Leitsatz: 1. Das konkrete Risiko für eine Frau im Irak, Opfer von Übergriffen zu werden, hängt von zahlreichen Umständen des Einzelfalls ab, u. a. von der Herkunftsregion, der Existenz einer schutzbereiten und schutzfähigen männlichen Person, der kulturellen und sozialen Stellung und der Persönlichkeit/dem Verhalten der Betroffenen. 2. Verfolgungshandlungen, die die notwendige Dichte erreichen, um für alle Frauen unabhängig von den konkreten Umständen eine Gruppenverfolgung im Irak anzunehmen, liegen nicht vor. 3. Es besteht keine landesweite Gruppenverfolgung von irakischen Frauen, die den Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern einfordern. Allerdings ist dies ein das Risiko, Verfolgung ausgesetzt zu sein, deutlich erhöhender Faktor, der mit hohem Gewicht in die Verfolgungsprognose einzustellen ist. 4. Ist Rückkehrern eine eigenständige Existenzsicherung und Erlangung einer Unterkunft nicht mög-lich, ist grundsätzlich die Unterbringung in einem Flüchtlingslager möglich. Dieser Prognose steht die Absichtserklärung der irakischen Zentralregierung, alle Flüchtlingslager im Irak zu schließen, nicht entgegen. 5. Die schwierigen Bedingungen in den Flüchtlingslagern treffen alleinstehende Frauen besonders hart. Es ist deshalb regelmäßig von realen Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung auszugehen. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30.11.2020 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Die im Jahr 2001 geborene Klägerin ist irakische Staatsangehörige, kurdischer Volks- und yezidischer Religionszugehörigkeit. Sie stammt aus einem jesidischen Dorf in der Provinz Ninive. Die Klägerin reiste mit einem Visum zum Familiennachzug im August 2017 aus dem Irak aus und in das Bundesgebiet ein. Im Juli 2020 stellte sie vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. In der Anhörung vor dem Bundesamt gab sie an, vor der Ausreise mit acht Geschwistern und ihren Eltern in einem Haus gelebt zu haben. Jetzt lebe dort eine yezidische Familie aus B.. Im Heimatland lebten noch eine Schwester, ein Onkel und zwei Tanten mütterlicherseits sowie ein Onkel väterlicherseits. Sie lebten in dem Dorf, in dem auch die Kläger gelebt habe. Die Klägerin gab an, aus Angst vor dem IS geflohen zu sein. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 30.11.2020 die Anträge der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), Anerkennung als Asylberechtigte (Nr. 2), Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Nr. 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Nr. 4). Der Klägerin wurde die Abschiebung in den Irak angedroht (Nr. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Die Klägerin hat dagegen Klage erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht, ihr stehe die Flüchtlingseigenschaft auf ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "verwestlichter" Frauen zu. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 30.11.2020 zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheids zu verpflichten, der Klägerin subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheids zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich auf die Begründung des angegriffenen Bescheids. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte entscheiden, obwohl die Beklagte nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, weil sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (unten 1.) Die weiteren angegriffenen Regelungen des Bescheids sind deshalb rechtswidrig oder gegenstandslos (unten 2.). Der angegriffene Bescheid ist damit im angegriffenen Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO. 1. Die Klägerin hat Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG. Denn sie ist Flüchtling im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG. a) Nach § 3 Abs. 1 AsylG setzt die Flüchtlingseigenschaft voraus, dass der Ausländer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner politischen Überzeugung oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslands befindet. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 4.7.2019 – 1 C 37.18 –, Rn. 13 f., juris, und vom 20.2.2013 – 10 C 23.12 –, Rn. 19, 32, juris. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt nach § 3a AsylG eine Verfolgungshandlung von bestimmter Art und Schwere voraus, die an einen der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten und in § 3b Abs. 1 AsylG näher erläuterten Gründe anknüpft und vom Staat, einer den Staat beherrschenden Gruppierung oder Organisation oder einem nichtstaatlichen Handelnden ausgeht (§ 3c AsylG). Gegen diese Verfolgung darf es darüber hinaus keinen effektiven Schutz im Herkunftsland geben (vgl. §§ 3d, 3e AsylG). Die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben, sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt – abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms – eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus, welche die Regelvermutung eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an flüchtlingsrechtlich erhebliche Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin „wegen“ eines der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.4 2009 – 10 C 11.08 –, Rn. 13, juris, m. w. N. Zu den in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen gehört auch die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Der Begriff ist von der Gruppe im Sinne der Gruppenverfolgung zu unterscheiden. Nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 AsylG gilt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn a) die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und b) die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgrenzbare Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Gemäß §3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG kann eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht anknüpft. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist geklärt, dass je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland Frauen, auch minderjährige, die Staatsangehörige dieses Landes sind und als gemeinsames Merkmal ihre tatsächliche Identifizierung mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern teilen, zu der es im Zuge ihres Aufenthalts in einem Mitgliedstaat gekommen ist, als einer „bestimmten sozialen Gruppe“ zugehörig angesehen werden können. Eine deutlich abgegrenzte Identität können sie insbesondere aufgrund in ihrem Herkunftsland geltender sozialer, moralischer oder rechtlicher Normen besitzen. Ob sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werden, hängt von der sie umgebenden Gesellschaft ab. Diese Gesellschaft kann mit dem gesamten Herkunftsdrittland der Person, die internationalen Schutz beantragt hat, zusammenfallen oder enger eingegrenzt sein, z. B. auf einen Teil des Hoheitsgebiets oder der Bevölkerung dieses Drittlands. Vgl. EuGH, Urteil vom 11.6.2024 – C-646/21 –, Rn. 33 ff., juris. b) In der irakischen Verfassung ist die Gleichstellung der Geschlechter festgeschrieben und eine Frauenquote von 25 % im Parlament (Autonome Region Kurdistan-Irak (RKI): 30 %) verankert. In politischen Entscheidungsprozessen spielen Frauen jedoch eine untergeordnete Rolle. Nur wenige Frauen nehmen Spitzenpositionen in Politik, Verwaltung und Wirtschaft ein. Auf einfachgesetzlicher Ebene findet die verfassungsrechtlich garantierte Gleichstellung häufig keine Entsprechung. Defizite bestehen insbesondere im Familien-, Erb- und Strafrecht sowie im Staatsangehörigkeitsrecht. Die Stellung der Frau hat sich im Vergleich zur Zeit des Saddam-Regimes teilweise deutlich verschlechtert. Frauen sind im Alltag Diskriminierung ausgesetzt, die ihre gleichberechtigte Teilnahme am politischen, sozialen und wirtschaftlichen Leben im Irak verhindert. Die Bewegungsfreiheit von Frauen wird durch gesetzliche Bestimmungen eingeschränkt. So hindert das Gesetz Frauen beispielsweise daran, ohne die Zustimmung eines männlichen Vormunds oder gesetzlichen Vertreters einen Reisepass zu beantragen oder ein Dokument zur Feststellung des Personenstands zu erhalten, welches für den Zugang zu Beschäftigung, Bildung und einer Reihe von Sozialdiensten erforderlich ist. Frauen wird überproportional häufig der Zugang zu Bildung und Teilnahme am Arbeitsmarkt verwehrt. Die geschätzte Erwerbsquote von Frauen liegt bei etwa 11% (Stand 2022), ein Abfall gegenüber 15% im Jahr 2016. Frauen, die nicht an der irakischen Arbeitswelt teilhaben, sind einem erhöhten Armutsrisiko ausgesetzt, selbst wenn sie in der informellen Wirtschaft mit Arbeiten wie Nähen oder Kunsthandwerk beschäftigt sind. Vgl. AA, Lagebericht vom 5.6.2024, S. 4, 7, 13; 15 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak, 28.33.2024, S. 200 ff. In irakischen Familien sind patriarchalische Strukturen und sog. „Ehrenverbrechen“ bis hin zu „Ehrenmorden“ weit verbreitet. Häusliche Gewalt ist alltäglich und kann sowohl durch triviale Streitereien als auch durch vermeintliche „Ehrverletzungen“ ausgelöst werden, weshalb die Übergänge zwischen häuslicher Gewalt und sog. „Ehrverbrechen“ in der Praxis oft fließend sind. Die Familien- und die individuelle Ehre wird ausschließlich von Männern gehalten und kann verloren oder wiedergewonnen werden. Frauen dagegen können nur eine Quelle der Familien- oder individuellen „Schande“ sein, und können nicht aktiv Ehre in ihre Familie oder ihren Stamm bringen. In der Autonomen Region Kurdistan-Irak sprechen sich zwar sowohl Politik als auch Rechtslage ausdrücklich gegen „Ehrenmorde“ aus. In einigen gesellschaftlichen Gruppen gilt der „Ehrenmord“ allerdings immer noch als rechtfertigbar. Während sexuelle Übergriffe, wie z. B. Vergewaltigung, sowohl gegen Frauen als auch gegen Männer strafbar sind, sieht Art. 398 des irakischen Strafgesetzbuches vor, dass Anklagen aufgrund von Vergewaltigung fallen gelassen werden können, wenn der Angreifer das Opfer heiratet. Dies gilt sowohl im Irak als auch in der Autonomen Region Kurdistan-Irak. Eine Bestimmung verhindert hierbei eine Scheidung innerhalb der ersten drei Ehejahre. Dies trifft auch zu, wenn das Opfer minderjährig ist. Vergewaltigung innerhalb der Ehe stellt keine Straftat dar. Die Bemühungen irakischer Frauenrechtsorganisationen, das Parlament zur Verabschiedung eines Gesetzes zum Verbot geschlechtsspezifischer Gewalt zu bewegen, blieben bisher erfolglos, obwohl der Ruf nach Gesetzen gegen häusliche Gewalt im Irak wieder lauter geworden ist. Vgl. BFA Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak, 28.33.2024, S. 203, 212); Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Kurzinformation Irak. Geschlechtsspezifische Gewalt, 1.5.2023, S. 1; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, Lagebericht vom 5.6.2024, S. 7, 16 f. Fälle von (tödlicher) geschlechtsspezifischer Gewalt kommen in ganz Irak, inklusive in der kurdischen Region, häufig vor. Geschlechtsspezifische Gewalt ist nicht nur auf den häuslichen bzw. familiären Rahmen begrenzt, sondern wird auch von Personen verübt, die nicht in einer persönlichen Beziehung zu den jeweiligen Frauen stehen. Dies betrifft vor allem Frauen in öffentlichen oder halb-öffentlichen Positionen, wie Aktivistinnen, Politikerinnen und Influencerinnen, aber auch Berufsgruppen, deren Tätigkeiten halb-öffentlich sind, wie bspw. Journalistinnen, Ärztinnen oder Politikerinnen. Verlassen Frauen die traditionelle „heimische“ Sphäre, wird dies nicht von allen Teilen der Gesellschaft akzeptiert. Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Kurzinformation Irak. Geschlechtsspezifische Gewalt, 1.5.2023, S. 4; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes Irak, 26.6.2023, S. 4. Sowohl Männer als auch Frauen stehen im Irak unter Druck, sich an konservative Normen zu halten, was das persönliche Erscheinungsbild betrifft. Personen, die als nicht konform mit den lokalen sozialen und kulturellen Normen angesehen werden, weil sie ein „westliches“ Verhalten an den Tag legen, sind Drohungen und Angriffen von Einzelpersonen aus der Gesellschaft sowie von Milizen ausgesetzt. Volksmobilisierungskräfte (PMF) haben es auf Personen abgesehen, die Anzeichen für eine Abweichung von ihrer Auslegung der schiitischen Normen zeigen, manchmal mit Unterstützung der schiitischen Gemeinschaft. Einige Muslime bedrohen weiterhin Frauen und Mädchen, unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit, wenn sich diese weigern, Kopftuch zu tragen, bzw. wenn sie sich in westlicher Kleidung kleiden oder sich nicht an strenge Interpretationen islamischer Normen für das Verhalten in der Öffentlichkeit halten. Alleinerziehende Mütter und Frauen, die allein leben, sind Stigmatisierung ausgesetzt. Für Frauen außerhalb des Hauses zu arbeiten wird in weiten Teilen der Gesellschaft als inakzeptabel angesehen. Berufe wie die Arbeit in Geschäften, Restaurants oder in den Medien werden als etwas Schändliches betrachtet. Gleiches gilt für die Teilnahme an lokaler und nationaler Politik. So wurden weibliche Aktivisten, die an politischen Protesten teilnahmen, in Gegenkampagnen als promiskuitiv verunglimpft. Vgl. EUAA, Country Guidance: Iraq, 29.6.2022, S. 112); BFA Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak, 28.33.2024, S. 21; (Australian Government Department of Foreign Affairs and Trade Country Information Report Iraq, 16.01.2023, S. 30. c) Zusammengefasst können Frauen im gesamten Irak Diskriminierungen und (geschlechtsspezifischer) Gewalt ausgesetzt sein. Das konkrete Risiko für die einzelne Frau, Opfer von Übergriffen zu werden, hängt allerdings von zahlreichen Umständen des Einzelfalls ab, u. a. von der Herkunftsregion, der Existenz einer schutzbereiten und schutzfähigen männlichen Person, der kulturellen und sozialen Stellung und der Persönlichkeit/dem Verhalten der Betroffenen. Verfolgungshandlungen, die die notwendige Dichte erreichen, um für alle Frauen unabhängig von den konkreten Umständen eine Gruppenverfolgung im Irak anzunehmen, liegen hingegen ersichtlich nicht vor, was (soweit ersichtlich) in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung einheitlich beurteilt vor. Es lässt sich den vorstehenden Erkenntnissen auch nicht entnehmen, dass alle irakische Frauen, die den Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern einfordern, landesweit Verfolgung im Sinne einer Gruppenverfolgung befürchten müssen. Allerdings ist dies ein das Risiko, Verfolgung ausgesetzt zu sein, deutlich erhöhender Faktor, der mit hohem Gewicht in die Verfolgungsprognose einzustellen ist. Zudem ist dieser Umstand auch von erheblichem Gewicht für die Frage, ob der Betroffenen individuelle Verfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit droht. Hierfür ist jedoch die Identifikation eines konkreten Akteurs erforderlich. d) Ausgehend hiervon gehört die Klägerin der sozialen Gruppe der Frauen an, die sich mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern identifiziert, und es ist beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin in ihrem Heimatdorf der Verfolgung durch dort anwesende Männer ausgesetzt wäre. Nach dem schriftlichen Vortrag im Gerichtsverfahren und der Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Einzelrichters fest, dass die Klägerin sich mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern identifiziert. So hat sie beispielsweise in Deutschland eine Berufsausbildung ergriffen und hat nachvollziehbar begründet, welche Bedeutung dies für sie hat und sie diese nicht aufgeben möchte. Die Klägerin hat glaubhaft geschildert, wie sie erst nach der Ankunft in Deutschland realisiert habe, dass sie hier (anders als zuvor) als Frau in Freiheit lebe könne und eigene Entscheidung treffen könnte. Ihre Integration in die "westliche" Gesellschaft zeigt sich auch durch ihre deutschen Sprachkenntnisse und ihren "westlichen" Kleidungsstil, zu dem sie glaubhaft vortrug, dass es ihr wichtig sei, sich kleiden zu können, wie sie wolle. Die Klägerin gehört damit einer Gruppe i. S. des § 3b Abs. 1 Nr. 4 lit a) AsylG an, die in dem Herkunftsort bzw -region der Klägerin auch eine deutlich abgegrenzte Identität hat und als andersartig betrachtet wird (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 lit. b) AsylG). Denn die Klägerin lebte in einem Ort von ca. 70 Haushalten, in dem nach ihrer glaubhaften Schilderung ein "traditionelles", für den Irak typisches Rollenverständnis der Geschlechter vorherrscht. Die Klägerin würde als alleinstehende Frau, die ihre Werte nicht aufgeben möchte, und durch ihren Wunsch, beruflich tätig zu sein, hervorstechen. Die Klägerin wäre mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Diese Prognose rechtfertigt sich durch die erhöhte Gefahr, die für Frauen, die der vorgenannten sozialen Gruppe angehören, im Irak im Allgemeinen besteht. Im Fall der Klägerin kommt aber entscheidend hinzu, dass sie an einen konservativen kleinen Ort zurückkehren würde, sie alleinstehend ist und keine männliche schutzbereite Person zur Verfügung steht. Der Vater der Klägerin hält sich nicht mehr im Irak auf, an ihre im Irak noch lebenden Onkel könnte sie sich nach ihrer glaubhaften Schilderung in der mündlichen Verhandlung nicht erfolgsversprechend wenden. Die Klägerin hat auch keine besondere Stellung oder anderweitige Ressourcen, die es ihr ermöglichen könnten, Angriffe auf sie abzuwehren. e) Der Klägerin steht kein Schutz (§ 3d AsylG) an ihrem Herkunftsort zur Verfügung (unten aa). Sie kann auch nicht auf internen Schutz (§ 3e AsylG) verwiesen werden (unten bb). aa) Nach § 3d Abs. 1 AsylG kann Schutz vor Verfolgung nur geboten werden vom Staat oder von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz gemäß § 3d Abs. 2 AsylG zu bieten. Nach § 3d Abs. 2 AsylG muss der Schutz vor Verfolgung wirksam sein und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in § 3d Abs. 1 AsylG genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. Im Herkunftsort stünde der Klägerin nach ihrer glaubhaften Schilderung zur Überzeugung des Gerichts kein wirksamer Schutz durch den irakischen Staat zur Verfügung. Dabei ist Grundlage der Prognose zunächst der Umstand, dass die Vielzahl ungeahndeter geschlechtsspezifischer Übergriffe einen im Grundsatz unzureichenden Schutz belegt. Nach der vorstehend beschriebenen Erkenntnislage fehlt es z. T. schon an ausreichenden Rechtsvorschriften zum Schutz von Frauen, vor allem aber an einer durchgehenden Schutzbereitschaft. Für den kleinen Ort der Klägerin, in den die Klägerin zurückkehren würde und in dem eine homogene Gruppe mit einem traditionellen Rollenbild lebt, lassen sich keine belastbaren Anhaltspunkte feststellen, dass dort eine Schutzbereitschaft bestünde, die anders als in anderen Teilen des Iraks nicht defizitär ist. Dies könnte möglicherweise an anderen Orten anders sein, insbesondere in Großstädten der RKI. Auf Schutz durch Familienangehörige am Herkunftsort kann die Klägerin, wie bereits ausgeführt, nicht zurückgreifen. bb) Die Flüchtlingseigenschaft wird nach § 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG nicht zuerkannt, wenn der Asylsuchende in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat. Außerdem muss der Ausländer nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG sicher und legal in diesen Landesteil reisen können, muss dort aufgenommen werden und es muss vernünftigerweise erwartet werden können, dass er sich dort niederlässt. Letzteres bedeutet, dass nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit andere Gefahren oder Nachteile drohen dürfen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer für den internationalen Schutz relevanten Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen, und auch sonst keine unerträgliche Härte droht. Der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz am Ort des internen Schutzes ist dabei eine hervorgehobene Bedeutung beizumessen. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK darf nicht zu befürchten sein; darüberhinausgehende Anforderungen sind keine notwendige Voraussetzung der Zumutbarkeit einer Niederlassung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.6.2021 – 1 C 27.20 –, juris, Rn. 15. Schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet, die nicht einem verantwortlichen Akteur zuzurechnen sind, können nur in ganz besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen und damit zwingend gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechen. Dies kommt allerdings nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen in Betracht und erfordert ein sehr hohes Schädigungsniveau. Vgl. EGMR, Urteil vom 28.6.2011 – 8319/07 und 11449/07 – (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681, Rn. 278, 282 f.; BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 – 10 C 15.12 –,Rn. 23, juris, und Beschluss vom 8.8.2018 – 1 B 25.18 –, Rn. 9, juris; OVG NRW, Urteil vom 18.6.2019 – 13 A 3930/18.A –, Rn. 89 ff., juris. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gerichtshofes der Europäischen Union sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist dies der Fall, wenn sich ein Rückkehrer unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen bei einer Rückkehr in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihm nicht erlaubte, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK liegt dagegen jedenfalls dann nicht vor, wenn es dem Rückkehrer möglich ist, durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen zu erzielen und er sich damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren kann. Vgl. EGMR, Urteil vom 13.10.2011 – 10611/09, Husseini/ Schweden –, Rn. 25, juris; BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 – 10 C 15.12 –, Rn. 23 und 39, juris; EuGH, Urteil vom 17.2.2009 – C-465/07 (Elgafaji) –,Rn. 28, juris; BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 – 10 C 15.12 –,Rn. 22, juris; EuGH, Urteil vom 19.3.2019, C-297/17, Rn 89, juris; EuGH, Urteil vom 19.3.2019, C-163/17 (Jawo), Rn. 90, juris; BVerwG, Urteil vom 18.2.2021 – 1 C 4/20 –, Rn. 65, juris; OVG NRW, Urteil vom 18.6.2019 – 13 A 3930/18.A –,Rn. 113 f., juris. Im Rahmen des Art. 3 EMRK ist eine tatsächliche Gefahr („real risk“) erforderlich, d. h. es muss eine ausreichende reale, nicht nur auf bloßen Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) bestehen. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss danach aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und darf nicht hypothetisch sein. Erforderlich ist danach die konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung. Es gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d. h. die für eine Verfolgung sprechenden Umstände müssen ein größeres Gewicht haben als die dagegensprechenden Tatsachen. Vgl. EGMR, Urteil vom 28.6.2011 – 8319/07 und 11449/07 – (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681; BVerwG, Urteil vom 27.4.2010 – 10 C 5.09 –, Rn. 22, juris. Für die Beurteilung ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 – 10 C 15.12 –, Rn. 26; juris; EGMR, Urteil vom 28.6.2011 – 8319/07 und 11449/07 – (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681, Rn. 265, 301, 309. Lebt der Asylsuchende in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit der Kernfamilie, ist für die Bildung der Verfolgungsprognose der hypothetische Aufenthalt des Asylsuchenden im Herkunftsland in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern dieser Kernfamilie zu unterstellen. Eine im Regelfall gemeinsame Rückkehr im Familienverband ist der Gefährdungsprognose auch dann zugrunde zu legen, wenn einzelnen Mitgliedern der Kernfamilie bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für diese ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4.7.2019 – 1 C 45.18 – Rn. 16 ff., juris. Eine Abschiebung in den Irak verletzt nur in ganz besonderen Ausnahmefällen wegen der dortigen schlechten humanitären Verhältnisse Art. 3 EMRK. Nicht jedem Rückkehrer droht eine von den Umständen des Einzelfalls losgelöste Verletzung von Art. 3 EMRK. Es müssen individuell erschwerenden Umstände vorliegen, die ein erhöhtes Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung begründen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5.9.2023 – 9 A 1249/20.A – Rn. 252 ff. m. w. N., juris. Ist eine eigenständige Existenzsicherung und Erlangung einer Unterkunft nicht möglich, ist zudem die Unterbringung in einem Flüchtlingslager möglich. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5.9.2023 – 9 A 1249/20.A – Rn. 411 ff. m. w. N., juris. Dieser Prognose steht die Absichtserklärung der irakischen Zentralregierung, alle Flüchtlingslager im Irak im Laufe des Jahres 2024 zu schließen und zum 30.7.2024 finanzielle Hilfen einzustellen, vgl. hierzu VG Braunschweig, Urteil vom 19.1.2024 – 2 A 255/20 –, Rn. 45 ff., juris. nicht entgegen. Die irakische Zentralregierung ist hinsichtlich der auf kurdischen Gebieten befindlichen Flüchtlingscamps schon rein faktisch nicht in der Lage, die Lager zu schließen. Bei der "Schließung" handelt es dich damit de facto um den Entzug von Geldmitteln. Die Einstellung von finanziellen Hilfen erlaubt derzeit aber ebenfalls nicht die Prognose, die Flüchtlingslager in kurdischen Gebieten würden geschlossen. Hierzu steht die wiederholt geäußerte Verpflichtungserklärung der kurdischen Regierung im Widerspruch, die von ihr betriebenen Lager erst dann zu schließen, wenn die Vertriebenen freiwillig in ihr Herkunftsgebiet zurückgekehrt sind. Der Innenminister Ahmed ist dementsprechend am 10.10.2023 den Forderungen der Zentralregierung scharf entgegengetreten und hat die eigene langjährige Position bekräftigt, fast eine Millionen Vertriebe, darunter auch yezidische Flüchtlinge, in Kurdistan weiter aufzunehmen. Vgl. USDOS, Country Report on Human Rights Practices: Iraq 2022; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Irak, vom 9.10.2023, S. 231; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Irak 2022, S. 235; IDPs could not be returned by a decision, 10.10.2023 (www.kurdistan24.net/en/profile/1131-Kurdistan%2024); BAMF, BriefingNotes vom 18.3.2024. Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass die kurdische Regierung bereits jetzt einen Großteil der Kosten der Camps selbst trägt und überdies auf Hilfen Dritter zurückgreift. Die Angaben der irakischen Regierung sind zudem uneindeutig. Sie gab zwar am 11.7.2024 bekannt, alle Flüchtlingslager in der Provinz Sulaimaniyya geschlossen zu haben. Das irakische Migrationsministerium kündigte dann im Juli 2024 aber an, die Schließung der übrigen Flüchtlingslager bis Ende des Jahres 2024 auszusetzen. Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderkurzinformationen, Irak, Die Situation der Jesidinnen und Jesiden, Stand 08/2024, S. 6. Außerdem sollten im Zuge des Auslaufens der humanitären Hilfe und der Umstellung auf Maßnahmen des langfristigen Wiederaufbaus und der Entwicklung zum Ende des Jahres 2023 alle 25 von der ARK verwalteten Flüchtlingslager und damit auch diejenigen in der Provinz Ninive vom UNHCR übernommen werden, weil dieser beabsichtigte, die Flüchtlingslager in Zusammenarbeit mit der irakischen Regierung und der ARK an die öffentlichen Strukturen anzubinden, um sie letztlich in formelle Siedlungen umzuwandeln und so eine bessere lokale Integration zu gewährleisten. In diesem Zuge sollte den Bewohnern die Möglichkeit eingeräumt werden, ihre Unterkünfte selbst auszubauen, auch um die Kosten für die Instandhaltung und den Ersatz von Zelten zu verringern. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5.9.2023 – 9 A 1249/20.A – Rn. 254 ff., Rn. 422 f. m. w. N., juris. Ausgehend hiervon liegt ein ganz besonderer Ausnahmefall vor. Es ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Klägerin in einem anderen Landesteil im Sinne des § 3e AsylG ihre elementarsten Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft nicht wird befriedigen können wird. Im Rahmen der anzustellenden Rückkehrprognose, wäre davon auszugehen, dass die Klägerin alleine in ihre Herkunftsregion zurückkehren würde. Sie ist alleinstehend. Unterstützung durch Familienangehörige könnte die Klägerin nach ihrem glaubhaften Vortrag in der mündlichen Verhandlung nicht erhalten. Es ist nicht anzunehmen, dass die Klägerin ohne familiäres Netzwerk oder sonstigen Schutz im Irak einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. Frauen werden im Irak – wie ausgeführt – allgemein benachteiligt und können im Alltag Diskriminierung ausgesetzt sein, die ihre gleichberechtigte Teilnahme am politischen, sozialen und wirtschaftlichen Leben einschränkt. Diese Diskriminierungen genügen zwar – wie ausgeführt – nicht für die Annahme einer Gruppenverfolgung von Frauen im Irak. Sie machen es aber äußerst unwahrscheinlich, dass aus dem Ausland zurückkehrende alleinstehende Frauen ohne unterstützungsbereite Familienangehörige ihren Lebensunterhalt eigenständig sichern können, wenn sie nicht über Vermögen oder Einfluss verfügen. Statistisch gesehen beträgt die Erwerbsquote von Frauen (also auch von nicht alleinstehenden Frauen und Frauen mit Netzwerk) etwa 11 %. Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Irak vom 28.3.2024, S. 201. Bei der Klägerin kommt hinzu, dass sie noch jung ist und über keine Berufserfahrung im Irak oder Netzwerke im Irak in irgendeiner Form verfügt, die ihr bei der Arbeitssuche helfen könnten. Auch durch die Unterkunft in einem Flüchtlingslager könnte die Klägerin ihre elementaren Bedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht befriedigen. Denn die dort schwierigen Bedingungen treffen alleinstehende Frauen besonders hart. Es ist deshalb regelmäßig von realen Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung auszugehen. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 24.9.2019 – 9 LB 136/19 –, juris, Rn. 201 ff.; zu besonderen Vulnerabilität von alleinstehenden Frauen auch OVG NRW, Urteil vom 22.10.2021 – 9 A 2152/20.A –, juris, Rn. 210. Gründe, warum dies bei der Klägerin ausnahmsweise anders sein könnte, liegen nicht vor. 2. Die Regelungen der Ziffern 3-6 des angegriffenen Bescheids sind in Folge der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtswidrig bzw. gegenstandslos und dementsprechend aufzuheben. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.