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Beschluss

1 B 2037/20

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag nach § 80b Abs. 2 VwGO ist unzulässig, wenn die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gemäß § 80b Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO bereits geendet hat. • Für die Entscheidung über Anträge nach § 80b Abs. 2 VwGO gelten die gleichen Grundsätze wie für Entscheidungen nach § 80 Abs. 5 VwGO. • Bei der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Fehlen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zuungunsten des Antragstellers ausschlaggebend sein.
Entscheidungsgründe
Antrag nach § 80b Abs. 2 VwGO mangels schutzwürdiger Interessen abgelehnt • Ein Antrag nach § 80b Abs. 2 VwGO ist unzulässig, wenn die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gemäß § 80b Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO bereits geendet hat. • Für die Entscheidung über Anträge nach § 80b Abs. 2 VwGO gelten die gleichen Grundsätze wie für Entscheidungen nach § 80 Abs. 5 VwGO. • Bei der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Fehlen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zuungunsten des Antragstellers ausschlaggebend sein. Der Antragsteller begehrte mit einem Eilantrag nach § 80b Abs. 2 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer zuvor wiederhergestellten Anfechtungsklage gegen Bescheide. Die aufschiebende Wirkung war durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. Juli 2020 betroffen; die Begründungsfrist für ein Rechtsmittel endete am 30. September 2020, weshalb die aufschiebende Wirkung am 30. Dezember 2020 endete. Parallel lief ein Zulassungsverfahren (1 A 2544/20) zur Berufung, in dem der Antragsteller keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des klageabweisenden Urteils dargelegt hatte. Der Senat prüfte insbesondere die Zulässigkeit des Antrags und eine Interessenabwägung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO. Das Verfahren endete mit Kostenentscheidung und Festsetzung des Streitwerts. • Zulässigkeit: Der Antrag war formell zulässig nach § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO; die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage war durch Ablauf der Fristen gemäß § 80b Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO und in Verbindung mit § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO und § 188 Abs. 2 BGB beendet. • Anwendbares Recht: Für die Entscheidung über den Antrag nach § 80b Abs. 2 VwGO gelten nach § 80b Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO die gleichen Maßstäbe wie für Entscheidungen nach § 80 Abs. 5 VwGO. • Interessenabwägung: Bei der gebotenen Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO überwogen die Nachteile für die Verwaltungsbehörde und das öffentliche Interesse gegenüber den Interessen des Antragstellers, weil dieser im zugehörigen Zulassungsverfahren keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des klageabweisenden Urteils dargelegt hatte. • Beweiswürdigung und Bezugnahmen: Der Senat verwies zur weiteren Begründung auf seinen gleichlautenden Beschluss im Zulassungsverfahren 1 A 2544/20 und stellte fest, dass keine Anhaltspunkte für die Bewilligung des begehrten vorläufigen Rechtschutzes vorliegen. • Kosten und Streitwert: Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; der Streitwert wurde entsprechend §§ 52 Abs. 1, 6 GKG unter Berücksichtigung des fiktiven Jahresgehalts und der Vorläufigkeit auf 14.674,19 Euro festgesetzt. Der Antrag wurde abgelehnt. Begründend führt das Gericht aus, dass die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage zwischenzeitlich geendet hatte und die für die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes maßgebliche Interessenabwägung zulasten des Antragstellers ausfiel. Maßgeblich war, dass der Antragsteller im parallelen Zulassungsverfahren keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des klageabweisenden Urteils vortrug, weshalb sein Schutzbedürfnis nicht durch Überwiegen der öffentlichen und behördlichen Interessen gedeckt war. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wird auf 14.674,19 Euro festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.