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Urteil

10 K 2867/22

VG Stuttgart 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2024:0822.10K2867.22.00
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Leitsätze
1. Bei der Jahresfrist des § 54 Abs. 1 Satz 1 BBhV handelt es sich um eine materielle Ausschlussfrist, deren Ablauf zum Erlöschen des Beihilfeanspruchs führt.(Rn.25) 2. Der Beihilfeanspruch ist grundsätzlich vererbbar. Die Jahresfrist des § 54 Abs. 1 Satz 1 BBhV wird durch den Tod des Beihilfeberechtigten im Verhältnis zum Erbe weder unterbrochen noch gehemmt. (Rn.25) 3. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Ausschlussfrist des § 54 Abs. 1 Satz 1 BBhV ist bereits dem Grunde nach ausgeschlossen. Eine von diesem Grundsatz abweichende ausdrückliche Zulassung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist § 54 Abs. 1 Satz 1 BBhV nicht zu entnehmen. (Rn.27) 4. Ziffer 54.1.1 der Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung (BBhVVwV (juris: BMI-D6-20130613-SF)) genügt den Anforderungen an eine gesetzliche ausnahmsweise Zulässigkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in eine Ausschlussfrist nicht. (Rn.32) 5. Verschulden bzw. Versäumnisse eines Nachlasspflegers sind den (unbekannten) Erben zuzurechnen. (Rn.46) 6. Die Beihilfestelle ist nicht nach § 25 Abs. 1 VwVfG verpflichtet, den Beihilfeberechtigten bzw. seine Rechtsnachfolger auf die Notwendigkeit des Vorbringens der Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags innerhalb der Zwei-Wochen-Frist hinzuweisen.(Rn.52)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Jahresfrist des § 54 Abs. 1 Satz 1 BBhV handelt es sich um eine materielle Ausschlussfrist, deren Ablauf zum Erlöschen des Beihilfeanspruchs führt.(Rn.25) 2. Der Beihilfeanspruch ist grundsätzlich vererbbar. Die Jahresfrist des § 54 Abs. 1 Satz 1 BBhV wird durch den Tod des Beihilfeberechtigten im Verhältnis zum Erbe weder unterbrochen noch gehemmt. (Rn.25) 3. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Ausschlussfrist des § 54 Abs. 1 Satz 1 BBhV ist bereits dem Grunde nach ausgeschlossen. Eine von diesem Grundsatz abweichende ausdrückliche Zulassung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist § 54 Abs. 1 Satz 1 BBhV nicht zu entnehmen. (Rn.27) 4. Ziffer 54.1.1 der Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung (BBhVVwV (juris: BMI-D6-20130613-SF)) genügt den Anforderungen an eine gesetzliche ausnahmsweise Zulässigkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in eine Ausschlussfrist nicht. (Rn.32) 5. Verschulden bzw. Versäumnisse eines Nachlasspflegers sind den (unbekannten) Erben zuzurechnen. (Rn.46) 6. Die Beihilfestelle ist nicht nach § 25 Abs. 1 VwVfG verpflichtet, den Beihilfeberechtigten bzw. seine Rechtsnachfolger auf die Notwendigkeit des Vorbringens der Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags innerhalb der Zwei-Wochen-Frist hinzuweisen.(Rn.52) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. I. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). II. Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die von ihnen erstrebten Beihilfeleistungen; die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. 1. Maßstab für die Beurteilung des Bestehens eines Beihilfeanspruchs ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entstehung der Aufwendungen (BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 -, juris Rn. 11). Grundlage der rechtlichen Beurteilung ist damit das Bundesbeamtengesetz (BBG) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) in der vom 01.07.2017 bis 31.12.2017 gültigen Fassung sowie die Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung – BBhV) vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326) in der vom 05.04.2017 bis 30.07.2018 gültigen Fassung (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 14.11.2022 - 7 K 2444/20 -, juris Rn. 31 m.w.N.). 2. Der – grundsätzlich vererbbare (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 28.02.2018 - 1 A 272/16 -, juris Rn. 45 ff.) – Anspruch auf Gewährung von Beihilfeleistungen zu den streitgegenständlichen Aufwendungen ist wegen Versäumens der Jahresfrist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 BBhV erloschen. Nach dieser Vorschrift wird eine Beihilfe nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Rechnungsdatum beantragt wird. Die betreffenden Jahresfristen waren bei Eingang der Beihilfeanträge bei der Festsetzungsstelle der Beklagten im Januar 2021 bereits hinsichtlich sämtlicher streitgegenständlicher Aufwendungen abgelaufen, was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist. a) Die Versäumung der Jahresfrist nach § 54 Abs. 1 S. 1 BBhV führt zum Erlöschen des Beihilfeanspruchs. Die Jahresfrist ist nach allgemeiner Auffassung eine Ausschlussfrist; sie dient aus haushaltstechnischen Gründen dazu, eine baldige Klärung etwa noch bestehender Beihilfeansprüche herbeizuführen und ist mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar. Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit einer solchen materiellen Ausschlussfrist bestehen keine Bedenken (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.1965 - VIII C 334.63 -, juris). Die Jahresfrist ist auch mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar. Sie belastet Beihilfeberechtigte nicht unangemessen, weil sie mit einem Jahr ausreichend lang bemessen ist. Wird sie versäumt, ist der möglicherweise dem Grunde nach gegebene Anspruch auf Beihilfe grundsätzlich vernichtet (vgl. VG Köln, Urteil vom 14.06.2023 - 3 K 6435/21 -, juris Rn. 1ff.; VG Bayreuth, Urteil vom 20.12.2022 - B 5 K 21.699 -, juris Rn. 22; VG Bremen, Beschluss vom 14.11.2022 - 7 K 2444/20 -, juris Rn. 37; vgl. zur landesrechtlichen Parallelvorschrift des 17 Abs. 10 Satz 1 BVO eingehend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.2023 - 2 S 153/23 -, juris Rn. 22 ff.; jeweils m.w.N.). Für die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Kläger als potentielle Erben des beihilfeberechtigten Erblassers übergegangenen Beihilfeansprüche gilt die Jahresfrist des § 54 Abs. 1 Satz 1 BBhV gleichermaßen; diese wird durch den Tod des Beihilfeberechtigten weder unterbrochen noch gehemmt (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 28.02.2018 - 1 A 272/16 -, juris Rn. 46; VG Bremen, Beschluss vom 14.11. 2022 - 7 K 2444/20 -, juris Rn. 38; jeweils m.w.N.). b) Die Kläger können keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 VwVfG beanspruchen. aa) Eine Wiedereinsetzung in die Ausschlussfrist des § 54 BBhV ist bereits dem Grunde nach ausgeschlossen. (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat – bezogen auf eine ähnliche Vorschrift der Beihilfeverordnung Rheinland-Pfalz – bereits mit Urteil vom 28.06.1965 - VIII C 334.63 - festgestellt, dass bei einer Ausschlussfrist nur dann Raum für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, wenn in der entsprechenden Rechtsgrundlage – hier der BBhV – sei es ausdrücklich, sei es nach dem Gesamtinhalt der Normen, eine derartige Möglichkeit zugelassen worden ist (so auch VG Bremen, Urteil vom 15.01.2024 - 7 K 1258/23 -, juris Rn. 26; NK-VwVfG/ Mattes, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 32 Rn. 13). Auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg geht bezogen auf die landesrechtliche Parallelvorschrift des § 17 Abs. 10 Satz 1 BVO – wonach eine Beihilfe nur gewährt wird, wenn die Beihilfeberechtigten sie vor Ablauf der beiden Kalenderjahre beantragt haben, die auf das Jahr des Entstehens der Aufwendungen oder der ersten Ausstellung der Rechnung folgen – in ständiger und überzeugender Rechtsprechung davon aus, dass eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht möglich ist. Wörtlich führt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hierzu wie folgt aus (Urteil vom 22.05.2023 - 2 S 153/23 -, juris Rn. 23): „Aus dieser Regelung ergibt sich, dass es sich bei der Frist des § 17 Abs. 10 Satz 1 BVO um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist handelt. Dies bedeutet, dass gemäß § 32 Abs. 5 LVwVfG selbst bei unverschuldeter Versäumnis eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich ist (stRspr; vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.05.2019 - 2 S 631/19 - n.v.; Beschluss vom 04.04.2013 - 2 S 264/13 - n.v.; Urteil vom 22.02.2018 - 2 S 1860/17 - juris Rn. 31 zur materiell-rechtlichen Ausschlussfrist bei Wahlleistungen nach § 6a Abs. 2 Satz 1 BVO; Beschluss vom 04.04.2013 - 2 S 264/13 - n.v.; Schröder/Beckmann/Keufer/Hellstern, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, § 17 Abs. 10 BVO, Rn. 100 und 103). Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen - insbesondere im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder die aus Art. 33 Abs. 5 GG hergeleitete Fürsorgepflicht des Dienstherrn - bestehen nicht. Die Ausschlussfrist dient einerseits dem öffentlichen Interesse an einer rechtssicheren Planung und Bewirtschaftung öffentlicher Mittel; das Bestehen von Beihilfeansprüchen soll - auch mit Blick auf eine unter Umständen notwendige Aufklärung medizinischer Sachverhalte - zeitnah geklärt werden können. Anderseits ist zum Schutz des Beihilfeberechtigten für die Durchsetzung des Beihilfeanspruchs eine mit zwei Kalenderjahren ausreichend bemessene Frist gewährleistet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.05.2019 - 2 S 631/19 - n.v.; Beschluss vom 04.04.2013 - 2 S 264/13 - n.v. unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 28.06.1965 - VIII C 334.63 - BVerwGE 21, 258 zu der vormaligen Regelung in § 3 Abs. 6 der rheinland-pfälzischen Beihilfenverordnung, nach der die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen ein Jahr nach ihrem Entstehen, jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres seit der ersten Ausstellung einer Rechnung erlischt; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.10.1991 - 2 A 10579/91 - juris Rn. 29; Schröder/Beckmann/Keufer/Hellstern, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, § 17 Abs. 10 BVO, Rn. 100 und 103).“ (2) Nach Auffassung der Kammer ist auch im Rahmen des § 54 Abs. 1 BBhV eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bereits dem Grunde nach ausgeschlossen (so im Ergebnis auch VG Berlin, Urteil vom 30.11.2017 - 5 K 104.15 -, juris Rn. 28). Soweit die wohl herrschende Meinung dagegen davon auszugehen scheint, dass aufgrund der Ziffer 54.1. der Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung (nachfolgend: BBhVVwV) eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich sei, folgt die Kammer dieser Rechtsauffassung ausdrücklich nicht. (aa) Nach Ziffer 54.1.1 BBhVVwV ist bei der Versäumnis der Frist des § 54 Abs. 1 BBhV auf Antrag eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, sofern die Voraussetzungen nach § 32 VwVfG vorliegen. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach dieser Verwaltungsvorschrift zu gewähren, wenn die Antragsfrist durch Umstände versäumt worden ist, die die beihilfeberechtigte Person nicht zu verantworten hat. Innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses ist dabei sowohl der Beihilfeantrag nachzuholen als auch glaubhaft zu machen, dass weder die beihilfeberechtigte Person noch ihr Vertreter das Fristversäumnis zu vertreten hat. Ein Jahr nach Beendigung der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nur noch dann beantragt werden, wenn dies vor Ablauf dieser Frist aufgrund höherer Gewalt unmöglich war, wobei höhere Gewalt nur dann vorliegt, wenn das Fristversäumnis auf ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen beruht und deren Folgen trotz aller Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. (bb) An den vorstehenden Ausführungen gemessen genügt die Verwaltungsvorschrift Ziffer. 54.1.1 BBhVwV den Anforderungen an eine „gesetzliche“ (vgl. NK-VwVfG/ Mattes, 2. Aufl. 2019, § 32 VwVfG Rn. 13) ausnahmsweise Zulässigkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in eine Ausschlussfrist nach Auffassung der Kammer nicht. Die allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung basiert ausweislich ihrer Einleitung auf § 145 Abs. 2 BBG und wurde durch das Bundesministerium des Inneren erlassen. Nach § 145 Abs. 2 BBG erlässt dieses – soweit nichts anderes bestimmt ist – die zur Durchführung der auf Grund des Bundesbeamtengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften. § 145 Abs. 2 BBG überträgt die Befugnis zum Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des BBG damit – abweichend von dem in Art. 86 S. 1 GG normierten Regelfall – von der Bundesregierung auf das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Gleichzeitig eröffnet die Vorschrift die Möglichkeit, dass allgemeine Verwaltungsvorschriften von anderen Stellen erlassen werden können, sofern ihnen das BBG die Befugnis hierfür an anderer Stelle einräumt. Sofern das Bundesbeamtengesetz die Möglichkeit eröffnet, durch Gesetz oder Rechtsverordnung Vorschriften zu konkretisieren, gehen derartige Regelungen den Durchführungsvorschriften nach allgemeinen normhierarchischen Grundsätzen vor (vgl. hierzu eingehend und m.w.N. BeckOK BeamtenR Bund/Dürrschmidt, BBG, 33. Ed. 15.7.2023, § 145 Rn. 2). Bei den Durchführungsvorschriften nach § 145 Abs. 2 BBG handelt es sich – wie bei grundsätzlich allen allgemeinen Verwaltungsvorschriften – um Binnenrecht der Verwaltung. Bei den Verwaltungsvorschriften, zu deren Erlass das Bundesbeamtengesetz ermächtigt, handelt es sich um normergänzende beziehungsweise norminterpretierende Verwaltungsvorschriften. Übergeordnete Behörden können dadurch das Verwaltungshandeln der ihnen nachgeordneten Stellen lenken, indem sie Weisungen zum Gesetzesvollzug und der Ermessensausübung erteilen oder nähere Regelungen zum jeweiligen Verwaltungsverfahren treffen. Die Durchführungsvorschriften binden die weisungsabhängigen Behörden unmittelbar, entfalten hingegen grundsätzlich keine Außenwirkung, bspw. gegenüber Bürgern oder Gerichten. Der von einer durch Durchführungsvorschrift geprägten Behördenentscheidung betroffene Beamte kann sich daher nur im Rahmen der Grundsätze der Selbstbindung der Verwaltung auf die Durchführungsvorschriften berufen. Aus rechtswidrigen Verwaltungsvorschriften können Beamte auch unter gleichheitsrechtlichen Gesichtspunkten keine Ansprüche herleiten; insofern gilt der Grundsatz, dass Art. 3 Abs. 1 GG keine Gleichheit im Unrecht gewährt (vgl. hierzu eingehend und m.w.N. Battis/Hebeler BBG, 6. Aufl. 2022, § 145 Rn. 3-5; BeckOK BeamtenR Bund/Dürrschmidt, BBG, 33. Ed. 15.7.2023, § 145 Rn. 3). Die Bundesbeihilfeverordnung und damit auch § 54 Abs. 1 BBhV basieren dagegen auf § 80 Abs. 6 BBG. Nach dieser Vorschrift regelt das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten, insbesondere zu den beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen sowie zu Inhalt und Umfang der Beihilfen (vgl. Battis/Grigoleit, BBG, 6. Aufl. 2022, § 80 Rn. 12; BeckOK BeamtenR Bund/Heid, 33. Ed. 1.10.2023, § 80 BBG Rn. 32 m.w.N.). (aaa) Dabei ist die Kammer der Auffassung, dass eine entsprechende Zulassung einer Wiedereinsetzung in eine aus einer Rechtsverordnung folgenden Ausschlussfrist jedenfalls in Form einer Rechtsnorm zu erfolgen hat, wozu Verwaltungsvorschriften wie die Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung gerade nicht zählen. Denn auch der entsprechende Ausschluss bedarf als actus contrarius einer Rechtsnorm. Nur so wird dem Vorbehalt des Gesetzes genüge getan, der wiederum (maßgeblich) aus dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip folgt und verlangt, dass der Gesetzgeber selbst alle wesentlichen Fragestellungen normiert und dies nicht in Form des Erlasses von Verwaltungsvorschriften erfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.1993 - 6 C 10.92 -, NVwZ 1994, 575, 576; Battis/Hebeler, BBG, 6. Aufl. 2022, BBG § 145 Rn. 3ff.; Huck/Müller/Huck, VwVfG, 3. Aufl. 2020, § 32 Rn. 31). Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in einem grundlegenden und zur Reformierung des Beihilfesystems führenden Urteil vom 17.06.2004 (2 C 50.02) – zusammengefasst – ausgeführt, dass das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratiegebot den parlamentarischen Gesetzgeber verpflichten, in grundlegenden Bereichen, zumal im Bereich der Grundrechtsausübung, soweit dieser staatlicher Regelung zugänglich ist, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen. Deshalb genügen nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts Beihilfevorschriften in Form allgemeiner Verwaltungsvorschriften gerade nicht dem allgemeinen Gesetzesvorbehalt (Urteil vom 17.06.2004- 2 C 50.02 -, NVwZ 2005, 713, 714). Ihr Inhalt beschränkt sich nicht darauf, Auslegungshilfe zu sein, Ermessen zu lenken oder Beurteilungsspielräume auszufüllen. Die Beihilfevorschriften sind keine bloße Ableitung und keine alternativlose Konkretisierung des positivrechtlich verankerten Fürsorgegrundsatzes. Vielmehr gestalten sie dieses Prinzip, indem sie originär ein System von Geldzuschüssen zu finanziellen Aufwendungen konstituieren, die berechtigten Personen benennen, die leistungsbegründenden Anlässe bestimmen, den Leistungsumfang begrenzen und die Konkurrenzsituation mit anderen Leistungen lösen. Alle diese Regelungen sind, jedenfalls soweit sie über einen Kernbestand hinausgehen, nicht durch den Fürsorgegrundsatz präjudiziert oder durch eine maßgebende Rechtsprechung vorgezeichnet, sondern beruhen auf einer politischen Gestaltungskompetenz. § 145 BBG, der dem in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erwähnten § 200 BBG nachgezeichnet ist (vgl. Battis/Hebeler, BBG, 6. Aufl. 2022, § 145 Rn. 1), ist dagegen keine Ermächtigungsgrundlage, Normen im formellen Sinne zu setzen. Bei der näheren Ausgestaltung der Fürsorge im Falle von Krankheit oder Pflegebedürftigkeit des Beamten und seiner Angehörigen sind auf Grund des Gesetzesvorbehaltes zumindest die tragenden Strukturprinzipien gesetzlich zu regeln. Der Gesetzgeber selbst hat in der Bandbreite seiner verfassungsrechtlichen Möglichkeiten das Leistungssystem zu bestimmen, das dem Beamten und seiner Familie Schutz im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit bietet, festzulegen, welche „Risiken” erfasst werden, für welche Personen Leistungen beansprucht werden können, nach welchen Grundsätzen Leistungen erbracht und bemessen oder ausgeschlossen werden und welche zweckidentischen Leistungen und Berechtigungen Vorrang haben (BVerwG, Urteil vom 17.06.2004 - 2 C 50.02 -, NVwZ 2005, 713, 715). Da der Bundesbeihilfeverordnung selbst eine etwaige Zulassung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – ebenso wie auch der Landesbeihilfeverordnung – an keiner Stelle zu entnehmen ist und gerade kein durch eine Verwaltungsvorschrift „auszufüllender“ Tatbestand gegeben ist, kann Ziffer 54.1.1. BBhVwV auch nicht als „normergänzende“ oder „norminterpretierende“ Verwaltungsvorschrift hinsichtlich der Möglichkeiten einer Wiedereinsetzung angesehen und auf § 145 Abs. 2 BBG gestützt werden. Denn aufgrund des vollständigen Ausschlusses der Beihilfegewährung in der Bundesbeihilfeverordnung ist kein ggf. durch Verwaltungsvorschriften ausfüllbares Ermessen der Beklagten eröffnet. Es handelt sich der Sache nach gerade nicht um eine normergänzende Verwaltungsvorschrift zur „Durchführung“ der aufgrund des Bundesbeamtengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, sondern eher um eine eigenständige, materiell-rechtliche Beihilfevorschrift, zu deren Erlass § 145 Abs. 2 BBG nach dem Vorstehenden jedoch nicht berechtigt. Denn die hier relevante Jahresfrist ist – wie oben erwähnt – eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist. Sie bringt den materiellen Beihilfeanspruch zum Erlöschen, weshalb eine Regelung über eine Wiedereinsetzung den materiellen Anspruch entgegen dem Willen des Verordnungsgebers wiederaufleben lassen würde. Diese materiell-rechtlichen Regelungen können aber nach der erörterten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift geregelt werden. (bbb) Darüber hinaus bzw. ergänzend hält die Kammer eine Zulassung der ausnahmsweisen Wiedereinsetzung in die Ausschlussfrist des § 54 Abs. 1 BBhV über die allgemeine Verwaltungsvorschrift nach Ziffer 54.1.1. BBhVVwV auch deswegen für nicht möglich, da die Bundesbeihilfeverordnung nach § 80 Abs. 6 BBG auf einer anderen Zuständigkeitsverteilung basiert als die Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfevorschrift. Die – rangniederere – Verwaltungsvorschrift kann daher angesichts der Normenhierarchie sowie des Vorrangs des Gesetzes nicht die Bundesbeihilfeverordnung ändern oder verdrängen. Aus diesem Grund kann die entsprechende Verwaltungsvorschrift auch nicht als – nach den vorstehenden Ausführungen ohnehin unwirksame – „Beihilfevorschrift“ angesehen werden. bb) Aber selbst wenn man von der generellen Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 VwVfG ausgehen wollte (so im Ergebnis – ohne sich mit der vorstehenden Problematik auseinanderzusetzen – bspw. VG Köln, Urteil vom 14.06.2023 - 3 K 6435/21 -, juris Rn. 21; VG Bayreuth, Urteil vom 20.12.2022 - B 5 K 21.699 -, juris Rn. 22; VG Bremen, Beschluss vom 14.11.2022 - 7 K 2444/20 -, juris Rn. 41; jeweils m.w.N.), wären die Voraussetzungen des § 32 VwVfG nicht erfüllt und die Wiedereinsetzung daher zu versagen. Nach § 32 Abs. 1 VwVfG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert ist, eine gesetzliche Frist einzuhalten, wobei das Verschulden eines Vertreters dem Vertretenen zuzurechnen ist. Gemäß § 32 Abs. 2 VwVfG ist der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen und sind die Tatsachen zur Begründung des Antrags bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist zudem die versäumte Handlung nachzuholen. Entsprechend § 32 Abs. 3 VwVfG kann nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. (1) Die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wäre nach § 32 Abs. 3 VwVfG i.V.m. Ziffer 54.1.1.3 BBhVVwV zu versagen, da die streitgegenständlichen Rechnungen auf den 20.10.2017, 27.10.2017 und 14.01.2018 datieren, sodass bei Einreichung des Beihilfeantrags am 19.01.2021 deutlich mehr als ein Jahr seit dem Ende der versäumten Fristen vergangen war. Der in § 32 Abs. 3 VwVfG bestimmte Zeitraum von einem Jahr stellt dabei eine „endgültige“ Ausschlussfrist dar. Diese absolute Zeitgrenze für die Wiedereinsetzung verfolgt den Zweck, Verfahren für vergangene Zeiträume angemessen zu beschränken. Insoweit dient sie der gerade im Rahmen einer Massenverwaltung besonders wichtigen Rechtssicherheit und Vereinfachung, weil der Säumige mit der Rechtshandlung ohne weitere Prüfung ausgeschlossen wird. Eine Wiedereinsetzung in die Jahresfrist ist also – da sie eine „Ausschlussfrist“ im Sinne der Rechtsprechung ist – nicht möglich. Ist ein Jahr seit dem Ende der versäumten Antragsfrist verstrichen, darf Wiedereinsetzung allein nur noch gewährt werden, wenn die Jahresfrist wegen höherer Gewalt nicht gewahrt werden konnte (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 20.12.2022 - B 5 K 21.699 - juris Rn. 29 ff. m.w.N.). Unter höherer Gewalt ist dabei ein Ereignis zu verstehen, das nicht notwendig menschlicher Steuerung völlig entzogen ist, aber unter den gegebenen Umständen auch durch die größte, nach den Umständen des gegebenen Falles vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe – namentlich unter Berücksichtigung seiner Lage, Erfahrung und Bildung – zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte. Der Begriff der höheren Gewalt ist danach enger als der Begriff „ohne Verschulden“ in § 32 Abs. 1 VwVfG. Er setzt aber kein von außen kommendes und fortwirkendes Ereignis voraus. Vielmehr entspricht er inhaltlich den „Naturereignissen oder anderen unabwendbaren Zufällen“ i.S.d. § 233 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) a.F. Entscheidend ist, dass die rechtzeitige Vornahme einer fristgebundenen Handlung unzumutbar war. So ist beispielsweise objektiv unrichtiges behördliches Handeln, das eine Versäumung der Antragsfrist verursacht, als unabweisbarer Zufall und damit – auch aus verfassungsrechtlichen Gründen – als ein Ereignis aus dem Bereich der höheren Gewalt i.S.d. Wiedereinsetzungsvorschriften anzusehen (VG Bayreuth, Urteil vom 20.12.2022 - B 5 K 21.699 - juris Rn. 29 ff. m.w.N.). Höhere Gewalt ist auch dann zu bejahen, wenn ein Beihilfeberechtigter aus von ihm nicht zu vertretenden tatsächlichen Gründen zu keinem Zeitpunkt der Frist in der Lage gewesen ist, seinen Anspruch zu verwirklichen, und er die Antragstellung nach Wegfall des Hindernisses unverzüglich nachgeholt hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.2023 - 2 S 153/23 -, juris Rn. 24). Dabei ist etwaiges Verschulden bzw. etwaige Versäumnisse des Nachlasspflegers den unbekannten Erben als Klägern zuzurechnen, da der Nachlassverwalter deren gesetzlicher Vertreter ist (vgl. hierzu eingehend BGH, Urteil vom 20.04.2021 - XI ZR 511/19 -, NJW 2021, 2032; BeckOGK/Heinemann, Stand 01.05.2024, § 1960 Rn. 117; MüKoBGB/Grundmann, 9. Aufl. 2022, § 278 BGB Rn. 42; MüKoBGB/Leipold, 9. Aufl. 2022, BGB, § 1960 Rn. 81). (aa) Hieran gemessen kann sich Herr W. für die Kläger nicht auf das Vorliegen höherer Gewalt berufen. Herr W. wurde am 14.12.2018 zum Nachlasspfleger bestellt. Spätestens am 31.03.2020 muss Herrn W. dabei bewusst gewesen sein, dass der Erblasser bei der Beklagten beihilfeberechtigt war, da er unter diesem Datum seine Nachlasspflegschaft mitgeteilt und um Zusendung entsprechender Formulare gebeten hat. Herr W. hat dabei selbst vorgetragen, am 25.07.2019 die private Krankenversicherung des Erblassers angeschrieben, am 10.01.2020 einen Leistungsantrag gestellt und am 17.02.2020 eine Leistungsmitteilung erhalten zu haben. Ausweislich dieser Leistungsmitteilung wurden bei der Debeka unter anderem Rechnungen über 420,00 EUR vom 29.09.2017 mit „Behandlungs-/Bezugsdatum 29.09.2017“, über 138,00 EUR mit „Behandlungs-/Bezugsdatum 17.07.2017“ sowie über 40.420,66 EUR mit „Behandlungs-/Bezugsdatum 29.09.2017“ eingereicht. Die Kammer ist dabei davon überzeugt, dass es sich um die vorliegend streitgegenständlichen Rechnungen, deren Gesamtbetrag der Kläger auf 40.811,27 EUR beziffert, handelt ((Rechnung vom 27.10.2017: 57.743,83 EUR x 0,7 = 40.420,66 EUR) + (Rechnung vom 20.10.2017: 138,00 EUR x 0,7 = 96,60 EUR) + (Rechnung vom 14.01.2018: 420,00 EUR x 0,7 = 294,00 EUR) = 40.811,27 EUR). Denn der Rechnungsbetrag sowie die in Bezug genommenen Behandlungsdaten stimmen überein. Zudem haben die Kläger nach dem entsprechenden Hinweis der Kammer, dass „Ziffer 1, 3 und 4“ der Leistungsmitteilung vom 17.02.2020 für streitgegenständlich gehalten werde, diese Annahme bejaht bzw. die entsprechenden Rechnungen erstmals vorgelegt. Soweit Herr W. – sinngemäß und zusammengefasst – vorträgt, dass er aufgrund des Zustandes des Nachlasses, aus dem gewisse Dokumente entwendet worden seien, nicht in der Lage gewesen sei, die entsprechenden Rechnungen fristgemäß einzureichen, bleibt sein Vortrag im Ganzen unsubstantiiert und kann die Annahme höherer Gewalt nicht rechtfertigen. Denn trotz entsprechendem gerichtlichen Hinweis konnte Herr W. nicht im Ansatz plausibel darlegen, weshalb er die streitgegenständlichen Rechnungen spätestens am 22.01.2020 bei der Debeka, aber erst fast ein Jahr später bei der Beklagten eingereicht hat. Offensichtlich müssen ihm die entsprechenden Rechnungen spätestens am 22.01.2020 vorgelegen haben oder jedenfalls bekannt gewesen sein. Selbst wenn man Herrn W. als für die Kläger handelnder Nachlasspfleger nach seiner Bestellung am 14.12.2018 eine gewisse Zeit zubilligen wollte, um sich einen Überblick über die Verhältnisse des Erblassers zu verschaffen (so bspw. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.12.2020 - 1 E 723/20 -, juris Rn. 12 ff. m.w.N.), und in dieser Zeit ein Hindernis annähme, ist angesichts der vorstehenden Umstände nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass der Beihilfeanspruch des Erblassers erst circa drei Jahre nach Bestellung des Nachlasspflegers geltend gemacht werden konnte, der Anspruch gegen die Debeka aber ein Jahr zuvor (OVG Saarland, Urteil vom 28.02.2018 - 1 A 272/16 -, juris Rn. 73). Dabei kann offenbleiben, ob seine Ausführungen zutreffen, er habe vor dem 14.12.2018 keine (rechtlichen) Beziehungen zum Erblasser gehabt, wobei aufgrund des Umstands, dass die Leistungsmitteilungen der Debeka vom 27.07.2017 und 05.04.2018 an ihn unter seiner Anschrift adressiert sind, hieran erhebliche Zweifel bestehen, der prozessualen Wahrheitspflicht entsprechen. Herr W. und damit die Kläger können sich bezogen auf das Vorliegen höherer Gewalt auch nicht auf die Unkenntnis der Beihilfestelle berufen. Denn unabhängig davon, ob dies überhaupt ein berücksichtigungsfähiger Belang wäre, war Herr W. spätestens seit dem 31.03.2020, als er seine Nachlasspflegschaft gegenüber der Beklagten angezeigt hat, bewusst, dass dies die zuständige Stelle war. Gründe, warum der entsprechende Beihilfeantrag dennoch erst circa zehn Monate später eingereicht wurde, liegen nicht vor und sind auch nicht ersichtlich. Somit kann – auch wenn eine Antragstellung innerhalb der Jahresfrist tatsächlich unmöglich gewesen sein sollte – jedenfalls nicht von einer unverzüglichen Nachholung der Antragstellung nach Wegfall des Hindernisses gesprochen werden. (bb) Anders als die Kläger – sinngemäß – vortragen, war die Beklagte auch nicht nach § 25 Abs. 1 VwVfG verpflichtet, sie bzw. ihren Nachlassverwalter auf die Notwendigkeit des Vorbringens der Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags innerhalb der Zwei-Wochen-Frist hinzuweisen (vgl. hierzu eingehend Bayerischer VGH, Beschluss vom 15.03.2022 - 24 ZB 20.2641 -, juris Rn. 16 ff. m.w.N.). Ein objektiv unrichtiges Handeln der Behörde zu Lasten des Erblassers bzw. Herrn W. ist nicht im Ansatz ersichtlich. Der Anspruch nach § 25 Abs. 1 S. 1 VwVfG zielt nicht auf eine umfassende Beratungspflicht, sondern ist auf die Anregung sachgerechter Anträge beschränkt, damit Beteiligte nicht aus Unkenntnis oder aus Versehen Rechtsnachteile erleiden. Die Behörde soll und darf eine unterbliebene, aber sachgerechte Antragstellung oder die Korrektur einer fehlerhaften Antragstellung von Amts wegen anregen. Um die Behörden nicht zu überfordern und die Erledigung der materiellen Verwaltungsaufgaben nicht zu gefährden, setzt die Verpflichtung voraus, dass das Unterbleiben oder die Fehlerhaftigkeit der Antragstellung auf einem Versehen oder auf Unkenntnis beruht und dies für die Behörde auch offensichtlich ist. Eine in der Person des Berechtigten oder in der Komplexität der Materie begründete Beratungsbedürftigkeit muss für einen durchschnittlichen Amtsträger ohne weiteres erkennbar sein bzw. sich bei ordnungsgemäßer Prüfung aufdrängen. Vorliegend hat die Beklagte auf die Jahresfrist und die Konsequenz bei deren Versäumung bereits im Antragsformular ausdrücklich hingewiesen. Ein erneuter Hinweis auf die Notwendigkeit eines – unterstellt möglichen – Wiedereinsetzungsantrags war bei einem derartigen Massengeschäft auch angesichts der Berufsbetreuung durch Herrn W. weder angezeigt noch nötig. (cc) Aus dem Umstand, dass die Beklagte mit Schreiben vom 07.04.2020 mitgeteilt hat, dass die Zahlung von Beihilfeleistungen für den Erblasser auf das Konto des Herrn W. erfolgen, kann dieser bzw. die Kläger nichts für sich gewinnbringend ableiten. Denn eine Erklärung dahingehend, dass Beihilfeansprüche ohne etwaige Einreden oder die Prüfung der Gewährungsvoraussetzungen bedient würden, lässt sich diesem Schreiben nicht im Ansatz entnehmen. Vielmehr enthält dieses lediglich die Mitteilung, dass entsprechende Zahlungen dem Willen des Herrn W. entsprechend in Zukunft auf sein Konto verbucht würden. (dd) Selbiges gilt für das Schreiben der Beklagten vom 29.01.2021, in welchem die Entlassanzeige für den Krankenhausaufenthalt vom 29.09.2017 bis 09.10.2017 nachgefordert worden ist. Denn auch diesem lässt sich keine Zusage dahingehend entnehmen, dass eine Zahlung erfolgen werde. Vielmehr ist die Beklagte lediglich ihrer Verpflichtung zur Amtsaufklärung nachgekommen und hat die vollständigen Unterlagen angefordert. Darüber hinaus erging auch dieses Schreiben erst nach Ablauf der Frist des § 32 Abs. 3 VwVfG. Eine Kausalität zu der Frage, weshalb im vorherigen Zeitraum eine Einreichung der Rechnungen wegen höherer Gewalt nicht möglich gewesen sein sollte, lässt sich nicht im Ansatz erkennen. (2) Im Übrigen wurden die Wiedereinsetzungsgründe auch nicht innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis über die Fristversäumung geltend gemacht. Nach § 32 Abs. 2 VwVfG ist nicht nur der Antrag auf Wiedereinsetzung innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen, sondern sind auch die Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags mit dem Antrag oder jedenfalls innerhalb der Zwei-Wochen-Frist vorzubringen. Nur dann kann die Unsicherheit darüber, ob es bei den Folgen der Fristversäumnis bleibt oder nicht, in den vom Prinzip der Rechtssicherheit geforderten Grenzen gehalten werden. Nach Ablauf der Frist sind nur noch bloße Verdeutlichungen und Ergänzungen zum Sachvortrag zulässig, soweit dieser die wesentlichen Punkte bereits anspricht (vgl. VG München, Urteil vom 25.09.2020 - M 17 K 18.3585 -, juris Rn. 30 f.). Die Frist von zwei Wochen, um das Wiedereinsetzungsgesuch anzubringen und die versäumte Handlung nachzuholen, beginnt mit dem Wegfall des Hindernisses. Fristbeginn ist der Zeitpunkt, in dem das Hindernis behoben ist, also entweder die bisherige Ursache der Verhinderung beseitigt ist oder das Fortbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann, insbesondere weil der Beteiligte oder sein Vertreter bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können, dass die Frist versäumt war. Hierzu genügen bereits Zweifel an einer rechtzeitigen Antragstellung, die dem Sorgfältigen Anlass zu einer Überprüfung geben würden; völlige Klarheit ist nicht erforderlich. Verschulden liegt vor, wenn die erforderliche Sorgfalt bei der Prüfung der Erfordernisse der Fristwahrung außer Acht gelassen wurde. Der Fristlauf hängt nicht davon ab, dass der Betroffene über die rechtliche Wirkung des Wegfalls des Hindernisses belehrt wird. Erst recht bedarf es keines ausdrücklichen Hinweises auf die Fristversäumnis. Die Fristberechnung erfolgt nach § 31 VwVfG; es liegt eine Ereignisfrist i. S. d. § 187 Abs. 1 BGB vor. Die Frist beginnt unabhängig davon, ob dem Betroffenen bekannt ist, dass sie durch den Wegfall des Hindernisses ausgelöst wurde. Unkenntnis hindert also den Beginn der Zwei-Wochen-Frist nicht. Allerdings ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist möglich („Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzung“), da es sich um eine gesetzliche Frist im Sinne der Wiedereinsetzungsvorschriften handelt (VG Bremen, Beschluss vom 14.11.2022 - 7 K 2444/20 -, juris Rn. 43 f.; VG München, Urteil vom 25.09.2020 - M 17 K 18.3585 -, juris Rn. 30; BeckOK VwVfG/Michler, 64. Ed. 1.7.2024, § 32 VwVfG Rn. 21 f.; Huck/Müller/Huck, VwVfG, 3. Aufl. 2020, § 32 Rn. 21; NK-VwVfG/ Mattes, 2. Aufl. 2019, § 32 VwVfG Rn. 58; Schoch/Schneider/Baer, Verwaltungsrecht, 4. EL November 2023, § 32 VwVfG Rn. 70; jeweils m.w.N.). (aa) Hieran gemessen musste es für Herrn W. und damit die Kläger bereits bei Einreichung des Beihilfeantrags am 19.01.2021 offensichtlich gewesen sein, dass es bei den aus den Jahren 2017 und 2018 stammenden Rechnungen aufgrund ihres Alters und des Einreichungsdatums zu erheblichen Problemen kommen könnte, zumal auf dem Antragsformular ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass ein „Anspruch auf Beihilfe besteht, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen bzw. nach Ausstellen der Rechnungen gestellt wird“. Spätestens in diesem Zeitpunkt hätte es für Herr W. als berufsmäßigen Nachlasspfleger offensichtlich sein müssen, dass er einen entsprechenden Wiedereinsetzungsantrag – bei einer unterstellten Möglichkeit eines solchen – zu stellen gehabt hätte. Der entsprechende Antrag erfolgte jedoch erst am 16.09.2021 und damit ersichtlich außerhalb der Zweiwochenfrist des § 32 Abs. 2 VwGO. (bb) Eine Wiedereinsetzung in die Frist des § 32 Abs. 2 VwVfG (vgl. hierzu Huck/Müller/Huck, VwVfG, 3. Aufl. 2020, § 32 Rn. 21 m.w.N.) kommt vorliegend nicht in Betracht. Denn der Nachlassverwalter Herr W. hat in diesem Zusammenhang bereits nicht substantiiert vorgetragen, warum er nicht bereits mit Einreichung des Beihilfeantrags am 19.01.2021 eine entsprechende Wiedereinsetzung in die Frist des § 32 Abs. 2 VwVfG beantragt hat. Abgesehen davon handelte Herr W. in dieser Hinsicht jedenfalls fahrlässig, was nach dem Vorstehenden den Klägern zuzurechnen ist (vgl. hierzu eingehend BGH, Urteil vom 20.04.2021 - XI ZR 511/19 -, NJW 2021, 2032; BeckOGK/Heinemann, Stand 01.05.2024, § 1960 Rn. 117; MüKoBGB/Grundmann, 9. Aufl. 2022, § 278 BGB Rn. 42; MüKoBGB/Leipold, 9. Aufl. 2022, BGB, § 1960 Rn. 81). Verschulden an der Fristversäumnis liegt dabei vor, wenn der Betroffene hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und die ihm nach den Umständen zumutbar ist. Das Maß an Achtsamkeit und Vorsorge, das die Einhaltung der der Rechtssicherheit dienenden Fristvorschriften erfordert, bestimmt sich nach den Umständen des einzelnen Falles. Abzustellen ist auf das Maß und die Umsicht der Verkehrskreise, in denen sich der Betreffende bewegt bzw. auf die Sorgfalt, die allgemein einem gewissenhaft und sachgemäß Handelnden geboten und ihm auch individuell möglich und zumutbar sind. So werden an Rechtsanwälte oder an Personen, die im Umgang mit Behörden Erfahrung besitzen, höhere Anforderungen zu stellen sein als an den „juristischen Laien“ (vgl. hierzu eingehend BeckOK VwVfG/Michler, 64. Ed. 1.7.2024, § 32 VwVfG Rn. 9 f. m.w.N.). Unterliegt ein Betroffener einem Irrtum in Bezug auf die tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen eines Fristlaufs oder die zur Fristwahrung notwendigen Maßnahmen, hängt die Gewährung einer Wiedereinsetzung davon ab, ob der Irrtum vermeidbar war oder nicht. Wäre der Irrtum durch Anwendung der einem gewissenhaften Verfahrensbeteiligten obliegenden Sorgfalt vermieden worden, liegt ein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden vor. Einen in diesem Sinne vermeidbaren Irrtum hat die Rechtsprechung insbesondere angenommen bei der Unkenntnis einer gesetzlichen Frist, bei einem Irrtum über die zur Fristwahrung erforderliche Handlung, sowie bei einem Irrtum über die Erfolgsaussichten einer Maßnahme. Dem nicht rechtskundigen Betroffenen obliegt es grundsätzlich, sich bei geeigneten Quellen, insbesondere Behörden oder Rechtsanwälten, über die Rechtslage zu informieren. Kein Verschulden i.S.d. § 32 VwVfG liegt demgegenüber vor, wenn sich der Betroffene in einem unvermeidbaren und damit entschuldbaren (Rechts-)Irrtum befindet. Ein solcher kann z.B. durch eine ungeklärte Rechtslage, insbesondere nach einer Gesetzesänderung, hervorgerufen werden; ebenso wenig liegt ein Verschulden vor, wenn der Betroffene auf ein Gesetz vertraut, das später vom BVerfG für nichtig erklärt wird, beim Vertrauen auf die eindeutige Rechtsprechung eines obersten Bundesgerichts oder auf die in den gängigen Handkommentaren vertretene Ansicht, die mindestens von einem Obergericht geteilt wird. Auch wenn der Betroffene seiner Erkundigungspflicht nachgekommen ist und sich bei einer zuverlässigen Quelle (z.B. Behörde, Rechtsanwalt) hat beraten lassen, scheidet ein Verschulden aus, selbst wenn die erhaltene Aussage falsch war. Ein Rechtsirrtum des Betroffenen kann auch dann zu einer unverschuldeten Fristversäumnis führen, wenn er durch ein behördliches Verhalten in seinem Irrtum bestärkt wird (NK-VwVfG/ Mattes, 2. Aufl. 2019, § 32 Rn. VwVfG 34 f.). Die Beweispflicht für fehlendes Verschulden trägt der Antragsteller (Huck/Müller/Huck, VwVfG, 3. Aufl. 2020, § 32 Rn. 8). Spätestens mit Einreichung des Beihilfeantrags musste es – wie dargelegt – für Herrn W. angesichts des ausdrücklichen Hinweises offensichtlich gewesen sein, dass der Anspruch aufgrund er Versäumung der Jahresfrist nicht besteht. Substantiierte Anhaltspunkte, warum er dennoch nicht zeitgleich mit Einreichung des Beihilfeantrags einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt hat sind nicht ersichtlich und auch nicht substantiiert vorgetragen oder gar glaubhaft gemacht. Nach dem Vorstehenden liegt auch kein Verschulden oder Fehlverhalten der Beklagten vor. c) Da nach dem Vorstehenden weder ein Verschulden auf Seiten der Behörde noch höhere Gewalt erkennbar sind, ist ein Berufen auf die Ausschlussfrist durch die Beklagte nicht treuwidrig. Die Kläger bzw. Herr W. waren nicht aus von ihnen nicht zu vertretenden tatsächlichen Gründen zu keinem Zeitpunkt der Frist in der Lage, ihren Anspruch zu verwirklichen, und haben die Antragstellung nach Wegfall des Hindernisses jedenfalls nicht unverzüglich nachgeholt (vgl. hierzu eingehend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.2023 - 2 S 153/23 -, juris Rn. 24 m.w.N.). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. IV. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Beschluss vom 22.08.2024 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 40.811,27 EUR festgesetzt. Die unbekannten Erben des Herrn xxx begehren die Gewährung von Beihilfeleistungen. Am 09.10.2017 verstarb der bei der Beklagten zu 70 % beihilfeberechtigte Herr xxx (nachfolgend: Erblasser). Mit Beschluss des Amtsgerichts xxx vom 14.12.2018 - VI 513/18 - wurde Herr W. zum Nachlasspfleger bestellt (nachfolgend: Herr W.). Sein Wirkungskreis umfasste die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses mitsamt dem Recht, über den Nachlass zu verfügen, Nachlassforderungen geltend zu machen und Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen sowie die Ermittlung der Erben. In dem Beschluss wurde ferner ausgeführt, dass Herr W. die Pflegschaft berufsmäßig führt. Mit Schreiben vom 31.03.2020 zeigte Herr W. gegenüber der Beklagten an, dass er zum Nachlasspfleger des Erblassers bestellt worden sei. Er bat um Zusendung von Antragsformularen zur Erstattung von Krankenkosten, die vor dem Tod des Erblassers entstanden seien. Mit Schreiben vom 07.04.2020 bestätigte die Beklagte, dass die Zahlung von Beihilfeleistungen für den Erblasser in Zukunft auf das Konto des Herrn W. erfolgten. Mit Leistungsantrag vom 19.01.2021 beantragte Herr W. für die Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Beihilfe bezogen auf eine Höhe von 43.712,94 EUR („40.420,66 EUR“ + „2.734,28 EUR“ + „420,00 EUR“ + „138,00 EUR“). Dabei legte er unter anderem entsprechende, an ihn unter seiner Anschrift „xxx“ adressierte Leistungsmitteilungen der privaten Krankenkasse des Erblassers – dem Debeka Krankenversicherungsverein a.G. (nachfolgend: Debeka) – vom 05.04.2018 und 17.02.2020 vor, auf die Bezug genommen wird. Das von Herrn W. verwendete Beihilfeantragsformular enthielt dabei auf der ersten Seite zudem folgenden Passus: „Anspruch auf Beihilfe besteht, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen bzw. nach Ausstellen der Rechnung gestellt wird.“ Mit Schreiben vom 29.01.2021 teilte die Beklagte Herrn W. mit, dass die Entlassanzeige für den Krankenhausaufenthalt vom 29.09.2017 bis 09.10.2017 benötigt werde. Diese sei nach § 51 Abs. 3 BBhV bei Aufwendungen für Krankenhausleistungen zusätzlich zur Prüfung der Beihilfefähigkeit vorzulegen. Mit Bescheid vom 04.03.2021 – adressiert an „Herrn xxx c/o W., xxx“ – lehnte die Beklagte die Gewährung von Beihilfe ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sowohl bezogen auf die Rechnung über 420,00 EUR als auch bezogen auf die Rechnungen über 40.420,66 EUR und 138,00 EUR die Jahresfrist des § 54 Abs. 1 BBhV abgelaufen sei. Unter dem 27.07.2021 teilte Herr W. der Beklagten mit, dass das nachlassgerichtliche Verfahren kurz vor dem Abschluss stehe und bat um eine kurze Sachstandsmitteilung bzgl. des Leistungsantrag vom 19.01.2021. Mit Schreiben vom 03.09.2021 teilte die Beklagte Herrn W. mit, dass zu dem Leistungsantrag vom 19.01.2021 der Erstattungsbescheid vom 04.03.2021 erstellt worden sei und übersandte ein Doppel dieses Bescheids. Mit Schreiben vom 16.09.2021 beantragte Herr W. „die Wiedereinsetzung der Anspruchssache in den Ursprungszustand“. Als gerichtlich bestellter Nachlasspfleger seien die Angelegenheiten des Erblassers zunächst ohne Belegmaterialien an ihn übergeben worden. Der gesamte Hausstand des Erblassers sei bereits mit Übernahme der Pflegschaft aufgelöst worden. Sämtliches Inventar und alle schriftlichen Unterlagen seien vom Vermieter schon vor der Nachlasspflegschaft entsorgt worden. Damit sei lange Zeit unklar gewesen, welche Beihilfestelle über die private Krankenversicherung hinaus für die Erstattung der Kosten zuständig sei. Letztlich habe sich dann aber abgezeichnet, dass die Beklagte verantwortlich sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.04.2022 – Herrn W. am 23.04.2022 zugestellt – wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass gemäß § 54 Abs. 1 BBhV Beihilfe nur gewährt werde, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Rechnungsdatum beantragt werde Für den Beginn der Frist sei bei Pflegeleistungen der letzte Tag eines Monats maßgebend, in dem die Pflege erbracht worden sei. Mit dem am 21.01.2021 eingegangen Antrag seien Rechnungen des Erblassers vom 20.10.2017 bis 19.03.2018 vorgelegt worden. Die Antragsfrist von einem Jahr sei damit nicht eingehalten worden. Bei § 54 Abs. 1 BBhV handle es sich um eine Ausschlussfrist. Laut Nr. 54.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung (nachfolgend: BBhVVwV) sei bei Versäumung der Antragsfrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, sofern die Voraussetzungen des § 32 VwVfG vorlägen. Nach § 32 Abs. 2 VwVfG i.V.m. Nr. 54.1.1.2 BBhVVwV sei innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses sowohl der Beihilfeantrag nachzuholen als auch glaubhaft zu machen, dass weder die oder der Beihilfeberechtigte noch ihr oder sein Vertreter das Fristversäumnis zu vertreten habe. Kenntnis von der beihilferechtlichen Antragsfrist habe Herr W. bereits am 19.01.2021 bei der beihilferechtlichen Antragstellung, spätestens jedoch mit Erhalt des Erstattungsbescheides vom 04.03.2021 gehabt. Aber erst mit Schreiben vom 16.09.2021 habe Herr W. um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten. Eine Wiedereinsetzung sei aber auch nach § 54 Abs. 1 BBhV i.V.m. Nr. 54.1.1.3 BBhVVwV nicht möglich, da seit dem Ende der versäumten Frist ein Jahr liege und keine höhere Gewalt vorliege. Am 20.05.2022 haben die Kläger, vertreten durch Herrn W., die vorliegende Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Sie haben nach mehrfacher Aufforderung eine Rechnung des Universitätsklinikums Köln vom 27.10.2017 über insgesamt 57.743,81 EUR (nachfolgend: Rechnung vom 27.10.2017), eine Liquidation des Dr. med. Neugebauer vom 20.10.2017 über 138,00 EUR (nachfolgend: Rechnung vom 20.10.2017) sowie eine Rechnung der Physiotherapeutin Frau Siegmar vom 14.01.2018 über 420,00 EUR (nachfolgend: Rechnung vom 14.01.2018) vorgelegt. Sie tragen zur Begründung der Klage vor, dass die Rechnungen vom 20.10.2017, 27.10.2017 und 14.01.2018 streitgegenständlich seien. Der gesamte Hausstand des Verstorbenen sei bereits vor Übernahme der Pflegschaft aufgelöst worden. Sämtliches Inventar und schriftliche Unterlagen seien von Dritten schon vor der Nachlasspflegschaft entsorgt worden. Damit sei Herrn W. lange Zeit unbekannt gewesen, welche Beihilfestelle über die private Krankenversicherung hinaus für die Erstattung der Kosten zuständig gewesen sei. Die private Krankenversicherung habe hierzu keine verlässlichen Auskünfte geben können. Herr W. habe sich an verschiedene Beihilfestellen gewandt, bis die Beklagte als zuständige Stelle habe recherchiert werden können. Aufgrund der Nachforderung der Entlassanzeige durch die Beklagte vom 29.01.2021 habe Herr W. von einer nachfolgenden Erstattung der Kosten ausgehen können. Den Erstattungsbescheid habe Herr W. erst mit dem Schreiben der Beklagten vom 03.09.2021 erhalten. Herr W. habe daraufhin bei der Beklagten angerufen und am 16.09.2021 den Sachverhalt mit einem Mitarbeiter der Beklagten besprochen. Dieser habe Herr W. erklärt, er solle einen Antrag auf Wiedereinsetzung stellen. Es sei Herr W. nicht möglich gewesen, den Antrag innerhalb der Frist des § 54 BBhV zu stellen. Er sei erst weit nach Ausfertigung der Rechnungen vom 20.10.2017, 14.01.2018 und 19.03.2018 am 14.12.2018 zum Nachlasspfleger bestellt worden und habe davor keinen Kontakt oder Bezug zum Erblasser gehabt. Herr W. habe die ihm zum damaligen Zeitpunkt bekannt gewordene Krankenversicherung am 25.07.2019 angeschrieben und ein Antwortschreiben vom 13.08.2019 erhalten. Die Jahresfrist sei hinsichtlich der Rechnung vom 20.10.2017 bereits vor Bestellung des Herrn W. abgelaufen gewesen. Hinsichtlich der weiteren Rechnungen seien Herrn W. zur Antragstellung nur ein bzw. vier Monate verblieben. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass ein Nachlasspfleger den Sachverhalt ohne Kenntnis der persönlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten des Verstorbenen und ohne über vollständige Unterlagen zu verfügen aufarbeiten müsse, sei die Einhaltung der Jahresfrist ab Rechnungsdatum durch einen Nachlasspfleger, der weit bzw. nach über einem Jahr nach dem Rechnungsdatum bestellt worden sei, unmöglich bzw. unrealistisch. Die Beklagte habe Herr W. erst im Telefonat vom 16.09.2021 auf die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrags hingewiesen. Dies hätte aber bereits mit Schreiben vom 07.04.2020 erfolgen müssen, da aus der Bestellungsurkunde ersichtlich gewesen sei, dass der Erblasser bereits am 09.10.2017 verstorben sei und die Behandlungskosten damit bereits seit mehr als einem Jahr in Rechnung gestellt worden seien. Aufgrund der Mitteilung der Beklagten vom 07.04.2020, wonach die Zahlung von Beihilfeleistungen auf das von Herr W. angegebene Konto erfolgen würden, sei Herr W. davon ausgegangen, dass der Leistungsantrag unproblematisch, insbesondere ohne Fristsetzung bearbeitet werden würde. Im Schreiben vom 29.01.2021 sei ein Hinweis auf die Notwendigkeit eines Wiedereinsetzungsantrags unterblieben. Hilfsweise sei es der Beklagten verwehrt, sich auf die Ausschlussfrist zu berufen. Der Erblasser sei bereits am 09.10.2017 verstorben. Für die Beklagte habe sich damit aufdrängen müssen, dass die an diesen verstorbenen Beihilfeberechtigten gestellten Rechnungen vor weit über einem Jahr ausgestellt worden seien. Hinsichtlich der Leistungsmitteilung vom 27.07.2017 sowie der Leistungsmitteilung vom 05.04.2018 handle es sich lediglich um Reproduktionen der ursprünglich vermutlich an den Erblasser gerichteten Schreiben der Debeka-Krankenkasse. Sie beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 04.03.2021 und ihres Widerspruchsbescheids vom 20.04.2022 zu verpflichten, ihnen Beihilfeleistungen in Höhe von 40.811,27 EUR zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, dass ein Anspruch auf die Gewährung von Beihilfe nicht bestehe und die Klage daher unbegründet sei. Die Jahresfrist des § 54 Abs. 1 BBhV sei – bezogen auf die späteste Rechnung – am 19.03.2019 um 24.00 Uhr abgelaufen. Der Beihilfeantrag sei jedoch erst am 21.01.2021 eingegangen. Eine Wiedereinsetzung sei nicht zu gewähren. Ein konkretes Hindernis, dass die Fristversäumnis begründen könne, sei von den Klägern ebenso wenig dargelegt worden, wie ein konkreter Zeitpunkt für den Wegfall desselben. Herr W. sei am 14.12.2018 zum Nachlasspfleger bestellt worden. Der Beihilfeantrag sei jedoch erst am 21.01.2021 – mithin mehr als zwei Jahre später – bei ihr eingegangen. Die Zweiwochenfrist des § 32 Abs. 2 VwVfG sei nicht eingehalten worden. Selbst wenn man davon ausgehe, dass das Fehlen der schriftlichen Unterlagen des Erblassers und eine daraus folgende Unkenntnis der Kläger hinsichtlich der korrekten Beihilfestelle ein Hindernis darstellten, sei die zweiwöchige Frist nicht eingehalten. Herr W. habe mit Schreiben vom 31.03.2020 die Nachlasspfleg-schaft mitgeteilt, sodass ihm ab diesem Tag die Beihilfestelle bekannt gewesen sei. Es liege auch kein Fall der höheren Gewalt nach Nr. 54.1.1.3 BBhVVwV vor. Nach dieser Vorschrift könne die Wiedereinsetzung nach Ablauf eines Jahres nach Fristablauf – vorliegend spätestens am 19.03.2020 – nur dann beantragt werden, wenn dies vor Ablauf dieser Frist aufgrund höherer Gewalt möglich gewesen sei. Der Leistungsantrag sei erst am 21.01.2021 eingegangen, sodass eine Wiedereinsetzung nur im Fall von höherer Gewalt möglich sei. Die von den Klägern geschilderten Umstände der Suche nach der korrekten Beihilfestelle und der entsprechenden Gläubiger des Erblassers seien nicht mit Naturereignissen oder anderen unabwendbaren Zufällen zu vergleichen. Es handle sich nicht um Umstände, die das Vorliegen höherer Gewalt begründeten. Sie hätten auch bei Anwendung der zu erwartenden und zumutbaren Sorgfalt abgewendet werden können. Ein – zu bestreitendes – Fehlen von schriftlichen Unterlagen könne – gerade in der heutigen Zeit von Telefon, E-Mail, Fax etc. – bei Wahrung aller Sorgfalt nicht über zwei Jahre hinweg die Antragstellung hindern. Der Tatsache, dass sie weitere Unterlagen zu einem Leistungsantrag angefordert habe, lasse sich nicht entnehmen, dass auch weitere Leistungen gewährt würden. Vielmehr könne man ihrem Schreiben vom 29.01.2021 entnehmen, dass die Anfrage deshalb erfolgt sei, weil nach § 51 Abs. 3 Satz 3 BBhV bei Aufwendungen für Krankenhausleistungen die Entlassanzeige des Krankenhauses bei Antragstellung zusätzlich vorzulegen sei. Eine Pflicht, den Kläger über die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrags zu informieren, habe nicht bestanden. Mit Schriftsätzen vom 07.11.2022 und 30.08.2023 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die einschlägige Beihilfeakte liegt der Kammer vor. Für weitere Einzelheiten wird auf diese sowie die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.