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Beschluss

15 E 255/21

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Anhörungsrüge gem. §152a VwGO ist kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit einer gerichtlichen Entscheidung. • Voraussetzung der Fortführung des Verfahrens nach §152a Abs.1 VwGO ist neben der Unanfechtbarkeit der Entscheidung eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs. • Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der Gehörsverletzung darlegen; bloße inhaltliche Angriffe genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Anhörungsrüge unzulässig gegen inhaltlich beurteilte Entscheidung • Eine Anhörungsrüge gem. §152a VwGO ist kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit einer gerichtlichen Entscheidung. • Voraussetzung der Fortführung des Verfahrens nach §152a Abs.1 VwGO ist neben der Unanfechtbarkeit der Entscheidung eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs. • Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der Gehörsverletzung darlegen; bloße inhaltliche Angriffe genügen nicht. Der Antragsteller wandte sich gegen einen unanfechtbaren Senatsbeschluss vom 3. März 2021 im Verfahren 15 E 154/20, mit dem sein Verfahren zum Prozesskostenhilfeersuchen abgeschlossen worden war. Er erhob daraufhin eine Anhörungsrüge nach §152a VwGO und legte Schriftsätze vor, in denen er die rechtliche Würdigung des Senats beanstandete. Außerdem verwies der Antragsteller auf eine angebliche Beschwerde nach §133 VwGO. Ziel war es, das Verfahren zur erneuten Prüfung seines Prozesskostenhilfeantrags fortzuführen. Das Gericht prüfte, ob durch die Entscheidung sein Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden sei. • Rechtsgrundlage und Darlegungslast: Nach §152a Abs.1 Satz1 VwGO ist ein Verfahren fortzuführen, wenn die Entscheidung unanfechtbar ist und das Gericht das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat; die Rüge muss die Entscheidung bezeichnen und die Gehörsverletzung darlegen (§152a Abs.2 Satz6 VwGO). • Keine Gehörsverletzung: Der Senat hat das Vorbringen des Antragstellers zur Kenntnis genommen und in die Entscheidung eingestellt; es liegt keine entscheidungserhebliche Unterlassung vor. • Unzulässigkeit inhaltlicher Kontrolle: Der Antragsteller greift nur die rechtliche Würdigung des Senats an und strebt damit eine inhaltliche Überprüfung des Entscheids an. Eine Anhörungsrüge dient nicht der substanzielle Richtigkeitskontrolle gerichtlicher Entscheidungen. • Unstatthaftigkeit der hilfsweise erhobenen Beschwerde: Die auf §133 VwGO gestützte Beschwerde ist nicht gegeben, weil diese Vorschrift nur im Zusammenhang mit der Nichtzulassung der Revision in Berufungsverfahren anwendbar ist. • Kostenfrage: Es wurde keine Kostenentscheidung getroffen, weil das Verfahren auf die Selbstkorrektur des Gerichts abzielt und das Prozesskostenhilfeverfahren selbst gerichtskostenfrei ist. Die Anhörungsrüge des Antragstellers wurde zurückgewiesen; das Gericht hat keine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt. Die beanstandeten Schriftsätze stellten lediglich eine inhaltliche Rüge der rechtlichen Würdigung dar, die mit der Anhörungsrüge nicht überprüfbar ist. Die vermeintliche „Beschwerde nach §133 VwGO“ ist unstatthaft und unbegründet. Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen. Der Beschluss ist unanfechtbar.