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Beschluss

19 A 3522/19

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung wird nicht zur Entscheidung zugelassen, weil keine der Voraussetzungen des §124 Abs.2 VwGO vorliegt. • Die Regelung in §31 Abs.2 Satz2 OVP NRW verletzt nicht das verfassungsrechtliche Gebot der sachkundigen Leistungsbewertung (Art.12 Abs.1 i.V.m. Art.3 Abs.1 GG). • Bei unterrichtspraktischen Lehramtsprüfungen genügt es, wenn jedes Ausbildungsfach von mindestens einem Ausschussmitglied vertreten ist; es ist nicht erforderlich, dass alle Prüfer die Lehrbefähigung für alle Prüffächer haben.
Entscheidungsgründe
Zulassung zur Berufung bei Lehramtsprüfungsbemängeln; Prüfungsbesetzung verfassungskonform • Die Berufung wird nicht zur Entscheidung zugelassen, weil keine der Voraussetzungen des §124 Abs.2 VwGO vorliegt. • Die Regelung in §31 Abs.2 Satz2 OVP NRW verletzt nicht das verfassungsrechtliche Gebot der sachkundigen Leistungsbewertung (Art.12 Abs.1 i.V.m. Art.3 Abs.1 GG). • Bei unterrichtspraktischen Lehramtsprüfungen genügt es, wenn jedes Ausbildungsfach von mindestens einem Ausschussmitglied vertreten ist; es ist nicht erforderlich, dass alle Prüfer die Lehrbefähigung für alle Prüffächer haben. Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das ihren Anspruch auf erneute Durchführung der unterrichtspraktischen Prüfungen im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen verneint hatte. Sie rügt, die Besetzung des Prüfungsausschusses sei rechtswidrig, weil nicht alle Prüfer Lehrbefähigungen in beiden zu prüfenden Fächern (Englisch und Französisch) gehabt hätten. Die Klägerin macht verfassungsrechtliche Verstöße geltend (Art.12 Abs.1, Art.3 Abs.1 GG) und beruft sich auf Rechtsprechung zur sachkundigen Bewertung sowie auf die Unzulänglichkeit der fachlichen Kenntnisse einzelner Prüfer. Das Verwaltungsgericht hatte festgestellt, die Ausschussbesetzung entspreche der OVP NRW, jedes Ausbildungsfach sei vertreten, die Prüfer verfügten über ausreichende Fremdsprachenkenntnisse und die Bewertung erfolgte nach den Vorgaben der Prüfungsordnung. Die Klägerin trägt vor, einzelne Prüfer hätten Verständnisfragen stellen müssen, was mangelnde Eignung belege; ferner begehrt sie Feststellung grundsätzlicher Bedeutung und Abweichung von höherer Rechtsprechung. • Zulassungsmaßstab: Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in §124 Abs.2 VwGO genannten Gründe vorliegt und hinreichend dargelegt ist; dies trifft hier nicht zu. • Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO): Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar festgestellt, dass die OVP NRW (insbesondere §30, §31 OVP NRW) hinreichende fachliche Qualifikation der Prüfer sicherstellt und die konkrete Besetzung keine durchgreifenden Anhaltspunkte für mangelnde Sprachkenntnisse ergab. • Verfassungsrechtliche Anforderungen: Art.12 Abs.1 i.V.m. Art.3 Abs.1 GG verlangen eine objektivitäts- und neutralitätssichernde Gestaltung von Berufszulassungsprüfungen; dies umfasst das Gebot der sachkundigen Leistungsbewertung sowie die eigene, unmittelbare Kenntnisnahme der Prüfungsleistung. • Auslegung der OVP NRW: §31 Abs.2 Satz2 OVP NRW verlangt lediglich, dass jedes Ausbildungsfach durch mindestens ein Ausschussmitglied vertreten ist; eine Pflicht, dass sämtliche Prüfer Lehrbefähigungen für alle Prüfungsfächer besitzen, ergibt sich nicht aus dem Prüfungszweck der Staatsprüfung. • Offene Bewertung und Prüfungsberatung: Die OVP NRW sieht eine offene Bewertung in Form von Prüfungsberatung vor (§31 Abs.4, §32 Abs.8 OVP NRW); dadurch wird Fachwissen innerhalb des Ausschusses vermittelt und die Eigenverantwortlichkeit der Bewertung gewahrt. • Einzelfallprüfung und Ermessen: Das Verwaltungsgericht hat dienstliche Stellungnahmen und Zeugenaussagen berücksichtigt und im Rahmen der gebotenen Ermessensausübung die Auswahl der Prüfer als nicht fehlerhaft bewertet. • Keine divergierende obergerichtliche Rechtsprechung und keine grundsätzliche Bedeutung: Die Klägerin weist keine tragfähige Abweichung von übergeordneter Rechtsprechung nach und zeigt nicht, dass die Frage einer höchstrichterlichen Klärung bedarf. • Rechtsgrundlagen maßgeblich: §30, §31, §32 OVP NRW; Art.12 Abs.1 GG; Art.3 Abs.1 GG; Verfahrensrechtliche Zulassungsvoraussetzungen nach §124 VwGO. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Das OVG bestätigt, dass die Regelungen der OVP NRW verfassungsgemäß sind und die konkrete Besetzung des Prüfungsausschusses hinreichende fachliche Qualifikation gewährleistet; deshalb bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Ein Abweichen von obergerichtlicher Rechtsprechung oder grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsprechung wurde nicht hinreichend dargetan. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde auf 40.000,00 Euro festgesetzt.