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Beschluss

5 S 813/25

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2025:0527.5S813.25.00
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Leitsätze
Die Beschwerde gegen die einen Kostenfestsetzungsbeschluss bestätigende Erinnerungsentscheidung des Verwaltungsgerichts unterliegt dem Vertretungszwang.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. April 2025 - 6 K 1626/25 - wird verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Beschwerde gegen die einen Kostenfestsetzungsbeschluss bestätigende Erinnerungsentscheidung des Verwaltungsgerichts unterliegt dem Vertretungszwang.(Rn.5) Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. April 2025 - 6 K 1626/25 - wird verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. Die Klägerin wendet sich gegen die Zurückweisung ihrer Kostenfestsetzungserinnerung. Mit Beschluss vom 12. März 2025 hat die Urkundsbeamtin die aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. Oktober 2024 - 6 K 197/24 - von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten festgesetzt. Die dagegen eingelegte Erinnerung hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Beschluss vom 11. April 2025 - 6 K 1626/25 - zurückgewiesen. Am 25. April 2025 hat die Klägerin persönlich ohne anwaltliche Vertretung Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt. II. 1. Der Senat entscheidet über die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Kostenfestsetzungserinnerung (§§ 165, 151 VwGO) nach § 9 Abs. 3 Satz 1 VwGO in der Besetzung mit drei Berufsrichtern. Über Erinnerungen gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten nach § 164 VwGO entscheidet das Gericht des ersten Rechtszugs zwar in der Besetzung, in der die zugrundeliegende Kostenentscheidung getroffen wurde, hier mithin durch den Einzelrichter. Bei der gegen eine solche Entscheidung über eine Kostenerinnerung gerichteten Beschwerde ist dagegen eine Übertragung auf ein einzelnes Mitglied des Spruchkörpers nicht vorgesehen, sodass nach der allgemeinen Bestimmung des § 9 Abs. 3 Satz 1 VwGO der Senat in seiner vollen Besetzung zu entscheiden hat. Insbesondere ist die für die Erinnerung gegen den gerichtlichen Kostenansatz geltende Bestimmung des § 66 Abs. 6 Satz 1 Hs. 2 GKG, die für eine Entscheidung über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Erinnerungsentscheidung des Einzelrichters grundsätzlich wiederum den Einzelrichter für zuständig erklärt, im Beschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung einer Erinnerung gegen den Beschluss über die Festsetzung der im Verhältnis zwischen den Beteiligten zu erstattenden Kosten (§§ 151 und 165 VwGO) nicht anwendbar (st. Rspr., vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 14.10.2024 - 11 S 1561/24 - juris Rn. 1, und vom 6.11.2008 - NC 9 S 2614/08 - juris Rn. 1; BayVGH, Beschluss vom 19.10.2023 - 14 C 23.745 - juris Rn. 18; SächsOVG, Beschlüsse vom 29.5.2006 - 5 E 369/05 - juris Rn. 4, und vom 19.8.2014 - 5 E 57/14 - juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 25.1.2011 - 1 E 32/11 - juris Rn. 1; HambOVG, Beschluss vom 10.7.2015 - 1 So 47/15 - juris Rn. 4). 2. Die nach § 146 Abs. 1 und 3 VwGO statthafte Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11. April 2025 - 6 K 1626/25 -, mit dem ihre Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 12. März 2025 zurückgewiesen worden ist, hat keinen Erfolg. a) Sie ist bereits unzulässig, weil die Klägerin den für eine Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung (vgl. §§ 164, 165 und 151 VwGO) nach § 146 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO geltenden Vertretungszwang nicht beachtet hat. Gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 muss sich ein Beteiligter u. a. vor dem Verwaltungsgerichtshof, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die - wie hier durch die Beschwerdeeinlegung beim Verwaltungsgericht gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO - ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird (§ 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO, vgl. auch § 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Gemäß § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO sind als Bevollmächtigte nur die in § 67 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen zugelassen, zu denen die Klägerin erkennbar nicht zählt. Zwar sieht § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG für die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz eine Ausnahme vom Vertretungserfordernis vor. Bei dem vorliegenden Verfahren handelt es sich jedoch gerade nicht um eine solche Beschwerde nach dem GKG, sondern um eine Beschwerde nach § 146 Abs. 1 VwGO und damit um einen Rechtsbehelf, der seine Grundlage in der Verwaltungsgerichtsordnung findet. Im Verwaltungsprozess ist § 164 VwGO Grundlage der Kostenfestsetzung der Beteiligten zueinander und damit auch des Kostenfestsetzungsbeschlusses. Nach dieser Vorschrift setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs - wie mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. März 2025 geschehen - auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Nicht von dieser Vorschrift erfasst sind der in § 19 GKG geregelte Ansatz der Gerichtskosten durch die Gerichtskasse sowie der in § 11 RVG festgelegte Vergütungsanspruch eines Rechtsanwalts gegenüber seinem Mandanten. Gegen einen Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht die Erinnerung eines Beteiligten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zurückweist (§ 165 i. V. m. § 151 VwGO) - wie hier das Verwaltungsgerichts Freiburg mit Beschluss vom 14. Oktober 2024 - 6 K 197/24 -, ist die Beschwerde nach § 146 Abs. 1 VwGO statthaft. Die Sonderregelung des § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG ist nach der herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. etwa BayVGH, Beschlüsse vom 8.11.2024 - 5 C 24.1812 - juris Rn. 4, vom 16.7.2024 - 5 C 23.491 - juris Rn. 12, und vom 13.3.2014 - 15 C 13.2684 - juris Rn. 13; OVG Bremen, Beschluss vom 2.2.2022 - 1 S 13/22 - juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 22.3.2021 - 1 E 234/21 - juris Rn. 9; OVG B.-Bbg., Beschluss vom 17.2.2017 - OVG 3 K 16.17 - juris Rn. 3 m.w.N.; NdsOVG, Beschluss vom 13.11.2015 - 13 OA 146/15 - juris Rn. 4; anders, allerdings noch zur § 19 BRAGO: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.1.2003 - 12 S 2675/02 - juris Rn. 2) auf Beschwerden gegen die Entscheidung über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss nicht entsprechend anwendbar. Dem schließt sich der Senat an. In § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG ist - wie auch in § 57 Abs. 4 Satz 1 FamGKG, § 4 Abs. 6 Satz 1 JVEG sowie § 11 Abs. 6 Satz 1 und § 33 Abs. 7 Satz 1 RVG - ausdrücklich geregelt, dass Anträge und Erklärungen ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden können; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. In jenen Verfahren kann daher auch der Rechtsbehelf gegen die Wertfestsetzung oder den Kostenansatz nach Wahl sowohl durch die Beteiligten selbst als auch durch einen von ihnen bestellten Bevollmächtigten eingelegt werden, selbst wenn in der Hauptsache nach den Regelungen der jeweiligen Prozessordnung ein Vertretungszwang besteht (BeckOK KostR/Laube, 48. Ed. 1.2.2025, GKG § 66 Rn. 232 und Rn. 118, beck-online). Die zitierten Vorschriften wurden durch Art. 7 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert und um die Aufnahme des Passus „ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden“ ergänzt. Für Erinnerungen (§ 165 i.V.m. § 151 VwGO) und Beschwerden (§ 146 Abs.1 und 3 VwGO) gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse gemäß § 164 VwGO über zu erstattende Kosten nach § 162 VwGO wurde in dem genannten Gesetz vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) hingegen keine ausdrückliche Regelung in Bezug auf den Vertretungszwang getroffen. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollten mit der Klarstellung Unsicherheiten beseitigt werden, die sich durch vorangegangene Gesetzesänderungen im GKG und in entsprechenden Vorschriften ergeben hatten (BT-Drs. 16/11385 S. 56). Es lassen sich demgegenüber keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber mit jener Gesetzesänderung umfassend vom Vertretungszwang in allen kostenrechtlichen Verfahren Abstand nehmen wollte. Er betont in der Gesetzesbegründung vielmehr die Eigenständigkeit des in den benannten Vorschriften geregelten kostenrechtlichen Verfahrensrechts. Dies spricht gegen die Annahme, mit der Gesetzesänderung habe der Gesetzgeber auch verfahrensrechtliche Aspekte hinsichtlich der Kostenfestsetzung regeln wollen, die unmittelbaren Eingang in die jeweiligen Prozessordnungen gefunden haben (vgl. BayVGH, Beschluss vom 16.7.2024 - 5 C 23.491 - juris Rn. 12; OVG B.-Bdg., Beschluss vom 17.2.2017 - OVG 3 K 16.17 - juris Rn. 2). Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass die Ausgestaltung des Kostenfestsetzungsverfahrens und der möglichen Rechtsmittel in den jeweiligen Prozessordnungen durchaus unterschiedlich ist. Von einer einheitlichen Handhabung aller kostenrechtlichen Verfahren hat der Gesetzgeber gerade abgesehen. Er wollte vielmehr diese Besonderheiten der jeweiligen Prozessordnungen unberührt lassen. Für die Annahme, der Gesetzgeber habe versehentlich eine ausdrückliche Aussage zu den kostenrechtlichen Rechtsbehelfen der VwGO unterlassen (so wohl im Ergebnis gleichwohl offenlassend, OVG Saarland, Beschluss vom 12.2.2010 - 3 E 517/09 - juris Rn. 13), ist vor diesem Hintergrund kein Raum, da eine Aussage zu den kostenrechtlichen Vorschriften in allen Prozessordnungen notwendig gewesen wäre. In Anbetracht dessen kann der Änderung des § 66 GKG nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber mit einem umfassenden Regelungswillen zugleich die Vereinheitlichung aller kostenrechtlichen Vorschriften bezwecken wollte (vgl. BayVGH, Beschluss vom 16.7.2024 a.a.O. Rn. 12). Für die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss hat das Bundesverwaltungsgericht zudem bereits entschieden, dass der Vertretungszwang gilt (BVerwG, Beschluss vom 29.9.2020 - 9 KSt 3.20 - juris Rn. 8). Es besteht kein Anlass, dies für die Beschwerde gegen den Erinnerungsbeschluss anders zu sehen. Mangels anwendbarer Ausnahmevorschrift bleibt es damit bei den Grundsätzen zum Vertretungszwang (vgl. auch BeckOK VwGO/Kaufmann/Krüger, 72. Ed. 1.1.2025, VwGO § 151 Rn. 4; Schoch/Schneider/Rudisile, 46. EL August 2024, VwGO § 151 Rn. 7; NK-VwGO/Annette Guckelberger, 5. Aufl. 2018, VwGO § 151 Rn. 10). b) Der Senat weist darauf hin, dass die Beschwerde auch unbegründet wäre. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. März 2025 zu ändern. Denn die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Kosten zutreffend festgesetzt. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich ausgeführt, dass die Einwendungen der Klägerin gegen das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2024 - 6 K 197/24 - sowie die festgesetzte Höhe des Streitwerts nach erfolgloser Streitwertbeschwerde (Senatsbeschluss vom 9. Januar 2025 - 5 S 1730/24 -) im Erinnerungsverfahren nicht durchdringen könnten und auch die Vollstreckbarkeit des Kostenfestsetzungsbeschlusses nicht berührten. Im ausdrücklich als Beschwerde bezeichneten Schriftsatz vom 16. April 2025 (S. 3 Mitte) macht die Klägerin inhaltlich geltend, dass Art. 14 GG das Eigentum schütze. In der Zwischenzeit seien in ihrer Siedlung LKW-Verbotsschilder aufgestellt worden, dabei handele es sich bei dem Txxxweg nur um eine Einfahrt. Das behindere auch die Müllabfuhr. Ihre Prozesse zögen sich nun schon über Jahre hin. Das Verwaltungsgericht habe ihren Ordner mit Unterlagen zurückgeschickt. Sie frage sich, ob die Unterlagen einem Korrespondenzanwalt, der ihr im Prozesskostenhilfeverfahren zugeordnet werden müsse, zur Verfügung stünden. Sie werde die gegnerischen Anwaltskosten nicht zahlen. Zur Begründung der Beschwerde verweise sie auf ihr gesamtes bisheriges Vorbringen. Die Akten müssten zur Staatsanwaltschaft. Die Beklagte müsse Rechtssicherheit für ihr Grundeigentum wiederherstellen. Es habe Probleme bei der Zustellung gegeben. Sie wiederhole ihren Antrag, den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. März 2025 aufzuheben und der Gegenseite sämtliche Kosten aufzuerlegen, da sie gewonnen habe. Diese Einwendungen können nicht zum Erfolg der Beschwerde gegen den Erinnerungsbeschluss führen. Die Klägerin wiederholt ihren Vortrag aus den vorangegangenen Verfahren, die die rechtskräftigen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Senats, insbesondere die Kostengrundentscheidungen, nicht aber den Kostenfestsetzungsbeschluss betreffen. Nach den rechtskräftigen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Senats hat die Klägerin die Kosten des Klageverfahrens zu tragen. Die Richtigkeit der gerichtlichen Kostengrundentscheidung wird im Kostenfestsetzungsverfahren jedoch nicht geprüft (Hug, in: Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 164 Rn. 1; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.10.2024 - 11 S 1561/24 - Rn. 5, juris). Zu den von der Klägerin zu tragenden Kosten gehören gemäß § 162 Abs.1 VwGO auch die zur Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendung der Gegenseite, mithin die Anwaltskosten der Beklagten. Gegen die einzelnen Erstattungsbeträge hat die Klägerin keine Einwände erhoben. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da sich die Gerichtsgebühr in Höhe von 66,00 Euro unmittelbar aus Ziff. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG ergibt. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).