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Urteil

2 K 2670/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0528.2K2670.21.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass die Klägerin für die Errichtung einer Fremdwerbeanlage auf der Liegenschaft F., M.-straße 000 (G01) an dem in ihrem Bauantrag vom 30.09.2020 bezeichneten Standort an der B 000 keiner straßenrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 8 FStrG bedarf.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt, sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Klägerin für die Errichtung einer Fremdwerbeanlage auf der Liegenschaft F., M.-straße 000 (G01) an dem in ihrem Bauantrag vom 30.09.2020 bezeichneten Standort an der B 000 keiner straßenrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 8 FStrG bedarf. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt, sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Die Klägerin – ein Unternehmen der Außenwerbung – beabsichtigt mit Einverständnis des Grundstückseigentümers die Errichtung einer freistehenden beleuchteten doppelseitigen Werbetafel (City Star Werbeanlage auf Monofuß – angestrahlt) auf dem Grundstück G01 mit der postalischen Anschrift M.-straße 000, 00000 F.. Das Vorhabengrundstück grenzt in nord-westlicher Richtung an die Bundesstraße B 000 an. Auf dem Vorhabengrundstück befindet sich eine ehemals gewerblich genutzte bauliche Anlage. Der ehemaligen Nutzerin, der Firma H., wurde für diese Anlage zuletzt im Jahre 1977 eine Baugenehmigung erteilt. Die ehemalige Gewerbetreibende hat ihr Gewerbe im Jahre 2008 abgemeldet. Die Klägerin beantragte unter dem 30.09.2020 beim Beigeladenen für die Errichtung der Werbeanlage die Erteilung einer Baugenehmigung. In ihrem Antrag gab sie an, dass die Werbeanlage in einem Abstand von 3,40 m zur Fahrbahnkante der B 000 errichtet werden soll. Der Beigeladene reichte den Bauantrag unter dem 08.10.2020 an die Klägerin mit der Begründung zurück, dass für die Entscheidung über den Bauantrag der Landesbetrieb Straßenbau NRW zuständig sei. Für die Errichtung der Werbeanlage sei die Erteilung einer straßenrechtlichen Zulassung erforderlich, die eine Baugenehmigung gem. § 61 Abs. 1 Nr. 3 BauO NRW in der bis zum 01.07.2021 geltenden Fassung mit einschließe. Die Klägerin stellte den Bauantrag unter dem 12.11.2020 erneut beim Beigeladenen. Zur Begründung führte sie aus, dass für ihr Vorhaben eine Ausnahmegenehmigung nach dem FStrG nicht erforderlich sei. Das Vorhabengrundstück liege nicht innerhalb der Anbauverbotszone des § 9 Abs. 1 FStrG. Es sei an einer Ortsdurchfahrt der B 000 gelegen, welcher im Bereich des Vorhabengrundstücks Erschließungsfunktion zu komme. Der Beigeladene übersandte den Bauantrag unter dem 16.11.2020 an die Beklagte zur weiteren Bearbeitung. Das Vorhaben sei baurechtlich nicht genehmigungsfähig. Es sei planungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen. Die Eigenart der näheren Umgebungsbebauung entspreche der eines reinen Wohngebietes gem. § 3 BauNVO. Nach § 10 Abs. 4 BauO NRW seien Werbeanlagen u.a. in reinen und allgemeinen Wohngebieten nur an der Stätte der Leistung zulässig. Auf dem Vorhabengrundstück befänden sich ehemals gewerblich genutzte Anlagen. Der ehemalige Nutzer, die Firma H., habe ihr Gewerbe im Jahre 2008 abgemeldet. Nach Mitteilung der Gemeinde F. würden die baulichen Anlagen seit dem Jahre 2012 von einer C. GmbH gewerblich genutzt. Ungeachtet der Rechtmäßigkeit dieser Nutzung handele es sich bei den gewerblich genutzten Anlagen um einen „Fremdkörper“, der die umgebende Bebauung nicht mitpräge. Mit Bescheid vom 30.03.2021 lehnte die Beklagte die Erteilung einer straßenrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 6 i.V.m. Abs. 8 FStrG ab. Die Klägerin hat am 17.05.2021 Klage erhoben. Sie trägt vor, dass der ablehnende Bescheid ihren Prozessbevollmächtigten am 19.04.2021 zugegangen sei. Eine straßenrechtliche Ausnahmegenehmigung sei für die Errichtung der streitigen Werbeanlage nicht erforderlich. Im Bereich des Vorhabengrundstücks sei keine Anbauverbotszone i.S.d. § 9 Abs. 1 FStrG gegeben. Die B 000 sei im Bereich des Vorhabengrundstücks als Ortsdurchfahrt i.S.d. § 5 Abs. 4 FStrG anzusehen, die zudem Erschließungsfunktion aufweise. Die Erschließungsfunktion der B 000 beginne jedenfalls nördlich des Vorhabengrundstücks ab dem Grundstück M.-straße 000 und setze sich von dort in südlicher Richtung bis zum Grundstück M.-straße 000 fort. Eine nur einseitige Bebauung hindere die Annahme einer Ortsdurchfahrt i.S.v. § 5 Abs. 4 FStrG nicht. Die Erschließungsfunktion der B 000 ergebe sich daraus, dass sowohl nördlich als auch südlich des Vorhabengrundstücks Zuwegungen zu den einzelnen Baugrundstücken entlang der B 000 gegeben seien. Im Übrigen sprächen auch die entlang der B 000 in diesem Bereich vorhandenen Geh- und Radwege dagegen, dass das Vorhabengrundstück an einer straßenrechtlichen freien Strecke i.S.v. § 9 Abs. 1 FStrG gelegen sei. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass sie für die Errichtung einer Fremdwerbeanlage auf der Liegenschaft F., M.-straße 000 (G01) an dem in ihrem Bauantrag vom 30.09.2020 bezeichneten Standort an der B 000 keiner straßenrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 8 FStrG bedarf, hilfsweise 2. das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 30.03.2021 zu verpflichten, ihr die Genehmigung gem. § 9 Abs. 8 FStrG zur Errichtung einer Fremdwerbeanlage auf der Liegenschaft F., M.-straße 000 (G01) an dem in ihrem Bauantrag vom 30.09.2020 bezeichneten Standort an der B 000 zu erteilen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land meint, dass das Vorhabengrundstück nicht innerhalb einer geschlossenen Ortslage nach § 5 Abs. 4 Satz 2 FStrG gelegen sei. Der B 000 komme im streitgegenständlichen Bereich auch keine Erschließungsfunktion zu. Die außerhalb einer Ortslage gelegene sog. freie Strecke der B 000 beginne in F.-K.-straße in Fahrtrichtung Q. einige Meter nach der kommunalen Straße „U.-straße“ und ende vor der kommunalen Straße „R.-straße“ in D.. An der dieser Strecke der B 000 sei zwar Bebauung vorhanden. Die Bebauung sei aber von der Straße durch Böschungen, Hecken und Grünbewuchs abgegrenzt. Die westlich der Strecke gelegenen Grundstücke würden bis auf die Zufahrt zum Haus Nr. 000 über die kommunale Straße „L.-straße“ erschlossen. Rechtlich bestehe für die westlich gelegenen Gewerbegrundstücke aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans 00 (Gewerbegebiet K.-straße) der Gemeinde F. ein Zugangs- bzw. Zufahrtsverbot für die B 000. Der B-Plan lege für die westlich gelegenen Grundstücke zudem lückenlose und dauerhafte Einfriedungen fest. Östlich der B 000 seien lediglich 5 Zufahrten vorhanden, die von alters her bestünden. Die zum Teil bestehenden Gehwege ließen nicht auf eine Erschließungsfunktion schließen. Die Gehwege sollten eine ausreichende Sicherheit für den Fußgängerverkehr zwischen den Ortslagen F.-K.-straße und F.-D. gewährleisten. Gründe, die eine Ausnahmegenehmigung rechtfertigen könnten, seien weder ersichtlich noch vorgetragen. Es sei insbesondere keine unbeabsichtigte Härte gegeben. Das streitige Vorhaben einer Werbeanlage habe der Gesetzgeber wegen seiner abstrakten Gefährlichkeit für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs typischerweise verbieten wollen. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie hält das Vorhaben nach § 10 Abs. 4 BauO NRW bauplanungsrechtlich für unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage hat bereits mit ihrem Hauptantrag Erfolg. Die Klage ist als Feststellungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage u. a. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob ein Anbauverbot nach dem FStrG besteht und ob die Klägerin berechtigt ist, die geplante Errichtung einer Werbeanlage ohne Ausnahmegenehmigung nach dem FStrG durchführen zu können, betrifft ein konkretes Rechtsverhältnis. Die Klägerin besitzt auch das für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse. Die Klägerin kann ihr Bauvorhaben nicht realisieren, solange das beklagte Land vom Bestehen eines Anbauverbots ausgeht und die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach dem Bundesfernstraßengesetz ablehnt. Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht auch nicht der Grundsatz der Subsidiarität i. S. d. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegen. Danach kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Die von der Klägerin erstrebte Feststellung, ihr Vorhaben bedürfe keiner straßenrechtlichen Ausnahmegenehmigung, kann im Wege einer Gestaltungs- oder Leistungsklage nicht in gleicher Weise geklärt werden. Bei einer Anfechtungsklage gegen den die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ablehnenden Bescheid wäre die Entscheidung über die Erlaubnisbedürftigkeit bloße Vorfrage des Aufhebungsanspruchs und erwüchse deshalb nicht in Rechtskraft. Die Erhebung einer Verpflichtungsklage wäre ebenfalls nicht rechtsschutzintensiver, da die Klage im Falle der Verneinung eines Anbauverbots mangels Anspruchs auf Erteilung einer Ausnahme gemäß § 9 Abs. 8 FStrG abgewiesen werden müsste. Die Klage ist begründet. Das Vorhaben der Klägerin unterliegt nicht dem Anbauverbot nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 FStrG. Die Klägerin bedarf keiner Ausnahme nach § 9 Abs. 8 FStrG. Die Voraussetzungen für das Bestehen eines Anbauverbots nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 FStrG sind nicht erfüllt. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FStrG dürfen längs der Bundesfernstraßen Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 m bei Bundesautobahnen und bis zu 20 m bei Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, nicht errichtet werden. Nach § 9 Abs. 6 Satz 1 FStrG unterliegen Anlagen der Außenwerbung an Bundesfernstraßen dem Anbauverbot unter denselben Voraussetzungen wie Hochbauten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Februar 2012 - 9 C 8.11 -, Buchholz 407.4 § 9 FStrG Nr. 27 = juris, Rn. 11. Die von der Klägerin geplante Anlage der Außenwerbung auf dem Grundstück G01, soll nicht außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt der B 000 errichtet werden. Bei dem Teil der B 000, an dem das Vorhabengrundstück liegt, handelt es sich um eine Ortsdurchfahrt, die in der geschlossenen Ortslage liegt. Ob dieser Teil der B 000 innerhalb einer nach § 5 Abs. 4 Satz 4 FStrG festgesetzten Ortsdurchfahrt liegt, ist unerheblich. Der Begriff der Ortsdurchfahrt ist unabhängig von einer erfolgten Festsetzung nach § 5 Abs. 4 Satz 4 FStrG nach materiellen Gesichtspunkten zu ermitteln. Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 FStrG ist eine Ortsdurchfahrt der Teil einer Bundesstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient, wobei für die Beurteilung einer Ortsdurchfahrt i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 1 FStrG nur die erste Variante relevant ist, also nur die Frage der Erschließungsfunktion, vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Januar 1967 - IV B 132.65 -, DVBl. 1967, 291 (292); OVG NRW, Urteil vom 28.05.2021 – 11 A 2926/18 -, juris. Der Teil der B 000, an dem sich das Vorhabengrundstück befindet, liegt innerhalb der geschlossenen Ortslage. Als solche ist nach § 5 Abs. 4 Satz 2 FStrG der Teil des Gemeindebezirks anzusehen, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nach § 5 Abs. 4 Satz 3 FStrG nicht. Die Feststellung dieses erforderlichen Bebauungszusammenhangs ist nach den tatsächlichen Verhältnissen zu beurteilen. Ob ein Gebiet zusammenhängend bebaut ist, lässt sich nur anhand einer weiträumigen, an objektiven Kriterien ausgerichteten Betrachtung der gesamten durch die Bebauung geprägten Situation in der Umgebung der Bundesfernstraße entscheiden. Bei einem solchen Ansatz ergibt sich die Feststellung des erforderlichen Bebauungszusammenhangs aus der einfachen Gegenüberstellung des örtlichen Bereichs baulicher oder gewerblicher Nutzung und des davon freien, zumeist der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung dienenden Geländes, vgl. BVerwG, Urteile vom 03.04.1981 - IV C 41.77 -, BVerwGE 62, 143 ff. = juris, Rn. 19 f., und vom 18.03.1983 - 4 C 10.80 -, BVerwGE 67, 79 ff. = juris, Rn. 10 und 14. Zur geschlossenen Ortslage kann auch eine Strecke gehören, die aufgrund der örtlichen Verhältnisse nur einseitig bebaut ist. Ob einseitige Bebauung zu einem Bebauungszusammenhang gehört oder nicht, lässt sich nicht anhand einer „starren Regel“ beurteilen. Einseitige Bebauung kann auch ein Anzeichen für ein Ausdünnen der Bebauung sein, vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.1983 - 4 C 10.80 -, BVerwGE 67, 79 ff. = juris, Rn. 11. Nach diesen Grundsätzen gehört der Teil der B 000, an dem das Vorhaben der Klägerin errichtet werden soll, zur geschlossenen Ortslage von F.-K.-straße. Für den Nutzer der B 000, der sie von der Ortslage F.-K.-straße kommend ab der Straße „U.-straße“ in Richtung Q. befährt, entsteht nicht der Eindruck, dass die freie Strecke der B 000 bereits am Vorhabengrundstück beginnt. Der östlich der B 000 gelegene Bereich ist ab dem Haus M.-straße 0000 über das Vorhabengrundstück hinaus bis zum Haus M.-straße 000 als in überwiegend offener Bauweise zusammenhängend bebaut zu qualifizieren. Westlich der B 000 befindet sich eine zusammenhängende Bebauung gewerblich genutzter Gebäude, die durch die Straße „L.-straße“ über die Kreuzung „L.-straße/M.-straße“ erschlossen wird. Die westlich gelegene Bebauung ist ab dem Grundstück G. 00 durch eine Böschung und Grünbewuchs von der Bundesstraße abgegrenzt und deshalb für den Nutzer der Bundesstraße nicht wahrnehmbar. Wie der Einzelrichter während des Ortstermins am 24.05.2024 festgestellt hat, ist aber die östlich der B 000 gelegene Bebauung, auch ab dem Grundstück M.-straße 000 von der Bundesstraße aus gut sichtbar. Die optisch wahrnehmbare einseitige Bebauung östlich der B 000 vermittelt den Eindruck einer geschlossenen Ortslage. Dieser Eindruck einer geschlossenen Ortslage wird durch die auf dem Grundstück „L.-straße 0“ vorhandene Bebauung an der Kreuzung „L.-straße/M.-straße“ verstärkt, die - anders als die übrige westlich von der Bundesstraße gelegene Bebauung – nicht durch Böschung oder Grünbewuchs von der Bundesstraße abgegrenzt ist. Der Teil der Ortsdurchfahrt der B 000, an dem das Vorhabengrundstück liegt, ist auch zur Erschließung der anliegenden Grundstücke i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FStrG bestimmt. Ob eine Bundesstraße zur Erschließung bestimmt ist, ist vorrangig nach straßenrechtlichen Gesichtspunkten zu bewerten. § 9 Abs. 1 FStrG, der sich darin von § 9 Abs. 6 FStrG nicht unterscheidet, schützt die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die durch Zufahrten und Zugänge an Bundesstraßen durch Ein- und Abbiegevorgänge beeinträchtigt werden. Mit einer Erschließungsfunktion geht eine Einschränkung der (Fern-) Verkehrsfunktion einher. Daraus folgt aber zugleich, dass, wenn die Verkehrsfunktion der Bundesfernstraße bereits erkennbar zugunsten der Erschließung der anliegenden Grundstücke faktisch eingeschränkt ist, der innere Grund entfällt, nach wie vor mit Hilfe des Anbauverbots die Sicherheit und die Leichtigkeit des Straßenverkehrs gewährleisten zu wollen. Wenn die zuständige Behörde dieser Entwicklung, welche sich gegenüber der Verkehrsfunktion der Bundesfernstraße nachteilig auswirken kann, nicht entgegentritt, erwächst der Straße auch eine Erschließungsfunktion. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.11.1984 - 4 C 2.82 -, juris, Rn. 12, 14. Ob dies der Fall ist, ist anhand der tatsächlichen Verhältnisse zu entscheiden. Tatsächliche Umstände von indizierendem Gewicht sind neben der vorhandenen Bebauung auch der Ausbauzustand der Bundesfernstraße und die Zugänglichkeit zu den anliegenden Grundstücken. Hierzu zählen etwa Zufahrten oder Zugänge sowie der Ausbau von Geh- und Fahrradwegen. Andererseits können Leitplanken die Zugänglichkeit ausschließen. Ähnliches gilt für Grünstreifen, Zäune und Buschwerk und separierende Einrichtungen wie Lärmschutzwände. Tatsächliche Gegebenheiten können den Eindruck vermitteln, dass auch innerhalb der geschlossenen Ortslage und trotz eines Bebauungszusammenhangs i. S. v. § 34 BauGB nach wie vor eine „freie Strecke“ besteht. Indiz für eine fehlende Erschließungsfunktion kann etwa sein, dass die anliegenden Grundstücke bereits rückwärtig durch andere Straßen erschlossen sind. Erschließungsfunktion hat die Bundesstraße allerdings auch dann, wenn der Anschluss an sie „mittelbar“ vorhanden ist, also in der Weise, dass die Bundesstraße selbst die für (rückwärtige) Grundstücke nächste öffentliche Erschließungsanlage ist und Zufahrt oder Zugang zu ihr über andere Grundstücke oder über Privatwege erfolgt, vgl. BVerwG, Urteil vom 30.11.1984 - 4 C 2.82 -, juris, Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 28.05.2021 – 11 A 2926/18 – juris. Gemessen an diesen Grundsätzen hat die B 000 im Bereich des Vorhabengrundstücks Erschließungsfunktion. Die Verkehrsfunktion der B 000 ist im Bereich von der Straße „U.-straße“ bis zum Grundstück M.-straße 000 zugunsten einer Erschließungsfunktion erheblich eingeschränkt. Zwar sind die westlich gelegenen Gewerbegrundstücke nicht an die B 000 angeschlossen. Deren Erschließung erfolgt über die Straßen „L.-straße“ und „G.“. Über eine Strecke von rund 600 m sind aber östlich der Bundesstraße insgesamt 14 Grundstücke (M.-straße 0000, 000, 000, 000, 000, 000, 000, 0000, 000, 0000, 000, 000 , 000, 000) unmittelbar oder mittelbar an die Bundesstraße angeschlossen. Der Ausbauzustand der 000 spricht ebenfalls für ihre Erschließungsfunktion. Die B 000 verläuft hier – bis auf die Abbiegespur an der Kreuzung zur Straße L.-straße – einspurig. Im Bereich von der Straße „U.-straße“ bis zur Kreuzung „L.-straße/M.-straße“ verläuft beidseits der Bundesstraße ein Gehweg, der von der Straße nur durch einen Bordstein abgetrennt ist. Über eine in die Böschung eingefügte Treppe haben auch Bewohner des westlich gelegenen Hauses G. 00 Zugang zu dem entlang Bundesstraße verlaufenden Gehweg. Der Gehweg setzt sich – wenn auch nur einseitig – über die Kreuzung „L.-straße/M.-straße“ in Richtung Q. am Grundstück M.-straße 000 bis zur Ortslage F.-D. fort. Der Eindruck einer feien Strecke wird für den Fahrenden auch durch die Kreuzung „L.-straße/M.-straße“ verhindert. Der an dieser Kreuzung zu erwartende Abbiegeverkehr lässt einen zügigen Verkehr auf der B 000 nicht zu. Die Straße „L.-straße“ lässt ein nicht unbeträchtliches Verkehrsaufkommen erwarten, weil sie die Erschließung des gesamten Gewerbegebiets F.-K.-straße gewährleistet. Darüber hinaus besteht gegenüber der Straße „L.-straße“ eine breite Zufahrt, die der Erschließung von insgesamt 6 Grundstücken (M.-straße 000 - 000) dient. Der über diese Zufahrt gebündelt fließende Anliegerverkehr verhindert den Eindruck einer freien Strecke zusätzlich. Wer die B 000 in Höhe der Kreuzung „L.-straße/M.-straße“ befährt, dem erscheint sie in diesem Bereich auch deshalb nicht mehr als „freie Strecke“, weil in Höhe des Grundstücks M.-straße 000 eine ortsfeste Geschwindigkeitsmess- und -anzeigeanlage aufgestellt wurde, die vorbeifahrenden Verkehrsteilnehmern anzeigt, wie schnell sie fahren. Diese Anlage will erkennbar – rechtlich unverbindlich - darauf hinwirken, dass Nutzer der B 000 auch in Höhe der Kreuzung „L.-straße/M.-straße“ die für geschlossene Ortschaften geltende Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h beachten. Hat somit der Hauptantrag Erfolg, muss über die nur hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage nicht entschieden werden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 3; 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.