Gestalt einer Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen. Mit sozialrechtlichem Feststellungsbescheid vom 22. September 2021 wurden der Klägerin ein (Gesamt-)Grad der Behinderung (GdB) von 70 sowie die Merkzeichen „G“ und „B“ zuerkannt. Laut der zugrunde liegenden gutachtlichen Stellungnahmen vom 14. September 2021 wurden bei der Klägerin folgende Einzel-GdB festgestellt: - Funktionseinschränkung bei chronisch entzündlichen Gelenkveränderungen bei chronischer Polyarthritis – Einzel-GdB 50; - Seelische Störung – Einzel-GdB 40; - Funktionsstörung beider Schultergelenke – Einzel-GdB 20; - Migräne – Einzel-GdB 20. Eine aufgrund eines Änderungsantrags der Klägerin vom 18. Oktober 2021 eingeholte weitere gutachtliche Stellungname vom 24. November stellte zusätzlich folgenden Einzel-GdB fest: - Bronchialasthma – Einzel-GdB 20. Dieser wirkte sich ausweislich der Stellungnahme und dem daraufhin ergehenden Ablehnungsbescheid vom 30. November 2021 jedoch nicht erhöhend auf den Gesamt-GdB aus. Mit Bescheid vom 2. Dezember 2021 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung der Parkerleichterung ab. Zur Begründung führte sie aus, dass bei der Klägerin die Voraussetzungen für die Erteilung nach der Verwaltungsvorschrift zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO nicht vorlägen. Darüber hinaus bestünden nach den vorliegenden Informationen und Befunden keine Gründe für eine Erteilung einer Parkerleichterung abweichend von den Vorgaben der einschlägigen Verwaltungsvorschrift. Die Klägerin hat am 20. Dezember 2021 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass sie unter seelischen Störungen leide, die sich in Angstzuständen und Zwangserkrankungen äußerten. Sie sei auf kurze Wege angewiesen und müsse wöchentlich zur Therapie. Hierbei sei sie zu 80 % auf eine Begleitperson angewiesen. Parkhäuser und ähnliche Parkmöglichkeiten könne sie oftmals nicht nutzen. Dies gelte erst Recht bei Dunkelheit. Durch das Bronchialasthma leide sie zudem oft unter Atemnot. Ihre Lungenfunktion liege bei nicht einmal 50 %. Ebenso falle ihr das Laufen schwer, wenn sie Rheuma-Schübe habe, welche sowohl in Händen und Füßen als auch in der rechten Hüfte aufträten. Ergänzend legt die Klägerin eine fachärztliche Stellungnahme und eine Lungenfunktionsanalyse vom 14. Oktober 2021 sowie ein Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI, wonach sie in den Pflegegrad 2 eingestuft ist, vor. Nach eigenen Angaben ist sie seit dem 1. Oktober 2022 in den Pflegegrad 3 eingestuft. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 2. Dezember 2021 zu verpflichten, ihr eine Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen die Ausführungen aus dem angegriffenen Bescheid. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung in Gestalt einer Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen, § 113 Abs. 5 VwGO. Rechtsgrundlage hierfür ist § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO. Danach können Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind. Der Behörde ist bei der Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung Ermessen eingeräumt. Das Ermessen der Straßenverkehrsbehörden wird durch die aufgrund Art. 84 Abs. 2 GG erlassene Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) gelenkt und gebunden. Es handelt sich dabei nicht um eine Rechtsnorm, sondern um innerdienstliche Richtlinien, die keine unmittelbaren Rechte und Pflichten für den Bürger begründen. Sie entfalten im Verhältnis zum Bürger nur deshalb Wirkungen, weil die Verwaltung zur Wahrung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet ist und sich demgemäß durch die pflichtgemäße Anwendung der Verwaltungsvorschriften selbst bindet. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 22. Februar 2022 – 8 A 1687/21 – juris Rn. 14 m.w.N. Nach Ziffer I Nr. 1 der VwV-StVO zu § 46 Nr. 11 StVO können Parkerleichterungen nur schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung gestattet werden. Nach Ziffer II Nr. 1 der VwV-StVO zu § 46 Nr. 11 StVO sind schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung Personen im Sinne des § 229 Abs. 3 SGB IX (Merkzeichen aG). Nach Ziffer II Nr. 3 der VwV-StVO zu § 46 Nr. 11 StVO sind die Regelungen über Ausnahmegenehmigungen für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung auf folgende Personengruppen sinngemäß anzuwenden: a) Blinde Menschen; b) Schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen, wobei die zeitlichen Begrenzungen, die eine Betätigung der Parkscheibe voraussetzen, nicht gelten; c) Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane; d) Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt; e) Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt. f) Eine Ausnahmegenehmigung kann auch denjenigen schwerbehinderten Menschen erteilt werden, die nach versorgungsärztlicher Feststellung dem Personenkreis nach Buchst. c) bis e) gleichzustellen sind. In Nordrhein-Westfalen ist weiter zu beachten, dass bei der oben genannten Fallgruppe Buchst. c) das Vorliegen des Merkzeichens „B“ nicht notwendig ist. Vgl. Erlasse des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2009 – III.7-78-12/6 – und vom 30. November 2015 – III B 3 – 78 -12/6; vgl. insoweit auch die Durchführungsverfügungen der für die Fachaufsicht über das Schwerbehindertenrecht in Nordrhein-Westfalen zuständigen Bezirksregierung Münster vom 15. Dezember 2015 – 27.1.1.2 – 4427 A - 87/2015 – Sa.Nr. 81/2015 – und vom 8. Februar 2022 – 27.1.1.2 – 4427 A – Sa. Nr. 10/2022. Die Verwaltungsvorschrift zu § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO regelt – wie schon in der Altfassung, vgl. dazu OVG Münster Beschluss vom 22. Februar 2022 – 8 A 1687/21 – juris Rn. 18 – den Personenkreis, der für Ausnahmegenehmigungen in Betracht kommt, nicht abschließend, weil ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften die Behörde nicht generell darin hindern, ihr Ermessen abweichend auszuüben. Gegenüber der Altfassung regelt die o.g. Fallgruppe f) jedoch nunmehr die ehemals nicht normierte und von der Rechtsprechung als „atypischen Sonderfall“ behandelte Fallgruppe dahingehend, dass nunmehr der Versorgungsarzt eine dahingehende Vergleichbarkeitsfeststellung trifft. Vgl. zu Ergebnissen der Arbeitsgemeinschaft der versorgungsmedizinisch tätigen leitenden Ärztinnen und Ärzte der Länder und der Bundeswehr vom 15. – 17. März 2022 das Schreiben des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. März 2023 (Az. 58.91.05). Weiterhin kann die Behörde ihre Verwaltungspraxis streng an den Fallgruppen a) bis e) ausrichten. In diesen Fällen begründet es keinen Ermessensmangel, wenn die Behörde ohne weitere auf den Einzelfall bezogene Ermessenserwägungen streng nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift entscheidet. Vgl. zum alten Recht: OVG Münster, Beschluss vom 22. Februar 2022 – 8 A 1687/21 – juris Rn. 20 m.w.N. Soweit es für die Entscheidung über die Ausnahmegenehmigung auf die Feststellung des (Gesamt-)Grades der Behinderung oder das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen von Merkzeichen, vgl. zu letzteren Teil D der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV), ankommt, sind die Straßenverkehrsbehörden an die Feststellungen der für Aufgaben des Schwerbehindertenrechts zuständigen Behörden gebunden. Das ergibt sich aus § 152 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 152 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGB IX. Danach dient der Schwerbehindertenausweis dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten Menschen nach Teil 3 des SGB IX oder nach anderen Vorschriften zustehen. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, über das Vorliegen und den Grad der Behinderung sowie über das Vorliegen weiterer gesundheitlicher Merkmale in einem einheitlichen Verfahren zu entscheiden und durch die Ausstellung des Schwerbehindertenausweises sicherzustellen, dass der schwerbehinderte Mensch gegenüber jedermann die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen nachweisen kann. Grundlage sind insoweit die positiven und negativen Feststellungen der Schwerbehindertenstelle zum (Gesamt-)Grad der Behinderung und zum Vorliegen bzw. Nichtvorliegen von Merkzeichen. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 12. Oktober 2020 – 8 A 2020/20 – juris Rn. 20 f. Gemessen an den vorstehend genannten Maßstäben hat die Beklagte das ihr zustehende Ermessen, das durch das Gericht in den Grenzen des § 114 Satz 1 VwGO überprüft wird, ordnungsgemäß ausgeübt, da die Klägerin nicht zu den von der Verwaltungsvorschrift zu § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO erfassten Personengruppen zählt. Nach den maßgeblichen gutachtlichen Stellungnahmen vom 14. September 2021 und vom 24. November 2021 wurde der Klägerin weder das Merkzeichen „aG“ zuerkannt, noch unterfällt sie den Fallgruppen der Ziff. II Nr. 3 Buchst. a) – e) der VwV-StVO zu § 46 Nr. 11 StVO. Die Voraussetzungen der insoweit einzig näher in Betracht kommenden Fallgruppe Buchst. c) erfüllt die Klägerin nicht, da ausweislich der versorgungsärztlichen Feststellungen weder ein Einzel-GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen bzw. der Lendenwirbelsäule noch ein Einzel-GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane vorliegt. Bereits hinsichtlich letzterem weisen die versorgungsärztlichen Feststellungen allein einen Einzel-GdB von 20 für Bronchialasthma aus. Maßgeblich sind insoweit nur die festgestellten Einzel-GdB, auf den Gesamt-GdB kommt es in diesem Kontext nicht an. Im Übrigen liegen auch keine versorgungsärztlichen Feststellungen gemäß Ziff. II. Nr. 3 Buchst. f) VwV-StVO vor, nach denen die Klägerin dem Personenkreis der Buchst. c) – e) gleichzustellen ist. Eine andere Bewertung kann die Klägerin auch nicht durch Vorlage von ärztlichen Attesten im gerichtlichen Verfahren erreichen. Es ist bereits nicht ersichtlich, inwieweit diese ärztliche Einschätzung eine Verschlechterung des Gesundheitszustands im Verhältnis zu der dem sozialrechtlichen Feststellungsbescheid zugrundeliegenden gesundheitlichen Situation darstellt. Eine seitdem etwaig eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustands kann ausschließlich im Wege eines Abänderungsantrags im sozialrechtlichen Verfahren geltend gemacht werden, nicht jedoch im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung einer Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500,- € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.