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Beschluss

1 B 475/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0524.1B475.22.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 18.644,41 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 18.644,41 Euro festgesetzt. G r ü n d e Es kann offen bleiben, ob das Fehlen eines nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlichen bestimmten Beschwerdeantrags hier ausnahmsweise deshalb unschädlich ist, weil sich ohne Weiteres unter Berücksichtigung der Gesamtumstände durch Auslegung des Beschwerdevorbringens ermitteln lässt, welches Begehren der Antragsteller verfolgt. Vgl. hierzu etwa den Senatsbeschluss vom 16. Juli 2018 – 1 B 932/18 –, juris, Rn. 2, m. w. N. Die Beschwerde des Antragstellers hat ungeachtet dessen (jedenfalls) in der Sache keinen Erfolg. Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts – fristgerecht – vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem mit der Beschwerde erkennbar weiterverfolgten sinngemäßem Antrag des Antragstellers zu entsprechen, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die für den Bereich der Bundeszentrale für politische Bildung (Haushaltsjahr 2021) zu vergebende Stelle der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage (Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 13 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz) zu besetzen, bis über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Das Verwaltungsgericht hat seine ablehnende Entscheidung auf die Einschätzung gestützt, ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht, und zur Begründung im Kern ausgeführt: Es könne offen bleiben, ob die der angegriffenen Auswahlentscheidung zugrunde gelegten aktuellen Regelbeurteilungen fehlerhaft seien, weil der Antragsteller bei einer erneuten, rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung im Verhältnis zu den Mitbewerbern klar erkennbar chancenlos wäre. Dies sei der Fall, weil die Antragsgegnerin ihn wegen des seit dem 26. Juli 2019 (richtig wohl: 16. Juli 2019) gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens auf einer ersten Stufe der Auswahl aus dem Kreis der zu berücksichtigenden Beamten ausschließen werde. Zwar sei sie hieran im vorliegenden Eilverfahren noch gehindert, weil eine solche Erwägung im Auswahlvermerk vom 29. März 2021 nicht dokumentiert sei und im gerichtlichen Verfahren nicht nachgeschoben werden könne. Es stehe aber außer Zweifel, dass sie dies bei einer neuen Auswahlentscheidung tun werde. Das ergebe sich aus ihrem Vortrag im vorliegenden Eilverfahren, dass an der Eignung des Antragstellers für die beförderungsgleiche Vergabe der Amtszulage wegen des Disziplinarverfahrens begründete Zweifel bestünden. Es sei auch davon auszugehen, dass das Disziplinarverfahren bei der nach dem Abschluss des Anordnungsverfahrens zeitnah vorzunehmenden erneuten Auswahlentscheidung noch nicht abgeschlossen sein werde. Ein solcher Ausschluss des Antragstellers werde auch nicht zu beanstanden sein. Die gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe, er habe als Geldstellenprüfer Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG begangen, weil er den von ihm unter dem 23. März 2015 verfassten, erhebliche Mängel aufzeigenden Prüfbericht nicht weitergeleitet und weitere acht Prüfungen der Geldstelle unterlassen habe, seien nicht offensichtlich haltlos. Das Tatgeschehen als solches, insbesondere das Unterlassen der vorgegebenen weiteren regelmäßigen Prüfungen der Geldstelle, sei unstreitig. Vor diesem Hintergrund gebe es ungeachtet der Frage, ob die Disziplinarklage zu der beantragten Zurückstufung des Antragstellers um zwei Ämter führen werde, keine belastbaren Anhaltspunkte für deren Abweisung wegen mangelnder disziplinarrechtlicher Relevanz des vorgeworfenen Verhaltens oder mit Blick auf § 15 BDG. Es sei ferner nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin das Disziplinarverfahren aus sachwidrigen Gründen eingeleitet habe und betreibe. Die Ermittlungen seien zu einem Zeitpunkt eingeleitet worden, zu dem die Vergabe der hier in Rede stehenden Amtszulage noch nicht im Raum gestanden habe. Zwar habe die Antragsgegnerin den Ermittlungsbericht vom 19. Oktober 2020 bei der Auswahlentscheidung am 29. März 2021 nicht zum Anlass für einen Ausschluss des Antragstellers aus dem Bewerbungsverfahren genommen, die Disziplinarklage erst nach Einleitung des vorliegenden Anordnungsverfahrens am 26. Mai 2021 erhoben und seit dem Vorliegen des Ermittlungsberichts vom 19. Oktober 2020 bis zur Erhebung der Disziplinarklage unter dem 3. November 2021 (gut) ein Jahr verstreichen lassen. Hieraus lasse sich aber nicht ableiten, dass die Disziplinarklage missbräuchlich sei, zumal diese bereits vor der gerichtlichen Hinweisverfügung vom 29. November 2021 (zu Mängeln der der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilung des Antragstellers) erhoben worden sei. Unerheblich sei, ob die Antragsgegnerin das Disziplinarverfahren unter Verstoß gegen § 4 BDG betrieben habe, weil dies die Zweifel an der Beförderungseignung des Antragstellers unberührt lasse. Hiergegen macht der Antragsteller – reichlich ungeordnet – im Wesentlichen geltend: Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht offen gelassen, ob die gerügten Mängel des bisherigen Auswahlverfahrens ("Prozedere der Ausschreibung"; Verschiebung des Beurteilungsstichtags ohne gehörige Mitbestimmung der zuständigen Stufenvertretung; Rechtswidrigkeit der zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen; fehlende Bewertung der Dienstposten und deren fehlende Besetzung im Wege der Bestenauslese) bestehen, und ihm dadurch rechtliches Gehör versagt. Es habe nämlich übergangen, dass die Antragsgegnerin ihn in Kenntnis der disziplinarrechtlichen Ermittlungen zum Auswahlverfahren zugelassen habe, und unterschiebe der streitigen Auswahlentscheidung nachträglich Ermessenserwägungen, die die Antragsgegnerin möglicherweise hätte anstellen können, aber nicht angestellt habe. Es sei widersprüchlich, ein Nachschieben des Disziplinarverfahrens als Ausschlussgrund für unzulässig zu erklären und dann jedoch genau dies selbst zu tun. Auch die Erwägungen zur Zulässigkeit seines Ausschluss aus dem Bewerberfeld seien fehlerhaft. Das Verwaltungsgericht hätte sich insoweit schon zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht auf eine Prüfung der Schlüssigkeit der Begründung der Disziplinarklage beschränken dürfen, sondern auch mit der ihm bekannten Verteidigung befassen müssen. Es beschreibe die vermeintliche Tat (nur) "ausrissartig und sinnentstellend". Es habe unzutreffend nicht berücksichtigt, dass dem Antragsteller im Kern (nur) vorgeworfen werde, es unterlassen zu haben, "unter Missachtung des Dienstweges den Präsidenten der X. direkt zu unterrichten, nachdem seine Vorgesetzten seinen Bericht auf dem Dienstweg nicht weitergaben, ohne dass er davon Kenntnis hatte", dass ferner aktenkundig sei, "dass der Präsident und der Personalrat darin übereinstimmen, dass vorliegend krasse Organisationsmängel der X. in Rede stehen, die letztlich durch" ihn aufgezeigt worden seien, und dass gegen seine dafür verantwortlichen Vorgesetzten nicht vorgegangen werde. Auch hätte das Gericht die Werthaltigkeit des Verweises auf das Disziplinarverfahren deshalb hinterfragen müssen, weil "die ausgewählte Bewerberin auch mit der Bearbeitung dieses Vorgangs" befasst sei. Außerdem hätte das Verwaltungsgericht auch berücksichtigen müssen, dass die Disziplinarklage erst nach der im vorliegenden Verfahren erfolgten, dieses Verfahren "schwierig" machenden Vorlage der Antragsbegründung vom 26. Oktober 2021 erhoben worden sei, was eine Instrumentalisierung der Klage wegen des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs evident mache. Endlich erschließe sich nicht, weshalb das Verwaltungsgericht sicher sei, dass sich das Disziplinarverfahren erst nach einer rechtmäßigen neuen Auswahlentscheidung klären werde. Dieses Vorbringen greift insgesamt nicht durch. 1. Soweit die Beschwerde die Verletzung des Anspruches auf Gewährung rechtlichen Gehörs rügt, bleibt dem Vorbringen schon dem Grunde nach der Erfolg versagt. Mit der bloßen Behauptung, dem Verwaltungsgericht sei ein Verfahrensfehler unterlaufen, kann eine Beschwerde in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nämlich nicht erfolgreich geführt werden, ohne dass es darauf ankommt, ob der behauptete Verfahrensfehler gegeben ist. Die das Rechtsmittel der Beschwerde für den verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz eröffnende Regelung des § 146 Abs. 4 VwGO kennt – anders als die Vorschriften über Berufung und Revision – kein vorgeschaltetes Zulassungsverfahren (mehr), sondern ermöglicht in den von § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO mit Blick auf die Verfahrensart gezogenen Grenzen eine umfassende, nicht z. B. von der erfolgreichen Rüge eines Verfahrensfehlers abhängige Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht als zweite Tatsacheninstanz. Das hat namentlich Bedeutung für einen etwaigen erstinstanzlichen Gehörsverstoß, der durch nachholendes Vorbringen im Beschwerdeverfahren und dessen Berücksichtigung durch das Beschwerdegericht (ohnehin) „geheilt“ würde. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Februar 2021– 8 B 905/20 –, juris, Rn. 7, vom 14. Februar 2019– 1 B 830/18 –, juris, Rn. 9 bis 11 (jeweils Beschwerden im Verfahren auf Regelung der Vollziehung) sowie vom 21. Januar 2019 – 1 B 631/18 –, juris, Rn. 18 f. (Beschwerde im Verfahren nach § 123 VwGO), alle m. w. N.; ebenso OVG S.-A., Beschluss vom 7. Dezember 2021 – 1 M 90/21 –, juris, Rn. 7, m. w. N., und Bay. VGH, Beschlüsse vom 17. März 2022 – 7 CE 22.10005 –, juris, Rn. 9, vom 10. August 2011 – 6 CS 11.1338 –, juris, Rn. 10, und vom 5. Juni 2009 – 11 CS 09.873 –, juris, Rn. 17. 2. Ohne Erfolg bleibt auch das Beschwerdevorbringen, das sich auf die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts bezieht, nach der der Antragsteller wegen des laufenden Disziplinarverfahrens auch bei einer erneuten, jeglichen Rechtsfehler meidenden Auswahlentscheidung chancenlos wäre. Der im Auswahlverfahren unterlegene Bewerber kann im Falle einer fehlerbehafteten, sein subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzenden Auswahlentscheidung nur unter der weiteren Voraussetzung eine – mittels einer einstweiligen Anordnung sicherungsfähige – erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn er glaubhaft macht oder sich in Würdigung unstreitiger Sachumstände ergibt, dass seine Aussichten, in einem zweiten, rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint. Daran fehlt es, wenn die gebotene wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls klar erkennbar ergibt, dass der Rechtsschutzsuchende auch im Fall einer nach den Maßstäben der Bestenauslese fehlerfrei vorgenommenen Auswahlentscheidung im Verhältnis zu den Mitbewerbern chancenlos sein wird. Vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, juris, Rn. 13 f., und vom 25. November 2015– 2 BvR 1461/15 –, juris, Rn. 19 f.; ferner etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Mai 2017 – 1 B 99/17 –, juris, Rn. 9 bis 13, vom 23. Oktober 2018– 1 B 666/18 –, juris, Rn. 32 f., und vom 24. Februar 2022 – 1 B 1739/21 –, juris, Rn. 7 f., jeweils m. w. N. Dabei ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der zukünftigen neuen Auswahlentscheidung einschließlich des dann aktuellen Beurteilungsbildes abzustellen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 2016– 1 WB 27.15 –, juris, Rn. 18 (zu militärischen Dienstposten), und Urteil vom 4. November 2010– 2 C 16.09 –, juris, Rn. 58 (für das Dienstrecht der Beamten und Richter); ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Mai 2018 – 6 B 462/18 –, juris, Rn. 17, vom 20. August 2019 – 6 B 274/19 –, juris Rn. 49, vom 14. Juni 2021 – 1 B 431/21 –, juris, Rn. 24, vom 29. Juli 2021 – 1 B 1072/21 –, juris, Rn. 15 ff., und vom 24. Februar 2022 – 1 B 1739/21 –, juris, Rn. 10 f., m. w. N. (jeweils für das Dienstrecht der Beamten und Richter). Gemessen daran erscheint es auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ausgeschlossen, dass der Antragsteller bei einer erneuten, rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung zum Zuge kommen könnte. Die Antragsgegnerin wird ihn nämlich, wie das Verwaltungsgericht unter Auswertung ihres Vorbringens im gerichtlichen Verfahren (vgl. schon die Ausführungen im Schriftsatz vom 4. Oktober 2021, S. 10 a. E. und – sehr deutlich – im Schriftsatz vom 13. Dezember 2021, S. 3 Mitte: "Außerdem würde die Antragsgegnerin den Antragsteller bei einer Wiederholung des Auswahlverfahrens aus dem Kreis der zu berücksichtigenden Beamten ausschließen") ohne Verletzung des ihr insoweit zustehenden Beurteilungsermessens – zu diesem Ermessen vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2019 – 1 B 95/19 –, juris, Rn. 14 – und keineswegs widersprüchlich angenommen hat, wegen des laufenden Disziplinarverfahrens aus dem Bewerberkreis ausscheiden, ohne dass dies zu beanstanden sein wird. Der Dienstherr ist nach der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung regelmäßig berechtigt, einen Beamten für die Dauer eines gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens wegen der damit begründeten Zweifel an dessen Eignung von einer möglichen Beförderung auszunehmen. Er würde sich nämlich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzen, wenn er einen solchen Beamten vor der abschließenden Klärung des disziplinarischen Vorwurfs beförderte und damit die Eignung des Betreffenden für eine höherwertige Verwendung bejahte, obwohl er zuvor mit der Einleitung disziplinarischer Ermittlungen zu erkennen gegeben hat, dass Anlass besteht, die Amtsführung oder das persönliche Verhalten des Betreffenden in seinem bisherigen Status zu beanstanden. Unzulässig ist der Ausschluss des Beamten aus dem Beförderungsauswahlverfahren allerdings ausnahmsweise dann, wenn er sachwidrig erfolgt. Das ist der Fall, wenn angesichts der gegen den Beamten erhobenen Vorwürfe offensichtlich kein Anlass dafür gegeben war, in einem Disziplinarverfahren zu prüfen, ob dieser seine Dienstpflichten verletzt hat, oder wenn das Disziplinarverfahren aus anderen Gründen missbräuchlich eingeleitet wurde. Gleiches gilt, wenn bei Durchführung des Auswahlverfahrens schon erkennbar ist, dass das Disziplinarverfahren kurz vor der Einstellung steht, oder wenn ersichtlich ist, dass es mit einer Einstellung enden müsste. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2021– 2 VR 2.21 –, juris, Rn. 16, m. w. N., und ferner etwa OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2019– 1 B 95/19 –, juris, Rn. 6 bis 13. Gemessen an diesen Vorgaben, die auch für die hier in Rede stehende beförderungsgleiche Vergabe einer Amtszulage gelten, wird es aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden sein, wenn die Antragsgegnerin, wie von ihr beabsichtigt, den Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung wegen des gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens aus dem Bewerberkreis ausschließt. a) Ausweislich der Disziplinarklageschrift vom 3. November 2021, mit der das gerichtliche, auf Zurückstufung des Antragstellers um zwei Ämter gerichtete Verfahren eingeleitet worden ist, wird dem Antragsteller vorgeworfen, rechtswidrig und schuldhaft seine Dienstpflichten als vom 24. April 2014 bis Juli 2019 bestellter Prüfer der Geldstelle der Bundeszentrale für politische Bildung sowie die ihm obliegende Pflicht, dienstliche Anordnungen seiner Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen, verletzt und damit ein schwerwiegendes innerdienstliches Dienstvergehen nach §§ 77 Abs. 1 Satz 1, 62 Abs. 1 Satz 2 BBG i. V. m. den Zahlstellenbestimmungen für die Bundesverwaltung (ZBestB) begangen zu haben. Zum einen habe er über Jahre hinweg pflichtwidrig nicht dafür gesorgt, dass die von ihm als Fachaufsicht ohne Weisungsrecht erstellte Niederschrift über die Prüfung der Geldstelle vom 23. März 2015, die erhebliche Mängel bei der Führung der Geldstelle durch Herrn L. aufgezeigt hat, die zuständige Dienststellenleitung erreicht. In der fertiggestellten Niederschrift habe er selbst das Folgende verfügt: "2) Herrn L. z. K. 3) Referatsleiter Z/2, Herrn I. , z. K. 4) Beauftragter für den Haushalt und Abteilungsleiter Z, Herrn E. z. K. 5) Dienststellenleitung, Präsident L1. , als Geldstellenaufsicht (gemäß Nr. 3.3 ZBestB) m. d. B. um Mitzeichnung 6.1) Kassenaufsichtsbeamten, Herrn T. , zur Anfertigung der Kopien (eine Kopie für Prüfungshandakte) 6.2) Kopie an Geldstelle C. 6.3) Kopie an Refl Z/2 7) Original an Registratur (…)" Das Original der Niederschrift bzw. des Prüfberichts habe er nach eigenen Angaben dem Geldstellenverwalter zugesandt, in dessen von der Dienststellenleitung wegen langer Fehlzeiten gesichteten Büro es am 11. Oktober 2018 aufgefunden worden sei. Ferner habe er eine Kopie des Berichts nach Nr. 3 seiner Verfügung dem Referatsleiter Z/2 zur Kenntnisnahme zugleitet. Eine Weitergabe des Berichts an die – auch aus seiner Sicht (vgl. Nr. 5 der Verfügung) – zuständige und verantwortliche Dienststellenleitung (vgl. Nr. 15.3.2 Abs. 3 ZBestB) habe er weder selbst noch im Wege der Veranlassung Dritter betrieben, so dass die Dienststellenleitung den Bericht nicht erhalten habe. Stattdessen habe er nur vereinzelt und in unregelmäßigen Abständen mit dem Referatsleiter Z/2 per E-Mail über den Bericht kommuniziert, der indes nur allgemeiner Vorgesetzter des Beschäftigten L. gewesen sei, aber nicht in Angelegenheiten der Geldstelle. Noch im Jahr 2017 habe er diesem gegenüber nach dem Verbleib des Originalberichts gefragt, die Befürchtung geäußert, dass bei der Mitzeichnung "der Hase im Pfeffer liege", und seine Bereitschaft zu einem Gespräch vorab bekundet; danach habe der Antragsteller sich bis zum 4. Februar 2019 überhaupt nicht mehr um den Verbleib der Prüfungsniederschrift gekümmert. Zum anderen habe der Antragsteller unstreitig seit dem Jahre 2015 und damit über einen Zeitraum von fast vier Jahren keine weiteren Prüfungen der Geldstelle mehr vorgenommen, obwohl die Geldstelle gemäß Nr. 15.1 Abs. 2 ZBestB mindestens zweimal jährlich unvermutet zu prüfen, das Ergebnis in einer Niederschrift festzuhalten und der Dienststellenleitung vorzulegen sei. Dies habe zur Folge gehabt, dass der Geldstellenverwalter in großem Umfang Buchungen nicht korrekt vorgenommen und Gelder des Bundes unterschlagen habe. Der entstandene hohe Vermögensschaden, den die Dienststellenleitung nur zufällig entdeckt habe, sei ohne jedes Zutun des Antragstellers durch den (entlassenen) Geldstellenverwalter restituiert worden. b) Dass diese Vorwürfe offensichtlich kein Anlass dafür geben konnten und können, in einem Disziplinarverfahren zu prüfen, ob der Antragsteller seine Dienstpflichten verletzt hat, ist auch in Ansehung des Beschwerdevortrags ebenso wenig erkennbar wie angenommen werden kann, dass das Disziplinarverfahren kurz vor der Einstellung steht oder ersichtlich mit einer Einstellung enden müsste. Zunächst trifft es ersichtlich nicht zu, dass der Vorwurf, die Niederschrift sei nicht an den Präsidenten der Bundeszentrale für politische Bildung weitergeleitet worden, auf das Verlangen hinausläuft, der Antragsteller hätte den Dienstweg missachten müssen. Nach den Zahlstellenbestimmungen für die Bundesverwaltung, die dem Antragsteller bereits bei seiner auf sein Begehren hin erfolgten Bestellung zum Geldstellenprüfer ausgehändigt worden waren, war das Ergebnis der vorzunehmenden Prüfung in einer Niederschrift festzuhalten und der Dienststellenleitung vorzulegen (Nr. 15.1 Abs. 2 Satz 2 und Nr. 15.3.2 Abs. 3 ZBestB). Nach diesen Vorschriften bestand der Dienstweg also gerade in der direkten Information der Dienststellenleitung. Dem entspricht es im Übrigen auch, dass der Antragsteller sonstigen Vorgesetzten Kopien der Niederschrift nur zur Kenntnisnahme, nicht aber zur Mitzeichnung übersandt hat. Aus dem Vorstehenden ergibt sich auch, dass der Antragsteller nicht durch seinen Vortrag entlastet werden kann, andere Vorgesetzte – gemeint sind hier offensichtlich die unter Nr. 3 und 4 der Verfügung des Antragstellers genannten Personen – hätten die Niederschrift nicht weitergegeben, ohne dass er davon Kenntnis erlangt habe. Zum einen mussten diese Vorgesetzten angesichts der Vorschriftenlage und wegen des Umstandes, dass ihnen lediglich eine Kopie der Niederschrift und diese nur zur Kenntnisnahme übersandt worden war, nicht annehmen, selbst zu einer Weiterleitung verpflichtet zu sein. Zum anderen durfte der Antragsteller, hätte er sich den Vorschriften entsprechend verhalten, auch nicht auf eine etwaige Weiterleitung durch die Vorgesetzten vertrauen, sondern hätte den Geldstellenverwalter alsbald zur Rückgabe der abgezeichneten (vgl. Nr. 15.3.2 Abs. 1 lit. e ZBestB) Original-Niederschrift auffordern und diese dem Präsidenten des Bundeszentrale für politische Bildung übermitteln müssen, statt untätig auf dessen Rückmeldung zu warten, die der Antragsteller nach dem Vorstehenden überhaupt nicht erwarten konnte. Fehl geht ferner der Einwand des Antragstellers, der Präsident und der Personalrat stimmten darin überein, dass krasse Organisationsmängel in der Bundeszentrale für politische Bildung bestünden, die letztlich durch ihn aufgezeigt worden seien (vgl. schon den Schriftsatz vom 30. Dezember 2021, S. 2 f.). Den Bedenken des örtlichen Personalrats sowie den allgemeinen Ausführungen des Gesamtpersonalrats zu angeblichen Missständen in der Bundeszentrale für politische Bildung hat diese nämlich nach dem nicht substantiiert in Zweifel gezogenen Vortrag der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 17. Januar 2022 (S. 4, letzter Absatz)– soweit erforderlich – im Rahmen der anschließenden Anhörung und des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens behandelt und ihnen widersprochen. Vor allem aber stellen die damit verbleibenden Äußerungen der Vertretungsorgane die Pflichtverletzungen des Antragstellers nicht ansatzweise in Frage. Das ergibt sich namentlich aus dem erstinstanzlich von dem Antragsteller vorgelegte Schreiben des örtlichen Personalrats, das dieser unter dem 11. März 2021 an den Präsidenten der Bundeszentrale für politische Bildung gerichtet hat. In diesem Schreiben hat der örtliche Personalrat nämlich ungeachtet der nachfolgend geäußerten Kritik und Sorge zunächst hervorgehoben, dass er "die nun getroffenen Entscheidungen, die für einige Kollegen harte Disziplinarstrafen nach sich ziehen, nicht bewerten oder infrage stellen" wolle, und weiter angeregt, den Antragsteller und Herrn I. nicht lediglich mit den (gebotenen) "rechtlichen Konsequenzen" ihres Verhaltens zu konfrontieren, sondern auch das direkte Gespräch mit ihnen zu suchen und mit ihnen eine berufliche, ihre Identifikation mit der Behörde aufrechterhaltende Perspektive zu entwickeln. Nicht zielführend ist auch der Einwand des Antragstellers, dass nicht gegen seine Vorgesetzten vorgegangen werde, die – so sein erstinstanzliches Vorbringen im Schriftsatz vom 30. Dezember 2021 (S. 4, dritter Absatz) – "den Ermittlungsbericht zurückgehalten" hätten. Das gilt schon deshalb, weil etwaige Fehler seiner Vorgesetzten ihn ersichtlich nicht von den oben beschriebenen, klar auf der Hand liegenden eigenen Dienstpflichtverletzungen (keine eigenständige Weiterleitung der Niederschrift an den Präsidenten; Unterlassen der gebotenen weiteren Prüfungen) entlasten können und weil von einem "Zurückhalten" mangels einer Dienstpflicht zur Weiterleitung der nur zur Kenntnisnahme übersandten Kopien wohl nicht die Rede sein kann. Unabhängig davon trifft die Behauptung, gegen seine Vorgesetzten werde nicht vorgegangen, auch ersichtlich nicht zu. Nach der Darstellung in der Disziplinarklageschrift (S. 14, erster Absatz) und im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 17. Januar 2022 (S. 5, Ende des ersten Absatzes) ist die Antragsgegnerin auch gegen die Beamten I. und E. disziplinarrechtlich vorgegangen. Dieser Darstellung hat der Antragsteller nichts von Substanz entgegengehalten. Substanzlos ist die weitere – neue – Rüge des Antragstellers, die Beigeladene sei "auch mit der Bearbeitung dieses Vorgangs" – gemeint ist wohl die disziplinarische Würdigung des Verhaltens des Antragstellers – befasst gewesen, aus der er wohl ableiten möchte, dass der Verweis auf das gegen ihn geführte Disziplinarverfahren nicht tragen könne oder nicht von Gewicht sein dürfe. Welcher Art diese Befassung gewesen sein soll, hat der Antragsteller nämlich schon nicht mitgeteilt. Abgesehen davon beruht die Disziplinarklage ganz wesentlich auf dem Ermittlungsbericht, den ein externer Ermittlungsführer erstellt hat, nämlich Prof. Dr. F. , Dekan des Zentralen Lehrbereichs der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung. c) Aus dem Beschwerdevortrag ergibt sich auch nicht, dass das Disziplinarverfahren missbräuchlich eingeleitet worden ist oder betrieben wird. Zunächst sind die disziplinarischen Ermittlungen gegen den Antragsteller, wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, zu einem Zeitpunkt (16. Juli 2019) eingeleitet worden, zu dem die (erst durch den Erlass des BMI vom 20. April 2020 – ZI2-30200/5#17 ermöglichte) Vergabe der hier in Rede stehenden Amtszulage mangels entsprechender Grundlage noch nicht im Raum stand. Der Beschwerdevortrag zeigt auch nicht auf, dass die Antragsgegnerin das Disziplinarverfahren sachwidrig weiterbetreibt, also dazu nutzt, eine Vergabe der Amtszulage an den Antragsteller aus unsachlichen Gründen zu verhindern, statt es sachgerecht einzustellen. Namentlich ergibt sich dies nicht aus der im Beschwerdeverfahren allein erhobenen Behauptung, die Antragsgegnerin habe die Disziplinarklage erst mit Blick darauf erhoben, dass das die Vergabe der Amtszulage betreffende Eilverfahren durch die Vorlage der Antragsbegründung vom 26. Oktober 2021 für sie "schwierig" geworden sei. Zutreffend ist insoweit lediglich, dass die Disziplinarklage erst nach der Vorlage dieses Schriftsatzes erhoben worden ist, nämlich unter dem 3. November 2021. Die Antragsgegnerin hatte aber, was die Beschwerdebegründung verschweigt, schon deutlich früher ihre Absicht bekundet, eine Disziplinarklage zu erheben. So hat sie den Antragsteller, wie sich aus der Disziplinarklageschrift ergibt (S. 26 unten) ergibt, schon unter dem 7. Juli 2021 unter Beifügung des Ermittlungsberichts darüber unterrichtet, dass die Erhebung einer Disziplinarklage gegen ihn beabsichtigt sei und er die Mitwirkung der Personalvertretung beantragen könne. Ferner hat sie dem Antragsteller auch mit ihrem erstinstanzlich vorgelegten Schriftsatz vom 4. Oktober 2021 (S. 9, vorletzter Absatz) noch einmal ihre Absicht mitgeteilt, nach Abschluss des von dem Antragsteller beantragten personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens eine Disziplinarklage mit dem Ziel der Zurückstufung des Antragstellers gemäß § 9 BDG zu erheben. d) Nicht zum Erfolg führt auch die sinngemäße Rüge des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe ohne Grund angenommen, dass das Disziplinarverfahren im Zeitpunkt einer erneuten, rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung noch nicht abgeschlossen sein werde. Es steht nämlich zu erwarten, dass die Antragsgegnerin das Auswahlverfahren nach Ausschluss des Antragstellers (und unter Beibehaltung des bisherigen Bewerberkreises) zügig mit einer neuen Auswahlentscheidung abschließen wird, die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerberinnen auswertet und etwaige Rechtsfehler meidet. Die Dauer des gerichtlichen, erst unter dem 3. November 2021 eingeleiteten Disziplinarklagverfahrens hingegen ist angesichts der üblichen Laufzeiten solcher Verfahren und der Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen, nicht abzusehen. 3. Nicht zielführend ist auch das übrige Beschwerdevorbringen, mit dem der Antragsteller eine Fehlerhaftigkeit der bisherigen Auswahlentscheidung zu seinen Lasten rügt. Dieses ist nämlich unerheblich, weil der Antragsteller nach dem Vorstehenden auch in Ansehung seines Beschwerdevortrags bei einer erneuten, rechtsrichtigen Auswahlentscheidung nicht mehr zu beteiligen sein wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO bzw. beruht auf § 162 Abs. 2 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten, die der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren entstanden sein mögen, für erstattungsfähig zu erklären, weil diese insoweit keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie auf § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (hier: 6. April 2022) bekanntgemachten, für ihn geltenden Besoldungsrechts (hier: für Beamtinnen und Beamte des Bundes) unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das angestrebte Amt im Kalenderjahr der Beschwerdeerhebung zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung auf ein Viertel zu reduzieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des angestrebten Amtes (Besoldungsgruppe A 13 nebst nach Fußnote 1 zugeordneter Amtszulage nach Anlage IX) und bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 8 für das maßgebliche Jahr 2022 auf 74.577,66 Euro (Januar bis März 2022 jeweils 5.799,96 Euro + 332,06 Euro = 6.132,02 Euro; für die übrigen Monate jeweils 5.904,36 Euro + 338,04 Euro = 6.242,40 Euro); ein Viertel hiervon entspricht (abgerundet) dem festgesetzten Streitwert. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.