Beschluss
1 E 723/20
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung ohne vernünftigen Zweifel aussichtslos ist.
• Bei Beihilfeanträgen gilt nach §54 Abs.1 Satz1 BBhV die Einjahresfrist ab Rechnungsdatum; diese Frist wurde hier nicht eingehalten.
• Eine Wiedereinsetzung in die Frist nach §32 VwVfG kann versagt werden, wenn das behauptete Hindernis nicht ausreichend substantiiert ist.
• §211 BGB ist nicht analog auf die Ausschlussfrist des §54 BBhV anwendbar; es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke und an vergleichbarer Interessenlage.
Entscheidungsgründe
Versagung von Prozesskostenhilfe wegen aussichtsloser Beihilfeklage wegen Fristversäumnis • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung ohne vernünftigen Zweifel aussichtslos ist. • Bei Beihilfeanträgen gilt nach §54 Abs.1 Satz1 BBhV die Einjahresfrist ab Rechnungsdatum; diese Frist wurde hier nicht eingehalten. • Eine Wiedereinsetzung in die Frist nach §32 VwVfG kann versagt werden, wenn das behauptete Hindernis nicht ausreichend substantiiert ist. • §211 BGB ist nicht analog auf die Ausschlussfrist des §54 BBhV anwendbar; es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke und an vergleichbarer Interessenlage. Die Kläger begehrten Beihilfe für Krankenbehandlungen mit Rechnungsdaten vom 26.02.2018 bis 16.05.2018. Der formlose Beihilfeantrag ging am 22.05.2019 ein, sodass die einjährige Antragsfrist des §54 Abs.1 Satz1 BBhV nicht eingehalten wurde. Das Verwaltungsgericht lehnte Prozesskostenhilfe ab; die Kläger legten Beschwerde ein. Als Begründung führten die Kläger im Wesentlichen an, dass ein Hindernis für rechtzeitiges Stellen des Antrags bestanden habe und verwiesen auf erbrechtliche Gesichtspunkte. Die Beschwerde wurde vom Oberverwaltungsgericht geprüft; formale Zulässigkeitsvoraussetzungen, insbesondere die Unterschrift der Beschwerdeschrift, waren gegeben. Das Gericht prüfte zudem Anspruchsvoraussetzungen für Prozesskostenhilfe und die Frage einer Wiedereinsetzung in die Frist sowie die mögliche analoge Anwendung von §211 BGB. • Voraussetzung für Prozesskostenhilfe ist neben Bedürftigkeit, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO). • Die Klage auf Beihilfe ist nach dem vorgetragenen Sachverhalt aussichtslos, weil die einjährige Antragsfrist des §54 Abs.1 Satz1 BBhV nicht gewahrt wurde. Die Antragstellung am 22.05.2019 bezieht sich auf Rechnungen aus dem Zeitraum 26.02.2018 bis 16.05.2018 und ist daher verspätet. • Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Erfolgsaussicht der Klage ohne vernünftigen Zweifel fernliegt; hier sind keine schwierigen oder ungeklärten Rechtsfragen gegeben, die ein Abweichen rechtfertigen würden. • Die Kläger haben nicht substantiiert dargelegt, dass sie bis spätestens 07.05.2019 durch ein Hindernis im Sinne des §32 VwVfG an der Antragstellung gehindert waren; somit liegen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nicht vor. • Eine analoge Anwendung des §211 Satz1 BGB auf §54 BBhV kommt nicht in Betracht: Es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke und an einer vergleichbaren Interessenlage; der Verordnungsgeber hat die Problematik der Ausschlussfrist gekannt und anders ausgestaltet. • Verfassungsrechtliche Einwände (Art.14 GG) rechtfertigen die Analogie nicht; die Interessenlage unterscheidet sich in der Zielsetzung der Ausschlussfrist, die dem Dienstherrn frühzeitig Klarheit verschaffen soll. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe war zu Recht versagt, weil die Klage auf Beihilfe wegen Versäumens der einjährigen Antragsfrist nach §54 Abs.1 Satz1 BBhV aussichtslos ist und eine Wiedereinsetzung in die Frist nach §32 VwVfG nicht zu gewähren ist. Eine analoge Anwendung von §211 BGB kommt nicht in Betracht; es fehlt an der erforderlichen planwidrigen Regelungslücke und an einer vergleichbaren Interessenlage. Mangels genügender Erfolgsaussicht ist die Prozesskostenhilfe abzulehnen, weshalb die Beschwerde keinen Erfolg hat.