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Beschluss

7 B 1742/20

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0330.7B1742.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.120,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Gründe für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klagen 10 K 2799/19 und 10 K 784/20 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 14.5.2019 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 22.1.2020 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen, sind nicht dargetan. 3 Soweit der Antragsteller geltend macht, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts fehle es an einer einzelfallbezogenen Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. 4 Das in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normierte Erfordernis, das besondere Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen, soll neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. 5 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6.8.2018 - 7 B 919/18 -, juris. 6 Dem formalen Begründungserfordernis genügt die Behörde immer schon dann, wenn sie schlüssig, konkret und substantiiert darlegt, aufgrund welcher Erwägungen sie gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben ansieht und das Interesse des Rechtsbehelfsführers am Bestehen der gesetzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat. 7 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.7.2011 - 7 B 634/11 -, juris, m. w. N. 8 Diesen Anforderungen ist die Antragsgegnerin hinreichend nachgekommen, indem sie in der Verfügung vom 28.5.2020 u. a. ausführt, es sei mit der Ordnungsfunktion des formellen Baurechts unvereinbar, den gesetzestreuen Bürgern das Opfer aufzuerlegen, bis zur Erteilung der Genehmigung ein Vorhaben zurückzustellen, diejenigen aber durch Freistellung von Beschränkungen des Genehmigungsverfahrens zu bevorzugen, die bereits ein Vorhaben, wie im vorliegenden Fall, rechtswidrig durchgeführt hätten. 9 Entgegen dem Vorbingen des Antragstellers geht die Begründung gegenüber ihm als Nutzer auch nicht "ins Leere". Die sofortige Vollziehung einer rechtmäßigen Nutzungsuntersagung soll vielmehr auch der Vorbildwirkung einer formell illegalen Nutzung begegnen und dem „Schwarznutzer“ ungerechtfertigte Vorteile gegenüber demjenigen entziehen, der die Nutzung erst nach Erteilung einer Genehmigung aufnimmt. 10 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.7.2018 - 10 B 850/18 -, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 18.9.2017 - 15 CS 17.1675 -, juris. 11 Eine - vom Verwaltungsgericht verneinte - Entwertung des formellen Baurechts hat der Antragsteller mit seinem Vorbringen, die Dachgeschosswohnung in dem Gebäude J. 00 sei zu allgemeinen Wohnzwecken genehmigt, in dem Gewerbegebiet hätten 2014 685 und 2020 638 Wahlberechtigte gelebt, es sei mithin nicht glaubhaft, dass der Antragsgegnerin die von ihm ausgeübte allgemeine Wohnnutzung nicht bekannt gewesen sei, nicht dargelegt. So hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 1.2.2021 unter Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 14.1.2021 - 7 B 1517/20 - (juris) die Erteilung einer Baugenehmigung zu einer Dachgeschosswohnung im Gebäude J. 00 bestritten und zutreffend darauf hingewiesen, dass aus der Zahl der versandten Wahlbenachrichtigungen keineswegs auf eine allgemeine Wohnnutzung der Adressaten geschlossen werden könne. 12 Soweit der Antragsteller geltend macht, wegen der Schwere der Rechtsfolgen der sofort vollziehbaren Nutzungsuntersagung (Verlagerung des Lebensmittelpunktes, Einlagerung des Hausrates) bedürfe es der gerichtlichen Überprüfung der materiellen Legalität der Wohnnutzung, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. Die Rechtsfolgen einer - die Substanz des Gebäudes nicht antastenden - sofort vollziehbaren Nutzungsuntersagung sind mit denen einer - bei ihrer Umsetzung den Bestand beseitigenden - sofort vollziehbaren Abrissverfügung nicht vergleichbar. 13 Die angefochtene Nutzungsuntersagung ist entgegen dem Vorbringen des Antragstellers, es seien nicht alle relevanten Umstände des Einzelfalls (kein unzureichender Brandschutz, keine fehlende Standsicherheit) berücksichtigt worden, die Antragsgegnerin habe das Gebiet insbesondere mit Blick auf die Anzahl der in diesem Gebiet gemeldeten Wahlberechtigten nicht hinreichend überprüft und ihr Vortrag sei in sich widersprüchlich, auch nicht ermessensfehlerhaft. Auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, 14 vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 22.12.2016- 7 B 1182/16 -, juris, m. w. N., 15 ist bei einer formell illegalen Nutzung eine entsprechende Nutzungsuntersagung grundsätzlich gerechtfertigt und ermessensgerecht. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 1.2.2021 auch mitgeteilt, dass das betroffene Gebiet weiter untersucht werde, wegen der bestehenden Pandemie die notwendigen Ortsbesichtigungen momentan jedoch zurückgestellt worden seien. Die Verfahren würden aber bei einer Entspannung der pandemischen Lage wieder fortgesetzt. 16 Der Einwand des Antragstellers, im Rahmen der notwendigen Überprüfung der materiellen Legalität der Wohnnutzung sei zu berücksichtigen, dass der Bebauungsplan funktionslos geworden und die allgemeine Wohnnutzung materiell genehmigungsfähig sei, da es sich faktisch um ein Mischgebiet handele, ist schon aus obigen Gründen unbeachtlich. Eine Funktionslosigkeit des Bebauungsplans ist zudem nicht hinreichend dargetan und nach dem Aktenbestand auch nicht erkennbar. Das Verwaltungsgericht hat außerdem festgestellt, dass nach der Auffassung der Antragsgegnerin der Antrag auf Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheides nicht genehmigungsfähig und deshalb die Nutzungsuntersagung aufgrund formeller Illegalität nicht unverhältnismäßig sei. 17 Soweit der Antragsteller geltend macht, die Antragsgegnerin habe die allgemeine Wohnnutzung auf dem Grundstück B. C. 0c jahrelang geduldet, so dass auch insoweit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt sei, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluss die Voraussetzungen einer aktiven Duldung zutreffend aufgezeigt und ausgeführt, eine diesen Anforderungen genügende Erklärung der Antragsgegnerin sei nicht ersichtlich. Die Richtigkeit dieser rechtlichen Wertung hat der Antragsteller mit seinem Vorbringen nicht erschüttert. 18 Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers ist die Dauer der Fristsetzung zur Nutzungsaufgabe von 6 Monaten nach Zustellung des Bescheides vom 22.1.2020 ebenfalls nicht zu beanstanden. Bei Erlass einer Nutzungsuntersagung gegenüber dem Mieter als Nutzer, ist diesem eine hinreichende Frist zur Räumung der Wohnung einzuräumen. 19 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.7.2018 - 10 B 850/18 -, juris. 20 Die von der Antragsgegnerin gesetzte Frist genügt diesen Anforderungen. Sie hat in dem angefochtenen Bescheid darauf abgestellt, dass der Antragsteller laut Einwohnermeldeauskunft seit Mai 2017 unter obiger Adresse wohne. Bei der Fristsetzung von nunmehr 6 Monaten sei die Dauer dieser Wohnnutzung berücksichtigt worden. Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluss ausgeführt, der Antragsteller habe nicht substantiiert dargelegt, dass es ihm innerhalb der länger bemessenen Frist nicht möglich (gewesen) sei, eine andere, bedarfsgerechte Wohnung zu finden. Dem ist der Antragsteller mit seinem allgemeinen Vorbringen zur Bevölkerungsentwicklung und Wohnungsmarktsituation in E. nicht substantiiert entgegen getreten. Insbesondere hat er, soweit er die fehlende Berücksichtigung seiner individuellen Umstände durch das Verwaltungsgericht rügt, diese auch im Beschwerdeverfahren nicht näher dargelegt. 21 Soweit der Antragsteller geltend macht, die Antragsgegnerin habe in dem betroffenen Gebiet in letzter Zeit Genehmigungen für allgemeines Wohnen erteilt bzw. Zusicherungen ausgesprochen, nicht einzuschreiten, fehlt es schon an der hinreichenden Substantiierung dieser von der Antragsgegnerin bestrittenen Sachverhalte. Wie oben ausgeführt, recherchiert die Antragsgegnerin nach ihren Angaben zur Zeit die jeweilige Genehmigungs- und Nutzungssituation und beabsichtigt gegen sämtliche formell illegalen Nutzungen einzuschreiten. 22 Aus obigen Gründen ist auch die Zwangsgeldandrohung nicht zu beanstanden. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 24 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. 25 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.