Beschluss
20 B 1111/20.PVB
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Rechtsmittel gegen die ohne mündliche Anhörung erfolgte Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren ist als sofortige Beschwerde nach §567 Abs.1 Nr.2 ZPO auszulegen.
• Für das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren gelten gemäß §83 Abs.2 BPersVG i.V.m. §85 Abs.2 ArbGG die für einstweilige Verfügungen relevanten Vorschriften der ZPO einschließlich der Vorschriften über Rechtsbehelfe.
• Bei der Prüfung eines Antrags auf einstweilige Verfügung, der die Hauptsache ganz oder teilweise vorwegnimmt, sind strenge Anforderungen an den Verfügungsgrund zu stellen; eine unzumutbare Beeinträchtigung ist glaubhaft zu machen.
Entscheidungsgründe
Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Verfügung ohne mündliche Anhörung • Das Rechtsmittel gegen die ohne mündliche Anhörung erfolgte Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren ist als sofortige Beschwerde nach §567 Abs.1 Nr.2 ZPO auszulegen. • Für das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren gelten gemäß §83 Abs.2 BPersVG i.V.m. §85 Abs.2 ArbGG die für einstweilige Verfügungen relevanten Vorschriften der ZPO einschließlich der Vorschriften über Rechtsbehelfe. • Bei der Prüfung eines Antrags auf einstweilige Verfügung, der die Hauptsache ganz oder teilweise vorwegnimmt, sind strenge Anforderungen an den Verfügungsgrund zu stellen; eine unzumutbare Beeinträchtigung ist glaubhaft zu machen. Der Personalrat (Antragsteller) begehrt im Wege einer einstweiligen Verfügung die Verpflichtung der Beteiligten, ein Mitbestimmungsverfahren zur Umsetzung eines Erlasses des Bundesinnenministeriums vom 7.4.2020 (Sonderurlaub/Arbeitsbefreiung wegen COVID-19) einzuleiten. Die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts lehnte den Antrag ohne Durchführung einer mündlichen Anhörung ab. Die Antragsteller legten hiergegen ein Rechtsmittel ein, das das Oberverwaltungsgericht als sofortige Beschwerde ausgelegt hat. Streitgegenstand ist die Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung sowie die Frage des richtigen Rechtswegs/Rechtsmittels im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Weiter streitet die Partei über mögliche Verfahrensmängel in der Erstinstanz, die jedoch nicht zur Zurückverweisung führen dürfen. Das OVG musste über die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde und die materiellen Voraussetzungen der begehrten einstweiligen Verfügung entscheiden. • Rechtsmittel: Nach §83 Abs.2 BPersVG i.V.m. §85 Abs.2 ArbGG gelten die Vorschriften über das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren entsprechend; für die einstweilige Verfügung sind die Regelungen des Achten Buches ZPO einschlägig, woraus sich die Anwendbarkeit der §§567 ff. ZPO (sofortige Beschwerde) ergibt. • Systematische Auslegung: Der Verweis auf das Achte Buch ZPO schließt die Anwendung der im Dritten Buch geregelten Rechtsbehelfe ein, weil das Achte Buch nicht selbstständig, sondern voraussetzungs- und ergänzungsbedürftig ist. • Eilverfahrenscharakter: Die sofortige Beschwerde ist auch wegen des Eilcharakters des einstweiligen Verfahrens sachgerecht, da sie die kurze Notfrist von §569 Abs.1 Satz1 ZPO gewährleistet. • Unzulässigkeit der Zurückverweisung: Nach §83 Abs.2 BPersVG i.V.m. §91 Abs.1 Satz2 ArbGG ist eine Zurückverweisung an die erste Instanz ausgeschlossen; mögliche Verfahrensmängel berechtigen den Fachsenat nicht zur Rückverweisung. • Materielle Voraussetzungen einstweiliger Verfügung: Für eine die Hauptsache vorwegnehmende einstweilige Verfügung sind strenge Anforderungen zu stellen; es muss glaubhaft gemacht werden, dass ohne vorläufigen Rechtsschutz unzumutbare, irreparable Nachteile drohen (§§920, 940 ZPO). • Fehlender Verfügungsgrund: Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm oder den von ihm vertretenen Beschäftigten unzumutbare Folgen drohen, die eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen würden. • Schutz alternativer Rechtsbehelfe: Dem Antragsteller bleibt der Weg des Hauptsacheverfahrens eröffnet; eine dauerhafte Beeinträchtigung des Mitbestimmungsrechts ist nicht ersichtlich, sodass kein dringender Rechtsschutz erforderlich ist. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen. Das OVG bestätigt die Auslegungsregel, dass gegen die ohne mündliche Anhörung erfolgte Ablehnung eines Antrags auf einstweilige Verfügung die sofortige Beschwerde nach §567 Abs.1 Nr.2 ZPO statthaft ist, entscheidet aber materiell gegen den Antragsteller, weil dieser keinen hinreichenden Verfügungsgrund glaubhaft gemacht hat. Eine unzumutbare oder irreparable Beeinträchtigung der Personalratsarbeit oder der betroffenen Beschäftigten wurde nicht dargetan; daher kann die Hauptsacheentscheidung abgewartet werden. Eine Zurückverweisung an die Fachkammer ist ausgeschlossen; der Beschluss ist unanfechtbar.