Leitsatz: 1. In prüfungsrechtlichen Verfahren, bei denen es um das Bestehen der den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt abschließenden Staats- oder Wiederholungsprüfungen geht, bemisst der Senat die nach § 52 Abs. 1 GKG maßgebende Bedeutung der Sache für Kläger in ständiger Streitwertpraxis mit dem Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdienstes, d. h. konkret ohne weitere Differenzierung mit 40.000,00 Euro. 2. Dieser Streitwert wird sämtlichen das Bestehen der Staatsprüfung betreffenden Streitigkeiten zugrunde gelegt, unabhängig davon, ob es um das erstmalige Nichtbestehen oder – nach erfolgloser Wiederholungsprüfung – um das endgültige Nichtbestehen geht. Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Streitwert für das erstinstanzliche Klageverfahren wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil auch der angefochtene Streitwertbeschluss eine Einzelrichterentscheidung ist (§ 66 Abs. 6 Satz 1, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Eine Übertragung des Beschwerdeverfahrens an den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG kommt nicht in Betracht, da es weder besondere Schwierigkeiten aufweist noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Mit ihr begehren die Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus eigenem Recht (§ 68 Abs. 1 GKG, § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) eine Anhebung des auf 15.000,00 Euro festgesetzten Streitwerts für das mit Urteil vom 14. April 2021 in der ersten Instanz abgeschlossene und derzeit sowohl wegen der Hauptsache 19 A 1128/21 als auch wegen der Streitwertfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebende Klageverfahren. Mit dem Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 19. März 2020, mit dem dieser die Zweite Staatsprüfung für erstmals nicht bestanden erklärte, abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Nichtabhilfeentscheidung ausgeführt, dass es den Streitwert von 15.000,00 Euro für angemessen halte. Es gehe in der Hauptsache nicht um das endgültige Nichtbestehen der Lehramtsprüfung, der Klägerin bleibe ein Wiederholungsversuch. Mit ihrer Streitwertbeschwerde treten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin dieser Festsetzung entgegen und machen geltend, der Wert des Streitgegenstands sei auf 40.000,00 Euro festzusetzen. Eine Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung ist veranlasst. Der Senat bemisst die nach § 52 Abs. 1 GKG maßgebende Bedeutung der Sache für einen Kläger beim Streit um das Bestehen der den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt abschließenden Staats- oder Wiederholungsprüfungen in ständiger Streitwertpraxis mit dem Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdienstes (Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs 2013). Diesen Jahresverdienst nimmt der Senat pauschal als Bruttobetrag für alle Lehramtsbefähigungen im Sinne des § 3 Abs. 1 LABG NRW und ohne Differenzierung nach den besoldungs- oder vergütungsrelevanten persönlichen Umständen der jeweiligen einzelnen Kläger (Familienstand, Anzahl der Kinder) mit 40.000,00 Euro an. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. November 2020 ‑ 19 A 3522/19 ‑, NWVBl 2021, 117, juris, Rn. 55 (erstmaliges Nichtbestehen), vom 30. April 2019 ‑ 19 A 1154/18 ‑, juris, Rn. 18, und vom 15. September 2017 ‑ 19 A 1367/15 ‑, juris, Rn. 10 ff. (erstmaliges Nichtbestehen). Der Senat hält den genannten Betrag für angemessen in sämtlichen Streitigkeiten über das Bestehen der Staatsprüfung. Ungeachtet dessen, dass bei bloßen Notenverbesserungsklagen (Nr. 36.4 des Streitwertkatalogs 2013), vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 11. Juni 2021 ‑ 19 E 117/21 ‑, demnächst in juris, oder bei noch nicht den Berufszugang eröffnenden Prüfungen oder Einzelleistungen, deren Nichtbestehen zur Beendigung des Studiums führen (Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs 2013), vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2021 ‑ 19 E 17/21 ‑, juris, Rn. 8 f., anderes gilt, greift der Senat auf Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs 2013 in sämtlichen das Bestehen der Staatsprüfung betreffenden Streitigkeiten zurück, unabhängig davon, ob es um das erstmalige Nichtbestehen oder – nach erfolgloser Wiederholungsprüfung – um das endgültige Nichtbestehen geht. In beiden Fällen steht die normativ „abschließende Prüfung“ in Rede. Das nach § 52 Abs. 1 GKG maßgebliche Begehren des Klägers ist auch bei einem Streit um das Bestehen des ersten Prüfungsversuchs auf das Erreichen des unmittelbaren Berufszugangs gerichtet. Unter diesem Gesichtspunkt besteht kein Unterschied zum Streit um das Bestehen einer Wiederholungsprüfung. Anders als bei der Heranziehung von Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs 2013 ist daher nicht von Bedeutung, ob die streitige Prüfung auch faktisch ein endgültiges Nichtbestehen zur Folge haben kann. Dazu OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2021, a. a. O., Rn. 9. Der Kostenhinweis ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).