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Beschluss

8 E 563/20

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe darf nicht dazu dienen, die Hauptsacheentscheidung in einem summarischen Verfahren vorwegzunehmen; ungeklärte schwierige Rechts- und Tatsachenfragen gehören nicht in das PKH-Verfahren. • Klagebefugnis nach §42 Abs.2 VwGO setzt plausibel darlegbare Schutz des eigenen subjektiven Rechts voraus; allgemeine Befürchtungen Dritter genügen nicht. • Bei Errichtung von Pollern schützt die vorgeschriebene Farbgebung vorrangig die Wahrnehmbarkeit und die verkehrslenkende Funktion, nicht die Abwehr allgemeiner Gefährdungsbefürchtungen Dritter. • Ein Anspruch auf Erhaltung des Gemeingebrauchs einer Straße besteht grundsätzlich nicht; Teileinziehung ist nicht ohne weiteres durch Dritte anfechtbar.
Entscheidungsgründe
Keine Prozesskostenhilfe für Klage gegen Poller mangels Klagebefugnis • Prozesskostenhilfe darf nicht dazu dienen, die Hauptsacheentscheidung in einem summarischen Verfahren vorwegzunehmen; ungeklärte schwierige Rechts- und Tatsachenfragen gehören nicht in das PKH-Verfahren. • Klagebefugnis nach §42 Abs.2 VwGO setzt plausibel darlegbare Schutz des eigenen subjektiven Rechts voraus; allgemeine Befürchtungen Dritter genügen nicht. • Bei Errichtung von Pollern schützt die vorgeschriebene Farbgebung vorrangig die Wahrnehmbarkeit und die verkehrslenkende Funktion, nicht die Abwehr allgemeiner Gefährdungsbefürchtungen Dritter. • Ein Anspruch auf Erhaltung des Gemeingebrauchs einer Straße besteht grundsätzlich nicht; Teileinziehung ist nicht ohne weiteres durch Dritte anfechtbar. Der Kläger wendet sich gegen die Errichtung eines überfahrbaren Gummipollers in der Friedrich-Ebert-Straße und verlangt dessen Beseitigung. Er macht geltend, als Fußgänger durch umfahrende Kraftfahrer und gefährliche Wendemanöver infolge des Pollers gefährdet zu sein. Der Kläger verfügt nach eigenen Angaben über kein Kraftfahrzeug und strebt keine Durchfahrt an. Das Verwaltungsgericht verweigerte ihm Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg. Der Kläger legte Beschwerde ein, die das Oberverwaltungsgericht zurückwies. Strittig waren insbesondere die Klagebefugnis, die Rechtsnatur der Pollermaßnahme (verkehrsrechtlich oder Teileinziehung) sowie die Frage, ob die Maßnahme regelmäßig gefährdende Verhaltensreaktionen Dritter verursacht. • Grundsatz: Prozesskostenhilfe ist nicht zu gewähren, wenn Aussicht auf Erfolg nur entfernt ist; das PKH-Verfahren darf die Hauptsacheentscheidung nicht ersetzen (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 ZPO). • Die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Anfechtung sind nicht hinreichend, weil der Kläger keine Klagebefugnis nach §42 Abs.2 VwGO dargelegt hat; er ist nicht Adressat der Maßnahme und kann kein subjektives Abwehrrecht plausibel machen. • Die vorgeschriebene Farbgebung von Verkehrseinrichtungen (§43 Abs.1 S.1, Abs.3 StVO i.V.m. Anlage 4) dient der Wahrnehmbarkeit und verkehrslenkenden Funktion, nicht dem Schutz Dritter vor Verhalten von Fahrzeugführern, die eine Anlage umfahren. • Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Errichtung des Pollers regelmäßig und ursächlich zu verkehrswidrigen, fußgängergefährdenden Reaktionen führt; im Umfeld weisen Verkehrszeichen auf eine Sackgasse und ein Fahrverbot hin. • Sollte die Maßnahme als Teileinziehung der Straße zu qualifizieren sein, besteht kein durchsetzbarer Anspruch auf Erhalt des Gemeingebrauchs (vgl. §14 Abs.1 S.2 StrWG NRW), sodass auch daraus keine Klagebefugnis folgt. Die Beschwerde des K. gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wurde zurückgewiesen; der K. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass dem K. keine Klagebefugnis zusteht, weil er als Dritter kein schutzfähiges subjektives Recht gegen die Errichtung des Pollers dargelegt hat, und weil keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, dass die Pollermaßnahme regelmäßig zu gefahrerhöhendem Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer führt. Damit fehlt eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der Hauptsacheklage, sodass PKH zu versagen war. Eine weitergehende Prüfung etwaiger Mutwilligkeitsgründe war nicht erforderlich.