Beschluss
15 B 538/21
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0412.15B538.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. April 2021 wird teilweise geändert. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt, jedoch mit Ausnahme der begehrten vorläufigen Feststellung zur Zulässigkeit des Bauschaums als Hilfsmittel der angemeldeten Versammlung, die in der Fassung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts bestehen bleibt. Insoweit wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die Beschwerde des Antragsgegners mit dem Antrag, 3 den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. April 2021 teilweise zu ändern und den Antrag des Antragstellers vollständig abzulehnen, 4 hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 5 Unbeschadet weiterer prozessualer Fragen, die der Antrag des Antragstellers aufwirft, und die in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht geklärt werden können, hat der Antragsteller ganz überwiegend jedenfalls keinen offensichtlichen Anspruch auf die im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO begehrten Feststellungen. Der Sache nach strebt der Antragsteller in erster Linie die Feststellung an, dass der Antragsgegner beim Einsatz von Leitern und Klettermaterial sowie beim Erklettern von Bäumen am Versammlungsort nicht einschreiten dürfe. Auf diese Feststellung hat der Antragsteller voraussichtlich keinen Anspruch. Ausgehend davon ist die sinngemäße Anordnung des Verwaltungsgerichts, etwaige sich in den Bäumen befindliche Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmer bei der Beschränkung der Teilnehmerzahl nicht zu berücksichtigen, gegenstandslos. 6 Ob die Bäume am Versammlungsort als Teil der öffentlichen Kommunikationsfläche einzuordnen sind - mit der Folge, dass ihr Erklettern grundsätzlich der Versammlungsfreiheit unterfallen kann -, und bejahendenfalls, unter welchen Voraussetzungen insoweit Beschränkungen angeordnet werden können, muss angesichts der Kürze der dem Senat für die Entscheidung zur Verfügung stehenden Zeit offen bleiben. 7 Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Beschlüsse vom 26. März 2021 - 15 B 469/21 -, juris Rn. 7 ff. m. w. N., und vom 22. September 2020- 15 B 1421/20 -. 8 Auch eine Aufklärung des Sachverhalts in tatsächlicher Hinsicht ist dem Senat nicht möglich. Dies gilt vorrangig im Hinblick auf die erstmals im Beschwerdeverfahren vom Antragsgegner angeführten, im Falle des Erkletterns von Bäumen für die betreffenden Personen sowie die Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer bestehenden Gefahren für Leib und Leben, insbesondere im Zusammenhang mit der an der Versammlungsörtlichkeit vorhandenen Oberleitungen der Straßenbahn. 9 Vor dem Hintergrund des danach jedenfalls nicht offensichtlich vorliegenden Anordnungsanspruchs führt auch eine weitergehende allgemeine Interessenabwägung zu keinem abweichenden Ergebnis. Das Interesse des Antragstellers, die Teilnehmerzahl der Versammlung durch Personen, die Bäume am Versammlungsort erklettern, zu erweitern, und die dafür nötigen Hilfsmittel mit sich führen zu dürfen, muss hinter dem öffentlichen Interesse am Schutz dadurch potentiell gefährdeter Rechtsgüter zurückstehen. 10 Die vom Antragsgegner angeführten Gefahren für die Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmer und weitere Personen infolge eines möglichen Kontakts zu den unmittelbar im Bereich der Bäume befindlichen Oberleitungen sowie die mangelnden bzw. stark beschränkten Möglichkeiten der Polizei, im Fall von Verstößen gegen die öffentliche Sicherheit entsprechend zu reagieren und einzuschreiten, sind jedenfalls plausibel. Gegenüber diesen hiervon potentiell betroffenen Rechtsgütern von Leib und Leben wiegt der durch die Beschränkung der Teilnehmerzahl und die Nichtbestätigung der für das Erklettern der Bäume nötigen Hilfsmittel - mit der der Antragsgegner Letzteres faktisch unterbinden will - bewirkte Eingriff in die Versammlungsfreiheit weniger schwer. Dabei hat der Senat auch in die Abwägung eingestellt, dass die Versammlung, die unter dem Motto „Menschen müssen essen: Gegen unnötig lange Bearbeitungszeiten“ steht, keinen inhaltlichen Zusammenhang zu einem Erklettern der Bäume aufweist und die Teilnehmerzahl durch eine solche Möglichkeit auch nur unerheblich hätte vergrößert werden können. 11 Im Hinblick auf den Verfahrensablauf ist zwar anzumerken, dass der Antragsgegner - entgegen der auch ihm bekannten Hinweise des Oberverwaltungsgerichts - seine Beschwerde nicht während der üblichen Geschäftszeiten angekündigt bzw. sich vorbehalten und dadurch die Notwendigkeit der äußerst kurzfristigen Entscheidung herbeigeführt hat. Die Einrichtung eines Wochenendeildienstes war dem Gericht dadurch nicht möglich. Insoweit war aber zu berücksichtigen, dass der Antragsteller seinerseits die Versammlung kurzfristig angemeldet und dabei keine Daten angegeben hat, die eine zügige Kontaktaufnahme ermöglicht hätten (wie etwa E-Mail oder Telefonnummer), weshalb ein Kooperationsgespräch im Vorfeld oder während des gerichtlichen Verfahrens nicht möglich war. Überdies ließ sich der Anmeldung nicht entnehmen, dass ein Erklettern der Bäume überhaupt beabsichtigt war. Dies hat der Antragsteller erstmals mit der Antragsschrift im erstinstanzlichen Eilverfahren klargestellt. 12 In Bezug auf die Nichtbestätigung des Bauschaums als zulässiges Hilfsmittel der Versammlung sind demgegenüber konkrete Gefahren - jedenfalls unter Berücksichtigung der in dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts erfolgten Maßgaben - nicht hinreichend ersichtlich oder dargelegt. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. 14 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. 15 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).