Beschluss
15 B 471/21
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung zur Auflösung und Neubildung von Ratsausschüssen ist zurückzuweisen, wenn das Verwaltungsgericht zu Recht einen Verfahrensfehler bei der Ausschusswahl festgestellt hat.
• Ein einzelnes Ratsmitglied kann ein wehrfähiges subjektives Organrecht auf Mitwirkung bei der Wahl der Ausschüsse nach § 50 Abs. 3 GO NRW geltend machen und damit antragsbefugt sein.
• Scheitert ein einheitlicher Wahlvorschlag, ist nach § 50 Abs. 3 Satz 2 GO NRW in einem Wahlgang nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen; das setzt das Vorliegen mehrerer Wahlvorschläge voraus.
• Wird bei Vorliegen nur eines Wahlvorschlags über diesen allein im Wege eines Mehrheitsbeschlusses abgestimmt, verletzt das die Pflicht zur Verhältniswahl und macht die Wahl wiederholungsbedürftig, sofern bei ordnungsgemäßem Verfahren eine reale Möglichkeit eines anderen Ergebnisses bestand.
• Die Prozessvollmacht des Bürgermeisters kann auch ohne vorherigen Ratsbeschluss wirksam sein; ein etwaiger Vollmachtsmangel kann durch nachfolgenden Ratsbeschluss geheilt werden.
Entscheidungsgründe
Verfahrensfehler bei Ausschusswahl: Verhältniswahl zwingend, Wahl wiederholungsbedürftig • Die Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung zur Auflösung und Neubildung von Ratsausschüssen ist zurückzuweisen, wenn das Verwaltungsgericht zu Recht einen Verfahrensfehler bei der Ausschusswahl festgestellt hat. • Ein einzelnes Ratsmitglied kann ein wehrfähiges subjektives Organrecht auf Mitwirkung bei der Wahl der Ausschüsse nach § 50 Abs. 3 GO NRW geltend machen und damit antragsbefugt sein. • Scheitert ein einheitlicher Wahlvorschlag, ist nach § 50 Abs. 3 Satz 2 GO NRW in einem Wahlgang nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen; das setzt das Vorliegen mehrerer Wahlvorschläge voraus. • Wird bei Vorliegen nur eines Wahlvorschlags über diesen allein im Wege eines Mehrheitsbeschlusses abgestimmt, verletzt das die Pflicht zur Verhältniswahl und macht die Wahl wiederholungsbedürftig, sofern bei ordnungsgemäßem Verfahren eine reale Möglichkeit eines anderen Ergebnisses bestand. • Die Prozessvollmacht des Bürgermeisters kann auch ohne vorherigen Ratsbeschluss wirksam sein; ein etwaiger Vollmachtsmangel kann durch nachfolgenden Ratsbeschluss geheilt werden. Ein fraktionsloses Ratsmitglied (Antragstellerin) rügte die Wahl mehrerer Ratsausschüsse durch den Rat (Antragsgegner) nach dem Scheitern eines einheitlichen Wahlvorschlags. Der Rat hatte nach gescheitertem einheitlichem Vorschlag nur einen einzigen Vorschlag erneut eingebracht und darüber durch Mehrheitsbeschluss abgestimmt. Die Antragstellerin machte geltend, dadurch seien ihr Mitwirkungs- und Stimmrechte nach § 50 Abs. 3 GO NRW verletzt worden und beantragte einstweiligen Rechtsschutz mit der Folge, die Ausschüsse aufzulösen und neu zu bilden. Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag teilweise statt und ordnete die Auflösung und Neubildung der genannten Ausschüsse an. Der Rat hatte zwischenzeitlich den Bürgermeister zur Prozessvertretung bevollmächtigt; die Beschwerde des Antragsgegners richtete sich gegen die einstweilige Anordnung. • Zulässigkeit: Die Beschwerde wurde wirksam eingelegt. Der Bürgermeister kann nach § 40 Abs. 2 Satz 3 GO NRW die Vertretung des Rates übernehmen und Prozessvollmacht erteilen; ein späterer Ratsbeschluss heilte etwaige Vollmachtsmängel. • Antragsbefugnis: Die Antragstellerin ist antragsbefugt, weil ihr das Mitwirkungsrecht bei der Ausschusswahl nach § 50 Abs. 3 GO NRW als wehrfähiges subjektives Organrecht zusteht. Dieses Recht umfasst insbesondere die Sperrwirkung eines einzelnen Ratsmitglieds gegen einen einheitlichen Wahlvorschlag. • Anordnungsanspruch: Bei summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz muss der materielle Erfolg überwiegend wahrscheinlich erscheinen. Das war hier der Fall, weil das Wahlverfahren des Rates gegen § 50 Abs. 3 Satz 2 GO NRW verstieß. • Verhältniswahlbegriff: Die Verhältniswahl verlangt mehrere Wahlvorschläge und zielt darauf ab, die Mandate im Verhältnis der Stimmenanteile zu verteilen. Die Vorschrift des § 50 Abs. 3 Satz 2 GO NRW setzt insoweit mehrere Wahlvorschläge voraus und ist zwingend; der Rat hat keinen Ermessensspielraum. • Verfahrensfehler und Wiederholungsbedürftigkeit: Die alleinige Abstimmung über einen einzigen Wahlvorschlag mittels Mehrheitsbeschluss entspricht nicht der vorgeschriebenen Verhältniswahl und ist ein Verfahrensfehler. Die Wahl ist ungültig und muss wiederholt werden, da bei ordnungsgemäßem Ablauf eine reale Möglichkeit eines anderen Ergebnisses bestand. • Rechtsfolgen und Kosten: Die einstweilige Anordnung durfte die Auflösung und Neubildung der Ausschüsse anordnen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Antragsgegner auferlegt; der Streitwert wurde auf 10.000 Euro festgesetzt (Rechtsgrundlagen: § 50 GO NRW, § 40 Abs. 2 Satz 3 GO NRW, § 42 Abs. 2 VwGO, § 146 Abs. 4 VwGO, § 154 Abs. 2 VwGO). Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen; die vom Verwaltungsgericht angeordnete Auflösung und Neubildung der genannten Ratsausschüsse bleibt bestehen, weil das durchgeführte Wahlverfahren gegen § 50 Abs. 3 Satz 2 GO NRW verstieß. Die alleinige Abstimmung über einen einzigen Wahlvorschlag entsprach nicht der zwingenden Verhältniswahl und machte die Wahl wiederholungsbedürftig, da bei ordnungsgemäßem Verfahren eine reale Möglichkeit eines anderen Ergebnisses bestand. Der Bürgermeister durfte den Prozessbevollmächtigten erteilen; ein etwaiger Vollmachtsmangel wurde durch einen nachfolgenden Ratsbeschluss geheilt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.