Beschluss
1 B 431/21
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Bewerber kann nur dann eine erneute Auswahlentscheidung durch einstweilige Anordnung verlangen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass seine Auswahlchancen in einem fehlerfreien Verfahren offen sind.
• Bei der Bewertung von Neubeurteilungen ist der Wertigkeit der Dienstposten ein besonderes Gewicht beizumessen; höherwertig ausgeübte Aufgaben sprechen für bessere Beurteilungsergebnisse.
• Bei Wiederholung eines Auswahlverfahrens sind die zum Zeitpunkt der neuen Entscheidung aktuellen dienstlichen Beurteilungen maßgeblich.
• Die bloße Verletzung von Beteiligungsrechten des Betriebsrats führt nicht automatisch zur Gewährung einstweiligen Rechtschutzes, wenn ohnehin keine Aussicht besteht, in einem rechtmäßigen Verfahren erfolgreich zu sein.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz bei Auswahlverfahren: fehlende Aussicht auf Erfolg trotz Verfahrensmängeln • Ein Bewerber kann nur dann eine erneute Auswahlentscheidung durch einstweilige Anordnung verlangen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass seine Auswahlchancen in einem fehlerfreien Verfahren offen sind. • Bei der Bewertung von Neubeurteilungen ist der Wertigkeit der Dienstposten ein besonderes Gewicht beizumessen; höherwertig ausgeübte Aufgaben sprechen für bessere Beurteilungsergebnisse. • Bei Wiederholung eines Auswahlverfahrens sind die zum Zeitpunkt der neuen Entscheidung aktuellen dienstlichen Beurteilungen maßgeblich. • Die bloße Verletzung von Beteiligungsrechten des Betriebsrats führt nicht automatisch zur Gewährung einstweiligen Rechtschutzes, wenn ohnehin keine Aussicht besteht, in einem rechtmäßigen Verfahren erfolgreich zu sein. Der Antragsteller begehrte per einstweiliger Anordnung, die Beförderung dreier Mitbewerber in Besoldungsgruppe A13 für die Beförderungsrunde 2018/2019 zu untersagen, bis über seine Beförderung unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung neu entschieden worden sei. Er rügte unter anderem Mängel bei dienstlichen Beurteilungen und eine mögliche fehlerhafte Nichtbeteiligung des Betriebsrats. Die Antragsgegnerin hatte die Beigeladenen auf der Beförderungsliste berücksichtigt; die Beurteilungen der Beteiligten wiesen unterschiedliche Gesamtnoten und einzelne Bewertungsstufen auf. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag ab, weil der Antragsteller bei einer erneuten, fehlerfreien Auswahlentscheidung chancenlos sei. Dagegen richtete sich seine Beschwerde, mit der er die Überprüfung der Beurteilungen und die Bedeutung der Betriebsratsbeteiligung anführte. Das Oberverwaltungsgericht prüfte allein das vorgebrachte Beschwerdevorbringen und kam ebenfalls zu dem Ergebnis, dass keine Aussicht auf Erfolg bestehe. • Voraussetzung für einstweiligen Rechtsschutz ist, dass in einem nach den Maßstäben der Bestenauslese fehlerfrei vorgenommenen erneuten Auswahlverfahren die Auswahlchancen des Antragstellers offen erscheinen; dies fehlt, wenn aus der wertenden Gesamtbetrachtung klar hervortritt, dass der Bewerber chancenlos wäre (§ 146 Abs. 4 VwGO beschränkte Prüfung im Beschwerdeverfahren). • Bei der Bewertung möglicher Neubeurteilungen ist nach aktueller Rechtsprechung der Wertigkeit der ausgeübten Dienstposten ein erhöhtes Gewicht beizumessen; höherwertige Dienstposten indizieren regelmäßig bessere Leistungsanforderungen und ermöglichen daher tendenziell höhere Noten. • Für eine wiederholte Auswahlentscheidung sind die zum Zeitpunkt der neuen Entscheidung aktuellen dienstlichen Beurteilungen relevant; somit kommt es auf die Beurteilungen zum Stichtag der neuen Entscheidung (hier 31.08.2019) an. • Die vorhandenen Beurteilungen und Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte zeigen bei den Beigeladenen durchgehend bessere Einzelbewertungen und zudem einen höherwertigen Einsatz (T9/A13) gegenüber dem Antragsteller (T7/A11). Unter Berücksichtigung der Höherwertigkeit und der Leistungsvorsprünge der Mitbewerber ist es nicht ersichtlich, dass der Antragsteller durch Neubeurteilungen aufschließen könnte, ohne in das Beurteilungsermessen der Dienstherrin einzugreifen. • Die behaupteten Verfahrensmängel, etwa eine fehlerhafte Nichtbeteiligung des Betriebsrats, wären zwar grundsätzlich zu prüfen; sie führen jedoch nicht zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, wenn bereits feststeht, dass die materiellen Erfolgsaussichten des Antragstellers in einem rechtmäßigen Verfahren fehlen. • Die Beurteilungen zum Stichtag 31.08.2017 wurden ebenfalls als nicht fehlerhaft im Ergebnis angesehen: die Gesamturteile der Beigeladenen waren nachvollziehbar begründet und rechtfertigen dort die bessere Einstufung gegenüber dem Antragsteller. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung beruhen auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO und GKG; der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten außer den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen, weil er nicht darlegen kann, dass seine Auswahlchancen in einem nach den Maßstäben der Bestenauslese fehlerfrei vorgenommenen erneuten Auswahlverfahren offen wären. Die dienstlichen Beurteilungen und die Stellungnahmen der Führungskräfte zeigen einen deutlichen Leistungsvorsprung der Beigeladenen und einen höheren Wertigkeitsgrad ihrer Dienstposten, sodass nach wertender Betrachtung eine Verbesserung des Antragstellers in einer Neubewertung nicht zu erwarten ist. Auch wenn Verfahrensfehler – etwa eine mögliche Nichtbeteiligung des Betriebsrats oder Beurteilungsbegründungen – gerügt werden, rechtfertigen diese Fehler allein keinen einstweiligen Schutz, sofern der Bewerber in einem rechtmäßigen Verfahren chancenlos bliebe. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 16.375,17 Euro festgesetzt.