Beschluss
1 A 2544/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:1229.1A2544.20.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 29.348,37 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 29.348,37 Euro festgesetzt. G r ü n d e 1. Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dabei bedeutet „darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013– 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2 m. w. N.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194 m. w. N. Hiervon ausgehend rechtfertigt das fristgerechte Zulassungsvorbringen in der Antragsbegründungsschrift vom 28. September 2020 die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe. a) Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und konkret aufzeigen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen sie ernstlichen Zweifeln begegnen. Er muss insbesondere die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benennen, die er mit seiner Rüge angreifen will. Diesen Darlegungsanforderungen wird (beispielsweise) nicht genügt, wenn und soweit sich das Vorbringen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags erschöpft, ohne im Einzelnen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung einzugehen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018 – 1 A 249/16 –, juris, Rn. 2 ff. Nach Maßgabe dieser Grundsätze zeigt das Zulassungsvorbringen keine durchgreifenden ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auf. Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung der zulässigen Anfechtungsklage gegen die Entlassungsverfügung der Beklagten vom 22. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13 Oktober 2017 damit begründet, diese Bescheide seien gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG rechtmäßig, da sich der Kläger nicht im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG bewährt habe. Die Entscheidung des Dienstherrn über die Bewährung sei ein Akt wertender Erkenntnis, der nur dahingehend überprüft werden könne, ob der Begriff der Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden seien, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liege und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden seien. Hieran fehle es. Die Beklagte habe keinen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt. Aufgrund des Inhalts der Verwaltungsvorgänge sowie der informatorischen Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung stehe fest, dass der Kläger im Jahr 2015 für 20 der von ihm zu prüfenden Versicherungsunternehmen keine Auswertungsvermerke zu den Jahresabschlüssen 2014 erstellt sowie erst im Nachhinein fehlerhafte Auswertungsvermerke angefertigt und zur Mitzeichnung vorgelegt habe, um seine Vorgesetzten über seine dienstpflichtwidrige Versäumnis zu täuschen. Es erscheine ausgeschlossen, dass der Kläger den Auswertungsvermerk zum Jahresabschluss 2014 der Pensionskasse des C. , wie auf dem Vermerk angegeben, am 30. April 2015 angefertigt habe. An diesem Tag habe sich der Kläger nicht in seinem Büro in C1. , sondern bei einer örtlichen Prüfung eines anderen Unternehmens in N. befunden. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger – wie er vorgebracht habe – den Jahresabschluss der Pensionskasse des C. in den Räumen des anderen Unternehmens in N. geprüft habe. Dies lasse sich nicht mit den ausführlichen Einlassungen des Klägers im Anhörungsverfahren in Einklang bringen. Dort habe er vorgetragen, in N. auf Anordnung seiner Referatsleiterin auch einen Auswertungsvermerk für ein anderes Unternehmen bearbeitet zu haben. Diese Tätigkeit habe sich „nahezu auf die gesamte Zeit in N. erstreckt und folglich viele Stunden Arbeitszeit“ beansprucht. Auf Nachfrage des Gerichts, warum und wie er während der örtlichen Prüfung in N. auch noch den Jahresabschluss der Pensionskasse des C. angefertigt haben wolle, habe der Kläger hingegen in der mündlichen Verhandlung erklärt, er sei an jenem Tag nicht erheblich belastet gewesen. Hinzu komme, dass der Jahresabschluss der Pensionskasse des C. erst einen Tag vor dem im Auswertungsvermerk angegebenen Datum, nämlich am 29. April 2015, bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in C1. eingegangen sei. Da der Kläger sich bereits an diesem Tag in N. aufgehalten habe, sei ausgeschlossen, dass der Jahresabschluss dem Kläger zur Prüfung vorgelegen habe. Diesen Widerspruch habe der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht genügend erklären können. Ebenso sei ohne plausible Erklärung geblieben, warum zwei von dem Kläger Anfang 2016 vorgelegte Auswertungsvermerke als Bearbeitungsdaten den 13. und den 28. August 2015 trügen, Tage, an denen der Kläger im Urlaub gewesen sei. Offenkundig verfahrensangepasst und daher unglaubhaft sei ferner die Behauptung des Klägers, er habe im Januar 2016 im Zuge der von seiner Referatsleiterin geforderten Übertragung der fraglichen Auswertungsvermerke nach Domea sämtliche der zunächst auf seinem Rechner noch vorliegenden endgültig bearbeiteten Vermerke versehentlich gelöscht. Die diesbezüglichen Erläuterungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung seien von Phasen langen Schweigens, Ungenauigkeiten und teils auch Widersprüchen geprägt gewesen, die sich auch durch Erinnerungslücken infolge Zeitablaufs nicht erklären ließen. Auf Nachfragen, warum der Kläger nicht in dem im Betriebssystem Windows vorhandenen Papierkorb nach den angeblich versehentlich gelöschten endgültigen Vermerken geschaut oder die IT-Abteilung um Hilfe bei der Suche gebeten habe, habe der Kläger keine nachvollziehbare Antwort geben können. Völlig offengeblieben sei ferner, warum der Kläger ausweislich der als Ausdruck im Verwaltungsvorgang befindlichen Domea-Verlaufsdarstellungen im Jahr 2015 in Domea zu den fraglichen 20 Unternehmen keine Aktivitäten entfaltet habe. Der Kläger habe mehrfach betont, ihm sei wichtig gewesen, auf seinem eigenen Rechner lokal ein Abbild eines jeden von ihm final erstellten Auswertungsvermerks zur Verfügung zu haben, das identisch sei mit der in Domea gespeicherten Fassung. Dies setze jedoch voraus, die Vermerke zunächst in Domea einzustellen. Auch auf mehrfachen Vorhalt sei der Kläger in der mündlichen Verhandlung stets ausgewichen. Schließlich und ohne dass es nach dem Vorstehenden entscheidend darauf ankomme, sei es bei lebensnaher Betrachtung ausgeschlossen, dass sämtliche 20 der vom Kläger nach seinen Angaben im Jahr 2015 auf den Dienstweg gegebenen Auswertungsvermerke nicht zu den Papierakten gelangt seien. Dies gelte jedenfalls in Ansehung des von dem Kläger nicht substantiiert bestrittenen Vortrags der Beklagten, bei den Registratoren handele es sich um erfahrene und zuverlässige Mitarbeiter. Auf der Grundlage dieses Sachverhalts sei die Entscheidung der Beklagten, der Kläger habe sich nicht bewährt, frei von Rechtsfehlern. Die Beklagte sei unter Würdigung und Abwägung aller in der Probezeit des Klägers zutage getretenen wesentlichen Umstände in gut nachvollziehbarer Weise zu der Überzeugung gelangt, dass dem Kläger die für eine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit erforderliche Eignung fehle, weil er sich als unzuverlässig erwiesen und Vorgesetzte über Fehlverhalten getäuscht habe. Namentlich sei nicht erkennbar, dass die Beklagte dabei sachfremde Erwägungen angestellt habe. Die Behauptung des Klägers, die von seiner früheren Referatsleiterin erhobenen Vorwürfe beruhten auf persönlichen Motiven, gehe schon deshalb ins Leere, weil das dem Kläger vorgeworfene Fehlverhalten diesem zu Recht angelastet werde und für die Frage der Eignung unmittelbar bedeutsam, also gerade nicht sachfremd sei. Die Beklagte habe weder den Begriff der Bewährung verkannt noch die Grenzen des ihr eröffneten Beurteilungsspielraums überschritten oder diesen fehlerhaft ausgefüllt. Das hiergegen erhobene Zulassungsvorbringen stellt die Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich infrage. aa) Aus dem Zulassungsvorbringen folgt zunächst nicht, dass die Beklagte der Entlassungsverfügung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens erscheint die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich zweifelhaft, der Kläger habe im Jahr 2015 für 20 von ihm zu prüfende Pensionskassen und -fonds keine Auswertungsvermerke zu den Jahresabschlüssen 2014 erstellt und zur Verdeckung seiner dienstpflichtwidrigen Versäumnis erst im Nachhinein fehlerhafte Auswertungsvermerke angefertigt und vorgelegt. Dies gilt zunächst, soweit der Kläger darauf hinweist, sofort nach Bekanntwerden der streitgegenständlichen Vorwürfe umfassend kooperiert und sogar eine Richtigstellung verlangt zu haben. Diese Einlassung stellt die Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht in Abrede, dass der Kläger ursprünglich fehlerhafte Auswertungsvermerke in Täuschungsabsicht in den Geschäftsgang gegeben hat. Vielmehr dürfte er mit kooperativem Verhalten versucht haben, weiteren Schaden von seiner weiteren beruflichen Entwicklung abzuwenden, nachdem der Täuschungsversuch für ihn erkennbar gescheitert war. Die Annahme des Verwaltungsgerichts wird auch nicht durch das Vorbringen erschüttert, die Glaubwürdigkeit der Referatsleiterin sei zweifelhaft, weil sie in Bezug auf ihre Mitzeichnung und damit einen wesentlichen Gesichtspunkt angegeben habe, sie könne sich nicht erinnern, ob ihr die Vermerke im Jahr 2015 schon einmal vorgelegen hätten. Allein aufgrund der Vielzahl der ihr als Referatsleiterin vorzulegenden Vermerke ist es nachvollziehbar, dass sie sich in Massenverfahren – wie den vorliegenden, zumal nach erheblichem Zeitablauf – nicht mehr daran erinnern kann, ob ihr bestimmte Vermerke vor geraumer Zeit zur Mitzeichnung vorgelegt worden sind. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht seine Beweiswürdigung auf die informatorische Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung gestützt hat. Dem Beweiswert der Einlassungen des Klägers steht nicht entgegen, dass das Verwaltungsgericht sein persönliches Erscheinen nicht angeordnet hat und zuvor bereits schriftliche Einlassungen von ihm vorgelegen haben. Zu Unrecht führt der Kläger ferner aus, das Verwaltungsgericht habe seine Überzeugung nicht auf sein, des Klägers, Aussageverhalten stützen dürfen, da seine Erinnerungslücken auf die lange Verfahrensdauer – die Klage sei im Jahr 2016 erhoben worden – zurückzuführen seien. Die dem Kläger von dem Verwaltungsgericht vorgehaltenen Phasen langen Schweigens, Ungenauigkeiten und Widersprüche lassen sich allein durch Zeitablauf nicht hinreichend erklären. Beispielsweise hatte der Kläger zur Ordnerstruktur seines lokalen Laufwerks zunächst erläutert, er habe für verschiedene Themen Ordner angelegt. Einer davon sei der Ordner "Jahresabschluss-Auswertungsvermerke" gewesen. Innerhalb dieses Ordners habe er für jedes von ihm beaufsichtigte Unternehmen einen Unterordner angelegt. In unmittelbarem Anschluss zu dieser Einlassung erklärte er sodann, die Auswertungsvermerke zu den Jahresabschlüssen alle in einem Ordner gespeichert zu haben. In Anbetracht der grundlegenden Bedeutung der Ordnerstruktur für die ehemals tägliche Arbeit des Klägers ist dieser offensichtliche Widerspruch nicht allein mit Zeitablauf begründbar. Zudem vermochte er nicht plausibel zu erläutern, warum er auf die Frage nach der grundsätzlichen Struktur seiner Ordner erst nach rund einminütigem Schweigen zu antworten vermochte. Auch soweit der Kläger mit dem Zulassungsvorbringen die Würdigung des Verwaltungsgerichts angreift, es sei ausgeschlossen, dass er den Auswertungsvermerk zu dem Jahresabschluss 2014 der Pensionskasse des C. , wie auf dem Vermerk angegeben, am 30. April 2015 angefertigt habe, führt dies nicht auf ernstliche Zweifel. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben hat, das Bearbeitungsdatum werde automatisch generiert, man könne es allerdings auch händisch anpassen. Er habe in der Regel das Datum desjenigen Tages in den Vermerk eingegeben, zu dem er diesen gezeichnet und in den Umlauf gegeben habe. Wäre es tatsächlich so gewesen, dass der Kläger den Vermerk während der örtlichen Prüfung in N. am 30. April 2015 angelegt hat, um sich kurze Notizen und Anmerkungen machen zu können, hätte der Vermerk nicht das Datum des 30. April 2015 tragen können, da er an diesem Tag den Vermerk nicht gezeichnet und in Umlauf gegeben haben kann. Eine solche abschließende Bearbeitung des Auswertungsvermerks des Jahresabschlusses der Pensionskasse des C. war am 30. April 2015 bereits deshalb nicht möglich, weil der zugehörige Jahresabschluss dem Kläger zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgelegen haben kann. Der Jahresabschluss ist erst am 29. April 2015 bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eingegangen und am 5. Mai 2015 über die Referatsleiterin an den Kläger weitergegeben worden. Es mag zwar sein, dass dem Kläger in der Vergangenheit Posteingänge in Einzelfällen schon vorab auf den Schreibtisch gelegt worden sind. Diese Möglichkeit einer vorzeitigen Kenntnisnahme durch den Kläger scheidet vorliegend jedoch aus, da sich der Kläger bereits am 29. April 2015 bei der örtlichen Prüfung in N. aufhielt. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu Angaben des Klägers betreffend die Arbeitsbelastung im Rahmen der örtlichen Prüfung in N. nicht unerheblich. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht einen grundlegenden Widerspruch in den diesbezüglichen Einlassungen des Klägers herausgearbeitet, der deren Glaubhaftigkeit nachhaltig erschüttert. So hat es zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger in seiner Stellungnahme, die sein damaliger Prozessbevollmächtigter unter dem 6. Mai 2016 zu den Verwaltungsvorgängen gereicht hat, ausgeführt hat, er habe während der örtlichen Prüfung in N. noch einen Auswertungsvermerk samt Anschreiben betreffend die vorangegangene örtliche Prüfung fertigstellen müssen. Mit dieser Tätigkeit seien ein weiterer Teilnehmer der örtlichen Prüfung und er mehrere Stunden beschäftigt gewesen. Schließlich habe ein Vermerk elektronisch mitgezeichnet werden sollen, dessen Bearbeitung sich über die gesamte Zeit in N. erstreckt und folglich viele Stunden Arbeitszeit beansprucht habe. Im Widerspruch hierzu hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, er sei am 30. April 2015 nicht erheblich belastet gewesen. Es sei möglich gewesen, auch den Vermerk betreffend die Pensionskasse des C. an einem Tag zu erstellen. Im Zulassungsvorbringen ist insoweit sogar bloß noch die Rede von kurzen elektronischen Notizen. Bei den auf den Vermerken aufgedruckten Datumsangaben handelt es sich auch keineswegs um „unwichtige und irrelevante Daten“, wie der Kläger meint. Gemäß den Ausführungen des Verwaltungsgerichts kann anhand dieser Daten das Vorbringen des Klägers plausibilisiert werden, indem diese mit bekannten Abwesenheiten des Klägers, z. B. wegen Erholungsurlaubs oder einer örtlichen Prüfung, verglichen werden. Im Übrigen ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass der Kläger auch mit seiner Zulassungsbegründung nicht dargelegt hat, wie er zwei auf den 13. und 28. August 2015 datierende Auswertungsvermerke abschließend bearbeitet haben will, obwohl er sich an diesen Tagen im Erholungsurlaub befunden hat. Ebenso wenig hat er im Zulassungsverfahren begründet, warum er die IT-Abteilung nicht um Hilfe bei der Suche nach den angeblich gelöschten abschließend bearbeiteten Dateien der Auswertungsvermerke gebeten hat. Die diesbezüglichen Ausführungen beschränken sich darauf, den Vorgesetzten des Klägers eine „Mitverantwortung für die Vorgänge“ zuzuschreiben, ohne hingegen plausibel darzulegen, warum er sich nicht selbst aktiv um Hilfe der IT-Abteilung bemüht hat. Auch soweit der Kläger die Einschätzung des Verwaltungsgerichts angreift, es sei bei lebensnaher Betrachtung ausgeschlossen, dass sämtliche in Rede stehenden Auswertungsvermerke nicht zu den Papierakten gelangt seien, verfängt sein Zulassungsvorbringen nicht. Sein Vortrag, bei intensiven Arbeiten in der Registratur sei ihm aufgefallen, dass Vorgänge in zahlreichen Akten offensichtlich nicht ordnungsgemäß abgelegt worden seien, ist bereits unsubstantiiert. Im Übrigen könnten Fehler im Migrationsvorgang oder in der Registratur bei lebensnaher Betrachtung allenfalls das Verschwinden einzelner Auswertungsvermerke erklären, keinesfalls aber der vorliegend in Rede stehenden Vielzahl an Vermerken. Auf den weitergehenden klägerischen Einwand, dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den Sortiermöglichkeiten im Betriebssystem Windows von falschen Tatsachen ausgingen, kommt es insoweit nicht an. Ohne Bedeutung für die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe in Täuschungsabsicht fehlerhafte Auswertungsvermerke vorgelegt, ist ferner, ob sich diese fehlerhaften Vermerke weiterhin in der Registratur befinden. Selbst wenn dies so sein sollte, ließe dies allenfalls Rückschlüsse auf die heutige Bedeutung der Vermerke zu, könnte jedoch nichts daran ändern, dass die Vorlage fehlerhafter Auswertungsvermerke zum Zwecke der Verdeckung vorangegangenen dienstpflichtwidrigen Verhaltens des Klägers Rückschlüsse auf dessen charakterliche Eignung zulässt. Auch soweit der Kläger bestreitet, im Jahr 2015 in Domea zu den fraglichen 20 Unternehmen keinerlei Aktivitäten entfaltet zu haben, bleibt festzuhalten, dass in der Beschwerdebegründung keine Belege für das Vorbringen benannt werden, der Kläger habe die Geschäftsberichte der in Rede stehenden Unternehmen bereits im Jahr 2015 geprüft sowie entsprechende Auswertungsvermerke erstellt. Soweit sich der Kläger auf den Vermerk über den Geschäftsbericht und den Wirtschaftsprüferbericht für das Geschäftsjahr 2014 des Vereinigte Pensionskassen W. beruft, ist festzustellen, dass dieses Unternehmen (Nr. 2103) nicht zu denjenigen zählt, deren Jahresabschluss durch den Kläger fehlerhaft bearbeitet worden sein soll. Die übrigen vom Kläger aufgeführten Vermerke betreffen bereits ersichtlich nicht die Prüfung des Jahresabschlusses der betreffenden Unternehmen. Die Würdigungen des Verwaltungsgerichts werden auch nicht durch den Einwand des Klägers in Frage gestellt, es entbehre jeglicher Lebenserfahrung und Logik, dass er nach fünfjähriger beanstandungsfreier Tätigkeit bei der Beklagten und nur wenige Monate vor seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit fehlerhafte Auswertungsvermerke vorgelegt haben soll, um zu verdecken, dass er die Jahresabschlüsse der betreffenden Unternehmen im Jahr 2015 nicht wie erforderlich geprüft hatte. Gerade in Anbetracht der bevorstehenden Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit erscheint es ebenso möglich, dass der Kläger glaubte, sein Versäumnis nicht zugeben zu können, sondern verdecken zu müssen. Dies bedarf jeweils einer Einzelfallprüfung. bb) Die Verfügung ist auch nicht etwa deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte keine umfassende Bewertung der Bewährung des Klägers vorgenommen hätte. Im (neuen) Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2017, der im vorliegenden Verfahren maßgeblich ist, hat die Beklagte das Verhalten des Klägers in der gesamten Probezeit sowie die in diesem Zeitraum gezeigten Leistungen in ausreichendem Maße gewürdigt. Insbesondere hat sie in ihre Würdigung nicht lediglich die Geschehnisse zum Jahreswechsel 2015/2016, sondern auch die Leistungen des Klägers während seiner übrigen Probezeit einfließen lassen. So hat sie im letzten Absatz des vorgenannten Widerspruchsbescheides ausdrücklich aufgeführt, der Kläger habe im weit überwiegenden Teil der Probezeit insgesamt zufriedenstellende Leistungen gezeigt. Dies ergebe sich sowohl aus der Zwischenbeurteilung als auch der Abschlussbeurteilung. In der Zwischenbeurteilung sei der Kläger als ein Mitarbeiter beschrieben worden, der seine Aufgaben gewissenhaft und zuverlässig wahrnehme. Diesem im Grundsatz positiven Bild des Klägers hat die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise dessen Verhalten im Zusammenhang mit den Auswertungsvermerken bezüglich der Geschäftsberichte bestimmter Unternehmen für das Geschäftsjahr 2014 gegenübergestellt. Insoweit hat sie ausgeführt, dass unzulängliche Leistungen und unzutreffende Informationen des Klägers gegenüber seinen Vorgesetzten Ende 2015 und Anfang 2016 für die Bewertung der Eignung des Klägers erhebliches Gewicht hätten. Durch die Vorlage der fehlerhaften Auswertungsvermerke und die unzutreffenden Angaben, mit denen er versucht habe, die Mängel dieser Vermerke zu erklären, habe er sich als unzuverlässig erwiesen. Dass die Beklagte im Rahmen der von ihr vorgenommenen Abwägung das Gewicht auf die Verfehlungen des Klägers im Zusammenhang mit den vorgenannten Auswertungsvermerken gelegt hat, begegnet in Anbetracht des der Beklagten zustehenden Beurteilungsspielraums keinen Bedenken. cc) Ohne Belang ist, dass der Kläger die Probezeitbeurteilung vom 19. Juli 2017 gerichtlich angegriffen hat. Eine Entlassung wegen fehlender Bewährung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG setzt nicht voraus, dass sich die fehlende Bewährung förmlich aus einer „unanfechtbaren“ Beurteilung ergibt. Voraussetzung ist lediglich, dass sich der betroffene Bedienstete in tatsächlicher Hinsicht nicht im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG bewährt hat. Aus diesem Grund ist es auch unerheblich, ob diese Probezeitbeurteilung an formellen Mängeln leidet. dd) Der Kläger legt auch nicht dar, dass der Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2017 den zuvor ergangenen Widerspruchsbescheid vom 25. November 2016 nicht in rechtlich zulässiger Weise ersetzt. § 79 VwGO bietet hierfür keine Handhabe. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO bestimmt lediglich den Gegenstand der Anfechtungsklage dergestalt, dass der Ausgangsbescheid und der Widerspruchsbescheid eine prozessuale Einheit bilden. Dies hat das Verwaltungsgericht beachtet, indem es seiner Prüfung– im Einklang mit der Fassung des Klageantrags – den Entlassungsbescheid vom 22. Juli 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2017 zugrunde gelegt hat. Eine Regelung zur Aufhebung eines ergangenen Widerspruchsbescheides und zu dessen Ersetzung durch einen neuen Widerspruchsbescheid enthält § 79 VwGO nicht. Dass der Widerspruchsbescheid vom 25. November 2016 durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als Widerspruchsbehörde nicht aufgehoben werden konnte, legt der Kläger auch im Übrigen nicht ansatzweise dar. Da der Kläger zu keiner Zeit die isolierte Anfechtung des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2017 begehrt hat, kommt es auf das Vorliegen der Voraussetzungen von § 79 Abs. 2 VwGO nicht an. ee) Die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ist auch nicht unverhältnismäßig. Insbesondere fehlt es nicht etwa an der Erforderlichkeit, weil als mildere Mittel die Einleitung eines Disziplinarverfahrens oder die Verlängerung der Probezeit in Betracht gekommen wären. Die aufgrund des Vorstehenden entstandenen Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers können weder durch ein Disziplinarverfahren noch durch eine Verlängerung der Probezeit hinreichend sicher beseitigt werden. In Anbetracht des Gewichts des Vorwurfs, versucht zu haben, seine Vorgesetzten durch Vorlage falscher Auswertungsvermerke über die Durchführung der Prüfung der Abschlussberichte der zu beaufsichtigenden Unternehmen für das Geschäftsjahr 2014 zu täuschen, erscheint die Entlassung der Klägers auch angemessen i. e. S. b) Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Schwierigkeiten solcher Art liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. Dies ist der Fall, wenn das Zulassungsvorbringen – etwa wegen der Komplexität der betroffenen Tatsachen- bzw. Rechtsfragen – Anlass zu solchen Zweifeln gibt, welche sich nicht schon ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden lassen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Februar 2018– 1 A 2072/15 –, juris, Rn. 40 m. w. N., und vom 13. Februar 2018 – 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 28 m. w. N. Das Vorbringen des Klägers lässt derartige besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten nicht erkennen. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, zieht der Kläger mit seinen Ausführungen die Gründe des angefochtenen Urteils nicht derart in Zweifel, dass der Ausgang eines Berufungsverfahrens als offen zu bezeichnen wäre. Das Vorbringen des Klägers beschränkt sich insoweit auf seiner Auffassung nach berücksichtigungswürdige, durch das Verwaltungsgericht aber nicht oder nur fehlerhaft berücksichtigte Umstände, wie beispielsweise Zwischenbeurteilungen, Bescheinigungen zum Verlauf der Probezeit und die erfolgreiche Bewerbung auf die Stelle im Referat X. Inwieweit diese Umstände den vorliegenden Fall hinsichtlich seiner tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeit von anderen Fällen abheben, legt der Kläger nicht dar. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich. c) Sollte der Kläger mit seinem Hinweis auf „mangelhafte Tatsachenfeststellung“ einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 86 Abs. 1 VwGO und damit sinngemäß den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend machen wollen, wäre die Berufung – ungeachtet der fehlenden Darlegung – auch nicht aus diesem Grund zuzulassen. Ein Gericht verletzt nach der ständigen zutreffenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts dann nicht, wenn es bei einer Fallgestaltung, in der sich eine (weitere) Beweiserhebung nicht aufdrängt, von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei – entsprechend ihrer Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung des Sachverhalts – nicht förmlich beantragt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2009 – 2 B 4.08 –, juris, Rn. 33 m. w. N., und Urteil vom 25. Februar 1993 – 2 C 14.91 –, juris, Rn. 30; OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2020 – 1 A 2362/18 –, juris, Rn. 39; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 191. An einem solchen förmlichen Beweisantrag im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO fehlt es vorliegend. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausweislich des Protokolls keinen Beweisantrag gestellt. Nicht zuletzt angesichts der Einlassungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist auch nicht ersichtlich, dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 2. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 und 3 GKG. Dabei hat der Senat bei seiner Bewertung die hälftige (vgl. § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG) Summe derjenigen Bezüge ermittelt, welche dem Kläger nach dem Stand des Besoldungsrechts im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels (12. August 2020) unter Außerachtlassung nicht ruhegehaltfähiger Zulagen und der in § 52 Abs. 6 Satz 3 GKG aufgeführten Bezügebestandteile für das Kalenderjahr 2020 als Beamter des Bundes fiktiv zu zahlen wären. Danach ist das Jahresgehalt des Klägers im Jahr 2020 unter Zugrundelegung seiner Besoldungsgruppe A 13, Erfahrungsstufe 3, mit 58.696,74 Euro (Januar und Februar 4.848,57 Euro und im Übrigen 4.899,96 Euro) anzusetzen. Die Hälfte hiervon beträgt 29.348,37 Euro. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).