Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 7. März 2018 verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 17. Februar 2016 bezüglich der Ziffern 2, 5, 6, 7, 11, 12, 14, 15, 16, 19 und 20 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 6/17 und die Beklagte zu 11/17. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern. Die Klägerin ist ein gewerblicher Sammler von Altkleidern, der bundesweit Altkleidersammelcontainer mit den Maßen 1,15 m x 1,15 m x 2,15 m (Länge/Breite/Höhe) aufstellt. Die Beklagte schloss am 1. Oktober 2015 mit der Rhein-Sieg-Abfallwirtschafts AöR (im Folgenden unabhängig von der Rechtsform: RSAG) einen Vertrag, überschrieben mit „Angebot“ über die „Standortnutzung für die gemeinsame Altkleidererfassung mittels Altkleidercontainer in der Stadt I.“. Das Angebot wurde „unter Bezugnahme auf die örtlichen Satzungen über die Erlaubnis für Sondernutzungen“ unterbreitet. Für die Nutzung eines Standorts wurde eine „Standortmiete“ von 5 Euro pro Monat vorgesehen. Der Umfang der Beauftragung, insbesondere die Bestimmung der Standorte, sollte im Einvernehmen getroffen, schriftlich dokumentiert und sodann Bestandteil der getroffenen Vereinbarung werden. Die Vereinbarung sollte am 1. Oktober 2015 in Kraft treten und auf unbestimmte Zeit gelten. Es wurde eine Kündigungsmöglichkeit mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende vorgesehen. Der Vereinbarung beigefügt ist eine undatierte Standortliste mit 5 Standorten (Stand: 8. April 2013) im öffentlichen Straßenraum. Mit Schreiben vom 16. Februar 2016 (Eingang bei der Beklagten am 17. Februar 2016) beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen von jeweils einem Altkleidersammelcontainer für drei Jahre an den folgenden 20 Altglascontainerstandorten: 1. Y.-straße 2. L.-straße 3. Z.-straße 4. H.-straße 5. F.-straße 6. B.-straße 7. S.-straße 8. W.-straße 9. D.-straße 10. M.-straße 11. O.-straße 12. U.-straße 13. X.-straße 14. Q.-straße 15. T.-straße 16. E.-straße 17. C.-straße 18. P.-straße 19. K.-straße 20. V.-straße Die Klägerin führte in der Antragschrift aus, durch die Platzierung an den benannten Altglassammelstandorten erfolge kein weitergehender Eingriff in das Ortsbild. Die Container würden mindestens einmal pro Woche angefahren und geleert. Bei Bedarf könne auch kurzfristig – binnen 1-2 Tagen – reagiert und die Stellplätze angefahren werden. Bei Verschmutzung der Container oder Müllablagerungen um die Standplätze werde das Leerungspersonal für die Reinigung sorgen. Für entsprechende Meldungen stünden ein Außendienst sowie die Zentrale zur Verfügung. Am 20. Mai 2016 erhob die Klägerin wegen der Nichtbescheidung ihres Antrags Untätigkeitsklage vor dem erkennenden Gericht (Az.: 18 K 4679/16). Mit Bescheid vom 22. Juni 2016 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Der Antrag sei nicht auf die aktuelle Liste der Altglascontainer bezogen und zudem auf einen Standort mit bodengleichem Altglascontainer bezogen. Im Übrigen bestehe seit 2015 ein Vertrag mit einem Unternehmen. Die Platzverhältnisse seien im Vorfeld berücksichtigt worden. Das Entfallen von Stellplätzen sei in vielen Fällen ein Ausschlusskriterium gewesen. Es gebe in Anbetracht einer Vielzahl von Altkleidersammelcontainern auf öffentlichen und privaten Flächen keinen weitergehenden Bedarf. Die beantragten Standorte seien weiter nicht geeignet. Das erkennende Gericht gab der in der Folge auf eine Verpflichtungsklage in Gestalt der Bescheidungsklage umgestellten Klage mit Urteil vom 19. Januar 2018 statt. Die Ablehnung des Antrags sei ermessensfehlerhaft erfolgt. Der fehlende Bedarf sei kein berücksichtigungsfähiger straßenrechtlicher Belang. Die dargelegte fehlende Eignung der Standorte sei inhaltsleer und nicht nachprüfbar. Die Annahme einer Verknappung des Parkraums sei für eine generelle Ablehnung nicht tragfähig und könne allenfalls hinsichtlich einzelner Standorte angeführt werden. Mit Bescheid vom 7. März 2018 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin hinsichtlich der noch streitgegenständlichen Standorte erneut ab. Die Beklagte habe über die RSAG an 5 Standorten Altkleidersammelcontainer aufstellen lassen. Dies sei bedarfsorientiert erfolgt. Ein weitergehender Bedarf sei der Verwaltung nicht bekannt. Eine zusätzliche Aufstellung komme weiterhin schon deshalb nicht in Betracht, da es für die Straßennutzer und Anlieger durch die an- und abfahrenden Entsorgungsfahrzeuge zu einer zusätzlichen Störung durch Abgase sowie Lärm komme. Auch der Verkehrsfluss werde durch das Entsorgungsfahrzeug beeinträchtigt. Es komme überdies durch die Aufstellung und Nutzung zu Lärm und sonstigen Störungen wie der Ablage von Altkleidern neben den Containern. Im Übrigen sei der Antrag auch auf die Einzelstandorte bezogen nach entsprechender Ermessensbetätigung abzulehnen gewesen. Hinsichtlich des Standorts Nr. 1 „Y.-straße“ falle durch die Aufstellung eines Altkleidersammelcontainers neben den bereits vorhandenen 2 Altglascontainern eine weitere von insgesamt 4 Parktaschen weg. Aufgrund der Eigenschaft der Umgebung als reines Wohngebiet herrsche insbesondere in den Abendstunden und an Wochenenden ein nicht unerheblicher Parkdruck. Hinsichtlich des Standorts Nr. 2 „L.-straße“ würden durch die Aufstellung von zwei Altglascontainern bereits zwei Parktaschen in Anspruch genommen. Aufgrund der Eigenschaft der Umgebung als reines Wohngebiet herrsche insbesondere in den Abendstunden und an Wochenenden ein nicht unerheblicher Parkdruck. Es könne auch kein Altkleidercontainer zwischen Bürgersteig und Altglascontainer aufgestellt werden, da andernfalls eine allseitige Befüllbarkeit nicht mehr sichergestellt werden könne. Außerdem erschwere bzw. verzögere sich die Leerung der Altglascontainer, was die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der L.-straße als Sammelstraße beeinträchtige. Hinsichtlich des Standorts Nr. 4 „H.-straße“ werde eine von 10 Parktaschen bereits durch die Aufstellung dreier Altglascontainer genutzt. Der Wegfall einer weiteren Parktasche sei wegen des herrschenden Parkdrucks nicht vertretbar. An Wochentagen würden die Parkplätze im Schwerpunkt von Mitarbeitern sowie Besuchern der angrenzenden N. genutzt. In den Abendstunden und an Wochenenden würden die Parkplätze auch von Anwohnern des fußläufig erreichbaren Wohngebiets genutzt. Hinsichtlich des Standorts Nr. 5 „F.-straße“ werde eine Parktasche bereits für die Aufstellung von zwei Altglascontainern genutzt. Der Aufstellung eines Altkleidercontainers zwischen Altglascontainer und Fahrbahn führe zum erschwerten Entladen und Wiederaufstellen des Altglascontainers. Der hiermit verbundene zeitliche und logistische Mehraufwand führe zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie mehr Immissionen. Hinsichtlich des Standorts Nr. 6 „B.-straße“ seien bereits zwei Altglascontainer derart aufgestellt, dass alle Einwurföffnungen für die Nutzer frei zugänglich seien. Ein Zusammenrücken der Container führte dazu, dass nicht alle Öffnungen genutzt werden könnten. Ein Drehen der Altglascontainer sei ebenfalls nicht möglich, da sich hinter den Containern ein öffentliches Pflanzbeet befinde. Letztlich würde die Aufstellung eines weiteren Containers die vorhandenen Gehwegbeziehungen einschränken. Hinsichtlich des Standorts Nr. 7 „S.-straße“ sei der Standort bereits mit zwei Altglascontainern und einem Dreifach-Altkleidercontainer der Arbeiterwohlfahrt (AWO) belegt. Die Aufstellung eines weiteren Containers führe zu einer Übermöblierung. Angrenzend befänden sich überdies zwei stark frequentierte Grundschulen sowie eine hochverdichtete Wohnbebauung. Diese Nutzungen seien vor weiteren Störungen besonders zu schützen. Die Aufstellung eines weiteren Containers sei auch aus platztechnischen Gründen nicht vertretbar, da eine störungsfreie Leerung der bereits vorhandenen Container nicht mehr gegeben sei. Hinsichtlich des Standorts Nr. 8 „W.-straße“ werde eine Parktasche bereits für die Aufstellung von zwei Altglascontainern genutzt. Die Aufstellung eines Altkleidercontainers zwischen Altglascontainer und Fahrbahn komme nicht in Betracht. Es sei kein Platz vorhanden. Der übrige Teil des Marktplatzes sei dem unbefristeten Parken von Anliegern, Beschäftigten des Einzelhandels sowie Besuchern der I.er Altstadt vorbehalten. Der W.-straße sei durch die genannten Personengruppen den überwiegenden Teil der Woche voll ausgelastet. Im Übrigen sei eine Umgestaltung des Marktplatzes geplant. Hinsichtlich des Standorts Nr. 9 „D.-straße“ seien bereits zwei Altglascontainer vorhanden. Die Aufstellung eines Altkleidercontainers laufe in diesem Bereich den Interessen der Straßenbenutzer und Straßenanlieger entgegen. Ein Altkleidercontainer zwischen den angrenzenden öffentlichen Pflanzbeeten lasse aufgrund der Platzverhältnisse eine Beschädigung der Pflanzbeete durch Aufstellung und Leerung des Containers befürchten. Ein Halten des Entsorgungsfahrzeugs sei zudem nur auf der Fahrbahn möglich. Eine Aufstellung rechts neben dem Pflanzbeet komme ebenfalls nicht in Betracht, da unmittelbar daneben die Zufahrt zu einem landwirtschaftlichen Betrieb belegen sei. Das Sichtdreieck im Bereich der Ein- und Ausfahrt würde durch einen Container beeinträchtigt. Hinsichtlich des Standorts Nr. 11 „O.-straße“ sei eine Parktasche für die Aufstellung von zwei Altglascontainern genutzt. Die Aufstellung eines Altkleidercontainers zwischen Altglascontainer und Fahrbahn komme nicht in Betracht, da dies ein erschwertes Entladen und Wiederaufstellen der Altglascontainer zur Folge hätte. Der hiermit verbundene zeitliche und logistische Mehraufwand führe zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie mehr Immissionen. Hinsichtlich des Standorts Nr. 12 „U.-straße“ seien bereits zwei Altglascontainer und ein Altkleidercontainer aufgestellt. Die Aufstellung eines weiteren Containers ziehe eine Übermöblierung nach sich. Im angrenzenden Bereich befänden sich eine Kindertagesstätte sowie eine Wohnbebauung. Diese Nutzungen seien vor weitergehenden Störungen besonders zu schützen. Eine störungsfreie Leerung sei ferner wegen des abgesenkten Bordstein im Einmündungsbereich nicht möglich. Es entstünde durch die Aufstellung eines weiteren Containers eine weitere Einschränkung der Sichtverhältnisse im Einmündungsbereich. Hinsichtlich des Standorts Nr. 14 „Q.-straße“ seien bereits drei Altglascontainer und ein Altkleidercontainer aufgestellt. Der Standort sei Teil der Parkplatzanlage für den G. I. mit drei weiterführenden Schulen sowie das angrenzende Rathaus mit Veranstaltungshalle. Der Parkplatz habe seit geraumer Zeit seine Kapazitätsgrenze erreicht. Die Aufstellung eines weiteren Containers führe weiter zu Störungen im unmittelbar angrenzenden Einmündungsbereich. Hinsichtlich des Standorts Nr. 15 „T.-straße“ würden zwei Parktaschen bereits durch die Aufstellung von 4 Altglascontainern genutzt. Der Wegfall einer weiteren Parktasche sei wegen des herrschenden Parkraumdrucks nicht vertretbar. Die Parkplätze würden im Schwerpunkt von Anwohnern der angrenzenden Mehrfamilienhäuser sowie Mitarbeitern und Besuchern der VF.- passage genutzt. Die Aufstellung eines weiteren Altkleidercontainers beeinträchtigte weiter das Entladen und Wiederaufstellen der Altglascontainer. Hinsichtlich des Standorts Nr. 16 „E.-straße“ werde eine Parktasche bereits für die Aufstellung von zwei Altglascontainer genutzt. Der Parkraumdruck im reinen Wohngebiet sei insbesondere in den Abendstunden und an Wochenenden hoch. Die Einführung eines Anwohnerparkausweissystems sei in einer Stadt von der Größe der Beklagten unrealistisch. Hinsichtlich des Standorts Nr. 17 „C.-straße“ würden zwei Parktaschen bereits für die Aufstellung von 5 Altglascontainern genutzt. Das Aufstellen eines Containers zwischen Altglascontainer und Fahrbahn komme nicht in Betracht, denn dies führe zu einem erschwerten Entladen und Wiederaufstellen der Altglascontainer. Der hiermit verbundene zeitliche und logistische Mehraufwand führe zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie mehr Immissionen. Die Parkplatzfläche diene weiter insbesondere an Wochenenden der Aufnahme von Fahrzeugen der Besucher des angrenzenden BH.-Stadions, der IC.-halle, der GO.-halle sowie der DF.-halle und könne nicht weiter verkleinert werden. Hinsichtlich des Standorts Nr. 19 „K.-straße“ seien bereits zwei Altglascontainer und ein Altkleidercontainer vorhanden. Die Aufstellung eines weiteren Containers stelle eine Übermöblierung dar. In unmittelbarer Nähe befinde sich das Feuerwehrgerätehaus der Freiwilligen Feuerwehr I. – Löschgruppe WK., sowie eine dichte Wohnbebauung. Diese Nutzungen müssten vor weiteren Störungen geschützt werden. Die Aufstellung eines weiteren Containers störe überdies die Sichtverhältnisse im angrenzenden Einmündungsbereich. Hinsichtlich des Standorts Nr. 20 „V.-straße“ seien bereits zwei Altglascontainer und ein Altkleidercontainer vorhanden. Die Aufstellung eines Altkleidercontainers zwischen Altglascontainer und Fahrbahn komme nicht in Betracht, da dies zu einem erschwerten Entladen und Wiederaufstellen der Altglascontainer führe. Der hiermit verbundene zeitliche und logistische Mehraufwand führe zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie mehr Immissionen. Auf dem Bescheid vom 7. März 2018 ist vermerkt: „ab per Post am 08.03.2018“. Die von der Klägerin übersandte Kopie des Briefumschlags trägt einen „Deutsche Post FRANKIT“ Stempel mit Datum vom 9. März 2018. Insofern wird auf die Rückseite von Bl. 102 der Gerichtsakte Bezug genommen. Der Bescheid wurde daneben nachrichtlich per Fax und Post laut Ab-Vermerk am 8. März 2018 auch dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugeleitet. Die dem Prozessbevollmächtigten übermittelte Bescheidausfertigung trug auf jeder Seite quer über den Text das Banner „KOPIE“. Die Klägerin hat gegen den neuerlichen Bescheid am 12. April 2018 Klage erhoben. Ursprünglich hat sie sinngemäß beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 7. März 2018 zu verpflichten, den Antrag der Klägerin vom 17. Februar 2016 mit Ausnahme der Standorte Nr. 3, 13 und 18 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. In der mündlichen Verhandlung hat sie die Klage in Bezug auf Standort Nr. 10 „M.-straße“ zurückgenommen. Die Klägerin führt im Wesentlichen aus, die Klage sei zulässig und insbesondere nicht verfristet eingelegt worden. Der Bescheid sei der Klägerin erst am 13. März 2018 zugegangen. Bei der an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 8. März 2018 übersendeten Abschrift habe es sich nicht um einen Bescheid mit Regelungswillen, sondern um eine auch so gekennzeichnete Kopie gehandelt. Im Übrigen habe insofern auch aus gleichen Gründen der Bekanntgabewille der Beklagten gefehlt. Die Klage sei auch begründet, denn die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis sei abermals ermessensfehlerhaft. Die Beklagte greife erneut das straßenrechtsfremde Kriterium des fehlenden Bedarfs auf. Soweit auf Störungen durch das Entsorgungsfahrzeug in Gestalt von Lärm und Abgasen abgestellt würde, seien diese Erwägungen gänzlich willkürlich und unsubstantiiert. Denn ein Unterschied zum üblichen Anlieferverkehr Gewebetreibender sei nicht erkennbar. Durch die lediglich wöchentliche Leerung sei eine nennenswerte Mehrbelastung auch nicht gegeben. Im Übrigen sei das Agieren des Entsorgungsfahrzeugs Teil des Gemeingebrauchs. Die Beeinträchtigung des Verkehrsflusses werde durchweg unsubstantiiert behauptet. Hinsichtlich der Einzelstandorte sei Folgendes auszuführen: Standort 1 „Y.-straße“: Ein Altkleidercontainer mit einer Schenkellänge von 1,15 m sei in etwa halb so breit wie ein Altglascontainer und passe problemlos auf die schon genutzte Parktasche. Die Inanspruchnahme einer weiteren Parktasche sei nicht erforderlich. Das Vorhandensein eines nicht unerheblichen Parkdrucks werde bestritten. Das Vorliegen einer Wertstoffinsel spreche gegen hohen Parkdruck. Standort 2 „L.-straße“: Die Einschränkung der Befüllbarkeit des Altglascontainers bei zusätzlicher Aufstellung eines Altkleidercontainers werde bestritten. Es sei genug Platz vorhanden. Ein zentimetergenaues Rangieren der Altglascontainer sei nicht erforderlich, sodass auch eine erschwerte Leerung nicht ersichtlich sei. Standort 4 „H.-straße“: Ein hoher Parkdruck werde bestritten und sei weder auf Licht- noch Luftbildern erkennbar. Standort 5 „F.-straße“: Es bestehe genug Platz für die Aufstellung eines Altkleidercontainers. Der behauptete zeitliche und logistische Mehraufwand sei nicht erkennbar. Im Übrigen sei ein Versetzen der Container möglich. Standort 6 „B.-straße“: Ein Platzproblem ergebe sich nur aus der ineffizienten Platzierung der Altglascontainer. Dass ein Zusammenrücken nicht möglich sei, werde lediglich unsubstantiiert behauptet. Standort 7 „S.-straße“: Der Einwand der Übermöblierung sei unsubstantiiert. Das Argument der Schonung von Anwohnern sei bei 5 vorhandenen Containern nicht nachvollziehbar. Standort 8 „W.-straße“: Es bestehe genug Platz für das Aufstellen eines Altkleidercontainers. Die Angaben zu den Baumaßnahmen seien unkonkret. Standort 9 „D.-straße“: Rechts neben den Altglascontainer sei genug Platz für einen Altkleidercontainer vorhanden. Beschädigungen des Pflanzbeets seien nicht zu befürchten und gingen im Übrigen auch ggf. von den Altglascontainern aus. Die Altkleidercontainer müssten für die Leerung nicht bewegt werden. Standort 11 „O.-straße“: Die behaupteten Erschwernisse beim Entladen und Wiederaufstellen der Altglascontainer seien nicht erkennbar. Standort 12 „U.-straße“: Die Einwände der Übermöblierung und Verkehrsgefährdung seien unsubstantiiert. Eine Beeinträchtigung der Sichtverhältnisse sei nicht erkennbar. Standort 14 „Q-.straße“: Den Standort habe die Beklagte zunächst selbst als geeignet erachtet. Der Wegfall eines Parkplatzes sei nicht erforderlich. Standort 15 „T.-straße“: Auf den bereits in Anspruch genommenen Parktaschen könne linksseitig problemlos noch ein Altkleidercontainer aufgestellt werden. Standort 16 „E.-straße“: Es bestehe kein Parkdruck, was die Beklagte durch die Ausführungen, dass jeder fußläufig einen Parkplatz finde und eine Wertstoffinsel installiert habe, selbst belege. Standort 17 „C.-straße“: Vor dem linken Altglascontainer sei zur Fahrbahn hin noch Platz vorhanden. Die behaupteten Erschwernisse beim Entladen und Wiederaufstellen der Altglascontainer seien nicht erkennbar. Standort 19 „K.-straße“: Neben dem rechten Altglascontainer sei ausreichend Platz für einen Altkleidercontainer vorhanden. Ein Versetzen der vorhandenen Container nach links sei überdies möglich. Eine Gefährdung der Feuerwehr sei nicht ersichtlich. Standort 20 „V.-straße“: Zwischen Altglascontainer und Fahrbahn sei noch Platz für einen Altkleidercontainer vorhanden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 7. März 2018, zugegangen am 13. März 2018, zu verpflichten, den Antrag der Klägerin vom 17. Februar 2016 mit Ausnahme der Standorte Nr. 3, 10, 13 und 18 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt unter Bezugnahme auf die Begründung des ablehnenden Bescheids im Wesentlichen aus, die Klage sei bereits unzulässig, da verfristet. Der streitgegenständliche Bescheid sei dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin bereits am 8. März 2018 per Fax zugestellt worden. Dies könne anhand des Sendeberichts nachvollzogen werden. Die allgemeine Zustellungsfiktion von drei Tagen gelte demnach nicht. Die Klage sei im Übrigen auch unbegründet. Die Einzelstandorte seien individuell unter Berücksichtigung straßenrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Erwägungen bewertet worden. Die sonach gezogenen Schlüsse könnten durch die pauschalen Behauptungen der Klägerin nicht in Zweifel gezogen werden. Die jeweilige Situation könne in ihrer Gesamtheit von der Beklagten besser und vollständiger bewertet werden als durch die Klägerin. Die Container am Standort W.-straße seien im Zuge des Umbaus der CH.-straße zwischen 2014 und 2017 von der unteren auf die obere Marktplatzebene versetzt worden. Die aktuelle Bescheidbegründung beziehe sich auf den aktuellen Standort. Das Gericht hat am 13. Oktober 2023 an den Standorten Nr. 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9, 11, 15, 16 und 17 in Anwesenheit der Beteiligten einen Ortstermin durchgeführt und die jeweilige Örtlichkeit in Augenschein genommen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die gefertigte Protokollierung Bezug genommen. Das Gericht hat weiter im Rahmen der mündlichen Verhandlung aufgrund Beweisbeschlusses vom 15. November 2023 Beweis erhoben zu der Frage, wie die Leerung von Altglascontainern durch die Firma QU. abläuft und welche technischen Grenzen insofern bestehen durch Vernehmung von Herrn UZ. als Zeugen. Hinsichtlich des Beweisergebnisses wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten des hiesigen Verfahren und des Verfahrens 18 K 4679/16 nebst den jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Beklagten (jeweils 1 Band). Entscheidungsgründe Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Die Klage ist zulässig (hierzu A.) und teilweise begründet (hierzu B.). A. Die Klage ist zulässig. Die Klage ist mit Eingang am 12. April 2018 insbesondere fristgemäß erhoben worden (§ 74 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 VwGO). Fristauslösendes Ereignis war der Zugang des per Post übersendeten Bescheids vom 7. März 2018 bei der Klägerin frühestens am 12. März 2018 (§ 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW). Zwar trägt der Bescheid einen Ab-Vermerk vom 8. März 2018 (Bl. 1 des Verwaltungsvorgangs), sodass hiervon ausgehend nach der Fiktionsfrist von drei Tagen (§ 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW) prinzipiell von einer Bekanntgabe am 11. März 2018 auszugehen wäre. Der Ab-Vermerk bezeichnet jedoch zur Überzeugung des Einzelrichters nicht den Tag der „Aufgabe zur Post“ und kann nicht als Anfangszeitpunkt für die Fiktionsfrist herangezogen werden. Denn ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Briefumschlags, mit dem der Bescheid an die Klägerin übersendet worden ist, ist die Briefsendung mithilfe eines Selbstfrankierers „FRANKIT“ erst am 9. März 2018 frankiert worden. Von einer „Aufgabe zur Post“ im Sinne des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW – einer Einlieferung der Postsendung in den Herrschaftsbereich des Postdienstleisters – kann folglich frühestens am 9. März 2018 gesprochen werden. Der Ab-Vermerk auf der Bescheidausfertigung im Verwaltungsvorgang bezeichnet mutmaßlich lediglich den Zeitpunkt, an dem der Bescheid an die innerbehördliche Poststelle abgegeben worden ist. Eine „Aufgabe zur Post“ ist mit diesem innerbehördlichen Vorgang jedoch nicht verbunden. Vgl. Baer in: Schoch/Schneider, 3. EL August 2022, VwVfG, § 41, Rn. 80. Ausgehend von einer gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW fingierten Bekanntgabe am 12. März 2018 endete die Klagefrist am 12. April 2018, 24:00 Uhr (§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 188 Abs. 2 Halbsatz 1 BGB). Im Übrigen dürfte die Klägerin durch die Vorlage der erhaltenen Bescheidausfertigung mit Eingangsstempel vom 13. März 2018 auch substantiiert einen Zugang zu einem späteren Zeitpunkt im Sinne von § 41 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VwVfG NRW dargetan haben. Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Unbeachtlich ist letztlich der Umstand, dass dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 8. März 2018 eine ausdrücklich als solche bezeichnete und auf jeder Seite als solche gekennzeichnete Bescheidkopie nachrichtlich per Fax zugeleitet worden ist. Denn insofern kann aus objektiver Empfängersicht nicht von dem Bestehen eines Bekanntgabewillens der Behörde ausgegangen werden. Der Bekanntgabewille fehlt, wenn die Übersendung eines Schriftstücks nicht zu dem Zweck erfolgt, die an eine Bekanntgabe geknüpften Rechtsfolgen herbeizuführen, sondern nur der Information des Empfängers über den Inhalt eines bei den Akten befindlichen Schriftstücks dienen soll. Vgl. OVG MV, Urteil vom 24. März 2015 – 1 L 313/11 –, juris, Rn. 58; BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 – 3 C 19.12 –, juris, Rn. 16. So liegt es hier. Sowohl der ausdrückliche hervorgehobene Umstand einer lediglich „nachrichtlichen“ Übersendung sowie die Markierung des übersendeten Dokuments als Kopie deuten auf einen fehlenden Willen der Beklagten hin, mit der Übersendung die an eine Bekanntgabe geknüpften Rechtsfolgen herbeiführen zu wollen. Dies wird weiter dadurch untermauert, dass die eigentliche Bescheidausfertigung per Post auch an die Klägerin übersendet worden ist, ohne diese Ausfertigung als Kopie zu bezeichnen. Der Zulässigkeit der Klage im Übrigen steht weiter nicht entgegen, dass sich das Begehren der Klägerin durch Zeitablauf von drei Jahren nach Antragstellung am 17. Februar 2016 zwischenzeitlich erledigt hätte (§ 43 Abs. 2 VwVfG NRW). Denn nach Auffassung des Gerichts war das Begehren auf die zukunftsgerichtete Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für drei Jahre ab deren Erteilung gerichtet (vergl. § 88 VwGO). Zum einen lässt sich eine entsprechende Einschränkung dem Antrag nicht entnehmen. Zum anderen spricht auch die Interessenlage der Klägerin dagegen, ihr Begehren dahingehend auszulegen, dass die von ihr genannten drei Jahre bereits ab Antragstellung laufen sollten. Denn bei dieser Auslegung hätte es die Behörde in der Hand durch „Liegenlassen“ die Laufzeit der begehrten Erlaubnis zu verkürzen. Auch würde es bei dieser Auslegung jedenfalls nicht selten zu Erledigungen in sich ebenfalls nicht selten anschließenden Klageverfahren kommen. Vgl. zu einem vergleichbaren Fall VG Aachen, Urteil vom 23. September 2022 – 10 K 1259/19 –, juris, Rn. 20 ff. Dass die Klägerin mit Blick auf eine etwaig dahingehende Verwaltungspraxis der Beklagten den Antrag als auf spezifische Kalenderjahre ab dem Jahr der Antragstellung bezogen verstanden wissen wollte, ist nicht ersichtlich. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 2021 – 11 A 390/19 –, juris, Rn. 36. Weiter hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung auf entsprechendes Befragen erklärt, die zukunftsgerichtete Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für drei Jahre ab Erteilung begehrt zu haben. B. Die Klage ist teilweise begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 7. März 2018 ist, soweit er noch mit der Klage angegriffen wird, in Bezug auf die Standorte Nr. 2, 5, 6, 7, 11, 12, 14, 15, 16, 19 und 20 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO; die Klägerin hat insoweit einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den von ihr gestellten Antrag auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen (§ 18 Abs. 1 Satz 2, Absatz 2 StrWG NRW) (hierzu I.). In Bezug auf die Standorte Nr. 1, 4, 8, 9 und 17 ist der Bescheid hingegen rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (hierzu II.). Rechtsgrundlage für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen ist § 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW. Danach bedarf die Benutzung öffentlicher Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis der Straßenbaubehörde. Die Sondernutzungserlaubnis wird auf Antrag auf Grund einer Ermessensentscheidung erteilt (vgl. § 18 Abs. 2 StrWG NRW und § 22 Satz 2 Nr. 2 VwVfG NRW). Die von der Klägerin beantragte Aufstellung von Altkleidersammelcontainern im öffentlichen Straßenraum oder angrenzend an den öffentlichen Straßenraum bedarf einer Sondernutzungserlaubnis. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2021 – 11 A 1958/20 –, juris, Rn. 42, m. w. N. Eine straßenrechtliche Sondernutzung ist nicht nur bei Altkleidercontainern gegeben, die auf öffentlichen Straßenflächen abgestellt sind, sondern auch im Falle von Containern, die so auf dem angrenzenden Privatgelände aufgestellt werden, dass die Benutzer während des Befüllens auf der öffentlichen Verkehrsfläche verweilen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2014 – 11 B 1065/14 –, juris, Rn. 11, m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 3. September 2018 – 11 A 546/15 –, juris, Rn. 47. Bei den von der Klägerin begehrten Standorten handelt es sich zwischen den Beteiligten unstreitig um Standorte im öffentlichen Straßenraum. Der Antrag auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen ist auch bescheidungsfähig. Damit die Behörde prüfen kann, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis vorliegen, muss der Antragsteller sie insbesondere über Ort, zeitliche Dauer und Umfang seines Vorhabens in Kenntnis setzen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 2021 – 11 A 390/19 –, juris, Rn. 49, m. w. N. Eine Bezugnahme auf die Auflistung der Altglascontainerstandorte auf dem Internetauftritt der Beklagten mit dem Zusatz, dass die Aufstellung an den „Altglassammelstellen, direkt an den dortigen Altglascontainern“ begehrt werde, ist ausreichend konkret. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 2021 – 11 A 390/19 –, juris, Rn. 51. Hiervon ausgehend ist der Antrag im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bescheidungsfähig, denn die Klägerin bezieht sich im Hinblick auf die Altglascontainerstandorte erkennbar auf die unter „Internetadresse wurde entfernt“ abrufbare Auflistung der Altglascontainerstandorte im Stadtgebiet der Beklagten. Es ist nicht zu beanstanden, die konkrete Ausrichtung bzw. Anordnung der begehrten Altkleidercontainerstandorte gelenkt durch die Angabe „direkt an den dortigen Altglascontainern“ in das Ermessen der Beklagten zu stellen. Vgl. zu einem vergleichbaren Fall Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 2021 – 11 A 390/19 –, juris, Rn. 51. I. Die Ablehnung des Antrags auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen ist in Bezug auf die Standorte Nr. 2, 5, 6, 7, 11, 12, 14, 15, 16, 19 und 20 ermessensfehlerhaft. Das der Behörde nach § 18 Abs. 2 StrWG NRW eingeräumte Ermessen ist entsprechend dem Zweck der Vorschrift unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen, insbesondere des Gebots der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG), auszuüben (§ 40 VwVfG NRW). Eine ordnungsgemäße Ermessensausübung setzt zunächst voraus, dass der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt wird und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt werden. Entsprechend dem Zweck des § 18 Abs. 2 StrWG NRW hat sich die behördliche Ermessensausübung an Gründen zu orientieren, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben. Zu diesen Gründen können insbesondere zählen ein einwandfreier Straßenzustand (Schutz des Straßengrunds und des Zubehörs), die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger (etwa Schutz vor Abgasen, Lärm oder sonstigen Störungen) oder Belange des Straßen- und Stadtbilds, d. h. baugestalterische oder städtebauliche Vorstellungen mit Bezug zur Straße (Vermeidung einer „Übermöblierung“ des öffentlichen Straßenraums, Schutz eines bestimmten Straßen- oder Platzbilds und Ähnliches). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2021 – 11 A 1958/20 –, juris, Rn. 45 ff., m. w. N. Daran gemessen, ist die Ablehnung der beantragten Erlaubnis für die Standorte Nr. 2, 5, 6, 7, 11, 12, 14, 15, 16, 19 und 20 ermessensfehlerhaft erfolgt. Soweit die Beklagte in Bezug auf mehrere Standorte pauschal auf die Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch den Verkehr des Entsorgungsfahrzeugs abstellt und in diesem Zusammenhang auch erhöhten Lärm und Abgase befürchtet, ist all dies dem Gemeingebrauch der Straße zuzurechnen und als Argument für die Ablehnung der Sondernutzungserlaubnis nicht tragfähig. Die Container der Klägerin werden nicht angehoben bei der Leerung, sodass ein Verweilen des Entsorgungsfahrzeugs auf der Fahrbahn vor dem Aufstellungsort nicht erforderlich ist. Ebenfalls nicht tragfähig, da im Verhältnis zu der Annahme des gedeckten Bedarfs widersprüchlich, ist die Annahme eines zunehmenden Anlieferverkehrs bei zunehmender Containerzahl. Die Entscheidung der Beklagten ist weiter ermessensfehlerhaft, soweit im Rahmen einer unrichtigen Sachverhaltsermittlung im Bescheid implizit davon ausgegangen worden ist, die Altkleidercontainer der RSAG bzw. der AWO an den Standorten Nr. 7, 12, 14, 19 und 20 stünden mit einer Sondernutzungserlaubnis im öffentlichen Straßenland. Grundsätzlich ist es zwar nicht ermessensfehlerhaft, Anträge auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen mit der Begründung abzulehnen, für die beantragte Fläche sei bereits einem Dritten eine Sondernutzungserlaubnis erteilt worden. Für dieselbe öffentliche Straßenfläche kann nur eine Sondernutzungserlaubnis vergeben werden; nach § 18 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW darf diese Erlaubnis nur auf Zeit oder Widerruf erteilt werden. Maßgeblich ist aber insoweit, ob und inwieweit tatsächlich Sondernutzungserlaubnisse erteilt worden sind; allein der Umstand, dass bereits Altkleidercontainer „so“ (d.h. ohne Sondernutzungserlaubnis) im Raum stehen, trägt nichts aus. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2021 – 11 A 1958/20 –, juris, Rn. 52 ff., m. w. N. Hiervon ausgehend ist eine wirksame erteilte Sondernutzungserlaubnis für die Altkleidercontainer an den Standorten Nr. 7 (3x AWO) und 20 (1x RSAG) weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere der Altkleidercontainer der RSAG an Standort Nr. 20 ist auch nicht in der Standortliste, die der Vereinbarung der Beklagten mit der RSAG vom 1. Oktober 2015 als Anlage beigefügt ist, enthalten. Auch in Bezug auf die Altkleidercontainer der RSAG an den Standorten Nr. 12, 14 und 19 ist nicht von einer wirksamen Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis auszugehen. Soweit die Beklagte mit der RSAG am 1. Oktober 2015 einen Vertrag über die Standortnutzung für die gemeinsame Altkleidererfassung mittels Altkleidercontainer in der Stadt I. geschlossen hat, stellt dieser Vertrag keine wirksame Sondernutzungserlaubniserteilung in Gestalt eines öffentlich-rechtlichen Vertrags dar. Die Gewährung einer Sondernutzungserlaubnis durch öffentlichen Vertrag ist zwar möglich, vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 2017 – 11 A 566/13 –, juris, Rn. 49; VG Aachen, Urteil vom 23. September 2022 – 10 K 233/20 –, juris, Rn. 83, m. w. N., setzt aber die explizite Regelung einer öffentlich-rechtlichen Sondernutzungserlaubnis im Vertrag, insbesondere in Abgrenzung zu einer zivilrechtlichen Vereinbarung, voraus. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 2017 – 11 A 566/13 –, juris, Rn. 51. Zwar nimmt der konkrete Vertrag anders als andere gerichtsbekannte Vorstücke auf die örtliche Satzung über die Erlaubnis von Sondernutzungen ausdrücklich Bezug und unterbreitet unter Bezugnahme hierauf ein Angebot. Gegen die wirksame Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis im Vertragswege spricht jedoch, dass sich aus der von beiden Vertragsparteien unterzeichneten Vertragsurkunde vom 1. Oktober 2015 nicht ergibt, für welche Standorte im öffentlichen Straßenraum konkret eine etwaige Erlaubnis erteilt worden wäre. Dies ergibt sich wiederum nur aus einer undatierten und nicht unterschriebenen Standortliste, die der dem Gericht vorliegenden Vereinbarungskopie beigefügt ist. Diese Standortliste bezeichnet die Standorte, für die eine etwaige Erlaubnis erteilt worden wäre, jedoch nicht hinreichend konkret. Weder findet sich in der Liste eine ausdrückliche Bezugnahme auf vorhandene Altglascontainerstandorte, noch sind die Aufstellflächen durchweg präzise nach Grundstück oder ähnlichem bezeichnet. Vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 2021 – 11 A 390/19 –, juris, Rn. 51. Es ist im Übrigen zweifelhaft, ob die nachträgliche Implementierung der Standortliste in den Vertrag den Anforderungen an einen schriftlichen Vertragsschluss (§ 57 VwVfG NRW) über die wesentlichen Vertragsbestandteile genügt. Weiter hätte die Beklagte selbst bei unterstellt wirksamer Sondernutzungserteilung an die RSAG im Rahmen der Ermessensausübung erwägen müssen, ob sie die laufenden Vereinbarungen über die Standortnutzung mit der RSAG kündigt, um der Klägerin die Möglichkeit zur Aufstellung ihrer Altkleidercontainer zu geben. Zwar hat die Klägerin keinen Anspruch auf Kündigung von entsprechenden Sondernutzungsverträgen, die die Beklagte mit Dritten geschlossen hat. Wohl aber hat die Klägerin einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den von ihr gestellten Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis. Teil dieses Ermessensprogramms ist auch die anzustellende Erwägung, ob unter Beachtung der Ausgleichs- und Verteilungsfunktion des Straßenrechts ein Interessenausgleich zwischen gleichgerichteten Interessen an der Nutzung desselben konkreten Straßenraums stattzufinden hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. April 2017 – 11 A 2068/14 –, juris, Rn. 66 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. November 2015 – 14 K 1438/13 –, juris, Rn. 68. Dieser Interessenausgleich beinhaltet zwangsläufig auch die Frage, ob rechtmäßigerweise von Beendigungsmöglichkeiten bestehender Verbindungen Gebrauch gemacht werden soll. Die Notwendigkeit dieser Überlegungen ist auch nicht nur objektiv- sondern subjektiv-rechtlich relevant. Wenn und soweit private Interessen an der Nutzung von öffentlichem Straßenraum bestehen, sind diese im Rahmen des § 18 StrWG NRW subjektiv-rechtlicher Natur. Eine Differenzierung dahingehend, ob es im Rahmen einer solchen Entscheidung ggf. auch gegenläufige individuelle Interessen anderer gibt (z. B. an einem Fortbestand bestehenden Verbindungen) oder nicht, scheidet aus. Dabei kann die Ausgleichs- und Verteilungsfunktion der Sondernutzungserlaubnis bei entsprechender Ermessenshandhabung und Abwägung der gegenseitigen Belange durch die Erlaubnisbehörde auch unabhängig von den Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs zu einer räumlichen und (oder) zeitlichen Begrenzung bestimmter Sondernutzungen führen. Allerdings dürfen auch im Rahmen des "Verteilungsermessens" nicht solche Belange herangezogen werden, die überhaupt keinen Bezug zum Bestand und zur Nutzung der Straße haben, also keine straßenbezogenen Belange mehr darstellen. Was insoweit sachlich gerechtfertigt ist, bestimmt sich nach dem allgemeinen Gleichheitssatz unter Berücksichtigung des Lebenssachverhalts, in dessen Rahmen das Ermessen ausgeübt wird. So dürfen etwa rein subjektive oder geschäftsbezogene Merkmale im spezifisch straßenrechtlichen Ermessensprogramm nicht berücksichtigt werden. Differenzierungsgründe können demnach weder die Gemeinnützigkeit einzelner Sammelunternehmer noch der im Marktrecht entwickelte Grundsatz "bekannt und bewährt" sein. Dagegen sind auf den Straßenkörper bezogene oder mit dem Widmungszweck im Zusammenhang stehende Erwägungen zulässig. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. April 2017 – 11 A 2068/14 –, juris, Rn. 73. Ausgehend hiervon fehlen Erwägungen der Beklagten zur Gewährleistung der Ausgleichs- und Verteilungsfunktion des Straßenrechts, namentlich der Kündigung der – unterstellt – Sondernutzungsverträge mit der RSAG im streitgegenständlichen Bescheid. In Bezug auf die Standorte Nr. 2, 5, 6, 11, 15 und 16 sind die im Bescheid angeführten Ermessenserwägungen im Einzelfall nicht tragfähig. Soweit in Bezug auf Standort Nr. 2 „L.-straße“ erwogen wird, dass bereits zwei vorhandene Parktaschen mit Altglascontainern besetzt worden seien und im Übrigen hoher Parkdruck herrsche, ist hiergegen im Grundsatz zwar nichts zu erinnern. Nach der Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit durch den Einzelrichter bieten die bereits in Anspruch genommenen Parktaschen hingegen noch ausreichenden Platz für die Aufstellung eines Altkleidercontainers, ohne dass weiterer Parkraum in Anspruch genommen werden müsste. Nach der Ausmessung des vorhandenen Raums durch den Einzelrichter im Rahmen des Ortstermins ist die Aufstellung des Altkleidercontainers auf einer Fläche zwischen Altglascontainern und Bürgersteig in einer Weise möglich, dass weder die allseitige Benutzbarkeit der Altglascontainer noch die vorhandenen Straßen- und Wegeflächen beeinträchtigt würden. Auch die Leerung der Altglascontainer wird nicht in straßenrechtsrelevanter Weise beeinträchtigt, denn die Aufstellung des Altkleidercontainers könnte ausgehend von der Straßenfläche hinter den Altglascontainern erfolgen, sodass ein Überheben oder ähnliche Manöver bei der Leerung nicht erforderlich wären. Auch ein zentimetergenaues Rangieren der Altglascontainer im Zuge der Leerung ist bei den gegebenen Platzverhältnissen jedenfalls nicht erforderlich. Im Übrigen hat der Zeuge UZ. bekundet, dass sich die Altglascontainer auch bei enger Stellung passgenau versetzen lassen. Dass die Nutzung des mit einer geräuscharmen Hebelfunktion ausgestatteten Altkleidercontainers in straßenrechtlich relevanter Weise Lärm verursachte, der über die sozialadäquate Schwelle der gewöhnlichen Straßennutzung in einem reinen Wohngebiet, insbesondere an einer bereits genutzten Wertstoffinsel mit Glascontainern, hinausginge, legt die Beklagte nicht substantiiert dar. Insbesondere legt sie nicht im Sinne eines hinreichenden Differenzierungsgrundes dar, warum sie an anderer Stelle im Gemeindegebiet die Aufstellung von Altkleidercontainern erlaubt. Unter dem gleichen Gesichtspunkt wird aus den Erwägungen nicht deutlich, warum ausgerechnet an Standort Nr. 2 eine Überfüllung oder Fehlnutzung der Container naheliegen sollte. Das Argument des entstehenden Lärms und der drohenden Überfüllung sind auch deshalb nicht tragfähig und widersprüchlich, da die Beklagte im Grundsatz ausführt, es bestehe kein Bedarf an weiteren Altkleidercontainern. Wie es bei Zugrundelegung dieser Prämisse in der Folge zu einer Überfüllung bzw. überhaupt einer Nutzung zusätzlicher Altkleidercontainer kommen kann, ist nach der Begründungslogik der Beklagten nicht ersichtlich. Soweit in Bezug auf Standort Nr. 5 „F.-straße“ erwogen wird, die Aufstellung eines Altkleidercontainers von der Straße aus gesehen vor den beiden Altglascontainern führe zu einer erschwerten Leerung und Wiederaufstellung der Altglascontainer in zeitlicher und logistischer Hinsicht und in der Folge zu negativen Auswirkungen auf Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, ist dies als straßenbezogener Erwägungsgrund im Einzelfall zwar für den konkret angesprochenen Aufstellungsort tragfähig. Denn die gegenläufigen Interessen des Aufstellers von Altglascontainern an der Ausübung ihrer Sondernutzung hat die Beklagte im Einzelfall in nicht zu beanstandender Weise höher gewichtet, als das Interesse der Klägerin an der Aufstellung eines Altkleidercontainers. Der Einzelrichter ist nach der Beweisaufnahme im Zuge der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass die Aufstellung eines Altkleidercontainers tatsächlich eine Erschwerung der Leerung der bereits am Standort befindlichen Altglascontainer darstellte. Zwar hat der Zeuge UZ. bekundet, das Überheben von Altglascontainern über einen – gesehen von der Fahrbahn – davor aufgestellten Altkleidercontainer sei technisch möglich. Dieses Vorgehen stünde jedoch im Widerspruch zu einem unternehmensinternen Gebot der Firma QU., möglichst „bodennah zu kranen“ und Altglascontainer nicht über abgestellte Objekte Dritter hinwegzuheben. Dieses vor dem Hintergrund der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und in Anbetracht von im Bodenbereich nicht formschlüssigen Altglascontainern ohne weiteres nachvollziehbare Gebot zugrunde gelegt würde die „bodennahe Kranen“ nach den überzeugenden Bekundungen des Zeugen, dem ein Lichtbild von Standort Nr. 5 vorgehalten worden ist, zumindest insofern erschwert, als ein „bodennahes Verschwenken“ durch den im Weg stehenden Altkleidercontainer nicht mehr möglich wäre. Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis mit Blick auf die ungehinderte Ausübung der Sondernutzung eines Dritten abzulehnen, überschreitet nicht die Grenzen der zulässigen Ermessensausübung. Insbesondere muss die Beklagte die Firma QU. nicht auf die Ausschöpfung des technisch Möglichen (das Überheben bei der Leerung) verweisen, um der Klägerin im Einzelfall die Aufstellung ihres Altkleidercontainers zu ermöglichen. Ausreichend ist vielmehr die tragfähige Begründung, dass die übliche Nutzung der Altglascontainer – einschließlich der Leerung – erschwert wird. Soweit die Klägerin insofern sinngemäß anführt, die Beklagte und/oder Dritte könnten auf diese Weise die Nutzung der Straße für hinzukommende Nutzungen reglementieren, findet sich vorliegend – auch mit Blick auf die anderen beantragten Standorte – keinerlei Anhaltspunkt für ein planvolles Ausschließen anderer Nutzungen durch „taktisches“ Aufstellen von Containern. Was den üblichen Interessenausgleich zwischen konkurrierenden Nutzungen angeht, liegt es in der Natur einer Sondernutzung, dass sie sowohl den Gemeingebrauch aber auch ggf. die erstrebte Sondernutzung eines Dritten in einem bestimmten Straßenbereich einschränkt oder ausschließt. Fehler bei dem von der Beklagten in diesem Fall vorzunehmenden Interessenausgleich sind jedoch – wie ausgeführt – nicht ersichtlich. Gleichwohl ist die Ablehnungsentscheidung in Bezug auf Standort Nr. 5 nicht vollumfänglich tragfähig begründet, denn Gründe, warum ein Altkleidercontainer nicht auf der gesehen von der Fahrbahn links angrenzenden Parkbucht aufgestellt werden kann, sind für diesen Standort nicht angeführt. Derartige Erwägungen musste die Beklagte schon deshalb anstellen, als sie den vorhandenen Parkraum für die Aufstellung von Containern schon im Ausgangszustand teilweise einschränkt. Gleiches gilt auch für Standort Nr. 11 „O.-straße“. Die Ablehnung einer Sondernutzungserlaubnis ist nur für die Aufstellung eines Altkleidercontainers zwischen Altglascontainer und Fahrbahn tragfähig begründet. Erwägungen zu einer nicht möglichen Aufstellung auf der gesehen von der Fahrbahn links angrenzenden Parkbucht fehlen hingegen. Soweit in Bezug auf Standort Nr. 6 „B.- straße“ Erwägungen zum nicht möglichen Versetzen der Altglascontainer und der Beeinträchtigung von Gehwegbeziehungen angestellt worden sind, verkennt die Beklagte im Sinne einer unvollständigen Sachverhaltsermittlung und-auswertung, dass nach Ausmessung und Inaugenscheinnahme der Fläche durch den Einzelrichter im Rahmen des Ortstermins vor dem rechten Altglascontainer (gesehen vom Wendehammer) noch genügend Platz für einen Altkleidercontainer vorhanden ist, ohne dass der den Wendehammer umlaufende Gehweg oder die Durchgänge zum nördlich gelegenen Wohngebiet in ihrer Nutzbarkeit eingeschränkt würden. Die Einschränkung von Wegebeziehungen ist hiermit auch nicht erkennbar verbunden. Soweit der Vertreter der Beklagten im Rahmen des Ortstermins auf die Praxis der Firma QU. Bezug nimmt, von einem Überheben der Altglascontainer über Objekte im Eigentum Dritter aus versicherungstechnischen Gründen abzusehen, ist dies nicht Gegenstand der gerichtsseits zu überprüfenden Ermessenserwägungen im ablehnenden Bescheid. Der Einzelrichter nimmt schon aus formalen Gründen insofern keine wirksame Ermessensergänzung (§ 114 Satz 2 VwGO) an. Formal setzt das Nachschieben von Ermessenserwägungen nämlich voraus, dass dies genügend bestimmt geschieht. Das Erfordernis hinreichender Bestimmtheit ergibt sich aus § 37 Abs. 1 VwVfG und gilt als Ausprägung des Rechtsstaatsgebots (Art. 20 Abs. 3 GG) auch für die Änderung eines Verwaltungsakts einschließlich seiner Begründung. Wird die Änderung erst in einem laufenden Verwaltungsprozess erklärt, so muss die Behörde unmissverständlich deutlich machen, dass es sich nicht nur um prozessuales Verteidigungsvorbringen handelt, sondern um eine Änderung des Verwaltungsakts selbst. Außerdem muss deutlich werden, welche der bisherigen Erwägungen weiterhin aufrechterhalten und welche durch die neuen Erwägungen gegenstandslos werden. Andernfalls wäre dem Betroffenen keine sachgemäße Rechtsverteidigung möglich. Das wäre mit der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbaren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 – 8 C 46.12 –, juris, Rn. 35. Hiervon ausgehend ist durch die Ausführungen des Vertreters der Beklagten im Rahmen des Ortstermins nicht unmissverständlich deutlich geworden, ob und inwiefern der Verwaltungsakt bzw. seine Begründung über ein bloßes Verteidigungsvorbringen hinaus geändert werden sollte. Ob eine Erwägung vorbeschriebenen Inhalts – die Berücksichtigungsfähigkeit unterstellt – in der Sache tragfähig wäre, kann für diesen Standort offenbleiben. Soweit in Bezug auf Standort Nr. 15 „T.-straße“ erwogen wird, dass der Wegfall einer weiteren Parktasche in Ansehung des gegebenen Parkraumdrucks nicht vertretbar sei, kann auf die Ausführungen zu Standort Nr. 2 Bezug genommen werden. Nach der Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit und Ausmessung durch den Einzelrichter bieten die bereits durch die Altglascontainer in Anspruch genommenen zwei Parkbuchten links der Altgascontainer noch ausreichenden Platz für einen Altkleidercontainer, ohne dass weiterer Parkraum in Anspruch genommen werden müsste. Hierauf ist die Beklagte in ihren Ermessenserwägungen nicht eingegangen. In Bezug auf die erwogenen Gesichtspunkte des zusätzlichen Lärms und der Überfüllung kann auf die Ausführungen zu Standort Nr. 2 Bezug genommen werden. Warum es im Zuge der Leerung des Altkleidercontainers zu einer Beeinträchtigung von Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs bzw. des Verkehrsflusses kommen sollte, ist nicht substantiiert dargetan. Die Anfahrt und das Parken eines Entsorgungsfahrzeugs ist dem Gemeingebrauch zuzurechnen und kann der konkret begehrten Sondernutzung nicht pauschal entgegengehalten werden. Soweit letztlich auf eine erschwerte Leerung und Wiederaufstellung der Altglascontainer abgestellt wird, ist auch dies nicht tragfähig. Die Nebeneinanderaufstellung von Altglascontainern der Firma QU. und Altkleidercontainern verschiedener Aufsteller mit einem Abstand im geringen einstelligen Zentimeterbereich ist – was gerichtskundig ist – gängige Praxis und steht soweit ersichtlich auch nicht in Konflikt mit dem vom Zeugen dargelegten Gebot des „bodennahen Kranens“ von Altglascontainern. Soweit in Bezug auf Standort Nr. 16 „E.-straße“ wiederum das Bestehen eines hohen Parkdrucks erwogen wird, gilt das zu Standort Nr. 2 Gesagte sinngemäß. Nach der Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit und Ausmessung durch den Einzelrichter bietet die bereits in Anspruch genommene Parkbucht von der Straße aus gesehen hinter den Altglascontainern noch ausreichenden Platz für die Aufstellung eines Altkleidercontainers, ohne dass weiterer Parkraum in Anspruch genommen werden müsste. Hierauf ist die Beklagte in ihren Ermessenserwägungen nicht eingegangen. Warum es im Zuge der Leerung des Altkleidercontainers zu einer Beeinträchtigung von Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs kommen sollte, ist nicht substantiiert dargetan. Die Anfahrt und das Parken eines Entsorgungsfahrzeugs ist dem Gemeingebrauch zuzurechnen und kann der konkret begehrten Sondernutzung nicht pauschal entgegengehalten werden. II. In Bezug auf die Standorte Nr. 1, 4, 8, 9 und 17 ist die Ermessensausübung der Beklagten hingegen nicht zu beanstanden. Die Aufstellung von Altkleidercontainern würde in Bezug auf die Standorte Nr. 1 und 8, wovon sich der Einzelrichter jeweils im Rahmen des Ortstermins durch Ausmessung überzeugen konnte, weitere Parkbuchten in Anspruch nehmen. Denn die Aufstellung eines Altkleidercontainers auf der gleichen, schon durch die Altglascontainer in Anspruch genommenen Parkbucht kommt jeweils nicht in Betracht. Dass die Beklagte der Inanspruchnahme weiterer Parkbuchten in der jeweiligen Bescheidbegründung unter Verweis auf einen bestehenden Parkdruck entgegengetreten ist, ist eine Erwägung mit straßenrechtlichem Bezug, die auch tragfähig ist. Am Tag des Ortstermins, einem Freitagnachmittag, war an den jeweiligen Standorten ohne weiteres ersichtlich, dass der Parkraum gerade im Zulauf auf das Wochenende vom ruhenden Verkehr in Anspruch genommen wird. Dass sich dieser Befund im Zeitpunkt des Bescheiderlasses noch anders dargestellt hätte, ist nicht ersichtlich. Die gleichen Erwägungen gelten auch für Standort Nr. 4 „H.-straße“. Im für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ermessensbetätigung maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses, vgl. hierzu Riese in: Schoch/Schneider, 43. EL August 2022, VwGO, § 113, Rn. 268; Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 113, Rn. 113; BVerwG, Urteil vom 13. November 1981 – 1 C 69.78 –, juris, Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 – 2 C 45.03 –, juris, Rn. 18, waren die Altglascontainer ausweislich der Lichtbilder vom 20. Februar 2018 (Bl. 48 f. der Gerichtsakte) – wie auch in der Bescheidbegründung ausgeführt und auf Bl. 17 des Verwaltungsvorgangs zu Az.: 18 K 4679/16 ersichtlich – deutlich näher am Grünbeet und lediglich auf einer Parktasche aufgestellt. Diese Parktasche wurde durch die drei Altglascontainer voll ausgeschöpft. Ausgehend von dieser Sachlage ist die Erwägung, keine weitere Parktaschen wegen des herrschenden Parkdrucks in Anspruch nehmen zu wollen, tragfähig. Auf die diesbezüglichen Ausführungen oben wird Bezug genommen. Dass die Aufstellung der Altglascontainer nach Bescheiderlass verändert worden ist und sich nunmehr (Stand des Ortstermins) über zwei Parktaschen erstreckt, ist ein nach Bescheiderlass eingetretener Umstand, der auf die Rechtmäßigkeit der Ermessensbetätigung keine Auswirkung hat. In Bezug auf Standort Nr. 9 „D.-straße“ kommt nach der Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit durch den Einzelrichter und der Ausmessung der räumlichen Verhältnisse eine Aufstellung des Altkleidercontainers unmittelbar neben den Altglascontainern nicht in Betracht, ohne dass der Gehweg auf der Brücke über den ZQ. oder der östlich angrenzende Fuß- und Radweg, der an dieser Stelle parallel zum ZQ. verläuft und die D.-straße neben den Altglascontainern kreuzt, teilweise in Anspruch genommen würde. Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis auf dieser Sachlage aufbauend mit der Erwägung abzulehnen, die Interessen der Straßennutzer und Straßenanlieger liefen dem Interesse der Klägerin entgegen, ist tragfähig. Soweit die Klägerin schriftsätzlich und im Rahmen des Ortstermins auf die Möglichkeit einer Aufstellung des Altkleidercontainers mittig auf der Brücke über den ZQ. zwischen den Pflanzkübeln oder aber am anderen Ende der Brücke Richtung Alt-I. eingeht, sind diese Aufstellungsorte schon begrifflich nicht von der Antragstellung abgedeckt. Laut Antrag soll der jeweilige Altkleidercontainer „direkt an den dortigen Altglascontainern“ aufgestellt werden. Zwischen der von der Klägerin angeregten alternativen Aufstellfläche mittig auf der Brücke und dem nächsten Altglascontainer beträgt der Abstand jedoch schon etwa 4-4,5 Meter; dieser Zwischenraum ist durch einen in Beton eingefassten Pflanzkübel ausgefüllt. Von einer Aufstellung „direkt an“ kann ohne weitergehende Präzisierung im Zuge der Antragstellung insofern nicht mehr gesprochen werden. Andernfalls uferte der Prüfauftrag der Beklagten unter Übergehung der Intention des § 26 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW aus. Für den Standort Nr. 17 „C.-straße“ gelten die Erwägungen betreffend die Erschwerung des Leerungsvorgangs von Altglascontainern, die zu Standort Nr. 5 angestellt worden sind (B.I.), entsprechend. Auch in Bezug auf Standort Nr. 17 hat der Zeuge UZ. zu einem vorgehaltenen Lichtbild des Standorts überzeugend bekundet, dass die Aufstellung eines Altkleidercontainers von der Fahrbahn gesehen vor den linken Altglascontainern das „bodennahe Verschwenken“ der Altglascontainer ausgehend von der Fahrbahn verhindere. Soweit in der mündlichen Verhandlung daneben die gegebenenfalls alternativ bestehende Möglichkeit einer Einfahrt des Leerungsfahrzeugs in die Parkbucht links der Altglascontainer zur Sprache kam, von der ein „bodennahes Kranen“ möglich sein könnte, betrachtet der Einzelrichter auch das hierfür erforderliche Fahrmanöver als Erschwerung des Leerungsvorgangs, die mit der tragfähigen Erwägung der Beklagten vermieden werden soll. Denn immerhin müsste das Leerungsfahrzeug mit seiner Länge von 8,5 m bis 9 m hierfür quer zum und überwiegend auf dem Fahrstreifen verweilen. Derartige Fahrmanöver aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs vermeiden zu wollen, ist nicht zu beanstanden. Auch die Erwägung, keine weiteren Parkbuchten für die Aufstellung von Altkleidercontainern wegen der Erhaltung von Parkplätzen freizugeben, ist – wie oben bereits ausgeführt – tragfähig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, Absatz 2 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und 2, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 42.500,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.