Beschluss
1 A 4103/18
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassungsbegründung muss fallbezogen und konkret darlegen, weshalb ein Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt; bloße Behauptungen genügen nicht.
• Bei der Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG ist auf die Lage zum Zeitpunkt der Rückabwicklung abzustellen; es kommt darauf an, ob den zurückzufordenden Bezügen zum Rückabwicklungszeitpunkt eine tatsächliche Dienstleistung gegenüberstand.
• Ein Wertersatzanspruch setzt eine ausgleichspflichtige Vermögensverschiebung voraus; die bloße Möglichkeit, faktisch Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, begründet keinen geldwerten Vorteil des Dienstherrn.
• Die Berufung ist nur bei ernstlichen Zweifeln an der erstinstanzlichen Entscheidung oder grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen; diese Voraussetzungen müssen substantiiert und entscheidungserheblich dargelegt werden.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung wegen Billigkeits- und Wertersatzfragen abgelehnt • Die Zulassungsbegründung muss fallbezogen und konkret darlegen, weshalb ein Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt; bloße Behauptungen genügen nicht. • Bei der Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG ist auf die Lage zum Zeitpunkt der Rückabwicklung abzustellen; es kommt darauf an, ob den zurückzufordenden Bezügen zum Rückabwicklungszeitpunkt eine tatsächliche Dienstleistung gegenüberstand. • Ein Wertersatzanspruch setzt eine ausgleichspflichtige Vermögensverschiebung voraus; die bloße Möglichkeit, faktisch Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, begründet keinen geldwerten Vorteil des Dienstherrn. • Die Berufung ist nur bei ernstlichen Zweifeln an der erstinstanzlichen Entscheidung oder grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen; diese Voraussetzungen müssen substantiiert und entscheidungserheblich dargelegt werden. Der Kläger war Richter auf Probe und erhielt im Zeitraum 9.1.2007 bis 31.5.2009 Dienstbezüge in Höhe von 103.559,36 Euro. Nach mehrfachen dienst- und strafrechtlichen Verfügungen sowie gerichtlichen Entscheidungen wurde seine Entlassung letztinstanzlich bestätigt; der Dienstherr forderte daraufhin überzahlte Bezüge zurück. Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Klägers ab und verneinte einen Anspruch auf Belassung der zuletzt gezahlten 32.946,29 Euro sowie einen Anspruch auf Wertersatz für den Zeitraum 1.6.2009 bis 15.12.2011 in Höhe von 124.865,91 Euro. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung mit der Begründung, die Billigkeitsentscheidung und die Abweisung eines Wertersatzanspruchs seien rechtsfehlerhaft und die Sache habe grundsätzliche Bedeutung. Das Oberverwaltungsgericht prüfte nur die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO und lehnte die Zulassung ab. • Zulassungsvoraussetzungen: Die Zulassungsbegründung nach § 124a Abs. 4 VwGO muss fallbezogen darlegen, weshalb einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt; dies hat der Kläger nicht in ausreichender Weise getan. • Ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO): Das Vorbringen des Klägers reicht nicht, um einen tragenden Rechtssatz oder eine wesentliche Tatsachenfeststellung der erstinstanzlichen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten ernstlich in Frage zu stellen. • Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG: Bei der Würdigung kommt es auf die Lage zum Zeitpunkt der Rückabwicklung an; entscheidend ist, ob den gezahlten Bezügen eine tatsächliche Dienstleistung gegenüberstand. Liegt seit dem relevanten Zeitpunkt (hier ab 9.9.2008) keine Dienstleistung mehr vor, rechtfertigt dies regelmäßig kein Absehen von der Rückforderung. • Verschulden des Dienstherrn: Selbst wenn der Kläger geltend macht, der Dienstherr habe schuldhaft eine faktische Dienstleistung verhindert, überwiegt in der hier gegebenen Bewertung, dass der Anspruch auf Weiterbeschäftigung bereits rückwirkend weggefallen war; eine faktische Weiterbeschäftigung begründet keinen Rechtsgrund im Zeitpunkt der Rückabwicklung. • Wertersatzanspruch: Ein öffentlich-rechtlicher Wertersatzanspruch setzt eine vermögensrechtliche Verschiebung voraus; der bloß hypothetische oder nicht in Anspruch genommene Zugriff des Dienstherrn auf Dienstleistungen begründet keinen geldwerten Vorteil, und im Übrigen sind die für tatsächlich erbrachte Leistungen gezahlten Bezüge bereits berücksichtigt und belassen worden. • Grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO): Die vom Kläger formulierten Rechtsfragen sind entweder nicht entscheidungserheblich für den vorliegenden Fall oder so allgemein und unbestimmt, dass sie in einem Zulassungsverfahren nicht zu klären sind. • Kosten und Streitwert: Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgewiesen; die Kosten trägt der Kläger, der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde festgesetzt. Der Zulassungsantrag der Berufung wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die erstinstanzliche Bewertung, insbesondere die Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG und die Zurückweisung eines Wertersatzanspruchs, weist keine für eine Zulassung ausreichenden ernstlichen Zweifel auf. Soweit der Kläger allgemeine oder grundsätzliche Rechtsfragen vorbringt, sind diese für die Zulassung nicht entscheidungserheblich oder mangelhaft substantiiert. Ein Wertersatzanspruch scheitert zudem daran, dass es an einer auszugleichenden Vermögensverschiebung fehlt und bereits berücksichtigte bzw. belassene Bezüge den Zeitraum tatsächlich geleisteter Dienste abdecken.