Beschluss
15 B 804/21
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine pauschale und strengste Begrenzung der Teilnehmerzahl eines angemeldeten Aufzugs auf 15 Personen kann unter den Bedingungen der geltenden CoronaSchVO unverhältnismäßig sein.
• Beschränkungen der Versammlungsfreiheit sind nur zulässig, wenn sie erforderlich und verhältnismäßig sind; mildere Maßnahmen (z. B. Verlagerung der Strecke auf breitere Straßen, Bildung kleinerer Blöcke) können genügen.
• Bei summarischer Prüfung im vorläufigen Rechtsschutz kann überwiegendes Suspensivinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegen, sodass aufschiebende Wirkung unter Auflagen anzuordnen ist.
• Die Behörde kann statt eines generellen Teilnehmerverbots Auflagen anordnen, etwa Blockbildung (max. 50 Personen) und Mindestabstände zwischen Blöcken sowie Verlegung der Aufzugsstrecke auf breitere Straßen.
• Bei Versammlungen sind relevante Normen u. a. § 80 Abs. 5 VwGO, § 16 Abs. 1 Satz 2 CoronaSchVO, § 28 IfSG sowie ergänzende Regelungen der CoronaSchVO (z. B. Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung) zu beachten.
Entscheidungsgründe
Aufzugsbeschränkungen wegen Infektionsschutz: Teilnehmerbegrenzung nur bei Verhältnismäßigkeit • Eine pauschale und strengste Begrenzung der Teilnehmerzahl eines angemeldeten Aufzugs auf 15 Personen kann unter den Bedingungen der geltenden CoronaSchVO unverhältnismäßig sein. • Beschränkungen der Versammlungsfreiheit sind nur zulässig, wenn sie erforderlich und verhältnismäßig sind; mildere Maßnahmen (z. B. Verlagerung der Strecke auf breitere Straßen, Bildung kleinerer Blöcke) können genügen. • Bei summarischer Prüfung im vorläufigen Rechtsschutz kann überwiegendes Suspensivinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegen, sodass aufschiebende Wirkung unter Auflagen anzuordnen ist. • Die Behörde kann statt eines generellen Teilnehmerverbots Auflagen anordnen, etwa Blockbildung (max. 50 Personen) und Mindestabstände zwischen Blöcken sowie Verlegung der Aufzugsstrecke auf breitere Straßen. • Bei Versammlungen sind relevante Normen u. a. § 80 Abs. 5 VwGO, § 16 Abs. 1 Satz 2 CoronaSchVO, § 28 IfSG sowie ergänzende Regelungen der CoronaSchVO (z. B. Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung) zu beachten. Der Antragsteller hatte für den 1. Mai 2021 in Köln einen Aufzug unter dem Motto "1. Mai – Kampftag der Arbeiterklasse" mit erwarteten 150–200 Teilnehmenden angemeldet. Die Versammlungsbehörde erließ eine Ordnungsverfügung, die den Aufzug in der geänderten Fassung als Aufzug nur mit höchstens 15 Teilnehmenden anordnete und ansonsten als ortsfeste Kundgebung führte. Der Antragsteller suchte vorläufigen Rechtsschutz und begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner noch zu erhebenden Anfechtungsklage gegen Ziffer 1 des Bescheids. Das Verwaltungsgericht hatte die aufschiebende Wirkung nicht in dem vom Antragsteller gewünschten Umfang angeordnet; das Oberverwaltungsgericht überprüfte die Verfügung summarisch. Relevante Tatsachen waren die Streckenführung mit engen Abschnitten (Venloer Straße, Schildergasse), die erwartete Teilnehmerzahl, frühere Aufzüge mit Abstandsverstößen sowie die Möglichkeit alternativer, breiterer Streckenabschnitte. • Rechtliche Grundlagen und Prüfungsmaßstab: Die Anordnung der Behörde stützt sich auf § 16 Abs.1 Satz 2 CoronaSchVO i.V.m. § 28 Abs.1 und 28a IfSG; im vorläufigen Rechtsschutz ist eine summarische Interessenabwägung nach § 80 Abs.5 VwGO vorzunehmen. • Verhältnismäßigkeit: Infektionsschutzrechtliche Eingriffe sind nur zulässig, wenn sie erforderlich und verhältnismäßig sind. Eine generelle Aussage, Aufzüge seien stets ungeeignet, ist unzulässig; es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an (Streckenbreite, Teilnehmerzahl, Dynamik der Versammlung). • Tatsächliche Gefahrenprognose: Für Teile der angemeldeten Strecke (enge Straßen und verengte Bereiche) besteht anhand der vorliegenden Hinweise ein konkretes Risiko, dass Mindestabstände (1,5–2 m) bei 150–200 Personen nicht eingehalten werden. Dynamik von Aufzügen führt zu unvermeidlichen Stockungen und Verschiebungen. • Ermessensfehler der Behörde: Die Behörde hat die Begrenzung auf 15 Personen getroffen, obwohl mildere, gleich wirksame Maßnahmen (z. B. Begrenzung auf 50 Personen, Nutzung breiterer Strecken, Bildung von Reihen/Blöcken, Einsatz von Ordnern) möglich und geeignet gewesen wären. • Abwägung und Auflage: Das überwiegende private Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt vorläufig das Vollzugsinteresse; der Senat nutzte § 80 Abs.5 Satz 4 VwGO und ordnete aufschiebende Wirkung unter Auflagen an (Aufzug verlegt, Bildung von Blöcken max. 50 Personen, 50 m Abstand zwischen Blöcken, Vermeidung Venloer Straße und Schildergasse). • Praktische Infektionsschutzmaßnahmen: Es wird anerkannt, dass kurzfristige Unterschreitungen des Abstands nicht völlig vermeidbar sind; ergänzend gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach der CoronaSchVO, sofern relevante Teilnehmerzahlen überschritten werden. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln wurde teilweise abgeändert: Dem Antragsteller wurde die aufschiebende Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen Ziffer 1 des Bescheids angeordnet, allerdings unter konkreten Auflagen. Der geplante Aufzug darf nicht über die Venloer Straße oder Schildergasse führen, sondern entlang einer festgelegten Strecke durch breitere Straßen; die Teilnehmenden sind in Blöcken von maximal 50 Personen zu führen, die Blöcke müssen 50 Meter Abstand zueinander halten. Die Behörde hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Begründend erachtete der Senat die ursprüngliche Begrenzung auf 15 Personen als unverhältnismäßig, weil mildere Maßnahmen den Infektionsschutz in vergleichbarer Weise sicherstellen können; damit überwiegt im summarischen Verfahren das Interesse des Antragstellers an der Suspensivwirkung unter den genannten Sicherheitsauflagen.