Beschluss
7 B 1517/20
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen Ordnungsverfügungen ist unbegründet.
• Eine Genehmigung vom 27.07.1984 deckt kein allgemeines Wohnen im 2. Obergeschoss, sondern nur betriebsbezogenes Wohnen.
• Bei formell illegaler Nutzung ist eine Nutzungsuntersagung grundsätzlich gerechtfertigt und ermessensgerecht.
Entscheidungsgründe
Keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei formell illegaler Nutzung • Die Beschwerde gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen Ordnungsverfügungen ist unbegründet. • Eine Genehmigung vom 27.07.1984 deckt kein allgemeines Wohnen im 2. Obergeschoss, sondern nur betriebsbezogenes Wohnen. • Bei formell illegaler Nutzung ist eine Nutzungsuntersagung grundsätzlich gerechtfertigt und ermessensgerecht. Die Antragsteller begehren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen Ordnungsverfügungen der Behörde vom 14.05.2019 (mit Änderungsbescheiden vom 22.01.2020), die Nutzungen untersagen und Zwangsgeld androhen. Streitpunkt ist, ob für das 2. Obergeschoss eine Baugenehmigung allgemeines Wohnen oder nur betriebsbezogenes Wohnen deckt. Die Antragsteller berufen sich auf eine Nachtragsgenehmigung vom 27.07.1984; die Behörde hält diese für auf betriebsbezogenes Wohnen beschränkt. Das Verwaltungsgericht hatte die aufschiebende Wirkung nicht wiederhergestellt; gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde. Das Oberverwaltungsgericht prüft insbesondere die Auslegung der von 1980/1984 bestehenden Genehmigungen und die Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung. • Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet; es liegen keine Gründe vor, die die angefochtene Entscheidung zu ändern rechtfertigen. • Die von den Antragstellern herangezogene Genehmigung vom 27.07.1984 ist nicht als Erlaubnis für allgemeines Wohnen im 2. Obergeschoss zu verstehen, sondern beschränkt sich auf betriebsbezogenes Wohnen; dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Nachtragsgenehmigung und den zugehörigen Zeichnungen. • Die ursprüngliche Baugenehmigung vom 23.04.1980 und die Nachtragsgenehmigung wurden nach dem erkennbaren Willen der Behörde so gefasst, dass lediglich die Zulassung eines 2. Obergeschosses geändert wird, nicht die Art der Nutzung über dem Erdgeschoss. • Für eine andere Auslegung sind im Beschwerdeverfahren keine stichhaltigen Gründe vorgetragen worden und keine weiteren Umstände ersichtlich. • Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts ist bei Vorliegen einer formell illegalen Nutzung die Anordnung einer Nutzungsuntersagung grundsätzlich gerechtfertigt und zudem ermessensgerecht. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die aufschiebende Wirkung der Klage wird nicht wiederhergestellt, weil die vorhandene Genehmigung kein allgemeines Wohnen im 2. Obergeschoss erlaubt und die Nutzung damit formell illegal ist. Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung ist die Untersagung der Nutzung und die Androhung von Zwangsgeld als rechtmäßig und ermessensgerecht zu bewerten. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.430,00 Euro festgesetzt.