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Beschluss

19 B 967/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:1019.19B967.22.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattzugeben. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht haben (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO). Die Antragsteller haben nach Aktenlage keinen Anspruch auf eine erneute Entscheidung über die Aufnahme der Antragstellerin zu 3. in die Einrichtung Offene Ganztagsschule (OGS) an der Katholischen Grundschule C. schule in Q. , weil nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Zeitpunkt der Anmeldung der Antragstellerin zu 3. an der C. schule bereits alle verfügbaren OGS-Plätze vergeben waren. Die Antragsteller wenden dagegen ohne Erfolg ein, dass eine abschließende Entscheidung über die Vergabe der OGS-Plätze erst getroffen werden könne, wenn die Schulplatzvergabe abgeschlossen sei, weil nur auf diese Weise anhand der für die OGS-Platzvergabe festgelegten Kriterien eine Auswahlentscheidung unter allen Berechtigten erfolgen könne. Dabei kann an dieser Stelle dahinstehen, ob die zwischen dem Antragsgegner zu 1., dem Antragsgegner zu 2. und dem Trägerverein der freien Jugendhilfe „Ganztag in Q. “ e. V. ( e. V.) geschlossene „Kooperationsvereinbarung für die ,Offene Ganztagsgrundschuleʼ an der KGS D.---straße C. schule und die diese Kooperationsvereinbarung ergänzenden „Leitlinien für die Zusammenarbeit der Q. er Offenen Ganztagsschulen mit Ganztag in Q. ( ) e. V.“ eigenständige Ansprüche für am Vertrag nicht beteiligte Dritte vermitteln (§ 62 Satz 2 VwVfG NRW i. V. m. §§ 328, 329 BGB) oder sich ein grundsätzlicher Aufnahmeanspruch nur in Verbindung mit § 8 Abs. 2 GO NRW ergibt und ob der Antragsgegner zu 1. seine Entscheidungszuständigkeit über die Aufnahme in die Einrichtung OGS mit Außenwirkung auf die Schulleiterin der C. schule übertragen kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2016 ‑ 19 B 984/15 -, juris, Rn. 6, 17. Ein Anspruch auf Aufnahme der Antragstellerin zu 3. in die OGS an der C. schule oder ein Anspruch auf erneute Entscheidung über ihre Aufnahme scheidet hier nach Aktenlage in jedem Fall deshalb aus, weil die Kapazität der OGS an der C. schule bereits erschöpft war, bevor die Antragsteller die Aufnahme beantragt haben. Rechtsgrundlage für die Einrichtung der OGS an der C. ´schule ist § 9 Abs. 3 SchulG NRW i. V. m. Nr. 6.8 des Runderlasses „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I“ des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 23. Dezember 2010 (ABl. NRW. 2011, S. 38) in der Fassung des Runderlasses vom 13. Dezember 2018 (ABl. NRW. 01/19). Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW kann der Schulträger mit Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe und anderen Einrichtungen, die Bildung und Erziehung fördern, eine weitergehende Zusammenarbeit vereinbaren, um außerunterrichtliche Angebote vorzuhalten (offene Ganztagsschule). Die Einbeziehung der Schule bedarf der Zustimmung der Schulkonferenz (§ 9 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW). Nach Ziffer 6.8 des genannten Runderlasses beruht die Zusammenarbeit zwischen Schulträger, Schule und außerschulischem Träger auf einer Kooperationsvereinbarung. Partner dieser Vereinbarung sind der Schulträger, die Schulleiterin oder der Schulleiter und der außerschulische Träger. Nach § 3 der oben genannten Kooperationsvereinbarung trifft die Schulleitung die Entscheidung über die Aufnahme in die OGS auf der Grundlage der zwischen den Kooperationspartnern vereinbarten Aufnahmekriterien. Die bei einem Anmeldeüberhang anzuwendenden Aufnahmekriterien sind in Anhang 1 der genannten Leitlinien wiedergegeben. Mit einem Punktesystem werden dabei unter anderem die Berufstätigkeit der Eltern, die sonstige familiäre Situation und ein etwaiger besonderer Betreuungs- und Förderbedarf des Kindes berücksichtigt. Diese Vereinbarungen begründen keinen kapazitätsunabhängigen Aufnahmeanspruch, sondern setzen voraus, dass die Aufnahme in die OGS abgelehnt werden kann, wenn alle Plätze nach den festgelegten Aufnahmekriterien vergeben wurden. Weder aus der Kooperationsvereinbarung noch aus den Leitlinien ergeben sich dabei Vorgaben für den Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidungen. Ähnlich wie bei der Schulaufnahme nach § 46 SchulG NRW hindert die Möglichkeit, jederzeit einen Aufnahmeantrag in die OGS zu stellen, die Kooperationspartner nicht, nach ihrem Verfahrensermessen im Sinn des § 10 VwVfG NRW den Zeitpunkt zu bestimmen, in dem sie die anhängigen Aufnahmeanträge für entscheidungsreif halten. Vgl. zur Schulaufnahme OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2021 ‑ 19 B 1159/21 -, NWVBl. 2021, 529, juris, Rn. 15 ff. Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ist es dabei sachgerecht, die Verteilung der OGS-Plätze zeitgleich mit den Entscheidungen über die Erstanmeldungen für die Schulaufnahme nach § 46 Abs. 1 SchulG NRW vorzunehmen, also nicht abzuwarten, ob noch weitere Anmeldungen für die C. schule eingehen. Nur auf diese Weise erhalten die auf ihre Erstanmeldung in die C. schule aufgenommenen Schüler zeitnah Gewissheit, ob sie auch einen OGS-Platz erhalten haben, und die Möglichkeit, sich gegebenenfalls nachträglich an einer anderen Grundschule mit freien OGS-Kapazitäten anzumelden. Dies bedeutet nicht, dass andere Verfahrensgestaltungen ermessensfehlerhaft wären. Denkbar wäre es auch, die Entscheidungen über die Aufnahme in die OGS immer erst nach der ersten Nachmeldungsrunde oder ‑ da nachträgliche Anmeldungen für die OGS auch zu späteren Zeitpunkten noch möglich sind ‑ zu einem noch späteren Zeitpunkt zu treffen. Es ist aber rechtlich nicht zu beanstanden, dem Interesse an einer möglichst frühzeitigen Information der in die C. schule aufgenommenen Kinder ein größeres Gewicht beizumessen als dem Interesse an einer gleichrangigen Berücksichtigung etwaiger Nachmeldungen. Die Aufnahmeentscheidungen orientieren sich dabei weiterhin vollständig an den zwischen den Kooperationspartnern festgelegten Aufnahmekriterien. Aus der Festlegung materieller Aufnahmekriterien lässt sich keine Pflicht ableiten, die Vergabe der OGS-Plätze erst zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen. Eine derartige Pflicht ergibt sich auch nicht aus § 8 Abs. 2 GO NRW. Ein Anspruch auf Zulassung zur Nutzung kommunaler Einrichtungen besteht nur im Rahmen der von ihrem Träger nach seinem pflichtgemäßen Organisationsermessen vorzunehmenden Zweckbestimmung der öffentlichen Einrichtung nach Maßgabe der jeweiligen Benutzungsordnung oder Widmung sowie in den Grenzen der vorhandenen Kapazität. OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2016, a. a. O., Rn. 17 m. w. N. Auch einem Anspruch aus § 8 Abs. 2 GO NRW steht daher entgegen, dass die Aufnahmekapazität der OGS erschöpft ist, wenn alle Plätze nach den festgelegten Aufnahmekriterien vergeben wurden. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).