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Beschluss

2 A 255/20

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn das Zulassungsbegehren keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO begründet. • Zur Abgrenzung Innen-/Außenbereich ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts erforderlich; Karten- und Luftbildmaterial können hierfür tragfähige Grundlagen liefern. • Ein Vorhaben im Außenbereich ist nach §35 BauGB nur privilegiert, wenn es aufgrund besonderer Anforderungen an die Umgebung oder Zweckbestimmung tatsächlich nur im Außenbereich ausgeführt werden soll; bloße Wünschbarkeit einer naturnahen Lage rechtfertigt keine Privilegierung. • Die grundsätzliche Bedeutung oder besondere Schwierigkeit einer Sache ist im Zulassungsverfahren substantiiert darzulegen; bloße Verweise auf verwandte Begriffe (z. B. Waldkindergarten) genügen nicht. • Verfahrensrügen (Gehör, Sachverhaltsaufklärung, Befangenheitsbehandlung) sind nur dann relevant, wenn konkrete, entscheidungserhebliche Mängel nachgewiesen werden; abstrakte oder unsubstantiiert vorgetragene Einwände reichen nicht.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung: Außenbereichslage und fehlende Privilegierung eines Natur-Kindertagesstätten-Vorhabens • Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn das Zulassungsbegehren keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO begründet. • Zur Abgrenzung Innen-/Außenbereich ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts erforderlich; Karten- und Luftbildmaterial können hierfür tragfähige Grundlagen liefern. • Ein Vorhaben im Außenbereich ist nach §35 BauGB nur privilegiert, wenn es aufgrund besonderer Anforderungen an die Umgebung oder Zweckbestimmung tatsächlich nur im Außenbereich ausgeführt werden soll; bloße Wünschbarkeit einer naturnahen Lage rechtfertigt keine Privilegierung. • Die grundsätzliche Bedeutung oder besondere Schwierigkeit einer Sache ist im Zulassungsverfahren substantiiert darzulegen; bloße Verweise auf verwandte Begriffe (z. B. Waldkindergarten) genügen nicht. • Verfahrensrügen (Gehör, Sachverhaltsaufklärung, Befangenheitsbehandlung) sind nur dann relevant, wenn konkrete, entscheidungserhebliche Mängel nachgewiesen werden; abstrakte oder unsubstantiiert vorgetragene Einwände reichen nicht. Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, das ihren Antrag auf Aufhebung eines ablehnenden Bauvorbescheids vom 19.07.2018 und auf Erteilung eines Bauvorbescheids für den Betrieb einer naturbezogenen Kindertagespflege auf einem Grundstück im Außenbereich abgelehnt hat. Das Verwaltungsgericht stellte fest, das Grundstück liege im Außenbereich bzw. in einer Splittersiedlung und nicht in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil (§34 BauGB). Das Vorhaben sei nicht privilegiert nach §35 Abs.1 Nr.4 BauGB und auch nicht als sonstiges Vorhaben nach §35 Abs.2 BauGB zulässig, da es Darstellungen des Flächennutzungs- und Landschaftsplans widerspreche und die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtige. Die Klägerin rügt insbesondere die Auslegung der Außenbereichsgrenzen, die Anwendung des §35 BauGB, die Abgrenzung zu Waldkindergärten und behauptet Verfahrensmängel. Das Oberverwaltungsgericht prüft im Zulassungsverfahren alle Zulassungsgründe des §124 Abs.2 VwGO. • Zulassungsprüfung nach §124 VwGO: Der Antrag stützt sich auf alle Zulassungsgründe, trifft aber keine substanziierten Angriffe auf die entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts (§124a Abs.4 S.4 VwGO). • Innen-/Außenbereich: Das Verwaltungsgericht hat anhand frei verfügbaren Karten- und Luftbildmaterials sowie der Siedlungsstruktur des Gemeindegebiets nachvollziehbar festgestellt, dass es sich um eine Splittersiedlung außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils handelt; der Zulassungsantrag bringt keine tragfähigen Tatsachen, die diese Feststellungen ernstlich in Frage stellen (§34 BauGB). • Keine Gleichbehandlung im Unrecht: Frühere Entscheidungen der Behörde, Gebäude in der Nähe als Innenbereich zu behandeln, rechtfertigen nicht die Umqualifizierung des streitigen Grundstücks; die Abgrenzung ist eine Rechtsfrage ohne Ermessensspielraum. • Privilegierung nach §35 Abs.1 Nr.4 BauGB: Das Vorhaben ist nicht allein wegen naturnaher Zweckbestimmung privilegiert. Für eine Privilegierung fehlen die besonderen Anforderungen an die Umgebung und die erforderliche Wertung, dass das Vorhaben nur im Außenbereich ausgeführt werden soll; öffentliche Belange (Flächennutzungs- und Landschaftsplan, natürliche Eigenart der Landschaft) sprechen dagegen. • Sonstige Zulässigkeit nach §35 Abs.2 BauGB: Auch hier hat das Verwaltungsgericht tragfähig dargelegt, dass Darstellungen im Flächennutzungs- und Landschaftsplan dem Vorhaben entgegenstehen; vorgebrachte historische Baugenehmigungen und geringfügige Vorbehausungen ändern daran nichts. • Verfahrensrügen: Die behaupteten Verfahrensmängel (Gehörsverletzung, mangelhafte Sachverhaltsaufklärung, fehlender Ortstermin, Ablehnung von Aktenbeiziehung, Behandlung des Befangenheitsantrags) sind unsubstantiiert oder nicht entscheidungserheblich; es liegen keine objektiven Anhaltspunkte für eine vorschriftswidrige Besetzung oder willkürliche Entscheidung vor. • Zulassungsgründe Nr.2–4 und Nr.5 VwGO: Es bestehen keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten, keine grundsätzliche Bedeutung der Sache und keine Divergenz zu obergerichtlicher Rechtsprechung, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen würden. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Streitwert 22.500 Euro. Entscheidungserheblich war, dass das Verwaltungsgericht nachvollziehbar und hinreichend substantiiert festgestellt hat, dass das Vorhabengrundstück außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt und das geplante Gebäude sowie die Nutzung nicht nach §35 BauGB zu privilegieren sind. Öffentliche Belange aus Flächennutzungs- und Landschaftsplan sowie die Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft sprechen gegen eine Zulässigkeit; die vorgetragenen Einwände und Verfahrensrügen begründen keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung, keine grundsätzliche Bedeutung und keine sonstigen Zulassungsgründe, sodass das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig bleibt.