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Urteil

11 A 2926/18

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Feststellungsklage ist statthaft, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung der Erlaubnisfreiheit eines Bauvorhabens hat. • Anbauverbote nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 6 FStrG greifen nur außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt; maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse und die Erschließungsfunktion. • Eine Bundesstraße innerhalb der geschlossenen Ortslage kann trotz punktueller Freiflächen zur Ortsdurchfahrt mit Erschließungsfunktion gehören, wenn durch zusammenhängende Bebauung, Zufahrten und Ausbauzustand die verkehrliche Erschließung der anliegenden Grundstücke vermittelt wird.
Entscheidungsgründe
Keine Ausnahmepflicht nach FStrG für Werbeanlage an B 9 innerhalb erschlossener Ortsdurchfahrt • Eine Feststellungsklage ist statthaft, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung der Erlaubnisfreiheit eines Bauvorhabens hat. • Anbauverbote nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 6 FStrG greifen nur außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt; maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse und die Erschließungsfunktion. • Eine Bundesstraße innerhalb der geschlossenen Ortslage kann trotz punktueller Freiflächen zur Ortsdurchfahrt mit Erschließungsfunktion gehören, wenn durch zusammenhängende Bebauung, Zufahrten und Ausbauzustand die verkehrliche Erschließung der anliegenden Grundstücke vermittelt wird. Die Klägerin, ein Außenwerbeunternehmen, plante auf einem Grundstück an der B 9 die Errichtung einer beleuchteten Werbeanlage mit zwei Flächen. Das Grundstück liegt in einer geschlossenen Ortslage und hat Zufahrten zur B 9; in der Nähe befindet sich bereits eine genehmigte Fremdwerbeanlage. Die Stadt bat die Straßenbaubehörde (Beklagter) um Stellungnahme; dieser lehnte die Erteilung einer straßenrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach § 9 FStrG ab und berief sich auf das Anbauverbot für freie Strecken der Bundesstraße. Die Klägerin erhob Klage mit dem Antrag feststellen zu lassen, dass sie keiner Ausnahmegenehmigung bedarf, hilfsweise die Erteilung anzuordnen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Klägerin brachte Berufung ein. Der Senat prüfte insbesondere, ob der streitige Abschnitt der B 9 zur Ortsdurchfahrt mit Erschließungsfunktion gehört und damit das Anbauverbot nicht greift. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage ist statthaft, weil ein konkretes Rechtsverhältnis vorliegt und die Klägerin ein berechtigtes Interesse an baldiger Klärung hat (§ 43 VwGO). • Tatbestand des Anbauverbots: Nach § 9 Abs.1 Satz1 Nr.1 i.V.m. Abs.6 FStrG sind Hochbauten und Außenwerbeanlagen in einer bestimmten Abstandszone außerhalb der zur Erschließung bestimmten Teile einer Ortsdurchfahrt unzulässig. • Begriff der Ortsdurchfahrt: Maßgeblich ist materielle Zugehörigkeit zur geschlossenen Ortslage und die Erschließungsfunktion nach § 5 Abs.4 FStrG; entschieden sind diese Fragen nach den tatsächlichen Verhältnissen. • Prüfung der Erschließungsfunktion: Indizien sind zusammenhängende Bebauung, Anzahl und Lage von Zufahrten, Ausbauzustand der Straße, Geh-/Radwege, Leitplanken, Ampelanlagen und bestehende Sichtbarkeit von Werbeanlagen; diese Umstände sind vorrangig straßenrechtlich zu bewerten. • Feststellung im Streitfall: Im relevanten Streckenabschnitt von der Kreuzung O1 bis in Höhe eines bestimmten Grundstücks liegt aufgrund dichter, straßennaher Bebauung, zahlreicher direkter Zufahrten (auf beiden Seiten) sowie eines einspurigen Ausbaus ohne durchgehende Leitplanken und vorhandener Ampeln die Qualität der verkehrlichen Erschließung der anliegenden Grundstücke vor. • Folgerung: Wegen der vorhandenen Erschließungsfunktion ist die B 9 in diesem Abschnitt straßenrechtlich zur Erschließung bestimmt; damit greift das Anbauverbot des § 9 Abs.1 Nr.1 i.V.m. Abs.6 FStrG nicht, sodass für die geplante Werbeanlage keine Ausnahme nach § 9 Abs.8 FStrG erforderlich ist. • Rechtsfolgen: Die Klage war begründet; das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde insoweit geändert und festgestellt, dass keine Ausnahmegenehmigung nach dem FStrG benötigt wird. Die Berufung ist begründet: Es wird festgestellt, dass die Klägerin für die Errichtung der geplanten Werbeanlage auf dem benannten Grundstück keiner Ausnahmegenehmigung nach dem Bundesfernstraßengesetz bedarf. Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass der streitige Abschnitt der B 9 innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse (zusammenhängende Bebauung, zahlreiche Zufahrten, Ausbauzustand, Ampelanlagen und vorhandene Werbeanlage) eine Erschließungsfunktion für die anliegenden Grundstücke vermittelt. Damit entfällt der Schutzzweck des Anbauverbots in diesem Bereich und das Anbauverbot nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 6 FStrG greift nicht; eine Ermächtigungs- oder Ausnahmebedürftigkeit nach § 9 Abs. 8 FStrG besteht folglich nicht. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.