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Urteil

11 A 390/19

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist statthaft, wenn ein ursprünglich verfolgtes Begehren sich erledigt hat und der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Behördenentscheidung hat. • Sondernutzungserlaubnisse nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW sind Ermessensentscheidungen; das Ermessen ist an sachbezogene Straßenrechtsgründe (z. B. Verkehrssicherheit, Straßenzustand, Schutz des Stadtbildes) zu binden. • Die Gemeindeverordnetenversammlung (Rat) muss grundsätzlich über grundsätzliche, ermessenslenkende Regelungen zur Sondernutzung entscheiden; solche Vorgaben sind keine bloße Angelegenheit der laufenden Verwaltung. • Die Einschränkung, Sondernutzungen für Altkleidersammelcontainer grundsätzlich nur einem einzigen Erlaubnisnehmer je Kalenderjahr zu erteilen, ist ohne erkennbaren sachlichen Straßenbezug ermessensfehlerhaft. • Die Festlegung konkreter Standorte und von Höchstzahlen zur Vermeidung einer Übermöblierung ist ein straßenbezogener, zulässiger Ermessensgrund.
Entscheidungsgründe
Feststellungs- und Prüfungspflicht bei Sondernutzungserlaubnis für Altkleidersammelcontainer • Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist statthaft, wenn ein ursprünglich verfolgtes Begehren sich erledigt hat und der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Behördenentscheidung hat. • Sondernutzungserlaubnisse nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW sind Ermessensentscheidungen; das Ermessen ist an sachbezogene Straßenrechtsgründe (z. B. Verkehrssicherheit, Straßenzustand, Schutz des Stadtbildes) zu binden. • Die Gemeindeverordnetenversammlung (Rat) muss grundsätzlich über grundsätzliche, ermessenslenkende Regelungen zur Sondernutzung entscheiden; solche Vorgaben sind keine bloße Angelegenheit der laufenden Verwaltung. • Die Einschränkung, Sondernutzungen für Altkleidersammelcontainer grundsätzlich nur einem einzigen Erlaubnisnehmer je Kalenderjahr zu erteilen, ist ohne erkennbaren sachlichen Straßenbezug ermessensfehlerhaft. • Die Festlegung konkreter Standorte und von Höchstzahlen zur Vermeidung einer Übermöblierung ist ein straßenbezogener, zulässiger Ermessensgrund. Die Klägerin, ein gewerblicher Altkleidersammler, stellte am 03.06.2016 einen Antrag auf Sondernutzungserlaubnisse zum Aufstellen von Containern an 20 Standorten für drei Jahre. Die Beklagte erließ später Jahreserlaubnisse an das DRK und lehnte den Antrag der Klägerin für 2016/2017 ab; die Klägerin klagte und beschränkte das Verfahren auf fünf Standorte. Nach Klageerhebung beschloss der Rat der Beklagten (26.09.2017) eine Ermessenspraxis, wonach nur neun Standorte und ein Anbieter pro Jahr zugelassen werden sollten; daraufhin erteilte die Beklagte dem DRK Jahreserlaubnisse für 2018. Das Verwaltungsgericht hob die Gebühr auf, wies die Klage ansonsten ab; im Berufungsverfahren erklärten die Parteien den Rechtsstreit für 2017 für erledigt. Die Klägerin verfolgte im Senat weiterhin die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet gewesen sei, über ihren Antrag für die Kalenderjahre 2018 und 2019 zu entscheiden. • Verfahrensabschluss: Das Verfahren ist insoweit einzustellen, als die Parteien den Rechtsstreit für 2017 übereinstimmend für erledigt erklärten (§§ 92 Abs.3, 125 Abs.1 VwGO). • Statthaftigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage: Die Klage ist analog § 113 Abs.1 Satz 4 VwGO statthaft, weil das ursprüngliche Begehren (Bescheidung eines Antrags für 2017–2019) sich durch Zeitablauf erledigt hat und ein berechtigtes Interesse (Wiederholungsgefahr) für Feststellungen zu 2018/2019 besteht. • Antragsbestimmtheit: Der Antrag der Klägerin vom 03.06.2016 war hinreichend bestimmt; die Standorte wurden konkret benannt und durch Verweis auf vorhandene Altglasstandorte sowie Lichtbilder weiter konkretisiert; Nachfragen der Behörde machten keine ergänzende Konkretisierung erforderlich (§§ 22 VwVfG NRW, 26 Abs.2 VwVfG NRW). • Entscheidungspflicht der Behörde: Nachdem der Rat eine verbindliche Ermessenspraxis für die Vergabe ab 2018 festgelegt hatte, hätte die Beklagte über die Anträge für 2018 und 2019 entscheiden müssen; ein bloßer Hinweis im Bescheid, die Klägerin könne einen Antrag für 2018 stellen, ersetzt keine Entscheidung. • Ermessenskontrolle und Zweckbindung: Ermessen nach § 18 Abs.2 StrWG NRW ist an sachlichen Straßenrechtsgründen zu orientieren (Schutz des Straßengrunds, Verkehrssicherheit, Leichtigkeit des Verkehrs, Schutz des Stadt- und Straßenbildes). Subjektive oder rein wirtschaftliche Kriterien (z. B. Gemeinnützigkeit, Verwaltungsvereinfachung) haben keinen straßenrechtlichen Bezug und dürfen nicht tragend sein. • Unzulässige Praxis "alles in eine Hand": Die pauschale Vergabe aller oder bestimmter Altcontainerstandorte an nur einen Aufsteller jährlich ist ohne erkennbaren sachlichen Straßenbezug ermessensfehlerhaft; ein bloßer Hinweis auf Verwaltungsvereinfachung begründet keinen straßenbezogenen Rechtfertigungsgrund. • Zulässige Standortbegrenzung: Dagegen ist die Begrenzung der Anzahl und die Festlegung konkreter Standorte zur Vermeidung einer Übermöblierung des öffentlichen Raums ein zulässiger, straßenbezogener Ermessensgrund. • Ratskompetenz: Grundsätzlich sind grundsätzliche Regelungen zur Ermessenspraxis (ermessenslenkende Vorgaben) keine laufenden Verwaltungsgeschäfte und bedürfen eines Ratsbeschlusses (§ 41 GO NRW); fehlender Ratsbeschluss kann zur Rechtswidrigkeit einer Ermessensentscheidung führen. • Ergebnis der Berufung: Die Berufung war in dem noch streitigen Teil erfolgreich; die Beklagte hätte über die Anträge für 2018 und 2019 entscheiden müssen und hat dies unterlassen, weshalb die Feststellung zu Gunsten der Klägerin geboten war. Der Senat hat das angefochtene Urteil insoweit geändert und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet gewesen ist, den Antrag der Klägerin vom 03.06.2016 bezüglich der Standorte Am I., F1.-straße, G.-Straße, H.-straße und N.-Straße für die Kalenderjahre 2018 und 2019 jeweils zu bescheiden. Die Klage war für das Jahr 2017 wegen Erledigung einzustellen. Begründend ist festgestellt, dass die Beklagte trotz bestehender Ermessenspraxis (Ratsbeschluss vom 26.09.2017) nicht in zulässiger Weise über die begehrten Jahreserlaubnisse entschieden hat; die pauschale Praxis, Sondernutzungen ausschließlich einem Anbieter pro Jahr zuzuweisen, ist ohne erkennbaren straßenbezogenen Grund ermessensfehlerhaft, während die Festlegung konkreter Standorte zur Vermeidung einer Übermöblierung zulässig ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen. Insgesamt gewinnt die Klägerin insofern, als ihr Anspruch auf Bescheidung für 2018 und 2019 festgestellt wurde, weil die Behörde ihrer Entscheidungspflicht nicht nachgekommen und teilweise ermessensfehlerhaft gehandelt hat.