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Beschluss

19 B 1159/21

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Beschwerde gegen einen einstweiligen Abweisungsbeschluss ist unbegründet, wenn die Antragsteller kein Rechtsschutzbedürfnis geltend gemacht haben, weil ein Widerspruch nicht fristgerecht eingelegt wurde. • Ein Ablehnungsbescheid gegenüber den Eltern ist wirksam auch für die minderjährige Schülerin, wenn der Bescheid den Aufnahmeanspruch der Schülerin eindeutig regelt und den Eltern als gesetzlichen Vertretern bekannt gegeben wurde (§§ 1629 Abs.1 S.2 BGB, 12 Abs.1 Nr.2 VwVfG NRW, §106 BGB). • Bei erschöpfter Aufnahmekapazität kann die Schulleitung die nachträgliche Aufnahme ablehnen (§46 Abs.2 S.1 SchulG NRW); Verwaltungsvorschriften, die Mehrfachanmeldungen durch organisatorische Vorgaben zu vermeiden suchen, begründen keinen individuellen Rechtsanspruch, Mehrfachanmeldungen sind zulässig.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Schulaufnahme wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses und erschöpfter Kapazität • Eine Beschwerde gegen einen einstweiligen Abweisungsbeschluss ist unbegründet, wenn die Antragsteller kein Rechtsschutzbedürfnis geltend gemacht haben, weil ein Widerspruch nicht fristgerecht eingelegt wurde. • Ein Ablehnungsbescheid gegenüber den Eltern ist wirksam auch für die minderjährige Schülerin, wenn der Bescheid den Aufnahmeanspruch der Schülerin eindeutig regelt und den Eltern als gesetzlichen Vertretern bekannt gegeben wurde (§§ 1629 Abs.1 S.2 BGB, 12 Abs.1 Nr.2 VwVfG NRW, §106 BGB). • Bei erschöpfter Aufnahmekapazität kann die Schulleitung die nachträgliche Aufnahme ablehnen (§46 Abs.2 S.1 SchulG NRW); Verwaltungsvorschriften, die Mehrfachanmeldungen durch organisatorische Vorgaben zu vermeiden suchen, begründen keinen individuellen Rechtsanspruch, Mehrfachanmeldungen sind zulässig. Eltern (Antragsteller zu 1. und 2.) und ihre Tochter (Antragstellerin zu 3.) begehrten einstweilige Anordnungen zur Aufnahme der Tochter in Klasse 5 an zwei weiterführenden Gesamtschulen für das Schuljahr 2021/2022. Zuvor hatte die Schulleitung der I. Gesamtschule mit Bescheid vom 8. Februar 2021 die Aufnahme der Tochter abgelehnt; die Eltern legten hierzu am 14. Juni 2021 Widerspruch ein. Parallel wandten sie sich am 14. Juni 2021 anwaltlich an die Schulleitung der Gesamtschule X. und beantragten dort Aufnahme; die Schulleiterin lehnte mit Verweis auf erschöpfte Aufnahmekapazität ab. Das Verwaltungsgericht wies die Eilanträge ab; das OVG prüfte die fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe und wies die Beschwerde zurück. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist zulässig; der Senat prüft aber nur die fristgerecht vorgetragenen Gründe (§146 Abs.1,4 VwGO). • Rechtsschutzbedürfnis: Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass kein Rechtsschutzbedürfnis für die I. Gesamtschule vorliegt, weil der am 14. Juni 2021 eingelegte Widerspruch die einmonatige Widerspruchsfrist des §70 Abs.1 VwGO nicht gewahrt hat. • Bekanntgabe des Bescheids: Der Ablehnungsbescheid vom 8. Februar 2021 hat den Aufnahmeanspruch der minderjährigen Antragstellerin inhaltlich und wirksam geregelt und wurde durch Bekanntgabe an die Eltern als gesetzliche Vertreter wirksam (§1629 Abs.1 S.2 BGB; §12 Abs.1 Nr.2 VwVfG NRW; §106 BGB). • Wirkung der Verwaltungsvorschrift: Die in den Verwaltungsvorschriften getroffene Regelung, durch Gestaltung eines Anmeldescheins Mehrfachanmeldungen zu verhindern, ist verwaltungsinternes Innenrecht und schließt rechtlich Mehrfachanmeldungen nicht aus; sie begründet keine subjektiven Ansprüche der Bewerber. • Erschöpfte Kapazität: Die Schulleiterin der Gesamtschule X. durfte die Aufnahme ablehnen, weil die Aufnahmekapazität für 2021/2022 erschöpft war (§46 Abs.2 S.1 SchulG NRW), sodass kein Anspruch auf Aufnahme, Wiederholung des Verfahrens oder erneute Bescheidung besteht. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens nach §154 Abs.2 VwGO. Die Anträge auf einstweilige Aufnahme in die I. Gesamtschule scheitern mangels Rechtsschutzbedürfnis, weil der Widerspruch nicht fristgerecht erhoben wurde und der Ablehnungsbescheid der Schulleitung der Tochter wirksam bekannt gegeben wurde. Die Anträge gegen die Gesamtschule X. scheitern, weil die Aufnahmekapazität erschöpft war und die Schulleiterin nach §46 Abs.2 S.1 SchulG NRW die Aufnahme ablehnen durfte; Verwaltungsvorschriften zur Verfahrensgestaltung begründen keinen individuellen Aufnahmeanspruch. Streitwert und Kostenentscheidung wurden festgesetzt; der Beschluss ist unanfechtbar.