Beschluss
2 B 916/21
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
3mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Baugenehmigung ist zurückzuweisen, wenn die angefochtenen Bescheide die Rechte der Nachbarn nicht verletzen.
• Vorbauten wie Treppenräume können bei der Bemessung der Abstandsflächen gemäß § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO NRW außer Betracht bleiben, wenn sie funktional untergeordnet sind und die gesetzlichen Größen- und Abstandsbedingungen eingehalten sind.
• Das Rücksichtnahmegebot und nachbarschützende bauordnungsrechtliche Vorschriften sind nicht verletzt, wenn das Vorhaben die bauplanerischen Festsetzungen nicht überschreitet und keine erdrückende Wirkung oder unzulässige Abstandsflächenunterschreitung eintritt.
Entscheidungsgründe
Keine aufschiebende Wirkung gegen Baugenehmigung für Vorbau-Treppenhaus • Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Baugenehmigung ist zurückzuweisen, wenn die angefochtenen Bescheide die Rechte der Nachbarn nicht verletzen. • Vorbauten wie Treppenräume können bei der Bemessung der Abstandsflächen gemäß § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO NRW außer Betracht bleiben, wenn sie funktional untergeordnet sind und die gesetzlichen Größen- und Abstandsbedingungen eingehalten sind. • Das Rücksichtnahmegebot und nachbarschützende bauordnungsrechtliche Vorschriften sind nicht verletzt, wenn das Vorhaben die bauplanerischen Festsetzungen nicht überschreitet und keine erdrückende Wirkung oder unzulässige Abstandsflächenunterschreitung eintritt. Antragsteller wandten sich gegen Baugenehmigungen zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit vorgebautem Treppenhaus auf dem Nachbargrundstück. Sie rügten insbesondere, das vorgebaute Treppenhaus verletze Abstandsflächenregelungen und Pflichten zur Rücksichtnahme, mindere Belichtung und schaffe erdrückende Wirkungen. Die Beigeladene erhielt Bescheide (Baugenehmigung, Abweichung) des Bürgermeisters. Das Verwaltungsgericht lehnte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ab, weil die Bescheide nach seiner Prüfung die Rechte der Antragsteller nicht verletzen. Die Antragsteller beschwerten sich hiergegen beim Oberverwaltungsgericht, das über die zulässige Beschwerde zu entscheiden hatte. • Beschwerde erfolglos, da die vorgetragenen Gründe keine Änderung der vorinstanzlichen Entscheidung rechtfertigen (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO). • Das Verwaltungsgericht hat die Interessenabwägung getroffen und festgestellt, die angefochtenen Bescheide verletzten die Rechte der Nachbarn nicht; die Unterschriften auf dem Lageplan schließen Abwehrrechte nicht aus, aber das Vorhaben stehe nicht im Widerspruch zu nachbarschützenden baurechtlichen Vorschriften. • Bebauungsplanfestsetzungen (Baugrenze, zulässige Vollgeschosse) würden nicht überschritten und vermitteln insoweit keinen besonderen Nachbarschutz, da sie städtebauliche Zwecke verfolgten. • Rücksichtnahmegebot nicht verletzt: im innerstädtischen Bereich ist mit einer Ausnutzung des Baurechts zu rechnen; keine erdrückende Wirkung, zusätzliche Einsichtnahmen sind im Rahmen der Bauordnung hinzunehmen. • Abstandsflächenrechtlich ist der vorgebaute Treppenraum als Vorbau/Vorbautenprivileg nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO NRW zu behandeln, weil er funktional untergeordnet ist und die gesetzlichen Voraussetzungen (Größenbegrenzung, Abstand) vorliegen. • Die frühere Regelung in § 6 Abs. 7 BauO NRW a.F. und die gesetzgeberische Zielsetzung zeigen, dass Treppenräume als privilegierte Vorbauten zu behandeln sind; die Rechtsprechung bestätigt die Anwendung des Vorbautenprivilegs auf Treppenräume, wenn keine Wohnraumerweiterung bewirkt wird. • Das Vorbringen der Antragsteller zu möglichen späteren Dämmschichten und einer dadurch möglichen Unterschreitung der Abstände greift nicht durch, weil solche Dämmmaßnahmen nicht genehmigt sind und die Wanddicke ein derartiges Bedürfnis nicht ohne Weiteres begründet. • Vergleiche zu anders gelagerten Entscheidungen (z. B. Feuertreppe oder lärmintensive Anlagen) sind nicht einschlägig, weil dort andere Umstände (dominante Optik, Lärm) vorlagen; hier sind Aufzug und ein innenliegendes Treppenhaus vorhanden, sodass die vorgebaute Lösung nicht funktionsnotwendig für die Nutzung ist. • Kosten- und Streitwertfestsetzung beruhen auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO und GKG; außerhalbprozessuale Kosten der Beigeladenen sind nicht den Antragstellern aufzuerlegen. Die zulässige Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass die angefochtenen Bescheide die Rechte der Nachbarn nicht verletzen und das vorgebaute Treppenhaus bei der Bemessung der Abstandsflächen privilegiert zu behandeln ist, weil es funktional untergeordnet bleibt und die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten sind. Es liegt weder ein Verstoß gegen nachbarschützende bauordnungsrechtliche Vorschriften noch gegen das Rücksichtnahmegebot vor. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen müssen diese selbst tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.