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Beschluss

2 L 508/21

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2022:0217.2L508.21.00
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Tenor

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe: Der Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, alle Ausschüsse mit 17 Mitgliedern aufzulösen und neu zu bilden, hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der zu Grunde liegende materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht sind, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 294, 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Nimmt der Erlass einer einstweiligen Anordnung die Hauptsache im Wesentlichen vorweg, was bei einer begehrten Auflösung und Neubildung der Ausschüsse der Fall ist, sind an die Prognose der Erfolgsaussichten der Hauptsache besondere Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen der Antragstellerin in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und ihr ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sie einen Anspruch auf die begehrte Auflösung und Neubildung der am 00.00.0000 gebildeten Ratsausschüsse mit 17 Mitgliedern hat. Die Besetzung der streitgegenständlichen Ausschüsse ist nicht unter Verletzung wehrfähiger subjektiver Organrechte der Antragstellerin erfolgt. Insbesondere war sie als Einzelmandatsträgerin nicht berechtigt, eigene Wahlvorschläge zur Besetzung dieser Ausschüsse einzureichen. Nach § 50 Abs. 3 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) wird über die Besetzung der Ausschüsse durch die Ratsmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt, wenn – wie hier – ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande kommt. Dabei sind die Wahlstellen gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 GO NRW auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ist die Antragstellerin als Einzelmandatsträgerin demnach nicht berechtigt, Wahlvorschläge zur Besetzung der Ausschüsse einzureichen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.05.2021 – 15 B 471/21 –, juris Rn. 20; Rohde, in: Dietlein/Heusch, BeckOK Kommunalrecht NRW, Stand: 01.12.2021, § 50 GO NRW, Rn. 23; Plückhahn/Faber, in: Held/Winkel/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht NRW, Loseblattsammlung, § 50 GO NRW Erl. 6.5 (Stand: Dezember 2015). Anhaltspunkte für eine von dem eindeutigen Wortlaut der Norm abweichende Aus-legung sind nicht ersichtlich. Auch der Grundsatz des freien Mandats (vgl. § 43 Abs. 1 GO NRW) begründet keinen Anspruch auf das Einbringen von Wahlvorschlägen durch Einzelmandatsträger. Denn das freie Mandat der Ratsmitglieder wird nur im Rahmen der Bestimmungen der GO NRW und damit innerhalb der durch § 50 Abs. 3 Satz 3 GO NRW gezogenen Grenzen gewährt. Rohde, in: Dietlein/Heusch, BeckOK Kommunalrecht NRW, Stand: 01.12.2021, § 50 GO NRW, Rn. 23. Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ist die Norm ebenfalls nicht zu beanstanden. Vgl. zur Verfassungskonformität des § 50 Abs. 3 Satz 3 GO NRW a.F. auch OVG NRW, Beschluss vom 27.05.2005 – 15 B 673/05 –, juris Rn. 7 ff. m.w.N. So verstößt sie nicht gegen den verfassungsrechtlichen Spiegelbildlichkeitsgrundsatz. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) überträgt die Grundentscheidung der Verfassung in Art. 20 Abs. 1 und 2 GG für die Prinzipien der Volkssouveränität und der Demokratie auf die Ebene der Gemeinden. Daraus folgt, dass die Gemeindevertretung, auch wenn sie kein Parlament, sondern Organ einer Selbstverwaltungskörperschaft ist, die Gemeindebürger repräsentiert. Diese Repräsentation vollzieht sich nicht nur im Plenum, sondern auch in den Ausschüssen der Gemeindevertretung. Deswegen muss grundsätzlich jeder Gemeindeausschuss ein verkleinertes Bild des Plenums der Gemeindevertretung sein und in seiner Zusammensetzung deren Zusammensetzung widerspiegeln. Auch Gemeindeausschüsse dürfen nicht unabhängig von dem Stärkeverhältnis der Fraktionen besetzt werden, über das die Gemeindebürger bei der Wahl der Gemeindevertretung mit entschieden haben. Vielmehr müssen auch diese Ausschüsse grundsätzlich als verkleinerte Abbilder des Plenums dessen Zusammensetzung und das darin wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum widerspiegeln. Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit soll sicherstellen, dass der Ausschuss die Zusammensetzung des Plenums in seiner konkreten, durch die Fraktionen geprägten organisatorischen Gestalt verkleinernd abbildet. Da der Abgeordnete frei ist, sich in Fraktionen zu organisieren, sind die Fraktionen als politische Kräfte ebenso gleich und entsprechend ihrer Stärke zu behandeln wie die gewählten Gemeindevertreter untereinander. Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass es bei der Übertragung der Verhältnisse des Plenums auf ein kleineres Gremium zur Über- oder Unterrepräsentation von Fraktionen kommen kann. Insbesondere werden bei jedem Berechnungsverfahren Fraktionen zwangsläufig teils über-, teils unterrepräsentiert. Ein optimales oder ideales Abbild bei dem jede Fraktion genau den Sitzanteil erhält, den sie auch im Plenum hat, bei der also die Anzahl ihrer Sitze und die Gesamtzahl der Sitze in beiden Gremien im gleichen Verhältnis zueinander stehen, ist in der Regel nicht möglich und rechtlich nicht zu fordern. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.11.2017 – 15 A 2331/15 –, juris Rn. 68 ff. m.w.N. Je nach Wahl der Ausschussgröße kann es sogar dazu kommen, dass kleine Fraktionen gar nicht in einem Ausschuss vertreten sind, was für sich allein nicht zu beanstanden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.12.1992 – 7 B 49.92 –, juris Rn. 4. Auch einzelne fraktionslose Ratsmitglieder können vor diesem Hintergrund nicht unter Berufung auf den Grundsatz der Spiegelbildlichkeit geltend machen, dass ihnen ein Sitz in einem Ratsausschuss zustehe. Vgl. OVG Saarl., Beschluss vom 07.03.2007 – 3 Q 146/06 –, juris Rn. 19 ff. Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit gebietet es daher auch nicht, dass einzelne fraktionslose Ratsmitglieder Wahlvorschläge zur Besetzung der Ausschüsse einbringen können. Verfassungsrechtliche Gesichtspunkte des Minderheitenschutzes erfordern ebenfalls keine Auslegung des § 50 Abs. 3 Satz 3 GO NRW im Sinne der Antragstellerin. Das Demokratieprinzip gewährleistet neben der Herrschaft der Mehrheit auch den Schutz der Minderheit. Dieser Schutz umfasst das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung der Opposition mit der Möglichkeit der Minderheit, ihren Standpunkt im Wege gleichberechtigter Mitwirkung aller Abgeordneten bzw. Rats- und Kreistagsmitglieder in den Willensbildungsprozess des Staates bzw. der Kommune einzubringen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.09.2004 – 15 A 4544/02 –, juris Rn. 39 ff. m.w.N. Aus diesem Gesichtspunkt des Minderheitenschutzes ergibt sich jedoch allenfalls, dass die Antragstellerin beanspruchen kann, in einen Ausschuss als beratendes Mitglied gewählt zu werden. Vgl. zu den Ansprüchen eines Kreistagsmitglieds unter dem Gesichtspunkt des Minderheitenschutzes: OVG NRW, Urteil vom 15.09.2004 – 15 A 4544/02 –, juris Rn. 41 f. m.w.N. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und orientiert sich an Ziffer 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Kommunalverfassungsstreit). Dabei sieht die Kammer von der in Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs grundsätzlich vorgesehenen Halbierung des Streitwerts ab, weil die von der Antragstellerin begehrte einstweilige Anordnung auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausliefe.