Beschluss
1 E 234/21
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Gegen die Zurückweisung einer Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist die Beschwerde nach § 146 Abs. 1 VwGO statthaft; für diese Beschwerde gilt der Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO.
• Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO erstattungsfähig, unabhängig davon, ob die Gegenpartei anwaltlich vertreten war.
• Im Kostenfestsetzungsverfahren ist zwischen der Kostengrundentscheidung und der Kostenfestsetzung zu unterscheiden; die Kostengrundentscheidung kann bereits die Kostentragungspflicht des Antragstellers rechtskräftig feststellen.
• Ein Einwand gegen die Erstattungsfähigkeit anwaltlicher Kosten wegen angeblicher Unverhältnismäßigkeit oder zur Herstellung prozessualer Waffengleichheit greift nur, wenn die anwaltliche Vertretung offensichtlich nutzlos war oder objektiv allein Kosten erzeugen sollte.
Entscheidungsgründe
Vertretungszwang bei Beschwerde gegen Zurückweisung der Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss • Gegen die Zurückweisung einer Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist die Beschwerde nach § 146 Abs. 1 VwGO statthaft; für diese Beschwerde gilt der Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO. • Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO erstattungsfähig, unabhängig davon, ob die Gegenpartei anwaltlich vertreten war. • Im Kostenfestsetzungsverfahren ist zwischen der Kostengrundentscheidung und der Kostenfestsetzung zu unterscheiden; die Kostengrundentscheidung kann bereits die Kostentragungspflicht des Antragstellers rechtskräftig feststellen. • Ein Einwand gegen die Erstattungsfähigkeit anwaltlicher Kosten wegen angeblicher Unverhältnismäßigkeit oder zur Herstellung prozessualer Waffengleichheit greift nur, wenn die anwaltliche Vertretung offensichtlich nutzlos war oder objektiv allein Kosten erzeugen sollte. Der Antragsteller rügte einen Beschluss des Senats, in dem festgestellt wurde, dass er den Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO nicht erfüllt habe. Gegenstand der Auseinandersetzung waren die vom Verwaltungsgericht festgesetzten Gerichtskosten und der Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin/Antragsgegnerin. Der Antragsteller behauptete, es handele sich um ein reines Kostenverfahren, weshalb er sich selbst vertreten dürfe, und verwies auf frühere Verfahren, in denen er ohne Anwalt aufgetreten sei. Das Verwaltungsgericht hatte die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen; hiergegen wurde Beschwerde erhoben. Der Senat prüfte, ob der Eingriff als Anhörungsrüge oder Gegenvorstellung zu behandeln sei, und entschied, dass die in Betracht kommenden Rechtsbehelfe in der Sache erfolglos blieben. Weiter beanstandete der Antragsteller die Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten und die lange Verjährungsfrist nach § 197 BGB. • Zulässigkeit: Die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Erinnerung ist nach § 146 Abs. 1 VwGO statthaft; für diese Beschwerde gilt der Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 VwGO, weshalb die Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts zutreffend war. • Abgrenzung kostenrechtlicher Grundlagen: Die Kostenfestsetzung im Verwaltungsprozess gründet sich auf § 164 VwGO; es handelt sich damit nicht um eine Beschwerde nach den kostenrechtlichen Ausnahmen des GKG (§§ 66, 68 GKG). • Vorherige Selbstvertretung des Antragstellers: Dass der Antragsteller sich in anderen Verfahren teils selbst vertreten hat, begründet keinen Anspruch auf Selbstvertretung vor dem Oberverwaltungsgericht, weil dort der Vertretungszwang gelten kann oder die früheren Verfahren andere Rechtsgrundlagen hatten. • Erstattungsfähigkeit anwaltlicher Kosten: § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO macht die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts grundsätzlich erstattungsfähig, ohne Prüfung, ob anwaltliche Vertretung gegenüber einer behördlichen Vertretung erforderlich war; eine Ausnahme käme nur bei offensichtlich nutzloser oder rein kostenverursachender Vertretung in Betracht, was nicht dargetan ist. • Zinsen und Verjährung: Die Verzinsung beginnt erst mit dem Eingang des Festsetzungsantrags (§ 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO), sodass die bloße lange Verjährungsfrist nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB keine unzumutbare Zinsbelastung begründet. • Ergebnisbezogene Sachprüfung: Die Beschwerde enthält kein substantiiertes Vorbringen, das die Rechtmäßigkeit des Kostenfestsetzungsbeschlusses in Zweifel ziehen oder Rückerstattungsansprüche begründen könnte; das erstinstanzliche Urteil hat die Kostentragungspflicht des Antragstellers bereits rechtskräftig festgestellt. Die Anhörungsrüge bzw. Gegenvorstellung und die als Nichtzulassungsbeschwerde bezeichnete Eingabe bleiben ohne Erfolg. Der Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO gilt für die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Erinnerung nach § 146 Abs. 1 VwGO; die Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts war zutreffend. Soweit der Antragsteller die Erstattungsfähigkeit anwaltlicher Kosten und die lange Verjährungsfrist rügt, bestehen keine rechtlichen Bedenken: Nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind Anwaltsgebühren erstattungsfähig, und Verzinsung beginnt erst mit Eingang des Festsetzungsantrags, sodass keine unzumutbare Zinsbelastung vorliegt. Mangels substanziierter Angriffe auf die Kostenfestsetzung war die Beschwerde materiell unbegründet. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; der Beschluss ist unanfechtbar.