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Beschluss

1 B 826/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0721.1B826.21.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.498,57 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.498,57 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Die gegen den angefochtenen Beschluss fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO), erschüttern die tragenden Gründe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (dazu 1.). Da sich der erstinstanzliche Beschluss auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (dazu 2.), ist das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung auf die Beschwerde hin zu ändern und der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Dienstposten "Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter (m/w/d) Bearbeitung Objektmanagement" bei dem Bundeswehr-Dienstlei-stungszentrum I. (ID: xxxxx) mit dem Beigeladenen zu besetzen sowie mit diesem zur Besetzung des Dienstpostens einen Arbeitsvertrag oder einen Nachtrag zum Arbeitsvertrag abzuschließen, bis über seine – des Antragstellers – Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, abzulehnen. Das Verwaltungsgericht hat diesem Antrag im Kern mit der folgenden Begründung entsprochen: Der Antragsteller habe sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Zunächst sei ein Anordnungsanspruch gegeben. Die Auswahlentscheidung sei zu Lasten des Antragstellers rechtswidrig, weil dieser zu Unrecht aus dem weiteren Auswahlverfahren ausgeschlossen worden sei. Die Begründung, er erfülle die insoweit erforderliche Bewährungszeit nicht, sei aus Gründen des Einzelfalls rechtsfehlerhaft. Nach der hier maßgeblichen Regelung in Ziffer 335 Satz 2 der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) A-1340/16 – Personalentwicklung für Beamtinnen und Beamte – setze die Übernahme eines Amtes der Besoldungsgruppe A 12 eine Verwendungsdauer von mindestens drei Jahren im Amt der Besoldungsgruppe A 11 voraus, wobei die Verwendungszeit nach den einschlägigen Bestimmungen der Zentralvorschrift (Zv) A1-1340/16-5000 – Umsetzung der Bestimmungen zur Personalentwicklung der Beamtinnen und Beamten – mit der Übertragung des entsprechenden Statusamts beginne (Nr. 2011 Satz 1 und Nr. 2069 Satz 1) und die Übernahme eines Amtes der Besoldungsgruppe A 12 BBesO, bei der eine dreijährige Verwendung im Amt der Besoldungsgruppe A 11 BBesO vorliegen müsse, schon in der Übernahme des entsprechenden Beförderungsdienstpostens zu sehen sei (Nr. 2027, 2028 und 2069 Satz 2). Bei Zugrundelegung dieses Normverständnisses sei die Regelung unter Ziffer 335 Satz 2 ZDv A-1340/16 grundsätzlich ebenso bedenkenfrei wie die Nichtberücksichtigung eines Bewerbers im weiteren Auswahlverfahren, wenn dieser (auch) zum Zeitpunkt der alsbald nach Übertragung des Dienstpostens beabsichtigten Beförderung die erforderliche Bewährungszeit in seinem bisherigen Statusamt nicht aufweisen würde. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor. Das Vorgehen der Antragsgegnerin führe vielmehr dazu, dem Antragsteller eine unzulässige, nämlich gegen Art. 33 Abs. 2 GG verstoßende Bewährungszeit von mehr als drei Jahren bis zu seiner Beförderung abzuverlangen. Der für eine Regelbeurteilung vorgesehene Zeitraum stelle in aller Regel die Obergrenze für die Dauer einer Bewährungszeit dar und betrage hier drei Jahre. Der Antragsteller werde die geforderte Bewährungszeit (angesichts des Datums seiner Beförderung nach A 11 BBesO) schon zum 1. Juni 2021 vorweisen können. Seine Beförderung würde aber mit Blick auf die dieser zwingend vorausgehenden, mindestens sechsmonatigen Erprobungszeit (§ 22 Abs. 2 BBG, § 34 BLV) erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich werden, nämlich frühestens mit Ablauf des 30. Juni 2021, wenn ihm die Besetzung des streitigen Beförderungsdienstpostens zum 1. Januar 2021 versperrt werde. Letzteres sei hier der Fall, weil die Antragsgegnerin hinsichtlich des Vorliegens der dreijährigen Verwendungszeit nach ihren Ausführungen in dem Auswahlvermerk vom 2. Oktober 2020 – zulässigerweise – auf den Zeitpunkt der voraussichtlichen Besetzung des Beförderungsdienstpostens abgestellt habe, welche angesichts der zeitlichen Gegebenheiten nicht vor dem 1. Januar 2021 zu erwarten gewesen sei. Eine abweichende Bewertung ergebe sich selbst dann nicht, wenn der Zeitpunkt der voraussichtlichen Besetzung des Dienstpostens – allenfalls denkbar – auf den 1. Dezember 2020 vorverlegt werde. Offen könne bleiben, ob es mit Blick auf dann eröffnete Manipulationsmöglichkeiten überhaupt zulässig sei, hinsichtlich der Erfüllung der Bewährungszeit auf den Zeitpunkt der voraussichtlichen Dienstpostenbesetzung abzustellen, ohne diesen im Auswahlvermerk konkret zu benennen. Der Antragsteller sei bei erneuter, rechtsrichtiger Auswahlentscheidung auch nicht chancenlos, da er aktuell besser beurteilt sei als der Beigeladene. Ferner sei wegen der zeitnah beabsichtigten Besetzung der Stelle mit dem Beigeladenen auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Gegen die Annahme, der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO), wendet die Antragsgegnerin im Wesentlichen das Folgende ein: Es treffe nicht zu, dass bei der Bestimmung der dreijährigen Verwendungsdauer noch die Entwicklung im Zeitraum nach der beabsichtigten Übertragung des verfahrensgegenständlichen höherwertigen Dienstpostens berücksichtigt werden müsse und zu prüfen sei, ob der Antragsteller das Qualifikationserfordernis der dreijährigen Bewährungszeit (noch) innerhalb der sechsmonatigen, sich an die Dienstpostenübertragung anschließenden Erprobungszeit erfüllen werde. Dieser Annahme des Verwaltungsgerichts stehe zunächst entgegen, dass der Dienstherr nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung abstellen und Bewerber zurückweisen dürfe, die das Anforderungsprofil bzw. Qualifikationsmerkmale erst nach diesem Zeitpunkt erfüllten. Hieraus sei zu schließen, dass es erst Recht zulässig sei, wenn der Dienstherr als maßgeblichen Zeitpunkt den (für Bewerber potentiell günstigeren) Zeitpunkt der voraussichtlichen Dienstpostenbesetzung wähle und eine hierauf bezogen nachträgliche Erfüllung des Anforderungsprofils unberücksichtigt lasse. Gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts spreche ferner, dass die Bewährungszeit und die Zeit einer Erprobung unterschiedliche Zwecke verfolgten. Erstere solle dem Dienstherrn eine sichere Eignungsprognose für die Besetzung (schon) des Beförderungsdienstpostens ermöglichen, während Letztere die Funktion habe, die bei der Übertragung des höherwertigen Dienstpostens getroffene Prognose, der Beförderungsbewerber werde dem neuen Amt gewachsen sein, zu kontrollieren und zu objektivieren. Ferner sei dem Verwaltungsgericht entgegenzuhalten, dass eine bloß faktische Wartezeit von mehr als drei Jahren bis zu einer Beförderung nach A 12 BBesO auch bei langjähriger Wahrnehmung bereits diesem Amt entsprechender Aufgaben zulässig sei, weil es keinen Anspruch auf Beförderung gebe. Die nicht tragend geäußerten Bedenken des Verwaltungsgerichts gegen das Fehlen einer Festlegung des Zeitpunkts der voraussichtlichen Dienstpostenübertragung schließlich seien aufgrund der gegebenen zeitlichen Gestaltung unbegründet: Der Antragsteller habe die dreijährige Stehzeit erst fünf Monate nach der regelhaft zum 1. Januar 2021 zu erwarten gewesenen Dienstpostenbesetzung erfüllt. Ein willkürliches Vorziehen des Besetzungszeitpunkts hätte hier also nicht zu einem Verfehlen des Qualifikationsmerkmals um wenige Tage oder Wochen führen können. 1. Dieses Beschwerdevorbringen greift durch. Die Antragsgegnerin kann ohne Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG verlangen, dass die um die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens nach A 12 BBesO konkurrierenden Bewerber das – unstreitig zulässige – Qualifikationserfordernis einer Verwendungsdauer von mindestens drei Jahren im Amt der Besoldungsgruppe A 11 BBesO im Zeitpunkt der beabsichtigten Dienstpostenbesetzung erfüllen müssen, und durfte dementsprechend den Antragsteller, der dieses Erfordernis erst später erfüllen konnte, im weiteren Auswahlverfahren unberücksichtigt lassen (dazu a)). Die Frage, ob sie diesen von ihr gewählten Zeitpunkt hätte datumsmäßig bestimmen und dokumentieren müssen, um Manipulationsmöglichkeiten von vornherein auszuschließen, kann hier offen bleiben, weil jedenfalls eine Manipulation zu Lasten des Antragstellers ausgeschlossen werden kann (dazu b)). a) Die Rechtmäßigkeit einer erfolgten Auswahl unter den Bewerbern um ein höheres Statusamt (Fälle der Beförderungsauswahl) oder – wie hier – um einen Beförderungsdienstposten, auf dem der ausgewählte Beamte im Falle erfolgreicher Erprobung zulässigerweise ohne nochmalige Bewerberauswahl befördert werden soll (Vorwirkungsfälle), zur Darstellung der Fallkonstellation der Vorwirkung bzw. Vorverlagerung der Bestenauslese vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 11. Februar 2009– 2 A 7.06 –, juris, Rn. 18, vom 20. Juni 2013– 2 VR 1.13 –, juris, Rn. 14, und vom 3. Dezember 2014 – 2 A 3.13 –, juris, Rn. 15, sowie Beschluss vom 23. Januar 2020 – 2 VR 2.19 –, juris, Rn. 21 f.; ferner Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: Juni 2021, BBG 2009 § 22 Rn. 9, und Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, 2. Aufl. 2018, Kap. 5 Rn. 11, jeweils m. w. N., ist grundsätzlich nach der Sachlage zu beurteilen, die im (willkürfrei gewählten) Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (regelmäßig in der Gestalt des sog. Auswahlvermerks) gegeben ist. Daraus folgt, dass der Dienstherr Qualifikationen eines rechtsfehlerfrei nicht ausgewählten Bewerbers, die erst nach diesem Zeitpunkt eingetreten sind, grundsätzlich nicht berücksichtigen muss. Zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2017 – 2 VR 2.16 –, juris, Rn. 52 ff. Wie die Antragsgegnerin zutreffend geltend macht, unterliegt es ersichtlich keinen Bedenken, wenn der Dienstherr in dem danach maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (gewissermaßen prognostisch) auf eine zukünftige Sachlage abstellt und das Vorliegen von Qualifikationserfordernissen (willkürfrei) an einen erst nach der Auswahlentscheidung liegenden Zeitpunkt knüpft, der geeignet ist, den Bewerberkreis zu erweitern. Es ist mithin grundsätzlich zulässig, insoweit – wie hier geschehen – auf die Sachlage im (künftigen) Zeitpunkt der beabsichtigten Dienstpostenbesetzung abzustellen. Der Dienstherr ist dann folgerichtig auch nicht gehindert, Bewerber schon im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung aus dem weiteren Auswahlverfahren auszuscheiden, die die Qualifikationserfordernisse zu diesem späteren Zeitpunkt nicht erfüllen werden. So liegt der Fall hier. Der Antragsteller konnte das Erfordernis einer Verwendungsdauer von mindestens drei Jahren im Amt der Besoldungsgruppe A 11 angesichts seiner zum 30. Mai 2018 – Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 1. März 2021 – oder zum 1. Juni 2018 – Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 7. Mai 2021 – erfolgten Beförderung nach A 11 BBesO erst am 1. oder 2. Juni 2021 erfüllen. Die Besetzung des streitgegenständlichen Beförderungsdienstpostens war aber bereits für einen nahezu fünf Monate früher liegenden Zeitpunkt beabsichtigt. Nach den von der Beschwerde nicht angegriffenen und vom Antragstellers mit der Beschwerdeerwiderung auch nicht substantiiert in Zweifel gezogenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts war die Besetzung des Dienstpostens nämlich bereits ab dem Beginn des Jahres 2021 zu erwarten ("nicht vor dem 1. Januar 2021"). Dass der in Rede stehende Dienstposten spätestens Anfang Januar 2021 besetzt worden wäre, wenn es nicht zu dem Eilverfahren und der Stillhaltezusage gekommen wäre, ergibt sich im Übrigen auch aus der Replik der Antragsgegnerin auf die Beschwerdeerwiderung des Antragstellers. Die Antragsgegnerin hat mit ihrem Schriftsatz vom 21. Mai 2021 zu Recht auf ihre an den Beigeladenen gerichtete Mitteilung vom 23. November 2020 über dessen Auswahl hingewiesen, in der es heißt: "Ich beabsichtige, Ihnen den Dienstposten zeitnah zu übertragen." (Hervorhebung nur hier). Darüber hinaus hat sie mit ihrem Schriftsatz vom 21. Mai 2021 näher dargelegt, dass nach der Auskunft der zuständigen personalführenden Stelle zu der üblichen Dauer vergleichbarer Besetzungsverfahren hier ohne Berücksichtigung des von dem Antragsteller eingeleiteten Eilverfahrens mit einer Besetzung des Dienstpostens spätestens bis zum 2. Januar 2021 (drei Monate nach Fertigung des Auswahlvermerks) zu rechnen gewesen wäre, was sich im Ergebnis mit den einschlägigen Erwägungen des Verwaltungsgerichts deckt. Dem hat der Antragsteller nichts mehr entgegengesetzt. Der Bewertung, der Antragsteller sei beanstandungsfrei auf der ersten Stufe der Prüfung aus dem weiteren Auswahlverfahren ausgeschieden werden, kann nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, dass er zum voraussichtlichen Zeitpunkt der "alsbald" (nach erfolgreicher Erprobung auf dem Beförderungsdienstposten) beabsichtigten Beförderung, der hier gerechnet ab dem Zeitpunkt der voraussichtlichen Dienstpostenbesetzung (1. Januar 2021) mit dem Ablauf des 30. Juni 2021 anzusetzen sei, das Erfordernis der dreijährigen Bewährungszeit erfülle. Diese Argumentation verkennt, dass die verfassungsrechtlich gebotene Bestenauslese in dem – hier gegebenen – Fall der Vorwirkung schon bei der Entscheidung über die Besetzung des Beförderungsdienstpostens erfolgt. Das aber hat zur Folge, dass auch die (zwingend zu erfüllenden) Qualifikationserfordernisse – wie die hier in Rede stehende Bewährungszeit – spätestens im Zeitpunkt der Besetzung des Dienstpostens und nicht erst bei der angestrebten späteren Beförderung vorliegen müssen und dass ein Bewerber, der dem nicht genügen kann, von vornherein nicht ausgewählt werden kann. Vgl. nochmals BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2017 – 2 VR 2.16 –, juris, Rn. 52 ff., das die Vorwirkungsfälle ausweislich seiner Ausführungen in Rn. 52 ausdrücklich in die Erwägungen einbezieht, die den maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit von Auswahlentscheidungen betreffen und sich ferner mit der Zulässigkeit des Ausschlusses von Bewerbern befassen, die ein Qualifikationserfordernis im maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht erfüllen. Nur diese Sichtweise trägt auch den unterschiedlichen Zwecken der – daher nacheinander und jeweils vollständig zu absolvierenden – Bewährungs- und Erprobungszeit Rechnung. Die Bewährungszeit soll dem Dienstherrn auf der Grundlage der von dem Beamten im bisherigen Statusamt (hier: A 11 BBesO) gezeigten Qualifikation eine sichere Eignungsprognose für seine Entscheidung über die Besetzung des Beförderungsdienstpostens ermöglichen; das aber ist entsprechend der hier mit den einschlägigen Dienstvorschriften zulässigerweise erfolgten generalisierenden und typisierenden Festlegung erst nach dem Ablauf der dreijährigen Zeitspanne möglich. Zur Zulässigkeit der Festlegung von Bewährungszeiten vgl. aus der Senatsrechtsprechung etwa die Beschlüsse vom 2. Oktober 2018 – 1 B 1357/18 –, juris, Rn. 6 ff., und vom 2. Dezember 2020 – 1 B 651/20 –, juris, Rn. 9 ff., jeweils m. w. N.; speziell zur Zulässigkeit der Bewährungszeit nach Nr. 335 ZDv A-1340/16 vgl. den Beschluss des Bay. VGH vom 20. August 2019 – 6 CE 19.1322 –, juris, Rn. 12 ff. Die Erprobungszeit nach §§ 22 Abs. 2 BBG, 34 BLV hingegen, die nach diesen Vorschriften mindestens sechs Monate beträgt und ein Jahr nicht überschreiten soll, hat einen anderen Zweck. Ihr kommt nämlich die Funktion zu, dem Dienstherrn die Kontrolle und Objektivierung seiner bei der Übertragung des höherwertigen Dienstpostens getroffenen Prognose, der Beförderungsbewerber werde dem neuen Amt gewachsen sein, anhand der von diesem auf dem höherwertigen Dienstposten gezeigten Qualifikation zu ermöglichen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. August 2001– 2 VR 1.01 –, juris, Rn. 17, und Urteil vom 25. Januar 2007 – 2 A 2.06 –, juris, Rn. 15; ferner Lemhöfer, in: Lemhöfer/Leppek, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, Stand: April 2021, BLV 2009 § 34 Rn. 12, und Peters/Grunewald/Lösch, Handbuch zum Laufbahnrecht des Bundes, 2009, Rn. 361 (zu § 34 BLV), Letztere unter Hinweis auf BT-Drs. 13/3994, S. 31: "Die Mindestdauer der Erprobungszeit vor einer Beförderung soll festgeschrieben werden, um ausreichende Erkenntnisse über die tatsächlichen Leistungen in der konkreten Funktion zu erhalten, in der die Beförderung erfolgen soll." (Begründung zu der erstmaligen Regelung einer Erprobungszeit in § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BRRG, die durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts 1997 erfolgt ist). Das schließt es aus, den Antragsteller, wie dieser verlangt und das Verwaltungsgericht für zulässig gehalten hat, in die Auswahlentscheidung einzubeziehen, ihm ggf. den Beförderungsdienstposten, der zum Beginn des Jahres 2021 besetzt werden sollte, zu übertragen und ihn ggf. schon in der Jahresmitte 2021 zu befördern. Das gilt schon deshalb, weil ihm zum Zeitpunkt der Besetzung des Dienstpostens noch nahezu fünf Monate der Bewährungszeit gefehlt hätten und dieser Mangel mit Blick auf die dargelegte Zweckverschiedenheit auch nicht durch ein vorzeitiges (erfolgreiches) Absolvieren der Erprobungszeit zu beseitigen gewesen wäre. Keine abweichende Bewertung ergäbe sich, wenn der Antragsteller (lediglich) seine Einbeziehung in die Auswahlentscheidung und eine Dienstpostenbesetzung erst zum 1./2. Juni 2021 verlangen würde. Zwar könnte er zu dem genannten Zeitpunkt erstmals die erforderliche, mindestens dreijährige Bewährungszeit vorweisen; das damit zugleich verlangte Hinausschieben der Dienstpostenbesetzung könnte er aber nicht mit Erfolg beanspruchen, weil ein solches Verlangen unzulässig in das insoweit weite Organisationsermessen der Antragsgegnerin eingriffe. Im Übrigen ist es ersichtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsteller faktisch ggf. auch deutlich länger als drei Jahre warten muss, bis er in das begehrte höhere Statusamt befördert wird. Ein Beamter hat nämlich grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung und daher auch nicht auf Beförderung zu einem bestimmten Zeitpunkt. Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 24. September 2008 – 2 B 117.07 –, juris, Rn. 4, und Urteil vom 17. November 2016 – 2 C 27.15 –, juris, Rn. 26, m. w. N. b) Die Frage, ob die Antragsgegnerin den voraussichtlichen Zeitpunkt der beabsichtigten Dienstpostenbesetzung zum Ausschluss von Manipulationsmöglichkeiten hätte datumsmäßig bestimmen und dokumentieren müssen, muss hier nicht beantwortet werden. Zwar dürfte es grundsätzlich problematisch sein, die Feststellung, ob die Bewerber ein Qualifikationsmerkmal erfüllen, an die Sachlage zu einem bei der Auswahlentscheidung noch ungewissen künftigen, mangels genauer Bestimmung nur anhand von Erfahrungswerten (ungefähr) ermittelbaren Zeitpunkt zu knüpfen, weil dies (ebenso wie übrigens allerdings auch die Wahl des grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkts der Auswahlentscheidung) Raum für Manipulationen eröffnen kann. Vorliegend kann aber, was allein entscheidend ist, eine Manipulation zu Lasten des Antragstellers ausgeschlossen werden. Der Senat folgt insoweit der zutreffenden Argumentation der Antragsgegnerin, dass die Möglichkeit einer solchen Manipulation nur dann gegeben (gewesen) wäre, wenn der Antragsteller nicht erst zum 1./2. Juni 2021, sondern schon in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zu einem realistischen, hier (spätestens) auf einen Tag Anfang Januar 2021 fallenden Zeitpunkt der voraussichtlichen Dienstpostenbesetzung die dreijährige Bewährungszeit erfüllt hätte, so dass die Antragsgegnerin durch ein leichtes Vorziehen der Besetzung um wenige Tage oder Wochen einen Ausschluss des Antragstellers hätte herbeiführen können. 2. Die angefochtene Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Der Ausspruch des Verwaltungsgerichts könnte nur dann zumindest im Ergebnis richtig sein, wenn der Antragsteller trotz Nichterfüllung des fraglichen Qualifikationserfordernisses in die Auswahlentscheidung einzubeziehen wäre. Dies käme nur in Betracht, wenn, wie in den "Bemerkungen" des Ausschreibungstextes ausgeführt ist, ein Fall vorläge, in dem "eine Dienstpostenbesetzung allein wegen einer geforderten, aber noch nicht erfüllten Vorverwendungsdauer der Bewerberinnen bzw. der Bewerber nicht sichergestellt werden kann", weil die Ausschreibung für einen solchen Fall die ausnahmsweise Einbeziehung solcher Bewerberinnen und Bewerber in die Auswahlentscheidung erlaubt, "die alle übrigen konstitutiven Qualifikationserfordernisse der Ausschreibung erfüllen". Das Vorliegen eines solchen Falles ist aber nicht ersichtlich und ergibt sich namentlich nicht aus dem entsprechenden Vortrag des Antragstellers im Beschwerdeverfahren. Der Antragsteller meint insoweit, der Beigeladene erfülle das Qualifikationserfordernis der dreijährigen Bewährungszeit ebenfalls nicht. Dieses Erfordernis müsse auch auf den Beigeladenen angewendet werden, um eine ungerechtfertigte Benachteiligung der Beamten gegenüber den Angestellten zu vermeiden. Der Beigeladene beziehe aber ein Entgelt aus der Entgeltgruppe E9b TVöD Bund, die nach § 5 Satz 2 TV EntgO Bund nur der Besoldungsgruppe A 9 BBesO entspreche, weshalb es an jeglicher Vorverwendung des Beigeladenen entsprechend einem Amt nach "A 10" (gemeint: A 11 BBesO) fehle. Das greift ungeachtet der Frage, ob insoweit überhaupt vergleichbare Sachverhalte vorliegen, vgl. insoweit den einen entsprechenden Fall betreffenden, dies dort verneinenden Beschluss des Bay. VGH vom 20. August 2019 – 6 CE 19.1322 –, juris, Rn. 17, nicht durch. Es ist nicht erkennbar, dass die Tätigkeit des Beigeladenen, die dieser nach der Bewerberübersicht (Beiakte Heft 1, Blatt 19) bereits seit dem 1. Januar 2014 und damit im Zeitpunkt der beabsichtigten Dienstpostenbesetzung wesentlich länger als drei Jahre ausübt, in qualitativer Hinsicht hinter der Verwendung des Antragstellers in seiner Bewährungszeit zurückbleibt. Solches ergibt sich zunächst nicht aus der von dem Antragsteller insoweit allein ins Feld geführten Vorschrift des § 5 des Tarifvertrags über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund). Die dort u. a. geregelte Vergleichbarkeit der Entgeltgruppen 9a, 9b und 9c mit der Besoldungsgruppe A 9 BBesO enthält nämlich keine allgemeine Aussage zu den Wertigkeiten der jeweiligen Beschäftigungen. Sie betrifft ausweislich ihres Satzes 1 vielmehr nur den Fall, dass die Eingruppierung eines Tarifbeschäftigten von der Zahl der unterstellten Beschäftigten abhängig ist, und ordnet insoweit an, dass hierzu auch Beamtinnen und Beamte sowie Soldatinnen und Soldaten der "vergleichbaren Besoldungsgruppen" rechnen. Nur für "diesen Zweck" sind sodann nach § 5 Satz 2 TV EntgO Bund den Entgeltgruppen vergleichbare Besoldungsgruppen zugeordnet. Auch sonst ist nicht erkennbar (gemacht), dass die beurteilte und offenbar nachfolgend fortgesetzte Tätigkeit des Beigeladenen eine geringere Wertigkeit hat als die entsprechende Tätigkeit des Antragstellers. Aus der dem Beigeladenen erteilten Anlassbeurteilung vom 12. Juni 2020 für den Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Januar 2018 ergeben sich als wesentliche Aufgabengebiete die Sachbearbeitung "Kaufmännisches/Infrastrukturelles Gebäudemanagement im Bereich Facility Management (BwDLZ I. ), insbesondere - Bearbeitung von Grundsatzangelegenheiten - Bearbeitung von Vertragsangelegenheiten (Miet-, Pacht- und sonstige Verträge) - Kosten- und Vertragsmanagement im Rahmen der BImA-Mietverhältnisse - Erstellen von Bauunterlagen Teil I – IV für Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen - Hausmittelbewirtschaftung". Demgegenüber oblag dem Antragsteller nach der ihm unter dem 25. April 2018 erteilten Regelbeurteilung im nämlichen Zeitraum sowohl im BwDLZ I. (1. Februar 2015 bis 31. August 2016) als auch in der Bundeswehrverwaltungsstelle Italien (1. September 2016 bis 31. Januar 2018) im Wesentlichen die Tätigkeit eines Sachbearbeiters im Objektmanagement bzw. "Facility Management und Logistik" (FML) mit (bloßen) Erhaltungsaufgaben. Dass sich der Zuschnitt der Tätigkeit auf dem offenbar nach wie vor innegehabten, ab dem 1. Januar 2018 mit A 9g – A 11 BBesO gebündelt bewerteten Dienstposten in D. in Italien (vgl. erneut die Bewerberübersicht, Beiakte Heft 1, Blatt 19) nachfolgend und namentlich in der Bewährungszeit wesentlich geändert hätte, ist nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die etwaigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser im Antrags- und Beschwerdeverfahren jeweils keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (hier: 4. Mai 2021) bekanntgemachten, für Beamtinnen und Beamte des Bundes geltenden Besoldungsrechts unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das angestrebte Amt im Kalenderjahr der Beschwerdeerhebung zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung auf ein Viertel zu reduzieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des angestrebten Amtes der Besoldungsgruppe A 12 BBesO und bei Zugrundelegung der gegebenen Erfahrungsstufe 8 (vgl. die entsprechende Mitteilung der Antragsgegnerin vom 17. Dezember 2020) für das maßgebliche Jahr 2021 auf 61.994,28 Euro (12 x 5.166,19 Euro); ein Viertel hiervon ist der festgesetzte Streitwert. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.