OffeneUrteileSuche
Beschluss

15 B 469/21

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

6mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Verlegung einer angemeldeten Versammlung ist nur bei erkennbarer, konkreter Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder gewichtigen, zulässigen Gemeinwohlinteressen gerechtfertigt. • Eine kommunale Widmung, die den Zugang zu einem faktisch öffentlichen Kommunikationsraum für bestimmte politische Versammlungen pauschal ausschließt, ist mit Art. 8 Abs. 1 GG unvereinbar. • Bei summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz überwiegt das private Suspensivinteresse, wenn die angeordnete Auflage voraussichtlich rechtswidrig ist. • Flächen, die der Allgemeinheit faktisch als Forum offenstehen, sind Schutzbereich der Versammlungsfreiheit, unabhängig von formalen Widmungszwecken.
Entscheidungsgründe
Unzulässige pauschale Ausschließung politischer Versammlungen von öffentlichem Ehrenmalsbereich • Die Verlegung einer angemeldeten Versammlung ist nur bei erkennbarer, konkreter Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder gewichtigen, zulässigen Gemeinwohlinteressen gerechtfertigt. • Eine kommunale Widmung, die den Zugang zu einem faktisch öffentlichen Kommunikationsraum für bestimmte politische Versammlungen pauschal ausschließt, ist mit Art. 8 Abs. 1 GG unvereinbar. • Bei summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz überwiegt das private Suspensivinteresse, wenn die angeordnete Auflage voraussichtlich rechtswidrig ist. • Flächen, die der Allgemeinheit faktisch als Forum offenstehen, sind Schutzbereich der Versammlungsfreiheit, unabhängig von formalen Widmungszwecken. Der Antragsteller hatte eine Versammlung für den 28. März 2021 auf der Fläche vor dem Ehrenmal im X. in P. angemeldet. Die Behörde verpflichtete ihn, die Kundgebung nicht auf der angemeldeten Fläche, sondern auf einer gegenüberliegenden Grünfläche durchzuführen. Die Behörde stützte die Auflage auf eine kommunale Widmung, die Versammlungen politischer Parteien und Gruppierungen am Ehrenmal ausschließt, und berief sich auf Gefährdungsgründe. Der Antragsteller focht die Auflage an und suchte einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht; das OVG wurde mit der Beschwerde angerufen. Entscheidend war, ob die Fläche als öffentlicher Kommunikationsraum der Versammlungsfreiheit unterfällt und ob die pauschale Ausschließung verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. • Rechtliche Grundlage ist § 15 Abs. 1 VersG (Verbot oder Auflagen bei unmittelbarer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung). • Die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG umfasst grundsätzlich auch die Wahl des Ortes; öffentliche Straßen, Plätze und Orte mit offenem kommunikativen Verkehr sind geschützte Foren. • Die Fläche vor dem Ehrenmal ist faktisch allgemein zugänglich und dient als Kommunikationsraum, weil sie nicht eingefriedet ist, von Wegen durchzogen wird und allgemein genutzt werden kann; der Widmungszweck als Gedenkort entzieht dem Ort nicht die Funktion als Forum. • Eine kommunale Widmung, die pauschal Versammlungen politischer Parteien und Gruppierungen ausschließt, kann den Gebrauch eines öffentlichen Kommunikationsraums nicht ohne weiteres verhindern; ein solcher Ausschluss wäre nur zur Wahrung individueller Rechte oder gewichtiger Gemeinwohlbelange zulässig. • Die in der Widmungsentscheidung angegebenen Gründe (Ortswürde, Heraushaltung von politischen Auseinandersetzungen) sind pauschal und nicht geeignet, einen grundrechtskonformen Ausschluss zu tragen; insoweit fehlt ein legitimer, hinreichend gewichtiger öffentlicher Zweck. • Da die Behörde im angegriffenen Bescheid keine sonstigen konkreten Gefährdungsgründe dargelegt hat, ist die Auflage voraussichtlich rechtswidrig. • Im Abwägungsmaßstab des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO überwiegt bei summarischer Prüfung das private Suspensivinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse. Die Beschwerde hatte Erfolg: Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Auflage zur Verlegung der Versammlung für den 28. März 2021 wurde wiederhergestellt. Das OVG hat festgestellt, dass die Fläche vor dem Ehrenmal als öffentlicher Kommunikationsraum der Versammlungsfreiheit unterfällt und die pauschale Ausschließung politischer Versammlungen durch die Widmung voraussichtlich rechtswidrig ist. Mangels darlegbarer konkreter Gefährdungen konnte die Behörde die Verlegung nicht rechtfertigen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen und der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.