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Urteil

14 K 5968/18

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2021:0128.14K5968.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Anwohner der G. -Straße in V. und wohnt im Haus Nr. 2. Er verfügt über kein Kraftfahrzeug und nutzt die Straße im Wesentlichen als Fußgänger. Er begehrt die Entfernung eines Absperrpfostens, der auf der I. Straße vor dem Haus G. -Straße 2 mitten auf der Fahrbahn angebracht wurde, um die Durchfahrt der I. Straße zu sperren. Träger der Straßenbaulast für den hier streitgegenständlichen Bereich war seit dem 1. Januar 2014 das Land NRW, vertreten durch den Landesbetrieb Straßen NRW. Im September 2015 stellte die Beklagte beim Landesbetrieb Straßen NRW den Antrag die G. -Straße (L678) und die I. Straße (L665) zur H.-straße abzustufen und die W.-straße zur M.-straße zu widmen. Grund war die Fertigstellung von Straßenbaumaßnahmen, welche zu einer Verlagerung des Durchgangsverkehrs auf den Neubauabschnitt der W.-straße führte. Im Jahr 2016 stellten der Rat der Stadt V. und dessen Fachausschüsse Überlegungen an, zur Stärkung des Radverkehrs verkehrliche Maßnahmen zu treffen. Im Zuge dieser Überlegungen wurde im Rahmen des „Planungskonzepts zur Stärkung der Nahmobilitätsachse“ in einer Variante vorgeschlagen, auf dem Übergang von der G. -Straße zur I. Straße einen Sperrpfosten zu setzen. Unter dem 6. Februar 2017 hörte die Beklagte die Grundstückseigentümer im Bereich G. -Str / I. Str., zur Aufstellung des Absperrpfostens an. Die Eigentümerin des Grundstücks G. -Str. 2 bat in einem Telefonat mit der Beklagten darum, den Absperrpfosten zu versetzen, damit die Grundstückseinfahrt besser zu erreichen sei. Des Weiteren bat sie darum, den mittleren Pfosten so zu gestalten, dass sie ihn herausnehmen könne, damit sie nicht einmal um den Häuserblock fahren müsse um ihr Grundstück zu erreichen, wenn sie - etwa einmal in der Woche, in den sechs Monaten des Jahres, in denen sie sich in Deutschland aufhalte ‑ mit dem Auto fahre. In der Sitzung am 13. September 2017 beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Verkehrsplanung den „Umbau der Verkehrsführung an G. -Straße und I. Straße östlich des L. Tors. Durch eine Sperrung der Kfz-Durchfahrt werde der Fußgänger- und Radverkehr verbessert, da bisher querender Kfz-Verkehr unterbunden werde. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2017 unterrichtete die Beklagte die anliegenden Eigentümer über die beschlossene Sperrung. Der Absperrpfosten wurde ausweislich der im Verwaltungsvorgang befindlichen Planzeichnung im Herbst dergestalt errichtet, dass er als orangefarbener „überfahrbarer Gummipfosten“ ausgestaltet wurde, um die Durchfahrt von Rettungsfahrzeugen nicht zu behindern und in einer Fahrbahnverengung zwischen zwei Baumscheiben aufgestellt wurde. Im März 2018 erhielt der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, zur Vorbereitung eines Bürgerbegehrens Akteneinsicht. Am 24. Juli 2018 verlangte der Kläger mit Schreiben seines Bevollmächtigten von der Beklagten die Beseitigung des Sperrpfostens. Die Beklagte sei zu dessen Errichtung nicht berechtigt, da der Landesbetrieb Straßen NRW Straßenbaulastträger sei. Mit Schreiben vom 26. Juli 2018 lehnte die Beklagte die Entfernung des Sperrpfostens ab. Sie wies den Kläger darauf hin, dass Einzelheiten des Straßenbaulastwechsels zwischen der Stadt V. und dem Landesbetrieb schriftlich vereinbart worden seien. Zur M. / I. Straße heiße es dabei: „Im Zuge der M. wurden faktisch wirksame Umstufungen bisher noch nicht offiziell vollzogen. Die W.-straße , die als M. genutzt werde, sei offiziell noch städtische Straße, während die tatsächliche M. zwischen Kreisel Kreishaus und Kreisel I. Straße / W.-straße von der Stadt zurückgebaut wurde und nur noch als Anliegerstraße genutzt werde. Bis zur wirksamen Umstufung werde die Stadt für beide Strecken die Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht übernehmen". Es habe also im Ermessen der Stadt V. gelegen, den Sperrpoller zu errichten. Unter dem 9. August und 17. September 2018 forderte der Kläger die Beklagte erneut zur Entfernung des Sperrpfostens auf. Am 20. August 2018 wurde das Umstufungsverfahren eingeleitet. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 9. Oktober 2018 wandte sich der Kläger an den Landrat des Kreises V. und verlangte im Rahmen der Aufsicht die Beseitigung des Absperrpfostens zu veranlassen. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2018 teilte die Beklagte dem Klägerbevollmächtigten die Einleitung des Umstufungsverfahrens mit. Der Landesbetrieb strebe die Abstufung zur Gemeindestraße zum 31. Dezember 2018 an. Der Sperrpfosten sei aus Gründen der Verkehrssicherheit, aufgrund der Tatsache, dass der Straßenabschnitt seit dem Bau des Durchstiches W.-straße seine Verkehrsbedeutung verloren habe und weil die Abstufung bereits absehbar sei, vorzeitig errichtet worden. Eine Demontage des Pollers zum jetzigen Zeitpunkt sei aufgrund der abzusehenden Wiedererrichtung zu Anfang 2019 wenig sinnvoll. Mit Schreiben vom 6. November 2018 forderte der Kläger erneut die Beseitigung des Sperrpfostens. Im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Arnsberg vom 15. Juni 2019 wurde die Umstufung des hier streitgegenständlichen Straßenabschnitts in eine Gemeindestraße, deren Baulast die Stadt V. trägt, bekanntgemacht. Der Kläger hat bereits am 26. November 2018 Klage erhoben. Er sei unabhängig davon, ob er über ein Auto verfüge klagebefugt. Der Absperrpfosten befinde sich direkt vor dem Wohnhaus des Klägers, aus diesem Grunde nutze er den fraglichen Straßenabschnitt regelmäßig zwangsläufig als Verkehrsteilnehmer, überwiegend als Fußgänger. So sei er von der durch die Installation des Pollers geschaffenen Gefahrensituation regelmäßig unmittelbar betroffen. Wiederholt würden Autofahrer einfach über den Poller aus Gummi hinweg fahren oder den Bürgersteig nutzen, um den Poller zu umfahren. Auch gefährliche Wendemanöver seien in dem Bereich an der Tagesordnung. Dadurch entstünden konkrete Gefahrensituationen für Radfahrer und Fußgänger, so auch für den Kläger. Zur weiteren Begründung führt er aus, die Errichtung des Sperrpfostens durch die Beklagte sei rechtswidrig erfolgt. Sie müsse den von ihr geschaffenen rechtswidrigen Zustand beseitigen. Die Beklagte sei für diese Maßnahme nicht zuständig. Es handele sich um eine Teileinziehung im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 2 StrWG NRW. Dafür spreche auch, dass die Beklagte feststelle, die Straße habe ihre Verkehrsbedeutung verloren. Wenn diese Voraussetzung vorliege, sei nach § 7 Abs. 2 StrWG NRW über die Einziehung der Straße zu verfügen. Diese Allgemeinverfügung werde von der zuständigen Straßenbaubehörde verfügt. Die Straßenbaulast liege jedoch beim Landesbetrieb Straßen NRW, da es sich bei der I. Straße in ihrer gesamten Länge noch um eine M.-----straße handele. Die Errichtung des Pollers verstoße gegen § 7 Abs. 4 S. 1 StrWG NW, da die Teileinziehung nicht mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekanntgemacht worden sei. Die Rechtswidrigkeit könne durch eine nachträgliche Umstufung der I. Straße in dem streitgegenständlichen Bereich nicht geheilt werden, § 45 Abs. 1 VwVfG NW sehe eine Heilung bei Zuständigkeitsfehlern gerade nicht vor. Auch die Regelungen des § 44 Abs. 2 und 3 VwVfG seien nicht anwendbar, sie bezögen sich nur auf die örtliche Zuständigkeit. Er ist der Auffassung, die Verkehrsregelung sei aufgrund des eklatanten Zuständigkeitsmangels sogar nichtig. Es handele sich bei dem Absperrpfosten nicht um eine Verkehrseinrichtung im Sinne des § 43 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung. Diese Vorschrift sei zum einen für Absperrpfosten seit der StVO Novelle 2009 nicht mehr einschlägig. Zum anderen sehe § 43 Abs. 1 Satz 1 StVO nur die Verwendung rot / weiß gestreifter Pfosten zur Kennzeichnung von Arbeits- und Unfallstellen oder sonstigen vorübergehenden Hindernissen bzw. zur Kennzeichnung von dauerhaften Hindernissen oder sonstigen gefährlichen Stellen als Verkehrseinrichtung vor. Diese Funktion erfülle der Pfosten nicht. Darüber hinaus müsse gerade bei der Anbringung von Sperrpfosten beachtet werden, dass diese im Fahrbahnbereich eine Gefahrenquelle schafften, die zur Vermeidung einer Verkehrssicherungspflichtverletzung besonders abgesichert werden müsse. Sähe man den Pfosten also vom Anwendungsbereich des § 43 StVO erfasst, hätte die Beklagte zumindest ihre Verkehrssicherungspflicht; die eindeutig dem Schutz Dritter vor drohenden Gefahren diene, verletzt. Zu guter Letzt sei daran zu erinnern, dass die Verwaltung nach Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebunden sei und nicht entgegen der geltenden Vorschriften handeln dürfe. Daran müsse sie sich insbesondere als eine der staatlichen Gewalten halten, sofern das Rechtsstaatsprinzip nicht ad absurdum geführt werden solle. Der Kläger beantragt schriftsätzlich wörtlich, die Allgemeinverfügung der Beklagten in Gestalt der Straßensperrung durch einen Absperrpoller in der Stadt V. an der I. Straße, am L. Tor, vorm I1. , aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Poller zu entfernen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie rügt das fehlende Rechtsschutzbedürfnis des Klägers. Die Straße sei nunmehr umgestuft. Auch zum Zeitpunkt der Klageerhebung sei das eingeleitete Umstufungsverfahren in Kürze abgeschlossen gewesen, so dass der Absperrpfosten spätestens zum Jahresbeginn 2019 wieder zu errichten gewesen sei. Mit Blick auf die Verkehrssicherheit sei es nicht zu rechtfertigen, allein aufgrund eines Formalismus den Pfosten für kurze Zeit zu beseitigen. Die Beteiligten haben durch Erklärungen vom 4. Dezember 2018 und 2. Juni 2020 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung erfolgt ohne mündliche Verhandlung, auf welche die Beteiligten verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig, denn dem Kläger fehlt bereits die nach § 42 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderliche Klagebefugnis. Es sind keine subjektiven öffentlich-rechtlichen Rechtspositionen des Klägers ersichtlich, welche durch die Aufstellung des Sperrpfostens beeinträchtigt sein könnten. Das Gericht geht dabei - wie im Beschluss der Kammer vom 27. Mai 2020 zur Ablehnung des klägerischen Prozesskostenhilfegesuchs ausführlich dargelegt - davon aus, dass es sich bei der Aufstellung des Sperrpfostens um eine verkehrsrechtliche Maßnahme handelt. Aber auch dann, wenn es sich bei der Aufstellung um eine Teileinziehung der Straße handeln sollte, wie der Kläger meint, werden seine Rechte durch diesen Akt aus den Gründen der Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein - Westfalen vom 7. Dezember 2020 - 8 E 563/20 - nicht beeinträchtigt. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf die den Beteiligten bekannten gründe der oben genannten Beschlüsse der Kammer und des OVG NRW Bezug genommen, die das Begehren des Klägers ausführlich würdigen und denen nichts hinzuzufügen ist. Der Kläger ist ihnen auch nicht mehr entgegen getreten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.