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Urteil

15 K 3973/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0523.15K3973.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet Tatbestand Der Kläger steht als Beamter in den Diensten der Beklagten, die ihn als Hochschullehrer an der Hochschule *Name wurde entfernt* in N. einsetzt. Mit Wirkung vom 00.00.0000 ernannte die Beklagte den Kläger zum Regierungsdirektor (Besoldungsgruppe A 15 BBesO) und wies ihn in eine entsprechende Planstelle ein. Zu diesem Zeitpunkt erhielt er Dienstbezüge nach der Erfahrungsstufe 5. Bei der Eingabe der Daten der Beförderung in das Abrechnungssystem verfügte das zuständige Referat des Bundesverwaltungsamts jedoch irrtümlich eine Besoldung auf der Grundlage eines Grundgehalts der Erfahrungsstufe 8. Mit Mail vom 21.12.2019 bat der Kläger unter Bezugnahme auf seine erhaltene Bezügemitteilung für Januar 2020 vom 13.12.2019 um eine Prüfung, ob es zutreffe, dass er in die Erfahrungsstufe 8 eingestuft sei. Anfang Januar 2020 wurden ihm nichtsdestotrotz die in der Bezügemitteilung aufgeführten Beträge ausgezahlt. Mit Schreiben vom 06.01.2020 teilte die Beklagte dem Kläger daraufhin mit, es sei beabsichtigt, die zu viel gezahlten Bezüge von ihm zurückzufordern. Der Kläger habe für November 2019 bis Januar 2020 monatlich jeweils 579,73 € brutto zu viel erhalten, weil er fälschlicherweise der Erfahrungsstufe 8 anstelle der Erfahrungsstufe 5 zugeordnet worden sei. Daraus folge eine Rückforderungssumme in Höhe von 1 739,19 € brutto. Zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Eingabefehlers durch die Mail des Klägers vom 21.12.2019 seien die Bezügemonate November 2019 bis Januar 2020 bereits abschließend bearbeitet und ein Bankrückruf sei nicht mehr möglich gewesen. Zu der beabsichtigten Rückforderung werde dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Hiervon machte der Kläger insbesondere mit Schreiben vom 31.01.2020 und mit Mail vom 18.04.2020 Gebrauch. Im Wesentlichen brachte er vor: Nachdem er die Bezügemitteilung Januar 2020 am 21.12.2019 erhalten und die dortigen Unstimmigkeiten mitgeteilt habe, habe die Beklagte trotzdem am 30.12.2019 die in der Bezügemitteilung aufgeführten Beträge an ihn ausgezahlt. Daher habe er davon ausgehen dürfen, dass dies seine Richtigkeit habe. In der Folgezeit sei es zu zahlreichen Aufwendungen gekommen, die nunmehr dahingehend geprüft werden müssten, ob eine Entreicherung eingetreten sei. Zudem sei vorliegend wegen des überwiegenden behördlichen Verschuldens an der Überzahlung aus Billigkeitsgründen auf eine Rückforderung von 30 % des Rückforderungsbetrags zu verzichten. Mit Bescheid vom 15.05.2020 forderte die Beklagte den Kläger zur Rückzahlung eines Betrags von 1 739,19 € auf und gewährte ihm eine Rückzahlung in drei Raten zu je 579,73 €. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Ein – ggf. anteiliger – Verzicht auf die Rückforderung sei in keiner Weise gerechtfertigt. Ein überwiegendes behördliches Verschulden an der Überzahlung liege nicht vor. Zwar sei der erste Verantwortungsbeitrag durch die fehlerhafte Dateneingabe von behördlicher Seite gemacht worden. Dieser falle aber nicht ins Gewicht, da er umgehend korrigiert worden sei und im Bereich der Massenverwaltung nun einmal vorkomme. Auch liege ein Organisationsverschulden durch eine unterbliebene Beachtung der Mail des Klägers vom 21.12.2019 nicht vor. Zur Sicherstellung einer pünktlichen Auszahlung der Bezüge würden die jeweiligen Auszahlungsmonate mit einer gewissen Vorlaufzeit abgerechnet. Zum Zeitpunkt der Mail sei die Abrechnung für den Monat Januar 2020 schon – bereits zum 10.12.2019 – abgeschlossen gewesen. Die Daten hätten daher – wie geschehen – frühestens für den Abrechnungsmonat Februar 2020 korrigiert werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Rückforderungsbescheid vom 15.05.2020 Bezug genommen (Bl. 104 f. d. BA 1). Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Faxschreiben vom 24.05.2020 Widerspruch. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Es liege nicht nur ein überwiegendes, sondern ein alleiniges behördliches Verschulden an der Überzahlung vor. Mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei es nicht vereinbar, dass die Beklagte ihn genauso stellen wolle wie einen Beamten, der die Überzahlung alleine zu verantworten habe. Außerdem habe sich eine Behörde so zu organisieren, dass sie auf Korrekturhinweise zeitnah reagieren könne. Insoweit sei ggf. die maßgebliche IT-Infrastruktur umzustellen bzw. anzupassen. Mit Widerspruchsbescheid vom 01.07.2020 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Billigkeitsgründe für ein teilweises oder völliges Absehen von der Rückforderung seien weiterhin nicht ersichtlich. Die Erstattung des überzahlten Betrags scheine bei den Einkommensverhältnissen des Klägers zumutbar und stelle keine über die allgemeine Härte hinausgehende besondere Härte dar. Eine Entreicherung habe der Kläger nicht ausreichend unter Vorlage geeigneter Nachweise dargelegt. Auch liege kein überwiegendes behördliches Verschulden an der Überzahlung vor, sondern ein einmaliger Fehler in der Sachbearbeitung aufgrund einer fehlerhaften Eingabe im maschinellen Abrechnungssystem. Das sei im Bereich der Massenverwaltung jedoch nicht gänzlich zu vermeiden und stelle ohne verschärfende Umstände allenfalls einen geringfügigen Verschuldensbeitrag dar. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Widerspruchsbescheid vom 01.07.2020 Bezug genommen (Bl. 110 ff. d. BA 1). Dieser wurde dem Kläger am 03.07.2020 zugestellt. Am 26.07.2020 hat der Kläger Klage erhoben. Er nimmt im Wesentlichen Bezug auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor: Die Überzahlung beruhe auf der falschen Eingabe von Daten sowie auf dem Einsatz eines IT-Systems, das rechtzeitige Korrekturen nicht zulasse. Beides sei der Beklagten zuzurechnen. Er habe ferner lediglich in Aussicht gestellt, seine Entreicherung prüfen zu wollen. Er habe insoweit jedoch bislang keinen Einwand substantiiert geltend gemacht und werde sich vor dem Verwaltungsgericht nicht auf eine mögliche Entreicherung berufen. Es lägen verschärfende Umstände zu Lasten der Beklagten vor, weil der Eingabefehler durch ihn selbst aufgedeckt worden und die Beklagte wegen eines Organisationsverschuldens nicht in der Lage gewesen sei, die Überzahlung zu verhindern. Dies sei auch im Bereich der Massenverwaltung vermeidbar. Es handle sich nicht etwa um einen einmaligen Fehler, da eine zeitnahe Korrektur nach dem System der Beklagten bereits grundsätzlich nicht möglich sei. Die nach dem Abrechnungssystem der Beklagten üblichen Vorlaufzeiten seien ihm nicht bekannt gewesen. Er habe weder bei der Beklagten gearbeitet noch sei er von ihr in das System eingewiesen worden. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 15.05.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 01.07.2020 aufzuheben, soweit darin von ihm ein Betrag von mehr als 1 391,35 € zurückgefordert wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt im Wesentlichen Bezug auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor: Im Falle eines noch vorhandenen Vermögenszuwachses sei es grundsätzlich nicht unbillig, dass der Beamte den überzahlten Betrag vollständig zurückzahle. Ihr Abrechnungssystem sei weder lückenhaft noch fehleranfällig, sodass ein Organisationsverschulden nicht anzunehmen sei. Dem Kläger als langjährigem Beamten der Bundesverwaltung seien zudem die Vorlaufzeiten des Abrechnungssystems sowie das System der Erfahrungsstufen bekannt, sodass er sich nicht auf seine Gutgläubigkeit berufen könne. Habe der Empfänger einer Überzahlung den Fehler erkannt, so komme ein Absehen von einer Rückforderung regelmäßig nicht in Betracht. Es sei nicht Sinn und Zweck der Billigkeitsregelung des § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG, dass ein Empfänger bei jedem leicht fahrlässigen Eingabefehler in den Genuss einer reduzierten Rückforderung komme. Mit Schriftsätzen vom 10.03.2022 bzw. vom 15.03.2022 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt (Bl. 50, 52 d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den weiteren Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Rückforderungsbescheid vom 15.05.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.07.2020 ist – soweit angegriffen – rechtmäßig und der Kläger durch ihn nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Rückforderungsbescheid beruht auf der tauglichen Ermächtigungsgrundlage des § 12 Abs. 2 BBesG i.V.m. §§ 812 ff. BGB. Er ist formell rechtmäßig. Insbesondere hat die Beklagte den Kläger mit dem Schreiben vom 06.01.2020 ordnungsgemäß gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG angehört. Der Rückforderungsbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit – wie hier – gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Ein Besoldungsempfänger ist demnach grundsätzlich verpflichtet, die ohne rechtlichen Grund erhaltenen Bezüge zurückzuzahlen (§§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, 818 Abs. 1, Abs. 2 BGB). Diese Verpflichtung ist ausgeschlossen, soweit er nicht mehr bereichert ist (§ 818 Abs. 3 BGB). Auf diesen Wegfall der Bereicherung kann er sich dabei aber nicht berufen, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Erhalt der Bezüge kannte oder wenn der Mangel so offensichtlich war, dass er ihn hätte erkennen müssen (§§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB, 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG). Außerdem kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden (§ 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG). Nach diesen Maßstäben hat der Kläger die zu viel gezahlten Bezüge an die Beklagte vollständig zurückzuzahlen. Er hat für den Zeitraum von November 2019 bis Januar 2020 monatliche Bezüge in Höhe von jeweils 579,73 € ohne Rechtsgrund erhalten, weil ihm anstelle des ihm auf der Grundlage des Bescheids über die erstmalige Stufenfestsetzung vom 27.05.2016 (Bl. 35 f. d. BA 1) zustehenden Grundgehalts nach der Erfahrungsstufe 5 fälschlicherweise ein Grundgehalt nach der Erfahrungsstufe 8 ausgezahlt worden ist. Daraus folgt eine Überzahlung von insgesamt 1 739,19 € [= (6 964,89 € - 6 385,16 €) x 3 Monate]. Die Verpflichtung des Klägers zur Rückzahlung ist nicht nach § 818 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Der Kläger hat weder geltend gemacht noch ist sonst ersichtlich, dass die überzahlten Beträge bei ihm nicht mehr vorhanden wären. Vielmehr hat der Kläger ausdrücklich erklärt, er werde sich vor dem Verwaltungsgericht nicht auf eine mögliche Entreicherung berufen (vgl. Bl. 25 d.A.). Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte nicht ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen, sondern sich im Rahmen ihrer Billigkeitsentscheidung darauf beschränkt hat, dem Kläger eine Rückzahlung in drei Raten zu gewähren. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezweckt diese Billigkeitsentscheidung, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse der herausgabepflichtigen Person eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, sodass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen. Vgl. BVerwG, Urt. v. 16.07.2020 – 2 C 7.19 –, juris, Rn. 30; Urt. v. 26.04.2012 – 2 C 4.11 –, juris, Rn. 18; OVG NRW, Beschl. v. 08.06.2021 – 1 A 4103/18 –, juris, Rn. 11. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung ist es von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Deshalb ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus Billigkeitsgründen in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. Der Beamte, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss besser stehen als der Beamte, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. Vgl. BVerwG, Urt. v. 16.07.2020 – 2 C 7.19 –, juris, Rn. 31 f.; Urt. v. 26.04.2012 – 2 C 4.11 –, juris, Rn. 19 f. Diese Erwägungen greifen jedoch nicht durch, wenn der Überzahlungsempfänger gar nicht entreichert, sondern der durch die Überzahlung vorhandene Vermögenszuwachs bei ihm noch vorhanden ist. Eine solche Einschränkung kann bereits aus der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgeleitet werden. Dort wird nicht nur festgestellt, dass die Billigkeitsentscheidung vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist, die ihrerseits erst im Falle einer angenommenen Entreicherung relevant wird. Vielmehr wird auch stets betont, dass sich die Regel des teilweisen Absehens bei überwiegender behördlicher Verantwortung auf Fälle beschränkt, in denen der Beamte entreichert ist, sich auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen kann. Vgl. BVerwG, Urt. v. 16.07.2020 – 2 C 7.19 –, juris, Rn. 32; Urt. v. 26.04.2012 – 2 C 4.11 –, juris, Rn. 20; vgl. auch OVG Magdeburg, Beschl. v. 06.10.2020 – 1 L 23/20 –, juris, Rn. 46. Ist der Beamte hingegen noch bereichert, so scheint es regelmäßig nicht unbillig, dass er den gesamten überzahlten Betrag zurückzuzahlen hat. In diesem Fall gibt es auch in Ansehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keinen vernünftigen Grund, dem Empfänger einen Teil der überzahlten Bezüge zu belassen. Angesichts der Tatsache, dass insbesondere auf die Auswirkungen der Rückforderung auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen ist, ist diesem zumutbar, rechtsgrundlos erlangte Bezüge selbst im Falle eines überwiegenden oder alleinigen behördlichen Verschuldens vollständig zurückzuzahlen, wenn diese bei ihm ohne Weiteres vorhanden sind, weil die Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustands für ihn in dieser Konstellation keine wesentliche Belastung darstellt. Vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 06.10.2020 – 1 L 23/20 –, juris, Rn. 46; OVG Hamburg, Urt. v. 10.12.2009 – 1 Bf 144/08 –, juris, Rn. 36; VG Düsseldorf, Urt. v. 24.09.2021 – 13 K 958/21 –, juris, Rn. 49. So würde es beispielsweise auch nicht der Billigkeit entsprechen, einem Beamten einen Teilbetrag einer Überzahlung zu belassen, die durch einen gravierenden Tippfehler in der Sachbearbeitung – z.B. durch die Eingabe zu vieler Nullen – entstehen kann, nur weil ggf. von einem alleinigen behördlichen Verschulden auszugehen wäre. Vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 17.06.2014 – 26 K 9255/12 –, juris, Rn. 37. Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte nicht zumindest teilweise von der Rückforderung des gesamten überzahlten Betrags abgesehen hat. Nach den eigenen Angaben des Klägers ist der gesamte Überzahlungsbetrag bei ihm noch vorhanden und es bestehen ansonsten keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, warum eine vollständige Rückzahlung unbillig sein sollte. Insbesondere kann offen bleiben, ob dies etwa im Falle eines besonders groben Verschuldens der Beklagten anzunehmen wäre. Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor, weil auf behördlicher Seite lediglich ein gewöhnlicher Eingabefehler im Bereich der Massenverwaltung sowie ggf. ein Organisationsverschulden durch den Einsatz eines in Bezug auf kurzfristige Änderungen zu unflexiblen Abrechnungssystems in Rede steht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 347,84 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.