Beschluss
4 L 1009/22
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2022:1108.4L1009.22.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 2890/22 der Antragstellerin gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 8. August 2022 für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Carport wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin und der Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin jeweils zu ½ und ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
Der Streitwert wird auf 00.00.00,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 2890/22 der Antragstellerin gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 8. August 2022 für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Carport wird angeordnet. Die Antragsgegnerin und der Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin jeweils zu ½ und ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Der Streitwert wird auf 00.00.00,- € festgesetzt. G r ü n d e: Der zulässige Antrag ist begründet. Der Antrag ist nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Danach kann das Verwaltungsgericht auf Antrag eines Dritten die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn diese kraft Gesetzes entfallen ist. Das ist hier der Fall, denn die Klage 4 K 2890/22 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 8. August 2022 entfaltet gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag ist auch begründet, denn die vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten der Antragstellerin aus. Maßgebliches Kriterium innerhalb der nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung - wie hier - als zu Lasten des Antragstellers offensichtlich rechtswidrig, überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse die gegenläufigen privaten und/oder öffentlichen Vollzugsinteressen. Die Baugenehmigung ist dabei im Rahmen des hier vorliegenden Nachbarstreits nur in eingeschränktem Umfang auf ihre Rechtmäßigkeit zu untersuchen. Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle im Rahmen einer Nachbaranfechtung ist allein, ob die angefochtenen Entscheidungen mit solchen Vorschriften des öffentlichen Rechts in Einklang stehen, die - zumindest auch - den Interessen des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschlüsse vom 25. März 2010 - 4 B 13.10 -, juris Rn. 5 und vom 6. Juni 1997 - 4 B 167.96 -, juris Rn. 8; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 18. Oktober 2011 - 2 A 2731/10 -, juris Rn. 11, und Urteil vom 15. Juli 2013 - 2 A 969/12 -, juris Rn. 42. Hiervon ausgehend überwiegt das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, das private Interesse des Beigeladenen an der Ausnutzung der Baugenehmigung und das sich aus § 212a BauGB ergebende öffentliche Vollzugsinteresse, weil die Baugenehmigung offensichtlich nachbarrechtswidrig ist. Das Vorhaben verstößt gegen die die Antragstellerin schützende Vorschrift des § 6 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW), denn die Abstandsfläche der Ostwand des Vorhabens fällt auf das Grundstück der Antragstellerin. Die Wand hält zwar im südlichen und nördlichen Abschnitt den Mindestabstand von 3,00 m (§ 6 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW) zur Nachbargrenze ein, aber das gilt nicht für den mittleren um 50 cm vorspringenden Wandabschnitt. Diese Unterschreitung ist nicht nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO NRW zulässig. Ein Erker ist nicht genehmigt, weil die Wand aus dem Boden bzw. der unterirdischen Kellerwand des Vorhabens aufsteigt. Kennzeichnend für einen Erker i.S. der vorgenannten Bestimmung ist aber, dass er aus der Gebäudewand vorspringt und sich unter dem Bauteil ein Freiraum befindet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom18. Dezember 2012 - 7 A 2755/11 -, juris Rn. 5f m.w.N. Es handelt sich auch nicht um einen vor die Außenwand des Gebäudes vorspringenden Vorbau i.S. des § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO NRW, sondern die Außenwand des Hauptgebäudes tritt in diesem Bereich vor. Durch diesen Vorsprung wird die Wohnfläche im Erd- und Obergeschoss vergrößert, ohne dass damit eine räumliche oder funktionale Trennung in einem gesonderten Bauteil verbunden wäre. Lediglich klarstellend wird im Hinblick auf den wechselseitigen Vortrag der Beteiligten hinsichtlich der Zulässigkeit der Nutzung eines Vorbaus durch eine Treppe darauf hingewiesen, dass die Treppe sich in dem vor die Westwand vorspringenden Wandabschnitt befindet und die Abstandsfläche damit nicht auf das Grundstück der Antragstellerin fällt. Unbeschadet dessen handelt es sich auch insofern um keinen Vorbau i.S. des § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO NRW. Es ist unerheblich, dass sich dort eine (nicht räumlich getrennte) Treppe befindet, denn ein abstandsflächenrechtlich privilegierter Vorbau läge nur vor, wenn ein Treppenraum oder ein Treppenhaus vor die Außenwand vortreten würde. Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2021 - 2 B 916/21 -, juris. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 159 S. 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 der Zivilprozessordnung. Der Beigeladene hat einen Antrag gestellt, so dass ihm Kosten auferlegt werden können. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Das Gericht orientiert sich hierbei am Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (veröffentlicht in Baurecht 2019, 610), wonach für Nachbarklagen bei Beeinträchtigung eines Wohngrundstücks regelmäßig ein Rahmen von 7.500 € bis 20.000 € vorgesehen ist. Hiervon ausgehend geht die Kammer im Hauptsachverfahren von einem Streitwert von 00.00.00 € aus, der wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens auf die Hälfte zu reduzieren ist. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Entscheidung mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Sofern die Begründung nicht mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, ist sie bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster) einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde und deren Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten auch persönlich Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen. H1. C1. Q1.