Beschluss
1 B 651/20
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Dienstherr darf vor Beförderung in das Endamt einer Laufbahn eine angemessene Bewährungszeit im vorletzten Amt festlegen, sofern sie der sachgerechten Anwendung des Leistungsgrundsatzes dient (Art. 33 Abs. 2 GG).
• Eine aus Gründen der Typisierung und Generalisierung festgelegte Bewährungszeit von zwei Jahren kann zulässig sein, wenn sie typischerweise zur sicheren Beurteilung und Prognose der Leistungsfähigkeit erforderlich ist.
• Eine neu eingeführte oder konkretisierte Verwaltungspraxis zur Mindestbewährungszeit bedarf nicht zwingend schriftlicher Richtlinien oder vorheriger Abstimmung mit der obersten Dienstbehörde, sofern sie gleichmäßig angewendet und ausreichend erkennbar ist.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit einer zweijährigen Bewährungszeit vor Beförderung in das Endamt • Dienstherr darf vor Beförderung in das Endamt einer Laufbahn eine angemessene Bewährungszeit im vorletzten Amt festlegen, sofern sie der sachgerechten Anwendung des Leistungsgrundsatzes dient (Art. 33 Abs. 2 GG). • Eine aus Gründen der Typisierung und Generalisierung festgelegte Bewährungszeit von zwei Jahren kann zulässig sein, wenn sie typischerweise zur sicheren Beurteilung und Prognose der Leistungsfähigkeit erforderlich ist. • Eine neu eingeführte oder konkretisierte Verwaltungspraxis zur Mindestbewährungszeit bedarf nicht zwingend schriftlicher Richtlinien oder vorheriger Abstimmung mit der obersten Dienstbehörde, sofern sie gleichmäßig angewendet und ausreichend erkennbar ist. Der Antragsteller begehrt per einstweiliger Anordnung die Untersagung, dass eine Planstelle in Besoldungsgruppe A13g mit der Beigeladenen besetzt und diese befördert wird, bis seine Bewerbung unter Berücksichtigung der Gerichtsauslegung neu entschieden ist. Die Antragsgegnerin hatte im Beförderungsverfahren eine Verwaltungspraxis herangezogen, nach der für Beförderungen in das Endamt einer Laufbahn eine mindestens zweijährige Bewährungszeit im vorletzten Amt erforderlich sei. Der Antragsteller war am 2. Mai 2018 zuletzt befördert worden und erfüllte diese Standzeit zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung am 19. Oktober 2019 nicht. Er rügte, die Verwaltungspraxis sei nicht etabliert, nicht gleichmäßig angewendet und benachteilige ihn. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mangels glaubhaft gemachtem Anordnungsanspruch ab; die Beschwerde des Antragstellers blieb beim OVG ohne Erfolg. • Anordnungsanspruch fehlte: Der Antragsteller konnte nicht glaubhaft machen, dass die streitige Auswahlentscheidung seinen Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. • Zweijährige Bewährungszeit zulässig: Regelungen, die Beförderungen von einer Bewährungszeit abhängig machen, sind mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar, wenn sie der sachgerechten Anwendung des Leistungsgrundsatzes dienen und der Feststellung praktischer Bewährung im bisherigen Amt dienen; die Dauer darf typischerweise nicht über das hinausgehen, was zur zuverlässigen Beurteilung und Prognose erforderlich ist. • Typisierung und Generalisierung: Der Dienstherr darf generalisieren; die Festlegung einer typischen Bewährungsdauer von zwei Jahren ließ sich mit dem für die Laufbahn typischen Regelbeurteilungszeitraum vereinbaren. • Begründung der Verwaltungspraxis ausreichend: Die Anordnung des Präsidenten der Hochschule vom 14.10.2019 zur Mindestbewährungszeit ergab sich aus einem handschriftlichen Vermerk und war hinreichend verbindlich, eine vorherige Abstimmung mit dem Bundesministerium war nicht erforderlich. • Gleichmäßige Anwendung: Es lagen keine Anhaltspunkte vor, dass die neue Verwaltungspraxis ungleich angewandt wurde; vergleichbare Fälle waren erklärt oder zeitlich vor der Praxisentscheidung zu beurteilen. • Keine Verwertungs- oder Informationsnachteile: Dass Ablehnungsgründe erst später mitgeteilt wurden oder Ablehnungsschreiben leicht abweichend formuliert waren, machte die Auswahlentscheidung nicht rechtswidrig, da Akteneinsicht mögliche Kenntniserlangung ermöglichte. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen; damit bleibt die Beförderung der Beigeladenen wirksam. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass die Antragsgegnerin berechtigt war, für Beförderungen in das Endamt eine zweijährige Bewährungszeit im vorletzten Amt vorauszusetzen, weil diese Regelung dem Leistungsprinzip dient und typischerweise erforderlich ist, um eine zuverlässige Prognose zur Eignung zu treffen. Die Entscheidung des Präsidenten der Hochschule vom 14.10.2019 begründete eine verbindliche Verwaltungspraxis für künftige Beförderungen, die hier gleichmäßig angewandt wurde. Der Antragsteller konnte nicht nachweisen, dass die Praxis unzutreffend, willkürlich oder diskriminierend gegenüber ihm eingesetzt wurde; daher besteht kein Anordnungsanspruch. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert wurde festgesetzt.